Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2018, RV/7102846/2017

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2 in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in der Sitzung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der für Gebühren 2016 in Höhe von € 360,00 bewilligten Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung.

Mit Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer (Bf) Folgendes vor:

„Betreff: Beschwerde gemäß § 243 BAO

Text (Anfrage) Bescheiddatum:
Zeitraum: 2016
Betreff: Beschwerde gemäß § 243 BAO
Bescheidbezeichnung: Bescheid über Aussetzung der Einhebung zu Abgabenkontonummer 10 Z1 vom , zugestellt am zu Bescheid Zahl Z2 vom und der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am .

Text:
Betreff: Gegen den Bescheid Zahl Z2 vom und der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , erhebe ich innerhalb offener Beschwerdefrist das Rechtsmittel des Antrags auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Bescheidbeschwerde - Vorlageantrag. Rechtswidrigkeit, da die belangte Behörde des gegenständlichen Bescheids zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt hat und damit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Anträge (l.) auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und der Beschwerdevorentscheidung durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, der den nachfolgenden Beschwerdegründen Rechnung trägt sowie; (ll.) auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für die Gesamtbeträge des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zahlungsanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Begründung: Sachverhalt, Rechtswidrige Beweiswürdigung, Annahme eines aktenwidrigen Sachverhaltes und mangelhafte Sachverhaltsermittlung. Gemäß § 24a VwGG Abs.4 ist der Zahlungsbeleg im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof zugleich anzuschließen. Ausgenommen sind davon Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Sie können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Die Begründung des Finanzamtes zum angefochtenen Bescheid über die Erfassungsnummer Z2 und der Beschwerdevorentscheidung steht somit im Widerspruch laut § 24a VwGG und ist daher rechtswidrig (Zahl Z3). Gemäß § 17 TROG 2011 ist der Freizeitwohnsitz rechtmäßig mit vorgelegten Beweismittel verwendet worden.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO besteht darin, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenem Betrag zusteht, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfallen würde. Dieser Zahlungsaufschub endet anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung (siehe § 212a Abs. 5 BAO).

§ 212a BAO fordert ausdrücklich für eine Aussetzung der Einhebung, dass eine Beschwerde gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig ist.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

Der Ablauf war zwingend vorzunehmen (, 95/13/0020; , 2000/17/0266; , 2007/15/0294).

Über Ihr neu eingebrachtes AEH-Ansuchen vom (eingebracht mit BFG Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidung vom , Erfnr. Z2) wird mit gesonderten Bescheid entschieden.“

Mit Vorlageantrag vom brachte der Bf wie folgt vor:

„Gegen Zahl Z2 vom , zugestellt am , erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel des Antrags auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Bescheidbeschwerde - Vorlageantrag. Rechtswidrigkeit, da die belangte Behörde des gegenständlichen Bescheids zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt hat und damit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Anträge, (l.) auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, der den nachfolgenden Beschwerdegründen Rechnung trägt sowie; (Il.) auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für die Gesamtbeträge des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zahlungsanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Begründung: Sachverhalt, rechtswidrige Beweiswürdigung, Annahme eines aktenwidrigen Sachverhaltes und mangelhafte Sachverhaltsermittlung. Gemäß § 24a VwGG Abs.4 ist der Zahlungsbeleg im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof zugleich anzuschließen. Ausgenommen sind davon Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Sie können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Die Begründung des Finanzamtes zum angefochtenen Bescheid über die Erfassungsnummern 527.740/2016 steht somit im Widerspruch laut § 24a VwGG und ist daher rechtswidrig. Durch den nicht zugleich eingebrachten Zahlungsbeleg im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe ist der Wiedereinsetzungsantrag vom , eingebracht beim LVwG Tirol Zahl Z4, gegen Bescheid Zahl Z3 des Bürgermeisters der Gemeinde K.

Mit Anbringen vom brachte der Bf vor, dass die Unzulässigkeit gegeben sei, da gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Verfahrensordnung um Behebung der Mängel vom Verwaltungsgerichtshof keinesfalls eingehalten und daher die Zurückstellung des Verwaltungsgerichtshof - Bescheids unterlassen worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAOist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Unbestritten ist, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren 2016 in Höhe von € 360,00 mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden wurde, sodass gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen war.

Dem Vorbringen des Bf ist zu entnehmen, dass er sich insofern als beschwert erachtet, als die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht begehrt werde.

Dem ist zu entgegnen, dass die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom den Ablauf der zum damaligen Zeitpunkt bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch erlosch, dass der Bf einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht stellte, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Gebühren 2016 nach wie vor aufrecht war (VwGH31.03.1998, 93/13/0225).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102846.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at