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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.11.2018, RV/7104274/2015

Aussetzung der Einhebung nach Beschwerdeerledigung

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 241-242/2019 anhängig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch NÖ Steuer- und WirtschaftsberatungsgesmbH, Neue Herrengasse 10/4, 3100 St.Pölten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Aussetzungszinsen 2015 in Höhe von € 144.364,97 ab.

Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihre steuerliche Vertreterin dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte diese aus wie folgt:

"A. Beschwerdeerklärung

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch der Abweisung, daher in vollem Umfang (seinem gesamten Inhalt nach) angefochten.

B. Begründung

1. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist kurz und bündig. Sie lautet:

„Ihrem Antrag konnte nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde."

2. Damit ist das Finanzamt nicht im Recht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf unser gesamtes bisheriges Vorbringen, speziell auf jenes aus der Eingabe vom . Damit hat sich die Behörde nicht (zumindest nicht erkennbar) auseinandergesetzt.

3. Wir halten auch unsere bisherigen Anträge vollinhaltlich aufrecht, speziell jenen auf stattgebende Erledigung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung durch den/die Einzelrichterin (kein voller Senat).

C. Beschwerdeantrag

Demzufolge wird nachstehender Antrag gestellt: Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel möge der Beschwerde Folge geben und die beantragte Aussetzung der Einhebung bewilligen; sonst die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen. Für diesen Fall beantragen wir eine stattgebende Erledigung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der Einzelrichterin (kein voller Senat).“

Mit Beschwerdevorentscheidung wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Anlässlich einer Berufungserledigung ist der Ablauf der Aussetzung zu verfügen.

Ihre Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Der angefochtene Abweisungsbescheid erging daher rechtmäßig. Durch einen später eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Aussetzungszinsen vom an das Bundesfinanzgericht kann eine rechtmäßige Entscheidung nicht zu einer rechtswidrigen werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Bemerkt wird, dass das Schreiben vom als neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung über EUR 144.364,97 gewertet und diesem Antrag gesondert bis zur Erledigung Ihrer Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht stattgegeben wird.“

Mit Eingabe vom stellte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:

„Wir bestreiten die BVE ihrem gesamten Inhalt nach (in vollem Umfang). Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhalts, dies unbeschadet von Amts wegen aufzugreifender Rechtswidrigkeiten.

Wir halten unser gesamtes, in dieser Gebühren- und BAO-Sache erstattetes Vorbringen vor dem Finanzamt, dem BFG und dem VfGH vollinhaltlich aufrecht. Es ist völlig auszuschließen, dass die Rechtswidrigkeit auch hier ihre Ursache im Gesetz selbst hat. So ist völlig auszuschließen, dass § 212a Abs 5 BAO den Vorstellungen des VfGH von einem „faktisch effizienten Rechtsschutz in Abgabensachen" genügt.

So ist in seiner Leitentscheidung zum rechtsstaatlichen Prinzip (VfSlg 11.196/1986) die Rede davon, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bieten müsse, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen worden sind. Das wiederum erfordert ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber, das diese Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach aufweisen müssten. Zumal es nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Das trifft auch hier aus den in der Beschwerdeschrift an den VfGH dargelegten Gründen den Punkt.

Der VfGH hat diese ebenso richtige wie wichtige Aussage zehn Jahre später wiederholt (VfSlg 14.548/1996), dies verbunden mit dem wertvollen Zusatz, dass die abschließende Sachentscheidung allenfalls auch erst im fortgesetzten Verfahren ergehen kann. Vor diesem Hintergrund ist der diesen Vorgaben grob widersprechende § 212a Abs 5 BAO auf seine Verfassungskonformität hin kritisch zu hinterfragen.

Solcherart richten wir an das BFG die ebenso höfliche wie dringende Bitte, sich auch (oder gerade) dieser verfassungsrechtlichen Problematik anzunehmen. Zumal sich der VfGH mit den in der Beschwerdeschrift vom geltend gemachten Bedenken in der Sache selbst (gegen Art 34 BBG 2001 und § 33 TP 9 GebG 1957) bereits zu E 265/2015 erkennbar beschäftigt, wie die Verfügung vom 22..4.2015, E 265/2015-4, beweist.

Demzufolge wiederholen wir unsere bisherigen Anträge, speziell jenen auf stattgebende Erledigung durch den/die Einzelrichterin des Bundesfinanzgerichts nach durchgeführter mündlicher Verhandlung (kein voller Senat).“

Mit Eingabe vom zog die Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Unbestritten ist, dass über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 144.364,97 mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden wurde und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setzt voraus, dass eine Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist, wobei mittelbare Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe vom Ausgang der Berufung genügt ().

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 144.364, 97 mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt worden ist. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abspruches über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung (Bescheid vom ) war daher keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe der streitverfangenen haftungsgegenständlichen Abgaben abhängt.

Zur Bitte, sich auch der verfassungsrechtlichen Problematik anzunehmen, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom , E 265/2015-13, die Behandlung der gegen das Erkenntnis des , erhobenen Beschwerde mit der Begründung abgelehnt habe, dass die gerügte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Falles die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde mit Beschluss vom , Ro 2016/16/0002, zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104274.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at