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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2018, RV/4100034/2015

pauschaler Freibetrag KFZ-Kosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I über die Beschwerde vom

des Herrn B F , vertreten durch die TSB & Partner Steuerberatungs-GmbH, A, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer 2012

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Es ist strittig, ob dem Beschwerdeführer (Bf) der Ansatz außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 190 € pro Monat auf Grund des § 3 der V BGBl 1996/303 zusteht.

Im bekämpften Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2012 wurde ein Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988 wegen eigener Behinderung angesetzt. In diesem Bescheid wurde auch ein Pauschbetrag gem. § 2 der V BGBl 1996/303 angesetzt. Diese Ansätze sind nicht strittig.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde entgegen dem bekämpften Bescheid auch der Ansatz des Freibetrages gem. § 3 der V BGBl 1996/303 begehrt. Das Bundessozialamt habe nachträglich eine Berichtigung des Behindertenausweises durchgeführt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde abgewiesen.

Am stellte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter einen Vorlageantrag. Der Bf habe im Juli 2012 einen Unfall erlitten. Damit im Zusammenhang sei es zu einem nekrotisierenden Erysipel gekommen. Während der Monate Juli-Dezember 2012 habe der Bf um sein Leben gekämpft und habe die Behörde nicht aufsuchen können. Seit dem Unfall sei der Bf gehunfähig. Der Behindertenausweis sei am berichtigt worden. Dabei sei dem Bf attestiert worden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei. Die Ausstellung des Behindertenausweises stünde im Zusammenhang mit diesem Unfall.

Mit Ergänzungsauftrag des wurde der Bf insbesondere aufgefordert, eine Bescheinigung gem. § 29 b StVO 1960 vorzulegen. Für den Fall, dass es mehrere dieser Bescheinigungen geben sollte, wurde der Bf aufgefordert, alle Bescheinigungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere jene, die in den Jahren 2012 und 2013 ausgestellt worden seien.

Der Bf wurde ferner in diesem Ergänzungsauftrag vom aufgefordert, für den Fall, dass er in Bezug auf seine körperliche Behinderung über einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 2 Abs 2 KFZ-Steuergesetz 1952 und/oder gem. § 2 Abs 1 Z 12 des KFZ-Steuergesetzes 1992 und/oder gem. § 4 Abs 3 Z 9 Versicherungsssteuergesetz 1953 verfügen sollte, diese Bescheide vorzulegen.

Der Bf legte keinen derartigen Bescheid vor.

Der Bf legte am vor:

-eine Kopie seines Behindertenpasses, ausgestellt durch das Bundessozialamt (Diesem Pass ist zu entnehmen:

Eintragung vom : „Dem Inhaber….des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar….“

Zweite Eintragung vom : „Der Inhaber….dieses Passes besitzt einen Ausweis gem. § 29 b der Straßenverkehrsordnung.“);

- seinen Parkausweis für Behinderte Nr. a123xyox, ausgestellt am durch die Bezirkshauptmannschaft (Kopie);

- eine Bestätigung des Bundessozialamtes vom (Kopie), wonach der Gesamtgrad der Behinderung von 60% seit 2012 bestünde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf begehrt den Ansatz eines Freibetrages von 190 € pro Monat gem. § 3 V BGBl 1996/303.

Eine Bescheinigung der Körperbehinderung des Bf gem. § 29 b StVO existiert seit dem (Behindertenpass des Bf u.a. mit Eintragung vom ; Parkausweis für Behinderte der BH BCK  Nr. a123xyox, ausgestellt am ). Dieser Parkausweis vom ist nach der damaligen Rechtslage [Anlage zur V BGBL II Nr. 252/2000 i V m § 29 b Abs 1 StVO ] als Bescheinigung gem. § 29 b StVO 1960 anzusehen.

 Im Jahr 2012 gab es allerdings so eine Bescheinigung gem. § 29 b StVO noch nicht. Bescheide über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, die in § 3 Abs 1 der V BGBl 1996/303 erwähnt sind, existieren in Bezug auf den Bf nicht (siehe oben). Daher hat der Bf mit Wirksamkeit für 2012 jedenfalls keinen Anspruch auf den Freibetrag in Höhe von 190 € pro Monat gem. § 3 der V ( ).

Es kommt auf den formalen Aspekt des Vorliegens einer bestimmten Bestätigung (Bescheinigung der Körperbehinderung gem § 29 b STVO) an (). Gibt es in einem Veranlagungsjahr keine Bestätigung der Behinderung gem. § 29 b StVO, so darf mit Wirksamkeit für dieses Veranlagungsjahr auch keine außergewöhnliche Belastung iS. des § 3 V BGBl 1996/303 angesetzt werden.

Daher darf mangels Bescheinigung durch die zuständige Behörde für die Zeit zwischen Juli und Dezember 2012 dem Bf der von ihm begehrte Freibetrag gem. § 3 V BGBL 1996/203 in der im Jahr 2012 geltenden Fassung nicht gewährt werden.

Die Bescheinigung des Bundessozialamtes vom , „Es wird bestätigt, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 60% seit 2012 besteht“ ist keine Bescheinigung gem. § 29 b StVO 1960.

Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).

Der Bf begehrte den Ansatz des pauschalen Freibetrages für das eigene KFZ wegen körperlicher Behinderung (§ 3 Abs 1 V BGBl 1996/303) für den Veranlagungszeitraum 2012.

Er legte eine Bescheinigung gem. § 29 b StVO 1960 vor, die allerdings erst im Jahr 2013 ausgestellt worden war. Er hat daher in Bezug auf das Jahr 2012 keine Körperbehinderung nachgewiesen.

Daher konnte ihm der Freibetrag gem. § 3 der V BGBl 1996/303) nicht gewährt werden () .

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Schlagworte
Bescheinigung
Parkausweis
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100034.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at