Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.12.2018, RV/7200030/2008

Festsetzung von Altlastenbeitrag für Klärschlamm bei mehr als einjährigem Lagern zur Beseitigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zl. zzz, betreffend den im Kalendervierteljahr III/2006 entstandenen Altlastenbeitrag und anteiligen Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag für die im Kalendervierteljahr II/2005 zur Beseitigung abgelagerten Abfälle gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung des BGBl. I Nr. 136/2004 im Kalendervierteljahr III/2006 in der Höhe von € 153.555,00 entstanden ist.

2. Der Säumniszuschlag für den unter 1. bezeichneten und nicht entrichteten Altlastenbeitrag wird festgesetzt in der Höhe von € 3.071,10.

3. Daraus ergibt sich folgende Gegenüberstellung:


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Altlastenbeitrag
Säumniszuschlag
Festgesetzt wurde
216.804,00
4.336,08
Festzusetzen war
153.555,00
3.071,10
Differenz
63.249,00
1.264,98

4. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem an Name1 als Masseverwalter im Konkurs der Bf., Adresse1, gerichteten Sammelbescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt Wien u.a. den Altlastenbeitrag fest, der im Kalendervierteljahr III/2006 in der Höhe von € 216.804,00 entstanden ist und der die im Kalendervierteljahr II/2005 auf dem Standort Adresse2, Grundstücknummer zZz, zur Beseitigung abgelagerten Abfälle betrifft.

Gleichzeitig schrieb das Zollamt u.a. für diesen nicht entrichteten Altlastenbeitrag Säumniszuschlag in der Höhe von € 4.336,08 vor.

U.a. gegen diese beiden Bescheide richtet sich die Berufung vom , die nunmehr als Beschwerde zu werten ist.

Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. ZzZ, als unbegründet ab.

U.a. gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die Beschwerde vom , die nunmehr als Vorlageantrag zu werten ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtlage:

§ 3 Abs. 1 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 lautet:

Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bf., Adresse1, betrieb im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum auf dem Standort Ort1 eine Kompostierungsanlage und lagerte auf den Grundstücken Nr. zZz, alle KG Ort1, verschiedene Materialien.

Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Ort2 gerichteten Anbringen vom , Zl. zzZ, stellte das Zollamt Wien dazu zwei Anträge auf Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG:

Zunächst wurde beantragt, die Behörde möge ab dem Jahre 1998 feststellen, ob die auf dem Standort Ort1, durch die „als Kompostieranlage eingesetzte Anlage“ hergestellten Materialien, Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes darstellen und dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Der zweite Antrag im genannten Anbringen des Zollamtes Wien beinhaltet das Ersuchen, gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG festzustellen, dass jene Materialien, die durch die „als Kompostieranlage eingesetzte Anlage“ aufbereitet wurden und sich „derzeit auf den Grundstücken Nr. zZz, der KG Ort1 befinden, Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes darstellen und dem Altlastenbeitrag unterliegen“.

Über dieses Anbringen entschied die Bezirkshauptmannschaft Ort2 mit Bescheid vom , Zl. ZZz, und stellte dazu fest:

I.

1) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG stellt die Bezirkshauptmannschaft Ort2 fest, dass die

a) „Klärschlämme in den Hallen“ und

b) „Klärschlämme im Freien“

die auf der geschlossenen Kompostieranlage in Ort1 lagern, als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006, gelten.

2) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG stellt die Bezirkshauptmannschaft Ort2 fest, dass

„Fertigkompost im Freien“

der auf der geschlossenen Kompostieranlage in Ort1 liegt, nicht als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006, gilt.

II.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ALSAG wird festgestellt, dass

a) „Klärschlämme in den Hallen“ und

b) „Klärschlämme im Freien“

dem Altlastensanierungsbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG unterliegen.

III.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG wird festgestellt, dass

a) „Klärschlämme in den Hallen“ und

b) „Klärschlämme im Freien“

der Abfallkategorie „übrige Abfälle“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG zuzuordnen sind.

Über die Berufungen gegen diesen Bescheid entschied das Land Land1 mit Bescheid vom , Zl. XxX, und sprach dazu im Wesentlichen aus:

I. „… die Spruchteile I/1., II. und III. des bekämpften Bescheides [werden] ersatzlos behoben.“

II. „… der Spruchteil I/2. des bekämpften Bescheides [wird] behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Bezirkshauptmannschaft Ort2 zurückverwiesen.“

Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom , sind zwar die notwendigen Schritte eingeleitet worden, um ein (für die Erlassung eines solchen neuen Bescheides als erforderlich erachtetes) Gutachten erstellen zu lassen, es lasse sich aber derzeit nicht abschätzen, wann es tatsächlich zu diesem neuen Bescheid kommen werde.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien GZ. xxx, vom ttmmjjjj wurde über das Vermögen der Bf. der Konkurs eröffnet und Herr NAME1 zum Masseverwalter bestellt.

Der Konkurs wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien GZ. xxx, vom TTMMJJ, nach Schlussverteilung aufgehoben.

Im vorliegenden Abgabenverfahren sind daher Zustellungen an den Masseverwalter nicht mehr möglich.

Das Bezirksgericht Ort3 hat mit Beschluss vom MMTTJJJJ, GZ. xxX, im Hinblick auf die abwesende Person, die Bf., Herrn NN., zum Abwesenheitskurator bestellt.

Erwägungen:

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass mit der vorliegenden Entscheidung ausschließlich über die mit dem angefochtenen Sammelbescheid erfolgte Festsetzung des im Kalendervierteljahr III/2006 entstandenen Altastenbeitrages (betreffend die im Kalendervierteljahr II/2005 übernommenen Abfälle) und über die damit in Zusammenhang stehende Vorschreibung des Säumniszuschlages abgesprochen wird.

Über die Beschwerde betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages für die übrigen im angefochtenen Sammelbescheid genannten Abfälle (betreffend die in den Kalendervierteljahren III/2004 bis I/2005 übernommenen Abfälle) und die damit in Zusammenhang stehende Vorschreibung des Säumniszuschlages wird gesondert entschieden. 

Im Folgenden soll nun untersucht werden, welche Mengen die Bf. im hier maßgeblichen Zeitraum (also im Kalendervierteljahr II/2005) auf dem in Rede stehenden Areal abgelagert hat.

Dazu ist auf die Ausführungen in der Verhandlungsniederschrift vom , Zl. XXx, der Bezirkshauptmannschaft Ort2 zu verweisen. Demnach erhob der Amtssachverständige für Wasser und Abfallwirtschaft, Herr Ing. Name2, nach Besichtigung an Ort und Stelle der Kompostieranlage der Bf. nachtstehenden Befund:

„Im Zuge der Überprüfung wurde die gesamte Halle begangen. Im Hallenabschnitt 1 und 2 der Halle 1 (Halle 1 = erste Halle in Gehrichtung Land2; Abschnitt 1 linke Hallenseite, Abschnitt 2 rechte Hallenseite) werden derzeit Anlieferungsmaterialien (Klärschlamm; Gemenge aus Klärschlamm und Festmist) auf den gesamten Hallenflächen mit einer Höhe von 1,5 bis 1,8 m gelagert. Im Hallenabschnitt 3 der Halle 2 (Halle 2 = zweite Halle in Gehrichtung Land2; Abschnitt 3 linke Hallenseite, Abschnitt 4 rechte Hallenseite) werden derzeit Anlieferungsmaterialien-Klärschlamm auf den gesamten Hallenflächen mit einer Höhe von 1,5 bis 1,8 m gelagert. In Hallenabschnitt 4 kam es zu einem teilweisen Einsturz auf einer Länge von 24 m. Die Außenmauer ist dabei weggebrochen und das Dach hat sich abgesenkt. Das Dach selbst erfüllt noch seine Niederschlagsableitfunktion, sodass das Lagermaterial weiterhin vor Niederschlägen geschützt ist. Lediglich ein kleiner Teil im Ausmaß von ca. 1 m parallel zur Hallenwand liegt derzeit außerhalb der Überdachung unter der eingebrochenen Mauer. Der restliche Teil der Halle wird derzeit zur Einlagerung von Anlieferungsmaterialien (Klärschlamm) genutzt. Dies ist durch Fahrspuren hinter der Halle (Anlieferungsfläche) ersichtlich. Derzeit sind ca. 10 m der noch stehenden Halle verfüllt. Kompostmieten sind in keiner der Hallenbereiche aufgesetzt. Auf der Nachrottefläche und der Anlieferungsfläche lagern keine Materialien. Das kleine Sickerwasserbecken ist bis zum Überlaufrohr zum großen Sickerwasserbecken befüllt. Das große Sickerwasserbecken ist vollständig befüllt und weist einen Rückstau auf die Nachrottefläche auf. Der Wasserstand dieses Beckens liegt ca. 10 cm über der Unterkante der Zulauföffnung. Auflagenpunkt 19 des wr. Bewilligungsbescheides wird daher derzeit nicht eingehalten.

Seit dem wurden 1.765 Tonnen Klärschlamm angeliefert. Entsprechende Aufzeichnungen (händische Aufzeichnung und Massenauswertung) wurden vom Vertreter der Bf. kopiert und dem ASV übergeben. Das Material wurde von verschiedenen Frächtern angeliefert und stammt aus den Kläranlagen ORT1, ORT2, ORT3, ORT4, ORT5, ORT6, ORT7 und vom Abwasserverband ORT8. Derzeit wird auf der Anlage als Tätigkeit nur die Einlagerung von Anlieferungsmaterial durchgeführt. Die derzeitige Betriebsweise entspricht nicht dem bescheidgemäßen Kompostierungsverfahren, da auf Grund der vollständigen Nutzung der Hallenbereiche eine Intensivrotte in diesen derzeit nicht möglich ist.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße Kompostierung gem. der Richtlinie „Stand der Technik der Kompostierung“ auch Strukturmaterial notwendig ist. Derartiges Material befindet sich derzeit nicht auf der Anlage bzw. ist nur in untergeordneten Mengen bereits zugemischt (Material in Hallenabschnitt 2). Bei den Manipulationstätigkeiten zur Herstellung der Rottemischung und dem Aufsetzen der Mieten ist mit massiven Geruchsemissionen zu rechnen, da durch die längerfristige Lagerung die Ausbildung von anaeroben Zonen in den gelagerten Klärschlämmen zu erwarten ist. …….“

Die in diesem Befund enthaltenen Mengenangaben finden ihre Deckung in der Stellungnahme des Amtes der LandesregierungX vom , Zl. XXX, der ebenfalls zu entnehmen ist, dass im Zeitraum bis in Summe ca. 1.765 Tonnen Klärschlamm angeliefert worden ist, der von den eben erwähnten Kläranlagen stammt.

Substantiierte Einwände gegen diese Mengenermittlung wurden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht vorgetragen.

Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Mengen (das Zollamt geht davon aus, dass im Kalendervierteljahr II/2005 insgesamt 2.492 Tonnen Klärschlamm und Stroh den Beginn ihrer Lagerung erfahren haben) liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor und beruhen die diesbezüglichen Angaben auf Schätzungen der Abgabenbehörde und eine entsprechende aliquote Aufteilung auf die verschiedenen Quartale.

Da nach dem Gesagten somit nur für eine Menge von 1.765 Tonnen Klärschlamm mit der für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Beginn der Lagerung im Kalendervierteljahr II/2005 erfolgt ist, war im vorliegenden Rechtsstreit von dieser Größe auszugehen und diese Menge der Berechnung des Altlastenbeitrages zu Grunde zu legen. Daraus ergibt sich die im Spruch ersichtliche Abänderung zu Gunsten der Abgabepflichtigen.

Da mit der vorliegenden Entscheidung ausschließlich über das Kalendervierteljahr II/2005 abgesprochen wird, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Beschwerdevorbringen betreffend jene Lagerungen die vor diesem Zeitraum erfolgt sind. Aus dem gleichen Grund war auch von der begehrten Beweisaufnahme Abstand zu nehmen. Denn die vorliegenden Beweisanträge betreffen allesamt nicht den ab abgelagerten Klärschlamm.

Dem Einwand, das Zollamt Wien habe zwar einen Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG beantragt, aber dennoch weitere Erkundigungen angestellt, kommt schon deshalb keinerlei Relevanz zu, weil vom erwähnten Antrag die ab abgelagerten Mengen nicht mitumfasst waren.

In der Niederschrift des Zollamtes Wien vom wird unter „Pkt. 2.5. Betriebsstätte“ festgehalten, dass sich die in Rede stehende Kompostanlage in der KG Ort1, auf den Grundstücksnummern zZz befindet. Außer Streit steht, dass es sich dabei um das Gelände der Bf. handelte. Eine präzisere Adresse für diese Liegenschaften existiert nicht. Dieses Gelände ist – von der Bf. unwidersprochen – mit der Adresse Anschrift1 unmittelbar in Verbindung zu bringen. Wenn unter Pkt. 3.1. der Niederschrift und im Spruch des angefochtenen Bescheides vermerkt wird, dass das geprüfte Unternehmen am Standort ANSCHRIFT1, verschiedene Materialien lagert, ist darin kein entscheidender Verfahrensfehler zu erblicken. Denn im Bescheidspruch werden die eben zitierten Grundstücksnummern ausdrücklich genannt.

Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, der vom Zollamt festgestellte Verstoß gegen die wasserrechtliche Bewilligung sei ohne Relevanz, weil die Bf. im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum über eine gewerberechtliche Bewilligung verfügt habe, kann nicht gefolgt werden. Sie steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung.

Denn eine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd ALSAG setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass alle für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat ().

Auf den Einwand, beim „Fertigkompost im Freien“ handle es sich nicht um Abfall iSd AWG 2002 war nicht näher einzugehen, zumal mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich die Festsetzung von Altlastenbeitrag für Klärschlamm und Kompost erfolgt ist. Der in der Beschwerde ins Spiel gebrachte Fertigkompost ist hingegen nicht Gegenstand der Vorschreibung.

Zu der von der Beschwerde ventilierten Frage, ob es sich bei den verfahrensgegen-ständlichen Materialien überhaupt um Abfälle handelt, ist darauf hinzuweisen, dass Abfälle gem. § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) bewegliche Sachen sind, die unter die in Anhang I des AWG geführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).

Im vorliegenden Fall wird die Abfalleigenschaft schon durch Zuordnung der Eingangsmaterialien zur Abfallschlüsselnummer durch den Betreiber selbst bekundet. Darüber hinaus wird durch die Entledigungsabsicht des Ersteigentümers (hier: der kommunalen Kläranlagen) die Abfalleigenschaft ausgelöst.

Das Zollamt ist daher zu Recht von einer Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes ausgegangen.

War der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedurfte es keinerlei Auseinandersetzungen mit dem objektiven Abfallbegriff mehr ().

Dem Zollamt kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es im Spruch des angefochtenen Bescheides feststellt, dass (u.a. hinsichtlich der verfahrensgegen-ständlichen Mengen) ein länger als einjähriges Lagern von Abfällen vorliegt.

Es trifft zu, dass das Zollamt Wien am im Grunde des § 144 BAO den Auftrag erteilt hat, bei der Bf. eine Nachschau durchzuführen.

Durch den bloßen Umstand, dass das einschreitende Organ des Zollamtes Wien im Rahmen der nach der Durchführung dieser Nachschau aufgenommenen Niederschrift irrtümlich im betreffenden Vordruck das Kästchen „§ 147 BAO“ und nicht das zutreffende (im Vordruck genau darüber positionierte) Kästchen „§ 144 BAO“ angekreuzt hat wurde die Bf. in ihren Rechten nicht verletzt. Der in der Beschwerde vertretenen und sogar nach Aufklärung dieses Irrtums durch die Berufungsvorentscheidung weiterhin aufrecht erhaltenen Ansicht, dieser Umstand stelle eine unrichtige Tatsachfeststellung dar, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste, vermag sich das Bundesfinanzgericht daher nicht anzuschließen.

Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ist nicht als ausreichender Antrag gem. § 274 BAO zu werten (). Von der Durchführung einer solchen Verhandlung wurde daher Abstand genommen.

Die Änderung des Spruches dient nur zur Klarstellung und bleibt ohne Auswirkung auf die Höhe des für die verfahrensgegenständlichen Materialien festgesetzten Altlastenbeitrages. Sie war deshalb erforderlich, weil der Tatbestand des mehr als einjährigen Lagerns der Abfälle zur Beseitigung für die im Kalendervierteljahr II/2005 von der Betreiberin übernommenen Materialien erst nach Ablauf eines Jahres (also im Kalendervierteljahr III/2006) erfüllt worden ist. Dies hat das Zollamt auch unmissverständlich in dem (einen Spruchbestandteil bildenden und dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen) Berechnungsblatt zum Ausdruck gebracht. Dieser Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung ist auch ausschlaggebend für die zu beachtende maßgebliche Fassung der anzuwendenden Rechtsnorm. Es waren daher die am in Kraft getretenen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. b ALSAG (und nicht die im Bescheid zitierten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG) einschlägig (siehe Artikel VII Abs. 13 ALSAG).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge des der Bf. zur Last gelegten abgabenschuldbegründenden Handelns ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Damit musste der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 1 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
§ 1 Abs. 3 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Art. VII Abs. 13 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200030.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at