Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2018, RV/7100020/2018

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte in den Beschwerden vom betreffend den Einheitswertbescheid zum vom  und betreffend den Bescheid über die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 2015 bis 2017 vom gleichzeitig Anträge auf Aussetzung der Einhebung nicht näher konkretisierter Abgaben.

Nach Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen zu den vorgenannten Beschwerden mit Datum vom zum Einheitswertbescheid und Datum vom zum Bescheid über die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hat das Finanzamt Waldviertel mit Bescheid vom (gemeint 2017) die Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom  hat das Finanzamt Waldviertel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom beantragt der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und dabei insbesondere die Bestätigung der im Vorlageantrag vom  betreffend Einheitswertbescheid neuerlich beantragten und zwischenzeitig mit Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom verfügten Bewilligung der Aussetzung der Einhebung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach Abs. 6 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nach der Beschwerdeerledigung unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen. Das Aussetzungsverfahren verlangt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer unerledigten Beschwerde, weshalb eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung nicht mehr in Betracht kommt. (Ritz, BAO, § 212a, Tz 12; , )

Auf ein solches Rechtsschutzinteresse kann der Bf. aber nicht verweisen, da selbst bei einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im gegenständlichen Verfahren, zufolge der in der Hauptsache erlassenen Beschwerdesvorentscheidungen der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre. Eine Hemmung der Einbringung bestand ohnehin auf Grund der Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO. Darüberhinaus ist die im Vorlageantrag des Hauptsacheverfahrens neuerlich beantragte Aussetzung der Einhebung mit Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom  bewilligt worden. Die Bestätigung der bewilligten und im Rechtsbestand befindlichen Aussetzung der Einhebung (eines unstrittigen Rechtsaktes), wie vom Bf. im Vorlageantrag begehrt, ist in der Rechtsordnung weder vorgesehen noch notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
kein Rechtsschutzinteresse
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100020.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at