Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2018, RV/3100617/2018

Wiederaufnahme der Verfahren wegen neu hervorgekommener Tatsachen

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_A, vertreten durch Steuerberater_A, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt_A vom über die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 zu Recht erkannt:  

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Beruf in Ort_1.
Das Finanzamt_A veranlagte die Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2014 antrags- und erklärungsgemäß (siehe Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2011 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2012 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2013 mit Ausfertigungsdatum und für das Jahr 2014 mit Ausfertigungsdatum ).

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens nahm das Finanzamt_A die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 bescheidmäßig wieder auf und erließ neue Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ). In der Begründung zur Wiederaufnahme der Verfahren verwies das Finanzamt_A auf die in der Begründung der Sachbescheide näher ausgeführten Tatsachen, die neu hervorgekommen seien, im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden wären und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der Verfahren im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätten. In den Umsatzsteuerbescheiden führte die Abgabenbehörde begründend aus, dem Finanzamt sei aufgrund eines Vorhalteverfahrens bekannt, dass der Abgabepflichtige in den Jahren 2011 bis 2014 unter Angabe der UID-Nummer innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt habe. Die entsprechenden Rechnungen seien vorgelegt worden. Dies würde eine neue Tatsache darstellen und rechtfertige somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 BAO. Die Wiederaufnahme werde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung gegenüber dem Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Außerdem könnten die Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Da der Abgabepflichtige jedoch pauschalierter Beruf sei und nicht gemäß § 22 (6) UStG auf die Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optiert habe, stehe der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu.

Die am elektronisch gegen die Wiederaufnahmebescheide eingebrachten Beschwerden begründete der Abgabepflichtige mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide sämtliche Tatsachen und Umstände bekannt gewesen seien, sodass aufgrund fehlender neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel die Wiederaufnahmen der Verfahren nicht gerechtfertigt seien.

Das Finanzamt_A wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, es seien erst im Vorhalteverfahren Rechnungen vorgelegt worden, aufgrund deren der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe in der richtigen Höhe bekannt und demgemäß jeweils für die Jahre 2012, 2013 und 2014 erstmalig angesetzt worden wären. Der Umstand, dass getätigte und auch nicht getätigte innergemeinschaftliche Erwerbe im Vorhalteverfahren (neu) hervorgekommen seien, stelle einen den Neuerungstatbestand verwirklichenden Wiederaufnahmegrund dar; dieser sei in der Begründung der Sachbescheide angeführt worden.

In dem hiergegen mit Eingabe vom  fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Behörde würde übersehen, dass einerseits sämtliche innergemeinschaftliche Erwerbe des Steuerpflichtigen bereits im Rahmen des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems der Behörde bekannt gewesen wären und anderseits der Umstand des Vorliegens der landwirtschaftlichen Pauschalierung (iS d UStG idgF) ebenso aktenkundig gewesen sei. In 52014DC0745 - BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- und SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Schlussbewertung des Programms "Fiscally 2013" werde wie folgt ausgeführt: "Mit den IT-Systemen im Steuerbereich wurde hauptsächlich das Ziel verfolgt, einen schnellen Austausch klassifizierter Informationen zwischen den Steuerverwaltungen und somit eine effiziente Betrugsbekämpfung zu ermöglichen. Diese IT-Systeme können als entscheidend für die Unterstützung der täglichen Arbeit der Steuerbeamten in der gesamten EU betrachtet werden und sind zu einem festen Bestandteil der nationalen Verwaltungen geworden. Es gibt zwei wichtige IT-Systeme, die zu diesem Ziel besonders beitragen: das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) und das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS), für das das System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) als eingebettete Datenbank die Informationen liefert. Das MIAS ermöglicht den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen über Lieferungen innerhalb der EU zum Zwecke der Mehrwertsteuerkontrolle. Die MIAS-Webanwendung (VlES-on-the-web) ermöglicht die schnelle Ermittlung der Mehrwertsteuernummer eines Handelspartners. Beim EMCS handelt es sich um ein integriertes IT-System zur Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, dessen Anwendung für die Verbrauchsteuern zuständigen Verwaltungen vorgeschrieben ist." Mit diesen IT-Systemen stünde den nationalen Behörden ein Instrumentarium zur Verfügung, um grenzüberschreitende Umsätze oder Geschäftsvorgänge auf Unregelmäßigkeiten zu überprüfen. Im Mehrwertsteuerbereich wäre dies dank der Informationen über Umfang und Art mehrwertsteuerpflichtiger Umsätze und der hieran Beteiligten möglich. Die jüngsten Änderungen an der MIAS-Datenbank hätten eine verringerte Anzahl nachträglicher Korrekturen und Diskrepanzen, eine schnellere Aktualisierung und zuverlässigere Umsatzdaten bewirkt. Darüber hinaus habe der engere zeitliche Rahmen für die Abgabe und Übermittlung zusammenfassender Meldungen die Geschwindigkeit des Informationsaustausches erhöht. Das habe deutliche Vorteile für die Steuerverwaltungen [5]. Die Erkenntnisse, die bei der externen Bewertung durch die Konsultation der Interessenträger gewonnen werden würden, würden verdeutlichen, dass die nationalen Verwaltungen bei der Aufdeckung von Betrugsfällen durch das MIAS unterstützt worden seien, indem sie die in einem Mitgliedstaat vorgelegten Steuererklärungen mit den in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegten Steuererklärungen abgleichen und Unregelmäßigkeiten schneller feststellen könnten. Die MIAS Daten würden Grunddaten für die Abgabenbehörde darstellen, auf Grund derer diese tätig würden. Dies ergebe sich aus der ständigen Judikatur des UFS bzw des BFG (vgl nur UFS RV/0348-L/03, in dem die Prüferin Daten des MIAS zur Durchführung einer Schätzung heranziehe). Die Abgabenbehörde sei lediglich zu einer neuen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des bereits bekannten Sachverhaltes gekommen. Durch die Vorlage der Rechnungen sei daher kein Sachverhalt verwirklicht worden, der dazu führen könnte, dass Tatsachen neu hervorgekommen seien, die einen Neuerungstatbestand darstellen könnten, da sämtliche Daten der Abgabenbehörde bereits bekannt gewesen wären. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, dass die entsprechenden Verfahren entsprechend den Bestimmungen der BAO wiederaufgenommen werden könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer dem Ersuchen des Finanzamtes_A vom auf (neuerliche) Vorlage der gegenständlichen Rechnungen nicht nachkam, forderte das Bundesfinanzgericht diesen mit Schreiben vom wiederum zur Vorlage der Rechnungen auf. Der Abgabepflichtige kam auch diesem Ersuchen nicht nach.

2.) Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist pauschalierter Beruf in Ort_1. Der Abgabepflichtige hat gegenüber der Abgabenbehörde keine Option gemäß § 22 Abs. 6 UStG zur Regelbesteuerung (dh. Versteuerung nach den allgemeinen Umsatzsteuervorschriften) erklärt.

Der Beschwerdeführer tätigte in den Jahren 2011 bis 2014 unter Angabe seiner UID-Nummer innergemeinschaftliche Erwerbe.
In den Umsatzsteuererklärungen wies er diese innergemeinschaftlichen Erwerbe für das Jahr 2011 in Höhe von Betrag_1 € (Erklärung vom , eingegangen beim Finanzamt am ), für das Jahr 2012 in Höhe von Betrag_2 €, davon steuerfrei gemäß Art. 6 Abs. 2 UStG Betrag_2 € (Erklärung vom , eingegangen beim Finanzamt am ), für das Jahr 2013 in Höhe von Betrag_3 €, davon steuerfrei Betrag_3 € (Erklärung vom , eingegangen beim Finanzamt am ) sowie für das Jahr 2014 in Höhe von Betrag_4 €, davon steuerfrei Betrag_4 € (Erklärung elektronisch beim Finanzamt eingegangen am ) aus.

Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 ergingen antrags- und erklärungsgemäß (Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2011 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2012 mit Ausfertigungsdatum , für das Jahr 2013 mit Ausfertigungsdatum und für das Jahr 2014 mit Ausfertigungsdatum ).

Die der Abgabenbehörde übermittelten zusammenfassenden Meldungen (MIAS-Daten) führen innergemeinschaftliche Erwerbe des Beschwerdeführers in Jahr 2011 in Höhe von Betrag_13 €, im Jahr 2012 in Höhe von Betrag_6 €, im Jahr 2013 in Höhe von Betrag_7 € sowie im Jahr 2014 in Höhe von Betrag_8 € an.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorhalteverfahrens dem Finanzamt_A im Jahr 2017 vorgelegten Rechnungen ergeben, dass der Abgabepflichtige in den strittigen Jahren unter Angabe seiner UID-Nummer innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt hat, nämlich im Jahr 2011 im Gesamtbetrag von Betrag_9 € (Rechnungen der Unternehmen_1 vom 20. April und , der Unternehmen_2 vom , von Unternehmen_3 vom , von Unternehmen_4 vom und von Unternehmen_5 vom ), im Jahr 2012 im Gesamtbetrag von Betrag_10 € (Rechnungen von Unternehmen_6 vom , von Unternehmen_7 vom , von Unternehmen_8 vom , von Unternehmen_9 vom und von Unternehmen_10 vom ), im Jahr 2013 im Gesamtbetrag von Betrag_11 € (Rechnungen von Unternehmen_11 vom , von Unternehmen_12 vom , von Unternehmen_13 vom , von Unternehmen_14 vom , von der Unternehmen_15 vom und von Unternehmen_16 vom ) sowie im Jahr 2014 im Gesamtbetrag von Betrag_12 € (Rechnungen von Unternehmen_17 vom , von Unternehmen_18 vom , von Unternehmen_19 vom und von Unternehmen_20 vom ).

Das Finanzamt_A erhielt erstmals im Zuge obigen Vorhalteverfahrens im Jahr 2017 durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen Kenntnis von sämtlichen streitgegenständlichen innergemeinschaftlichen Erwerbe (einschließlich deren Höhe). In diesem Ermittlungsverfahren kam für die Abgabenbehörde der Umstand über getätigte sowie nicht getätigte innergemeinschaftliche Erwerbe neu hervor.

Der Beschwerdeführer bekämpfte lediglich die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014, nicht jedoch die - in Folge der Wiederaufnahme - neu erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ) mit den hierin ausgewiesenen, von den Erstbescheiden abweichenden innergemeinschaftlichen Erwerben in zutreffender Höhe.

3.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den vom Abgabepflichtigen betreffend die vorgelegten Rechnungen unwidersprochenen Ausführungen des Finanzamtes_A in den (wiederaufgenommenen) Umsatzsteuerbescheiden 2011 bis 2014 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ) in Verbindung mit der Excel-Aufstellung, aus der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes_A vom , dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom , aus den Abfragen aus der MIAS-Datenbank sowie den oben angeführten Unterlagen.

Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Vorbringen weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen die vom Finanzamt_A auf Grundlage der oben angeführten Rechnungen festgestellten innergemeinschaftlichen Erwerbe der Jahre 2011 bis 2014 ausgesprochen; der Abgabepflichtige hat die (wiederaufgenommenen) Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014 (mit Ausfertigungsdatum ), welchen diese vom Finanzamt ermittelten innergemeinschaftlichen Erwerbe zugrunde gelegt wurden, nicht bekämpft. Diese Beträge stehen somit außer Streit und können vom Bundesfinanzgericht in der vorliegenden Entscheidung ohne Bedenken übernommen werden.

4.) Rechtslage:
4.a) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (; ); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (; ; ; ; Ritz, BAO6, § 303 Tz 21).

Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (; ; ; ). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (; Ritz, BAO6, § 303 Tz 24).

Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (; ; ; ; ; ). Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (-0177; ; ; , 0006). Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (; Ritz, BAO6, § 303 Tz 31f).

Allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (; ; ; ; ; Ritz, BAO6, § 303 Tz 33).

Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente (; ). Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (vgl zB Stoll, BAO, 2917). Eine Wiederaufnahme setzt – neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen – voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Ritz, BAO6, § 303 Tz 43f).

Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (; ; ; ). Wie bei allen Ermessens­entscheidungen kommt dem Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im § 20 BAO genannten Kriterien Bedeutung zu (Ritz, BAO6, § 303 Tz 62f). Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheid­erlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (; ; B 2/96; ). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (; ; ). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde (Ritz, BAO6, § 303 Tz 67).

4.b) Es ist zulässig, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen (; ; ; Ritz, BAO6, § 93 Tz 15).

4.c) Nach Art. 1 Abs. 1 UStG unterliegt der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt nach Abs. 2 leg.cit. vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat (Z 1);
der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt (Z 2), und
die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei (Z 3).

5.) Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind, welche die Abgabenbehörde zu einer Wiederaufnahme der Verfahren berechtigt haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle Finanzamt_A zum Zeitpunkt der Erlassung der (später sodann wiederaufgenommenen) Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren, dh. ihr die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Erwerbe in zutreffender Höhe bereits möglich gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Abgabepflichtige in den von ihm eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 die von ihm getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe in unrichtiger Höhe erklärt und angegeben hat. Das Finanzamt_A hatte sohin bei der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2011 (mit Ausfertigungsdatum ), für das Jahr 2012 (mit Ausfertigungsdatum ), für das Jahr 2013 (mit Ausfertigungsdatum ) und für das Jahr 2014 (mit Ausfertigungsdatum ) keine Kenntnis vom tatsächlichen Umfang bzw. von der Höhe der vom Beschwerdeführer getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe der Jahre 2011 bis 2014.

Aus Sicht der Umsatzsteuerveranlagungen betreffend die Jahre 2011 bis 2014 ist der tatsächliche Umfang der innergemeinschaftlichen Erwerbe des Beschwerdeführers erst anlässlich des im Jahr 2017 abgabenbehördlich durchgeführten Ermittlungs- bzw. Vorhalteverfahrens bzw. der im Jahr 2017 erfolgten Rechnungsvorlagen durch den Steuerpflichtigen hervorgekommen. Das Finanzamt_A konnte erstmals im Jahr 2017 durch die Einsichtnahme in sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen die Feststellungen treffen, dass zum einen der Beschwerdeführer in seinen eingereichten Steuererklärungen die von ihm vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe der Jahre 2011 bis 2014 in unrichtiger Höhe erklärt hat und zum anderen wie viele Erwerbe von ihm in den strittigen Jahren tatsächlich getätigt wurden bzw. auf welchen Betrag sich diese auch tatsächlich belaufen. Diese entscheidungswesentlichen Tatsachen wurden dem Finanzamt_A somit erst nach Erlassung der (wiederaufgenommenen) Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 bekannt. Neue Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind daher gegeben.

Hieran vermag auch nichts der Verweis des Beschwerdeführers auf das Mehrwertsteuer Informationsaustauschsystem etwas zu ändern, da die diesbezüglichen MIAS-Daten betreffend die streitgegenständlichen Jahren unrichtig bzw. unvollständig sind. Der Abgabenbehörde wurden Geschäftsvorgänge bzw. grenzüberschreitende Umsätze des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 im Gesamtausmaß von Betrag_13 €, für das Jahr 2012 in Summe von Betrag_6 €, für das Jahr 2013 in Summe von Betrag_7 € und für das Jahr 2014 in Summe von Betrag_8 € gemeldet. Die Datensätze enthielten somit nicht die tatsächliche Höhe der vom Beschwerdeführer vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe der Jahre 2011 bis 2014, sondern wichen in sämtlichen Jahren erheblich von diesen ab. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Abgabenbehörde die Daten des Mehrwertsteuer-Informationsaustausches übermittelt worden sind, wäre es dem Finanzamt_A sohin verwehrt gewesen, bereits ausschließlich auf Grundlage dieser Informationen zutreffende Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 zu erlassen, die den Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe in richtiger Höhe ausweisen, sondern bedurfte es hierzu der Einsichtnahme in die im Jahr 2017 neu hervorgekommenen Rechnungen.

Die gegenständliche Wiederaufnahme begründet sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer in seinen Steuererklärungen 2012 bis 2014 begehrten Vorsteuerabzug, sodass das Beschwerdevorbringen betreffend einer abgabenbehördlichen Kenntnis von der landwirtschaftlichen Pauschalierung iSd UStG der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen kann.

Die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Jahre 2011 bis 2014 wurden vom Finanzamt_A anhand der vorgelegten Rechnungen festgesetzt und in die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 (mit Ausfertigungsdatum ) in zutreffender Höhe aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat die Bescheide nicht bekämpft, sodass die Rechtmäßigkeit dieser (Neu)Festsetzungen außer Streit steht. Die neu hervorgekommenen streitgegenständlichen Rechnungen begründen sohin im Spruch anders lautende Bescheide.

Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 leg.cit.). Im Hinblick auf der den (wiederaufgenommenen) (Erst)Bescheiden betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 anhaftenden, nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die Verfügung der Wiederaufnahme dieser Verfahren von dem durch § 303 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, weshalb die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abzuweisen ist.

6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme der Verfahren, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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