Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.12.2018, RV/6100084/2015

Rückzahlung; Verrechnung; Insolvenz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Beschwerdesache XY, Z-Stadt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom , betreffend die Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Eingabe ihres Vertreters Dr. Z vom beantragte die Abgabepflichtige XY die Rückzahlung der aus den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 resultierenden Gutschriften von zusammen € 1.313,55.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen und zur Begründung festgehalten, dass es sich beim genannten Guthaben um eine Konkursgutschrift handle und diese mit offenen Konkursforderungen aufzurechnen sei.

Dagegen wurde mit Anbringen vom Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragt nunmehr die Rückzahlung eines Betrages von € 2.529.--bestehend aus ESt-Gutschriften 2010 bis 2012. Da die Bf. bereits am einen Zahlungsplan mit ihren Gläubigern vereinbart habe, könne die Gutschrift nicht mit offenen Konkursforderungen aufgerechnet werden, da es sich um keine Konkursgutschrift handle.    

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die Judikatur der Höchstgerichte hielt das Finanzamt fest, dass die Aufrechnung der aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2010 bis 2012 resultierenden Gutschriften mit der angemeldeten Konkursforderung zulässig war.
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf den bekannten Inhalt der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt. Im Vorlagenantrag verzichtet die Beschwerdeführerin auf ein weiteres Vorbringen zur Sache.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Nach § 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsantrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Im vorliegenden Fall wurden am die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 gebucht, die zusammen eine Gutschrift von € 2.529.-- ergaben. Dieser Betrag ist grundsätzlich rückzahlbar.

Bereits am  wurde über das Vermögen der Abgabepflichtigen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Zahlungsplan wurde am    gerichtlich bewilligt. Das Finanzamt Salzburg-Stadt hat im Insolvenzverfahren Konkursforderungen in Höhe von € 12.154,47 angemeldet; mit dieser offenen Forderung wurden die Gutschriften aus der ESt-Veranlagung gegenverrechnet und daher der Rückzahlungsantrag mangels rückzahlbaren Guthabens abgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war diese Aufrechnung zulässig:

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/15/0046, handelt es sich bei Rückforderungsansprüchen um "negative Abgabenansprüche". Auch solche Ansprüche entstehen (wie Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Rechtsfolge der Abgabenentstehung knüpft. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht an. Mit der Erlassung des Abgabenbescheides wird die Durchsetzung des bereits entstandenen Abgabenanspruches bewirkt, nicht aber die Entstehung dieses Anspruches.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die angemeldete Konkursforderung des Finanzamtes nicht nachträglich durch Kompensation reduziert werden könne, tritt nach der Rechtsprechung des OGH die Tilgung einer Forderung mit Zugang der Aufrechnungserklärung rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, indem die Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind. Standen Forderungen einander bereits bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber, hindern auch konkursrechtliche Vorschriften die Aufrechnung nicht ().   

Da der Abgabenanspruch der Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres entsteht, für das die Veranlagung vorgenommen wird (soweit nicht der Abgabenanspruch im Wege von Vorauszahlungen schon früher entstanden ist), sind die Einkommensteuergutschriften für die Jahre 2010 bis 2012 mit Ablauf der Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 entstanden. Dies bedeutet, dass die Einkommensteuergutschriften vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung, dem , entstanden sind. Damit konnte die Abgabenbeörde die aus der Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 resultierende Gutschrift mit der angemeldeten Konkursforderung von rund
€ 12.100.-- verrechnen. Dieser Vorgangsweise standen auch die Aufrechnungsvorschriften der §§ 19 und 20 IO nicht entgegen.    

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Vorausetzungen liegen im Gegenstandsfall nicht vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100084.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at