Widerrechtliche Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges durch einen über einen inländischen Hauptwohnsitz verfügenden Lenker
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-06/2014 und Normverbrauchsabgabe für 04/2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Anlässlich an einer am um 12.55 Uhr durchgeführten finanzpolizeilichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die mit Hauptwohnsitz in Graz angetroffene Beschwerdeführerin (Bf.) ein Kraftfahrzeug BMW 530 D, erstzugelassen am , mit einem Kilometerstand von 185.741 und slowenischem Kennzeichen MB-***** lenkte und dabei folgende Angaben machte:
„Das Kfz ist auf meinen Vater Herrn B.M. zugelassen und ich nutze diese KFZ seit 2 Monaten in Österreich, dies jedoch nur sporadisch für ein bis zwei Wochen pro Monat. Insgesamt habe ich das Fahrzeug in etwa 20 Tage in Österreich genutzt. Das Fahrzeug wurde am auf meinen Vater zugelassen. Mein Vater leiht mir dieses Fahrzeug, wenn ich es brauche. Ich habe jedoch vor, das KFZ überhaupt in Österreich zuzulassen und werde mich mit dem Finanzamt Graz-Stadt in Verbindung setzen. Ich arbeite in Österreich als Pflegehelferin, bin geschieden und habe eine Tochter. Zuvor hatte ich einen Ford Fiesta, welcher auf mich in Österreich zugelassen war. Dieses Fahrzeug habe ich vor etwa zwei Jahren abgemeldet. Zwischendurch bin ich mit dem Fahrzeug meines Gatten – einen VW Bora – gefahren.“
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgehend von einem Fahrzeugnettowert (ohne Steuer) von 5.842,42 eine Normverbrauchsabgabe von 701,09 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde für die Monate 04-06/2014 die Kraftfahrzeugsteuer von 240 € zur Nachzahlung vorgeschrieben.
In der Begründung führen die Bescheide aus, die Festsetzungen seien erforderlich gewesen, weil das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet wurde.
In ihrer Beschwerde wandte die Bf. ein, das Fahrzeug sei auf ihren Vater angemeldet und nicht missbräuchlich verwendet worden. Sie habe das Auto nur selten verwendet, weil sie im Siedlungsstress gewesen und das Auto bis dato nicht notwendig gewesen wäre, da sie es zur Arbeit nicht weit gehabt hätte. Sie wäre meist mit dem Fahrrad oder der Straßenbahn zur Arbeit gefahren. Bei der Siedelung hätte ihr Vater mit seinem Auto ausgeholfen. Bei der Kontrolle sei das Fahrzeug mit den Sachen beladen gewesen, dass für ihren Vater kein Platz mehr gewesen sei, was die Beamten auch gesehen hätten. Zu dieser „Siedelungszeit“ hätte sie sich auch kein Auto leisten können und sich erst später eines kaufen wollen. Seit ca. sechs Monaten habe sie ein Auto mit Grazer Kennzeichen.
Mit Schreiben vom wurde die Bf. um ergänzende Auskünfte ersucht. Darin wird eingangs unter Hinweis auf die auszugsweise wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG ausgeführt, dass bei einem Hauptwohnsitz des Verwenders eines Kraftfahrzeuges im Inland die Standortvermutung gelte, die den inländischen Verwender treffe. Dabei könne es sich um den Eigentümer, Mieter (Leasingnehmer) oder Entlehner, aber auch den (längerfristigen) Benützer eines Leihwagens oder eine Person, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen eines Verwandten (auf Dauer) im Inland benütze, handeln.
Daher greife für die Bf. die Standortvermutung, die nur durch Erbringung eines Gegenbeweises, also des Nachweises der überwiegenden Verwendung im Ausland, entkräftet werden könne. Hinsichtlich des Gegenbeweises treffe den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon auf Grund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender habe nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt sei und der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen sei. Die Bf. solle daher ausführen, wo die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges stattfindet bzw. stattfand (Österreich oder Slowenien). Es solle angegeben werden, an wie vielen Tagen der PKW in Österreich und an wie vielen Tagen in Slowenien verwendet werde. Dies möge durch entsprechende Nachweise belegt werden bspw. durch Vorlage eines Fahrtenbuches, Betankungs-, Reparatur- oder Garagierungsrechnungen oder durch Parktickets im Ausland.
In einem weiteren Schreiben vom wurde die Bf. weiters ersucht bekannt zu geben, wann sie das Fahrzeug in das österreichische Bundesgebiet eingebracht hätte, weil die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne (inländische) Zulassung gemäß § 37 KFG nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig sei.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom führte die Bf. aus, den gegenständlichen PKW nur zu Siedelungszwecken genutzt und ihn dann wieder seinem Besitzer zurückgegeben zu haben. Sie habe den PKW nur für die Siedelung Ende März für ein paar Tage und an dem Tag, an dem sie kontrolliert wurde, gebraucht. Weiters könne sie zur Standortvermutung nur sagen, dass das Auto ihrem Vater wie in den Zulassungspapieren stehe gehöre und er habe es immer in Slowenien benutzt, denn er komme ja von Slowenien. Das Auto sei deswegen nur ein paar Tage für die Siedelung benutzt worden. Dies sei nicht missbräuchlich geschehen. Da sie den PKW nur für Siedelungszwecke benutzt habe, sei sie auch nicht im Besitz von irgendwelchen Betankungs- oder Reparaturrechnungen.
Entsprechend der Abfrage aus dem zentralen Melderegister (ZMR) geht hervor, dass die Bf. an folgenden Meldeadressen in Graz gemeldet war:
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Zeitraum | Ort | Adresse |
– | 8052 Graz | Str. xxx |
– | 8052 Graz | B-Str. xx |
– | 8020 Graz | K-M-Str. xx |
– lfd. | 8020 Graz | H.gasse (derzeitiger Wohnsitz) |
Weiters hat die belangte Behörde ermittelt, dass in der Zeit von bis und ab ein Kraftfahrzeug auf sie angemeldet war.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
Zum streitgegenständlichen Sachverhalt führte sie aus, dass seit eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der Bf. in Österreich existiere. Überdies wohne auch ihre Tochter in Österreich und sie sei seit in Österreich sozialversichert und seit 2004 in Österreich berufstätig. Auf den Umstand, dass von einem bestehenden Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Österreich ausgegangen werde, wurde auch im Ergänzungsersuchen (Vorhalt) vom hingewiesen und von der Bf. nicht weiter bestritten.
Da also der Hauptwohnsitz der Bf. in Österreich liege, komme die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zur Anwendung. Das Finanzamt gehe davon aus, dass das gegenständliche Kfz seinen Standort im Inland habe. Im Falle der Anwendung der Standortvermutung stehe es dem Verwender des Kfz frei, den Gegenbeweis zu erbringen, das heißt den Beweis, dass das Kfz seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht im Inland habe.
Hinsichtlich des Gegenbeweises trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behaupte, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis"), ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt sei.
Trotz Vorhaltes vom , in dem die Bf. auf die Möglichkeit der Erbringung des Gegenbeweises hingewiesen und ausdrücklich dazu aufgefordert wurde (auch unter beispielhafter Nennung möglicher Beweismittel), Nachweise vorzulegen, dass die überwiegende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland erfolgte, wurde dem Finanzamt lediglich ein Schreiben übermittelt, in dem im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie bereits in der Beschwerde getätigt wurden.
Da dem Finanzamt nur die in der Beschwerde und der Vorhaltsbeantwortung getätigte bloße Behauptung vorliegt, dass das gegenständliche Kfz überwiegend in Slowenien und lediglich für einzelne Umzugsfahrten in Österreich genutzt wurde, jedoch kein Fahrtenbuch, keine sonstigen Aufzeichnungen, die Aufschluss über den hauptsächlichen Verwendungsort geben würden, sowie keine Reparatur- oder Betankungsrechnungen vorgelegt wurden und überdies trotz behaupteten Umzugs der Bf. Ende März deren Hauptwohnsitz laut Melderegister seit unverändert ist, gehe das Finanzamt in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der von § 82 Abs. 8 KFG geforderte Gegenbeweis nicht erbracht wurde. Für eine überwiegende Verwendung des Kfz im Inland spreche weiters das Vorhandensein einer Jahresvignette für das gegenständliche Kfz. Die bloße Behauptung der überwiegenden Verwendung des Kfz im Ausland könne keinen Gegenbeweis darstellen, zumal die Glaubhaftmachung dafür nicht ausreichend sei.
In ihrem Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass sie auf ihr bisheriges Vorbringen verweise, das Auto nur für ein paar Tage gebraucht zu haben. Sie sei auch nicht im Stande ein Fahrtenbuch oder Tankrechnungen vorzulegen, weil sie ein solches nicht verwende bzw. nicht aufbewahre. Sie lebe seit Jahren in Österreich und war verheiratet. Damals habe sie das Auto von ihrem Mann benutzt und nach der Scheidung habe sie sich ein neues Auto zulegen müssen. Sie habe das gegenständliche Auto nur geborgt und hätte seit fast einem Jahr wieder ein Auto, obwohl sie öfters die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Fahrrad benutze, da sie es nicht weit zur Arbeit hätte. Leider könne sie nur die Unterlagen, die sie und ihr Vater noch besitzen, vorlegen. Weiters waren Belege über Gebühren und Steuern der kraftfahrrechtlichen Zulassung in Slowenien vom sowie über die damalige inländische Anmeldung des Fahrzeuges vom angeschlossen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I. Festgestellter Sachverhalt:
Auf Grund der Aktenlage und des Parteivorbringens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Auf Grund einer Straßenkontrolle durch die Finanzpolizei am um 12 Uhr 55 wurde festgestellt, dass die am Hauptwohnsitz Graz, H.gasse xx, gemeldete Bf. ein Kraftfahrzeug der Marke BMW 530 D, einen Kilometerstand von 185.741 km aufweisend, mit einem slowenischen Kennzeichen MB **** lenkte. Das Fahrzeug ist seit auf Herrn M.B. (Vater der Bf.) in Maribor (Marburg) zugelassen. Die Erstzulassung war am . Weiters wurde festgestellt, dass am Fahrzeug eine für das Jahr 2014 gültige Jahresvignette zur Benutzung von österreichischen Autobahnen geklebt war.
Anlässlich der Kontrolle erklärte die Bf. das Kraftfahrzeug sporadisch seit zwei Monaten zu benützen. Insgesamt hätte sie es seit ca. 20 Tagen benützt. In ihrer Beschwerde führte sie aus, das Fahrzeug lediglich für Siedelungsfahrten von ihrem Vater ausgeliehen zu haben. Anlässlich der Kontrolle wäre auch eine solche durchgeführt worden. Sie wollte sich erst später ein Auto kaufen. In ihrer Vorhaltsbeantwortung verwies sie darauf den PKW Ende März (2014) für ein paar Tage und an dem Tag an dem sie kontrolliert wurde () verwendet zu haben. In ihrem Vorlageantrag erklärte sie, sie erst nach ihrer Scheidung veranlasst gewesen, sich ein eigenes Auto zuzulegen und sei vorher mit dem ihres Ehegatten gefahren. Sie hätte erst seit ca. einem Jahr ein eigenes Auto und sei vorher mit dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren.
Abgesehen davon, dass sich – wie schon die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung festgestellt hat – ein Wohnsitzwechsel zur Zeit der angeblichen Übersiedlung nicht feststellbar war, erscheint insgesamt eine bloß temporäre Fahrzeugüberlassung für einen im vor hinein bestimmten Zweck (Übersiedlung) nicht glaubwürdig, weil ein Ausleihen eines Fahrzeuges – folgt man den diesbezüglich möglichen Angaben der Bf. von Ende März bis – also rund sechs Wochen für einen solch langem Zeitraum nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Vielmehr ist unbedenklich davon auszugehen, dass die Bf. das Fahrzeug von ihrem Vater auf nicht näher bestimmte Dauer unter dem Blickwinkel der Anschaffung eines eigenen Autos ausgeliehen und somit ständig darüber verfügen konnte. Im Übrigen spricht auch der Betretungsort anlässlich der Verkehrskontrolle im Nahebereich des Arbeitsortes nicht für, sondern eher gegen das Vorbringen der Bf. den PKW nur für eine Siedlungsfahrt, sondern für eine Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte verwendet so zu haben.
Somit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass auf Grund bloßer Prozessbehauptungen (allgemein gehaltenes unpräzises Vorbringen von einer angeblichen Übersiedlung) die Standortvermutung des inländischen Haltens eines Kraftfahrzeuges nicht einmal annähernd entkräftet werden konnte, wenngleich im Hinblick auf den relativ kurzen Tatzeitraum möglicher Fahrzeugbenützung die Beweisanforderungen nicht überspannt werden sollten. Abgesehen davon ist auszuführen, dass die vermeintliche Wohnungsübersiedlung erst im Beschwerdeverfahren behauptet wurde. In der Erstaussage der Bf. im Verwaltungsverfahren vor der Finanzpolizei ist noch von einer allgemeinen Gebrauchsüberlassung ohne Angabe näherer Gründe und einer künftigen inländischen Zulassung die Rede. Abgesehen davon ist festzustellen, dass die Bf. im fraglichen Zeitraum über kein Fahrzeug mit einer inländischen Zulassung verfügte. Die bloßen Beteuerungen mit dem Fahrzeug nicht (viel) gefahren zu sein reichen nicht aus, um die Standortvermutung zu widerlegen. Im Hinblick auf diesen Umstand ist die Bf. den Ausführungen der belangten Behörde, was die mangelnden Nachweis eines Wohnsitzwechsels anlangt, auch nicht mit weiteren Beweisanboten entgegen getreten, sondern hat sich im Wesentlichen auf ihr eher allgemein gehaltenes Beschwerdevorbringen zurückgezogen.
II. Gesetzliche Bestimmungen:
Nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder 2 NoVAG eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NovAG erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kfz-Steuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges unterliegt dann der Normverbrauchsabgabe, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Mit der Einführung dieses Auffangtatbestandes in § 1 Z 3 NoVAG (durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/1999) sollten auch jene Fälle, in denen dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe im Ausland zugelassen werden, von der Normverbrauchsabgabe erfasst werden ( unter Verweis auf das Erkenntnis v. , 2008/15/0276).
Nach dem dem Steuerschuldrecht innewohnenden Grundgedanken, dass derjenige Steuerschuldner ist, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht hat (Stoll, Bundesabgabenordnung, 77), ist aber in einem solchen Fall jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet, zur Normverbrauchsabgabe heranzuziehen. Und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte. Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an.
Diese Auslegung des NoVAG 1991 findet ihre Bestätigung auch in der vom Gesetzgeber durch die Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 vorgenommenen "Klarstellung" (vgl. die Materialien zu dieser Novelle 113 BlgNR XXIV. GP 79) durch die Ergänzung des § 4 NoVAG. Dessen nunmehr angefügte Z 3 bestimmt im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) auch denjenigen, der das Fahrzeug verwendet, als Abgabenschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Das NoVAG enthält jedoch auch keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Auf Grund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, bietet es sich in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH, , 9 Ob A 150/00z).
Sowohl das Normverbrauchsabgabegesetz als auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz knüpfen in den oben angeführten Bestimmungen die Steuerpflicht somit nicht nur an eine inländische Zulassung, sondern auch an die Verpflichtung zur Zulassung nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967. Kfz dürfen nach § 36 KFG nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.
Nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes ist ein Fahrzeug an jenem Ort anzumelden, an dem der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt.
§ 40 Abs. 1 KFG bestimmt als dauernden Standort eines Fahrzeuges den Hauptwohnsitz einer natürlichen Person, bei Fahrzeugen von Unternehmungen den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Zur Beurteilung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland ist zunächst der VIII Abschnitt des KFG über den internationalen Kraftverkehr anzuwenden. Darin finden sich generell Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Bundesgebiet, wenn diese keinen dauernden Standort im Inland haben (§ 79 KFG). Ebenso wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn ein solches Fahrzeug von einer Person mit inländischen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet verwendet wird (§ 82 Abs. 8 KFG):
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz).
Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar.
Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes des Kfz im Ausland durch die Bf. nicht, muss die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen (RV/0077-I/04, RV/2830-W/12).
Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Gemäß § 166 Bundesabgabenordnung (BAO) kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das Beweismittel muss der Nachvollziehbarkeit und Kontrollmöglichkeit des Sachverhaltes dienen. Da die Abgabenbehörde in der Regel erst viel später mit einem Sachverhalt konfrontiert wird, ist sie im Rahmen ihrer nachprüfenden Kontrolle auf einwandfreie, vollständige und zeitnah geführte Aufzeichnungen oder überzeugende Beweise angewiesen. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass gerade auf Grund der behaupteten Umstände, die stark in den Bereich persönlicher Lebensgestaltung einfließen, der Bf. größere Beweismittelnähe als der Abgabenbehörde zukommt. Daher wäre es an ihr gelegen, den bloß behaupteten Sachverhalt unter Beweis zu stellen. Beteuerungen ohne den geringsten Hinweis eines objektivierbaren Beweises kommen keinerlei Relevanz zu, um die gesetzliche Standortvermutung zu entkräften. Im Hinblick auf die Vielzahl der in der Lebenswirklichkeit möglicherweise vorkommenden Sachverhalte, hat der Gesetzgeber Gesetzesvermutungen aufgestellt, um auf geordnete Weise das Kraftfahrzeughalterwesen sicherzustellen.
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug Steuerschuldner die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist, in allen anderen Fällen (Auffangtatbestand) die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Daher war die Beschwerde abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100475.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAC-19333