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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2016, RV/2100462/2014

Zurückweisung eines verspäteten Antrages auf NoVA-Festsetzung (nach § 201 BAO)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Zurückweisung des Antrags vom auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlags gemäß § 6a NoVAG zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrags vom auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG.

Am reichte der Beschwerdeführer (Bf.) beim Finanzamt eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA) betreffend das von ihm am erworbene Kfz Fiat Ducato Rimor Brig 677 (Datum der Erstzulassung im EU-Raum: ) ein. Die NoVA iHv. insgesamt € 2.781,90 wurde vom Bf. am selben Tag entrichtet. Darin war auch ein „Malus“ gemäß § 6a NoVAG (in der damals geltenden Fassung) enthalten. Die Erklärung wurde vom Bf. persönlich überreicht, die Berechnung der NoVA erfolgte offensichtlich mit Unterstützung einer Finanzamtsbediensteten vor Ort mittels NoVA-Rechner 2.6.5 (dies erschließt sich aus dem der Abgabenerklärung beigefügten Berechnungsblatt, auf welchem der Name einer Finanzamtsbediensteten aufscheint).

In der Folge beantragte der Bf. mit Eingabe vom , den CO2-Zuschlag gemäß § 6a NoVAG für das oa. Fahrzeug rückzuerstatten. In seinem Antrag verwies der Bf. auf die Entscheidung des -K/11. In der zitierten Entscheidung gelangte der UFS zu der Auffassung, dass im Lichte des EuGH-Urteiles „Tatu“ vom für aus dem EU-Ausland importierte und dort vor dem zugelassene Gebrauchtfahrzeuge im Inland bei der Erhebung der NoVA der „Malusbetrag“ außer Ansatz zu lassen sei.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf. – mit ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf § 201 BAO – als verspätet zurück. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe wie der NoVA sei nur unter den in § 201 BAO angeführten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall seien die Jahresfrist nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO sowie die Monatsfrist nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO bereits abgelaufen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Bf. im Wesentlichen aus, das Urteil „Tatu“ des EuGH stamme vom , weshalb „die Forderung“ des Finanzamtes zum Zeitpunkt der Einzahlung der NoVA [am ] schon nicht mehr rechtens gewesen sei. Der Bund habe das Recht, „fünf Jahre im Nachhinein Forderungen zu stellen. Ebenfalls umgekehrt der Bürger an den Staat.“ Die Beschwerde betreffe daher das sowie die Jahresfrist.

In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung verweist das Finanzamt nochmals darauf, dass die Fristen des § 201 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 1 BAO bereits abgelaufen seien. Überdies würde die erstmalige oder eine geänderte Rechtsprechung, etwa des VwGH, des EuGH oder des UFS, weder ein Ereignis iSd. § 295a BAO noch einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen.

Im Vorlageantrag führt der Bf. nochmals die Entscheidung des ins Treffen. Wenn das Finanzamt in seinem abweisenden Bescheid vom mehrmals den Wortlaut „selbstberechneter Betrag“ verwende, so hält der Bf. dem entgegen, dass ihm der bezahlte Betrag laut Berechnung der Abgabenbehörde vorgeschrieben worden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat wie folgt erwogen:

Außer Streit steht, dass der Bf. die NoVA für das Kfz Fiat Ducato Rimor Brig 677 dem Finanzamt mit Erklärung vom bekannt gab und am selben Tag zur Einzahlung brachte. Fest steht des Weiteren, dass diese Bekanntgabe (samt Einzahlung) mehr als ein Jahr vor Einbringung des strittigen Antrages vom (auf Rückerstattung des CO2-Zuschlages) erfolgt ist.

Zur hier vorliegenden Streitfrage, ob die bescheidmäßige Korrektur einer mehr als ein Jahr zurückliegenden NoVA-Bekanntgabe auf Grund des EuGH-Urteiles „Tatu“ zulässig ist, gibt es bereits zahlreiche Entscheidungen des UFS (zB vom , RV/0387-S/13; vom , RV/2616-W/13; uva.) sowie des BFG (zB vom , RV/7100856/2014; vom , RV/7103218/2013; vom , RV/7102091/2014; vom , RV/5101048/2013; etc.). Der dem hier zur Beurteilung stehenden Beschwerdefall zugrunde liegende Sachverhalt deckt sich mit jenen Sachverhalten, die in den vorzitierten Entscheidungen des UFS bzw. des BFG zu beurteilen waren. In all diesen Fällen haben UFS bzw. BFG die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das Finanzamt bestätigt. Dies selbst dann, wenn die Erstellung der NoVA-Erklärung bzw. die Berechnung der NoVA mit Hilfe eines Finanzamtsbediensteten unter Verwendung des NoVA-Rechners 2.6.5 erfolgt sein sollte (zB ). Dies aus folgenden Gründen:

Der Antrag des Bf. ist als Antrag auf Festsetzung gemäß  § 201 BAO zu werten, da der allgemeine Grundsatz gilt, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB , 0154; , 99/14/0104).

§ 201 BAO (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung) lautet:

"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(…)“

Wie bereits mehrfach entschieden (vgl. nochmals zB die oa. Entscheidungen des UFS und des BFG) ist die NoVA eine Selbstberechnungsabgabe (§ 1 Z 3 NoVAG), weshalb sie in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 201 BAO fällt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass das Finanzamt den Bf. bei Erstellung der Erklärung bzw. bei Berechnung der NoVA unterstützt haben mag (s. das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, wonach ihm die Abgabe laut einer Berechnung des Finanzamtes vorgeschrieben worden sei).

Da die hier zu beurteilende NoVA bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann eine Rückerstattung des Zuschlages nach § 6a NoVAG – und somit eine Korrektur des ursprünglich erklärten bzw. selbst berechneten Abgabenbetrages - nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der gesamten Abgabe erfolgen, was das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BAO bedingt.

Dabei sind - zwingend und somit ohne jeden Ermessensspielraum - die gesetzlichen Fristen zu beachten, wobei es unbestritten ist, dass der Antrag () mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe der (offenbar unter Mithilfe des Finanzamtes) selbst berechneten NoVA () gestellt wurde.

Da die Ein-Monats-Frist zweifelsohne überschritten wurde und dem Antrag im Übrigen auch keine neuen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden können (§ 201 Abs. 3 Z 1 und 2 BAO), besteht kein Rechtsanspruch des Bw. auf eine Vergütung des Zuschlages im Wege der (erstmaligen) Festsetzung der Abgabe. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine Neuerung im Tatsachenbereich darstellt, sondern ausschließlich die rechtliche Würdigung dieses Bereiches betrifft; höchstgerichtliche Erkenntnisse, wie etwa EuGH-Entscheidungen, stellen keine Wiederaufnahmsgründe iSd. § 303 BAO dar (Ritz, § 303 Tz 9, mit Judikaturnachweisen). Der Einwand des Bf., der Bund habe „das Recht, 5 Jahre im Nachhinein Forderungen zu stellen“, weshalb dies umgekehrt auch für „den Bürger“ gelten müsse, geht damit jedenfalls ins Leere. Denn auch für die Abgabenbehörde besteht die Möglichkeit, bereits festgesetzte Abgaben binnen der 5-jährigen Verjährungsfrist im Wege einer Wiederaufnahme abzuändern, nur bei Vorliegen entsprechender Wiederaufnahmegründe. Derartige Gründe liegen im Beschwerdefall nicht vor, da das „Hervorkommen“ von EuGH-Entscheidungen (bzw. eine Änderung der rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes) eben nicht als neue Tatsache anzusehen ist (siehe oben). Ebenso wenig stellt eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung, etwa des VwGH oder des EuGH, ein Ereignis iSd § 295a BAO dar (Ritz, § 295a Tz 27, mit Judikaturnachweisen).

Eine Korrektur von rechtswidrigen Abgabenfestsetzungen ist aber auch für „den Bund“ (bei Nichtvorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes) im Regelfall nur innerhalb eines Jahres (s. § 299 BAO) möglich. Aber auch die Einjahresfrist ist im vorliegenden Fall unstrittig bereits abgelaufen.

Das Überschreiten der Einjahresfrist verbot dem Finanzamt daher auch die Festsetzung im Ermessensweg (§ 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO). Dies gilt im Übrigen nicht nur für eine Festsetzung über Antrag des Bw., sondern auch für eine solche Maßnahme, die das Finanzamt allenfalls von Amts wegen ergreifen möchte.

Wenngleich sowohl die Finanzverwaltung wie auch der Bw. prinzipiell von der unionsrechtlichen Judikatur informiert gewesen sein können und das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsauslegung tatsächlich erst mit einiger Verzögerung änderte (Ende Mai 2013), kommt dem insofern keine Bedeutung zu, als die Fristen des § 201 BAO - im Gegensatz zur Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 308 BAO - verschuldensunabhängig zu berücksichtigen sind. Bei deren Versäumung ist eine Festsetzung unzulässig bzw. ein allfälliger darauf gerichteter Antrag zurückzuweisen. Darauf hat auch der Umstand keinen Einfluss, dass die bekanntgegebene Selbstberechnung nicht richtig gewesen sein sollte und allenfalls unter Mithilfe des Finanzamtes erfolgte (dazu kommt, dass die Berechnung im Mai 2012 aus Sicht des Finanzamtes auf Grund der damals geltenden Verwaltungspraxis jedenfalls als zutreffend zu erachten war).

Keine Auswirkung hat deshalb, dass die Aussagen des europäischen Höchstgerichts im "Tatu" tatsächlich schon am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in Österreich erstmals im Jahr 2011 besprochen (FJ 2011, 231) und erstmals im November 2012 vom Unabhängigen Finanzsenat – entgegen der damaligen innerstaatlichen Verwaltungspraxis - umgesetzt wurden, indem er aussprach, dass ein 2006 in Deutschland erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug beim Import nach Österreich im Jahr 2012 nicht der Malus-Regel unterliegt (-K/12; aufgenommen in die Findok am ). Dies alles war zudem schon vor Ablauf der Jahresfrist bekannt, der Bw. wurde allerdings erst im Dezember 2013 aktiv. Das war aber zu spät (vgl. dazu zB ). Daran vermag auch der Umstand, dass das seine Rechtsmeinung auf Grund der EuGH- Judikatur revidierte, nichts zu ändern.

All die angeführten Umstände erlauben sohin keine andere Entscheidung als die Bestätigung des Zurückweisungsbescheides des Finanzamtes, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich das BFG bei seiner Entscheidung auf den klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 201 BAO) sowie auf die ständige Judikatur des UFS bzw. BFG (s. insbesondere die oa. Entscheidungen) und auch des VwGH (zB 2006/13/0096 vom ) stützen konnte, war die Unzulässigkeit der Revision an den VwGH auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Tatu
Maluszuschlag
Malusbetrag
CO2-Zuschlag
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100462.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at