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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2016, RV/2101409/2015

Alleinerzieherabsetzbetrag Familienbeihilfengewährung an volljährige Tochter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2014) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrag. Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid vom  die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit einer Gutschrift in Höhe von EUR 943 fest.

Aus der Begründung geht hervor, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nicht mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gehabt hätte. In der dagegen eingebrachten Beschwerde behauptete die Bf. Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag zu haben. Sie lebe mit ihrer Tochter alleine und habe mehr als sechs Monate im Jahr 2014 Familienbeihilfe bezogen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit derselben Begründung wie im Bescheid vom abgewiesen. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag nicht der Beschwerdeführerin sondern deren Tochter von Dezember 2013 bis März 2015 gewährt wurde.

Im Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass laut schriftlicher Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des FA Graz Umgebung vom von Dezember 2013 bis März 2015 Familienbeihilfe auf das Girokonto der volljährigen Tochter überwiesen worden sei. Die Direktauszahlung an die Tochter könne ihrer Ansicht nach keinen Einfluss auf ihre persönlichen Anspruchsvoraussetzungen haben, weshalb der Einkommensteuerbescheid nicht richtig sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht alleinerziehenden Steuerpflichtigen ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494.

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetze Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 (in der anzuwenden Fassung) steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag (entweder in Höhe von € 220 oder € 132) zu.

Die Bf. begehrte die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2014.

Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Familienbeihilfe nicht der Beschwerdeführerin sondern deren Tochter von Dezember 2013 bis März 2015 – ebenso wie der Kinderabsetzbetrag - gewährt wurde (siehe Mitteilung des Finanzamtes Graz-Umgebung vom ). Die Tochter lebte auch im (gesamten) Streitjahr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf.

Nach der klaren Regelung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 hat der Alleinerzieherabsetzbetrag ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 zur Voraussetzung. Ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ist aber nur im Falle des tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges durch den Steuerpflichtigen während mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr gegeben. Die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist somit an den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe (durch den Steuerpflichtigen, der den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend macht) geknüpft (vgl. ; ; ; ; uva.).

Die Bf. selbst hat im Streitjahr keine Familienbeihilfe für ihre Tochter erhalten, weswegen die vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Jahr 2014 nicht erfüllt sind.

Damit liegen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages nicht vor, sodass das Finanzamt zu Recht dessen Anerkennung verwehrt hat. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das BFG bei seiner Entscheidungsfindung auf die umfassend vorhandene (einschlägige) VwGH-Judikatur zurückgreifen konnte, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Beschwerdefall nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerzieherabsetzbetrag
Familienbeihilfengewährung an volljährige Tochter
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101409.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at