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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.10.2018, RV/7200061/2016

Keine Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten nunmehr durch NN., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zln. ZZ1 und ZZ2, betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zl. ZZ3, setzte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf., damalige Anschrift Adresse2, im Grunde des § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm §§ 4 Z 3, 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für das Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG auf den Grundstücken Nr. ZZ4 und ZZ5, alle KG XXX, den Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2010 in der Höhe von € 403.408,00 fest.

Gleichzeitig gelangten mit diesem Sammelbescheid Säumniszuschläge gemäß § 217 ff BAO und Verspätungszuschläge gemäß § 135 BAO im Ausmaß von je € 8.068,16 zur Vorschreibung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom form- und fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien entschied über dieses Rechtsmittel mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ZZ6, mit der es den Spruch konkretisierte und die Beschwerde als unbegründet abwies. Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. den Vorlageantrag.

Mit Bescheid vom , Zl. ZZ7, setzte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der Bf. im Grunde des § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm §§ 4 Z 3, 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für das Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG auf den o.a. Grundstücken den Altlastenbeitrag für den Zeitraum 1. bis 4. Quartal 2011 in der Höhe von € 1.329.160,00 fest.

Gleichzeitig gelangten mit diesem Sammelbescheid Säumniszuschläge gemäß § 217 ff BAO und Verspätungszuschläge gemäß § 135 BAO im Ausmaß von je € 26.583,20 zur Vorschreibung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom form- und fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien entschied über dieses Rechtsmittel mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ZZ8, mit der es den Spruch konkretisierte und die Beschwerde als unbegründet abwies.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. den Vorlageantrag.

Das Bundesfinanzgericht hat über die beiden o.a. Beschwerden vom mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7200142/2015, entschieden und die Beschwerden dabei im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen.

Die gegen dieses Erkenntnis von der Bf. eingebrachte a.o. Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. Ra 2017/16/0051 anhängig.

Auf die mit den beiden o.a. Bescheiden vom festgesetzten Abgaben beziehen sich die Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Bf. vom :

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies mit Bescheid vom , Zl. ZZ2, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des mit Bescheid vom , Zl. ZZ7, festgesetzten Altlastenbeitrages ab.

Mit Bescheid vom , Zl. ZZ1, wies das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des mit Bescheid vom , Zl. ZZ3, festgesetzten Altlastenbeitrages ab.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen vom , Zln. zz1 (zu Subzahl 15) und zz2 (zu Subzahl 16) als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsätzen vom jeweils den Vorlageantrag.

Rechtliche Ausführungen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen rechnungstragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u. a. anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Erwägungen:

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde in der Hauptsache mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7200142/2015, entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vom im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld kein Rechtsbehelf mehr anhängig.

Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachenentscheidung sofort widerrufen und die Bf. damit in dieselbe Rechtsposition versetzen wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht teilt daher in jenen Fällen, in denen (wie hier) ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Berufung (bzw. der Beschwerde) eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.

Das Erkenntnis kann sich diesbezüglich auch auf die in der Literatur vertretene Meinung stützen, wonach ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) nach Ergehen der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache noch unerledigter Aussetzungsantrag jedenfalls abzuweisen ist (Ritz BAO6, § 212a Rz. 12).

Die Tatsache, dass in der Hauptsache noch ein Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ändert daran nichts.

Denn es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (siehe und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Das verfahrensgegenständliche Beschwerdevorbringen vom enthält u.a. folgenden Antrag:

„Falls diese Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wird, beantragen wir über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 lit. a BAO vor dem Einzelrichter anzuberaumen.“

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Prozesshandlungen sind. Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (). Weder das ZollR-DG, noch die subsidiär anzuwendende BAO kennen bedingte Verhandlungsanträge. Der vorliegende bedingte Antrag der Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher als unwirksam zu erachten und von der angesprochenen Anberaumung wurde Abstand genommen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keinerlei Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten und das Erkenntnis im Hinblick auf die Frage der Bewilligung einer Aussetzung nach Erledigung des Rechtsmittels in der Hauptsache im Einklang mit der zitierten höchstgerichtliche Rechtsprechung steht, war die Revision als unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200061.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at