Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.12.2018, RV/2100743/2013

Körperschaftsteuer: Bewirtschaftung einer Burg als Liebhaberei (kein bescheidmäßiger Verfahrensabschluss durch bloße Feststellung, dass keine Einkunftsquelle vorliegt)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der X-GmbH, vertreten durch CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Feststellung gemäß § 92 BAO für die Körperschaftsteuer 2006 und 2007 zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt wird auf das zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006 und 2007 ergangene Erkenntnis des , verwiesen.

Strittig ist, ob für die Körperschaftsteuer 2006 und 2007 die Feststellung gemäß § 92 BAO, dass "gem. § 1 Abs. 2 Z 1 LVO für die gesamte(n) Tätigkeit(en) der [Beschwerdeführerin] keine Einkunftsquelle(n) vorliegt (vorliegen)", rechtmäßig war.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden zu erledigende Berufungen erwogen:

§ 92 Abs. 1 BAO lautet:

Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Dem im gegenständlichen Fall bereits zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006 und 2007 durch Entscheidung des Senates ergangenen Erkenntnis des ist zum Streitpunkt zu entnehmen:

"Feststellungsbescheide sind im Anwendungsbereich der BAO nur dann zulässig, wenn dies in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt ().

Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen ().

Ein Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Frage in einem Verfahren (insb. im Abgabenverfahren mittels Abgabenbescheid) geklärt werden kann (vgl. , und ; zum Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden vgl. z.B. auch ; ; ).

Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen (...) veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 24 Abs. 1 KStG 1988).

Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist (§ 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).

Die Vorschriften über die Abgabe der Steuererklärungen sind sowohl im EStG 1988 (§ 42) als auch im UStG (§ 21) in die Vorschriften über die Veranlagung systematisch eingebettet. Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird. 'Steuererklären' heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben. Der Steuerpflichtige hat 'zum Zweck der Veranlagung' für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben ().

Liegen die Voraussetzungen für eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht vor, so ist zum Zwecke des Verfahrensabschlusses bescheidmäßig auszusprechen, dass die Körperschaftsteuerveranlagung unterbleibt bzw. dass die Körperschaftsteuer nicht festgesetzt wird (Nichtveranlagungsbescheid).

Ein Bescheid, mit dem bloß festgestellt wird, dass bei der Körperschaft keine Einkunftsquellen vorliegen, ergeht nicht in derselben Sache, in der ein Nichtveranlagungsbescheid ergangen wäre. Dem Bundesfinanzgericht kommt es nicht zu, eine bloßen Feststellung über das Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle über ihren unzweifelhaften Ausspruch hinaus in eine das Körperschaftsteuerverfahren (Veranlagungsverfahren) abschließende Erledigung umzudeuten oder im Rahmen der Abänderungsbefugnis gemäß § 279 BAO eine solcherart verfahrensabschließende Erledigung mit Erkenntnis erstmals zu erlassen."

Im entscheidungsgegenständlichen Fall war daher - wie dies schon das Erkenntnis des , zum Ausdruck gebracht hat - die bloße Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einkunftsquellen vorliegen, rechtlich nicht zulässig. 

Es wird darauf hingewiesen, dass der im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe dieses BFG-Erkenntnisses enthaltene Satz "Damit scheidet der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid (hier: die Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007) ex lege aus dem Rechtsbestand aus" eine (durch unbeabsichtigte Einfügung entstandene) Unrichtigkeit darstellt, weil im gegenständlichen Fall mit den die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheiden gar keine "Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007" verbunden wurden. Die beiden hier entscheidungsgegenständlichen Feststellungsbescheide stellen keine mit der Verfahrenswiederaufnahme verbundenen abschließenden Sachentscheidungen dar, sondern bewirkten - wie dem BFG-Erkenntnis auch schon zu entnehmen ist - bloß eine (einem ordnungsgemäßen Verfahrensabschluss vorgelagerte) Feststellung. Deshalb konnte die Aufhebung der beiden Wiederaufnahmsbescheide durch das BFG nicht das ex lege-Ausscheiden der beiden hier entscheidungsgegenständlichen Feststellungsbescheide aus dem Rechtsbestand bewirken, sondern waren vom BFG spruchgemäß aufzuheben.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfüllt ist, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100743.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at