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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.12.2018, RV/2101061/2015

Kinderbetreuungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2014) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer(Bf) reichte am beim Finanzamt die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für 2014 ein. Darin wurde ua. der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) beansprucht. Als Sonderausgaben wurden die Beträge von EUR 5.963,42 (Versicherungsbeiträge), Darlehensrückzahlung in Höhe von EUR 11.500,88, Kirchenbeitrag von 250,92 und eine Spende in Höhe von EUR 10 beantragt. Die Berücksichtigung folgender weiterer Aufwendungen wurde beantragt: außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt iHv EUR 614,72 sowie Kinderbetreuungskosten für den am geborenen Sohn in Höhe von EUR 3.794,90 und für die am geborene Tochter iHv EUR 2.724,55.

Am erging ein Einkommensteuerbescheid für 2013 mit einer Gutschrift von EUR 905. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Krankheitskosten anerkannt wurden. Kosten für Privatschulen seien steuerlich nicht absetzbar.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bf. aus, dass im Schulgeld für die Ganztagesbetreuung die Kosten für die Verpflegung, für das Bastelgeld und für die Nachmittagsbetreuung enthalten seien. Die Berücksichtigung von EUR 6.519,45 an Kinderbetreuungskosten wurde beantragt.

Mit Vorhalten vom und vom  wurde der Beschwerdeführer ersucht, die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten belegmäßig nachzuweisen. Die Zahlungsbelege hätten den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Kindes, den Zeitraum der Kinderbetreuung und die Aufteilung der bezahlten Belege in Betreuungskosten und allenfalls andere Aufwendungen zu beinhalten. Bei Bezahlung der Betreuungskosten an eine öffentliche Einrichtung sei am Beleg der Name und die Anschrift anzuführen. Private Einrichtungen hätten einen Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung zu vermerken. Sollten die Betreuungskosten an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet worden sein, sei der Name, die Adresse sowie die Sozialversicherungsnummer anzuführen. Das Vorliegen der konkreten Qualifikation sei durch Belege nachzuweisen. Ergänzend wurde ersucht, die Nachmittagsbetreuung, die Verpflegungskosten und das Bastelgeld für die beiden Kinder getrennt belegmäßig nachzuweisen.

Am übermittelte der Bf. dem Finanzamt Versicherungsbestätigungen für das Jahr 2014. Der eingereichte Kirchenbeitrag sei hinfällig. Mit Schreiben vom wurde die Berücksichtigung von nunmehr EUR 3.794,90 an Kinderbetreuungskosten für beide Kinder sowie für "Sonstiges" iHv EUR 137,30 beantragt. Der Aufwand für die Nachmittagsbetreuung samt Mittagessen für 12 Monate würde pro Kind EUR 1.828,80 betragen. Ein Konvolut an Überweisungsbelegen betreffend "Schulgeld" für die beiden Kinder ohne Aufgliederung in Schulgeld und Betreuungskosten wurde dem Finanzamt vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 34 Abs. 9 EStG nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst abzugsfähig seien. Dazu würden auch Verpflegungskosten, sowie das Bastelgeld, die im Zusammenhang mit der Betreuung anfallen, zählen. Kosten für das Schulgeld (zB für Privatschulen) seien nicht absetzbar. Die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Nachmittagsbetreuung incl. Mittagessen seien nicht anzuerkennen.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet der Bf. ein, das Schulgeld pünktlich überwiesen zu haben. Die Positionen für die Nachmittagsbetreuung und das Mittagessen seien herausgerechnet und aufgeschlüsselt worden.

Ermittlungen des BFG bei der VS Graz haben ergeben, dass an Betreuungs- und Verpflegungskosten im Jahr 2014 für Tochter EUR 2.009,76 und für Sohn ebenfalls EUR 2.009,76 vom Beschwerdeführer entrichtet wurden.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. vom Bundesfinanzgericht die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob und in welcher Höhe Kinderbetreuungskosten für das Jahr 2014 für die beiden Kinder des Beschwerdeführers anzuerkennen sind oder nicht.

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 (i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2009) gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft (u.a.) ein Kind i.S.d. § 106 Abs. 1.

2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31 a ASVG) des Kindes an.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG können Aufwendungen für die Kinderbetreuung i.S.d. Abs. 9 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 9 EStG 1988 wurde mit dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I Nr. 26/2009 eingefügt. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (54 BlgNR 24. GP, 16f) ist zu entnehmen, dass nur die Kosten für die "ausschließliche Kinderbetreuung" zu berücksichtigen sind, der Betreuungszweck muss somit wesentlicher Bestandtteil der Dienstleistung sein. Nach Peyerl in Jakom, EStG, 11. Auflage 2018, § 34 Rz 87, können daher die Kosten der Vermittlung der Betreuung, der Fahrten zur Kinderbetreuung, der Schulgelder für Privatschulen, der Aufwendungen für jegliche Unterrichtstätigkeiten (beispielsweise Nachhilfeunterricht) sowie der Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zB Musikunterricht, Computerkurse, etc.) nicht im Rahmen des § 34 Abs. 9 EStG 1988 berücksichtigt werden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/15/0065 vom unter Bezugnahme auf die obig dargelegten Erläuterungen zur Regierungsvorlage Kosten für einen häuslichen Unterricht und Verpflegungskosten nicht als Kinderbetreuungskosten iSd § 34 Abs. 9 leg. cit. gewertet.

Die Finanzverwaltung (siehe dazu LStR 2002 Rz 884d) hält allerdings an der restriktiven Auslegung des Begriffs "Betreuung" in § 34 Abs. 9 EStG 1988 in jüngster Zeit nicht mehr fest und anerkennt nunmehr auch Verpflegungsleistungen, sofern sie mit der Betreuungsleistung untrennbar verbunden sind, ohne Abzug einer Haushaltsersparnis.

Bei den begehrten Fahrtkosten (Streifenkarte, Selbstbehalt Schülerfreifahrt) sowie bei den Kosten für den Turnverein handelt es sich jedoch nicht um Kinderbetreuungskosten, weshalb eine Anerkennung im Rahmen des § 34 Abs. 9 EStG 1988 nicht möglich ist. Die Ausgaben für Kindertheater,  Weihnachtsbücher, Erstkommunionsbudget, Bilder Erstkommunion sind ua. schon deshalb nicht anzuerkennen, da keine entsprechenden Belege vorgelegt wurden. Laut Auskunft der von den Kindern im Jahr 2014 besuchten Schule wurden Sommer- und Wintersporttage nicht extra verrechnet, weshalb die Aufwendungen für die Sommerprojekttage nicht anzuerkennen sind.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101061.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at