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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2018, RV/7102757/2017

Gebührenpflicht einer Beschwerde an ein Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, mit dem ein früheres Anbringen als mangelhaft zurückgewiesen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder Ri, Laienri1 und Laienri2 in der Beschwerdesache des BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** Team 12 betreffend Gebühren in der Sitzung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

1. Rückerstattungsantrag vom

Am brachte der Bf. beim FA GVG mittels E-Mail einen mit datierten Antrag auf Rückerstattung eines am zur Zahl VPNr. ****/2016 entrichteten Gebührenbetrages iHv € 30,00 ein. Dabei wies der Bf. darauf hin, dass bereits am ein Antrag beim Verwaltungsgerichtshof um Rücksendung des Gebührenbetrages von € 30,00 gestellt worden sei. Die Beschwerdeeingabe gegen eine Abwasserreinigungsanlage, welche ohne jegliche Zustimmung auf seinem Grundstücksanteil von der Verwaltungsbehörde unzulässig bewilligt worden sei, unterliege nicht der Eingabengebühr (Pauschalgebühr).

2. Ersuchen um Ergänzung /Auskunft vom

Mit Schreiben vom übersandte das FA GVG dem Bf. einen Ausdruck seines am eingebrachten Antrages und ersuchte den Bf., das Original des Antrages - versehen mit seiner Originalunterschrift - an das Finanzamt zu übersenden.

Dabei wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass dem Schreiben vom in Form einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukomme und allein noch keine Entscheidungspflicht der Behörde auslöse.

Weiters richtete das FA folgende Fragen an den Bf.:

"Bei welcher Behörde wurde die Beschwerde eingebracht?

Zu welcher Zahl? Falls nicht bekannt - bitte um Übersendung einer Kopie der Beschwerde.

Haben Sie auf Ihren Antrag beim Verwaltungsgerichtshof um Rückübersendung der 30,00 € bereits eine Antwort (inkl. dortiger Zahl) erhalten?"

3. Telefax vom

Am übermittelte der Bf. mittels Telefax dem FA ein – vor der Übersendung unterschriebenes - Dokument mit der Bezeichnung "Vorhaltsbeantwortung mit Beilagen .pdf" und teilte mit, dass er zum Antrag an den Verwaltungsgerichtshof noch keine Antwort erhalten habe. Bei den Beilagen handelt es sich um

- Antrag an den zur Zahl Ra 2015/**/***1 auf Rückzahlung des Betrages iHv € 30,00 samt elektronischer Signatur des Bf. vom

- Eingabe vom an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Bezeichnung "Maßnahme – Bescheid – Beschwerde zum Antrag auf Wiederaufnahme"

- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom zur Gz. *****1-2016

Der vom Bf. am beim VwGH zur Zl. Ra 2015/**/***1 eingebrachte Rückzahlungsantrag wurde vom VwGH versehentlich an das Bundesverwaltungsgericht übersandt, von dort an das Landesverwaltungsgericht Tirol weitergleitet und sodann - gleichzeitig mit einem amtlichen Befund für eine andere vom Bf. eingebrachte Eingabe - am zuständigkeitshalber dem FA GVG weitergeleitet. Der Rückzahlungsantrag vom hat folgendem Inhalt:

"Betreff:

Antrag auf Rückerstattung der Gebühren zu Zahl Ra 2015/**/***1,

Begründung:

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG legt jene Eingaben fest, die nicht der Eingabengebühr (Pauschalgebühr) unterliegen; vgl. für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere:

Z 12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;

Z 20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben {z.B. Beschwerden von Nachbarn einer Betriebsanlage, eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens u.a.);

Z 25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung.

Deshalb sind sämtliche bereits geforderten Gebührenvorschreibungen der Behörden unzulässig und Rechtswidrig verordnet worden.

Aus diesen Gründen der unzulässigen Zulässigkeit zu den oben genannten Ausnahmen sind sämtliche bereits geforderten Gebühren der Behörden Zurückzuerstatten?

Zurückerstattungsantrag:

Da die Präklusion dadurch ausgeschlossen ist, richte ich an den VwGH um Zurückerstattung der Gebühren zu Zahl Ra 2015/**/***1 und mit der Bitte um Aufklärung des Sachverhalts?"

4. Urgenzschreiben vom

Mit Schreiben vom urgierte der Bf. die Erledigung seines Rückzahlungsantrag und legte dem FA nochmals Kopien diverser Eingaben vor.

5. Bescheid vom zu ErfNr***

Mit Bescheid vom zu ErfNr*** wies das FA GVG den Antrag des Bf. vom , eingebracht am betreffend "Rücksendung eines Gebührenbetrages von € 30,00 für die Beschwerde vom gegen eine Abwasserreinigungsanlage unter der Zahl Ra 2015/**/***1 – eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Tirol" ab.

In der Begründung verwies das FA darauf, dass es keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld habe, dass die Abwasserreinigungsanlage ohne jegliche Zustimmung bewilligt bzw. unzulässig bewilligt worden sei. Die Beschwerde stelle auch keine Eingabe dar, die im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG nicht der Eingabegebühr unterliegen würde.

6. Beschwerde

In der dagegen eingebrachten Beschwerde machte der Bf. geltend, dass laut § 14 TP 6 Abs 5 GebG Z 20 keinesfalls die Gebühr zu entrichten sei, da es sich bei der Sache - Gewerbliche Abwasserreinigungsanlage - eindeutig um die Beschwerde gegen die Errichtung von Anlagen auf seinem Eigentumsanteil sowie die Beschwerde als Nachbar handle und somit in die Ausnahmen der Eingabegebühr falle.

7. BVE

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das FA ua. aus, dass nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben nicht der Eingabengebühr unterlägen. Eine Befreiung von der Gebühr für Maßnahmenbeschwerden sei von dieser Befreiungsbestimmung nicht erfasst.

Nach der Z 23 des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG seien Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz befreit; nach der Z 25 seien Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung (sohin Ansuchen um Rechtsauskunft) von der Eingabengebühr befreit.

Im gegenständlichen Fall lägen weder die Voraussetzungen für die Befreiung nach der Z 23 noch die für die Befreiung nach der Z 25 vor.

8. Vorlageantrag

Am brachte der Bf. über FINANZONLINE einen Vorlageantrag ein und beantragte eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z. 1 BAO.

Zur Begründung führte der Bf. ua aus, dass er Miteigentümer auf GSt***** sei und Nachbar im Sinne des § 26 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011. Entgegen der Beschwerdevorentscheidung seien Einwendungen jeglicher Art und jegliche Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen sowie Umweltinformation von der Befreiung gemäß §14 TP 6 Abs 5 GebG Z 20, Z 23 GebG umfasst und daher jegliche Eingabengebühr ausgeschlossen.

9. Vorlage der Beschwerde ans BFG

Mit Vorlagebericht vom (der auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde) legte das FA die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und gab darin nach Darstellung des Sachverhalts folgende Stellungnahme ab:

"Unbestritten ist die grundsätzliche Gebührenpflicht für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV

Strittig im beschwerdegegenständlichen Fall ist die Frage, ob im gegenständlichen Fall die Befreiungen gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20, 23 und 25 GebG anzuwenden sind.

Der Eingabengebühr unterliegen nicht

Z 20: Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben; dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers.

Z 23: Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften

Z 25: Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung.

Diese Befreiungsbestimmungen treffen auf den konkreten Fall nicht zu.

Die die Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV auslösende Schrift ist die Maßnahmenbeschwerde vom und richtet sich diese gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A, mit dem das Anbringen des Bf vom als mangelhaft zurückgewiesen wurde. Die Befreiung nach der Z 20 des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG ist nach Ansicht des Finanzamtes nicht auf die Maßnahmenbeschwerde anwendbar.

Zur Befreiung nach der Z 23 ist zu bemerken, dass Ziel des Umweltinformationsgesetzes die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen sowie die Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen ist.

Mit der durch die GebG-Novelle 1999, BGBl I 92, mit Wirksamkeit vom eingefügten Bestimmung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 25 GebG sind Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung von den Stempelgebühren befreit.

Im Ausschussbericht zum angeführten Bundesgesetz ist dazu ausgeführt (1812 BlgNR 20. GP):

„Die Bestimmung der Z 25 des § 14 Tarifpost 6 Abs 5 soll die Gebührenfreiheit für Ansuchen um Rechtsauskunft statuieren. Mit der Befreiung soll erreicht werden, dass Rechtssuchende gebührenfrei den Weg zur richtigen Rechtsanwendung finden. Die Befreiung ist unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass eine von vornherein richtige Rechtsanwendung den Behörden Folgeaufwand (wegen Rechtsmittelverfahren uä) ersparen kann.“

Bei der gegenständlichen gebührenpflichtigen Eingabe handelt es sich weder um eine Eingabe im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bekanntgabe von Umweltdaten noch um ein Ansuchen um Rechtsauskunft. Auch liegt keine Eingabe vor, die unter die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG fällt."

10. Übergang der Zuständigkeit auf die GA 1062-1

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Rechtssache wegen Verhinderung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der (unbesetzten) Gerichtsabteilung 1034 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1062 zur Bearbeitung zugeteilt.

11. Sitzung des Senates vom

Am wurde beim BFG eines Sitzung des Senates durchgeführt und wie im Spruch ausgeführt über die Rechtssache entschieden.

II. Sachverhalt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom , Zahl *****2-2013 wurden Herrn NN die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Gst **** erteilt.

Die dagegen vom Bf. als Miteigentümer eines benachbarten Grundstückes eingebrachte Berufung wurde mit Berufungserkenntnis vom , Zahl***3 vom Landeshauptmann von Tirol - als damals zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz - gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b und § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz mangels Parteistellung des Bf. als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom , Zahl *****3-2014, wurde Herrn NN auf dessen Ansuchen gemäß § 112 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) die Frist für die Fertigstellung der bereits bewilligten Abwasseranlage bis zum verlängert.

Gegen diese Entscheidung erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, welches die Beschwerde mit Beschluss vom , Zahl LVwG-2015/**/****-2, abermals aus dem Grunde der mangelnden Parteistellung als unzulässig zurückwies.

In der Folge beantragte der Bf. mit Schreiben vom , welches er zunächst am beim Landesverwaltungsgericht Tirol einbrachte und das in der Folge zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft A weitergeleitet wurde, die Wiederaufnahme des Bescheides Zahl *****4-2013 vom .

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom , Zahl *****1-2016, wurde dieser Antrag des Bf. vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens wiederum aufgrund fehlender Parteistellung und entsprechender Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom , welches vom Bf. abermals zunächst beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und von diesem am der Bezirkshauptmannschaft A weitergeleitet wurde, brachte der Bf. ua. vor wie folgt;

Maßnahmenbeschwerde - Bescheidbeschwerde

Geschäftszahl: *****1-2016 vom ?

Betreff: Antrag auf Wiederaufnahmeverfahren des Rechtsmittel der Maßnahmen- und Bescheidbeschwerde zur Überprüfung an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol des mit Erkenntnis entschiedenen Bescheids Zahl *****1-2016 ohne mündlicher Verhandlung (nur in schriftlicher Form)?"

Der Bf. wurde sodann mit Mängelbehebungsauftrag vom , Zahl *****1-2016, gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, das schriftliche Anbringen vom bis spätestens dahingehend zu verbessern, dass der Antrag zu bezeichnen und umfassend zu präzisieren sei. Es gehe für die gefertigte Behörde aus dem Schreiben vom nicht gesichert hervor, ob dieses nun als Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zahl *****1-2016, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder als Säumnisbeschwerde gewertet werden solle. Im Mängelbehebungsauftrag wurde der Bf. ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ansuchen zurückgewiesen werde, falls dem Mängelbehebungsauftrag nicht bzw. nicht rechtzeitig entsprochen wird.

Mit Bescheid vom der Bezirkshauptmannschaft A zur Zahl *****1-2016 wurde das schriftliche Anbringen des Bf. vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A, mit dem das Anbringen des Bf vom als mangelhaft zurückgewiesen wurde, richtet sich die als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Bf. vom (deren Gebührenpflicht im gegenständlichen Verfahren zu überprüfen ist). Diese Eingabe hat folgenden Inhalt:

"MAßNAHMEN - BESCHEID - BESCHWERDE

Zum Antrag auf Wiederaufnahme

Zahl: *****1-2016 vom , Post am

Zahl: *****1-2016 vom .

Zahl: LVwG***** vom .

Zahl: Ra 2015/**/***1-2 vom , Post am

Zahl: Ra 2015/**/***1-4 vom , Post am

Betreff: Gegen den oben bezeichneten Bescheid wird das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde zum Wiederaufnahmeantrag bezüglich der Durchleitung aus gewerblicher Abwasserreinigungsanlage über unserem Eigentumsanteil auf GSt***** zur Behebung der Verwaltungsentscheidung innerhalb der offenen Frist ohne mündlicher Verhandlung erhoben?

Begründung: Am wurde an den Verwaltungsgerichtshof zur Maßnahmenbeschwerde zum Wiederaufnahmeantrag übermittelt, dass die zuständige Behörde das Schreiben Zahl *****1-2016 nur mit einem Ultimatum zur Aufforderung der Antragspräzisierung versehen hat, ohne den Fristbeginn mit der Abholung zu setzen da keinesfalls von der Behörde ein Tag der Post-Zustellung vorhinein wissentlich bestimmt werden könnte.

Der Behebungsauftrag Zahl *****1-2016 vom wurde am gegen die Behebungsfrist bei der Poststelle mit ca. drei Wochen hinterlegt.

Der postalische Zustellungsbeginn ist mit und die Abholungsfrist mit angeführt, damit liegt dies innerhalb der offenen Frist von 14 Tagen.

Wie jetzt erkannt, ist gegen den Bescheid vom der BH-A Zahl *****1-2016 und BVwGH Zahl Ra 2015/**/***1 betreffend der Zulässigkeit zur Verwendung weiterer durchleitender Firmen (B und C) keineswegs davon in den Bescheiden ein Hinweis, dass diese über die gewerbliche biologische Abwasserreinigungsanlage („Bio" aus Chemischen Abwässern ist oder wird keinesfalls biologisch?) und somit weitere aus dem Abfluss durch unserem Eigentumsanteil auf GSt***** die Abwässer ohne Zustimmungen mittels unterirdischer Rohrleitung durchleiten?

Die Behörde hat aber dennoch dieses eingereichte Projekt dessen ungeachtet der Zulässigkeit über unserem Eigentumsanteil auf GSt***** bewilligt, was wiederum ein Säumnis der Behörde offenbart da die Grundvoraussetzungen fehlen und daher nicht Rechtskonform ist?

Zu den Sachlagen ist gegen Zahl Ra 2015/**/***1 eine Maßnahmenbeschwerde zum Wiederaufnahmeantrag am aus den Gründen der jetzigen neuen Erkenntnissen betreffend der Zulässigkeit zur Verwendung weiterer durchleitender Firmen über unserem Eigentumsanteil gestellt worden, welche nicht in den Bescheiden angeführt sind?

Es wurde gegen den ablehnenden eingebrachten Einspruch und gegen das im Grundbuch eingetragenem Eigentum ohne jegliche Zustimmung dennoch von der Behörde eine Bewilligung erteilt und somit wurde durch die unterlassene Verfahrenshandlung von der verwalteten Behörde die Sachlage über das unantastbare Eigentum gestellt ?

Damit liegen hier Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art 133 Abs. 4 B-VG vor.

Antrag: Mit der Bitte um Aufklärung des Sachverhalts stelle ich aus diesen Gründen an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol den Antrag der Maßnahmenbeschwerde zum Wiederaufnahmeantrag bezüglich der Durchleitung aus gewerblicher biologischer Abwasserkläranlage gegen den oben genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben oder selbst dahin abzuändern?"

Am überwies der Bf. für diese Eingabe einen Betrag iHv € 30,00 auf das Konto des FA GVG. Der Überweisungsbeleg enthält keine Verrechnungsweisung oder eine Angabe über die Abgabenart.

III. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im elektronisch vorgelegten Bemessungsakt ErfNr*** enthaltenen Unterlagen sowie das damit im Einklang stehende Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen.

IV. Rechtslage und Erwägungen 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen u.a. an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Auf Grund der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit b GebG 1957 iVm § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV ist somit ua. für an ein Landesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerden eine Pauschalgebühr zu entrichten und beträgt diese Gebühr nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30.00.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich bei der Eingabe des Bf. vom um eine Beschwerde iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV handelt.

Die Gebührenschuld für die Pauschalgebühr iHv € 30,00 entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung und kommt es nicht darauf an, ob und wie der Antrag vom Verwaltungsgericht erledigt wird.

§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 20 GebG sieht eine Befreiung von der Eingabengebühr für Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben vor; dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers.

Diese Befreiung wurde 1995 mit BGBl. 172/1995 eingeführt und durch Art 38 des BudBG 2009, BGBl. I 52/2009 insofern ergänzt, als klargestellt wurde, dass nur Eingaben der „Antragsgegner“ eines Bewilligungswerbers von der Gebühr befreit sind, die Eingaben des Bewilligungswerbers (zB Bauwerbers) jedoch nicht von der Gebührenbefreiung erfasst und damit gebührenpflichtig sind (RV, 113 BlgNR 24. GP).

Nach dieser Bestimmung sind insbesondere Eingaben aller Art von Nachbarn in Bau- oder Gewerberechtsverfahren und dergleichen gebührenfrei. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist das Vorliegen von rechtlichen Interessen (vgl. unter Hinweis auf Fellner, Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 141 ff und dort zitierter Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung des BFG sind nicht nur die Stellungnahmen der "Antragsgegner" in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) gebührenfrei, sondern sind auch die weiteren im einem Verfahren zur Genehmigung von "Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art" von den "Antragsgegnern" eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 20 GebG gebührenbefreit ().

Die Bestimmung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 20 GebG stellt auf "Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art" ab und befreit ausdrücklich Eingaben im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben.

Unstrittig ist, dass die Abwassserreinigungsanlage unter den Begriff "Anlagen aller Art" zu subsumieren ist und dass es sich beim Bf. nicht um den Bewilligungswerber im Verfahren zur Genehmigung der Abwasseranlage handelt.

Das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft A zur Gz. *****1-2016 betraf allerdings nicht mehr die Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme der Abwasserreinigungsanlage, sondern ging es nur mehr um die Verlängerung einer von der Wasserrechtsbehörde nach den Bestimmungen des § 112 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (kurz WRG) für die Bauvollendung der bewilligten Anlage gesetzten Frist.

Die fehlende Parteistellung des Bf. im Verfahren betreffend die Verlängerung der Frist für die Bauvollendung der Abwasseranlage war überdies Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, das mit Beschluss vom , Zahl LVwG-2015/**/****-2 beendet wurde. Die Beschwerde vom (deren Gebührenpflicht nunmehr zu beurteilen ist) richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom zur Zahl *****1-2016, mit dem das Anbringen des Bf. vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen wurde. Gegenstand der Beschwerde vom ist somit nicht mehr ein Verfahren betreffend die Genehmigung einer Anlage, sondern nur mehr die Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft A eine frühere Eingabe des Bf. zu Recht als mangelhaft beurteilt hat.

Für die Eingabe vom an das Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren zur Gz. *****1-2016 (bezeichnet als "Maßnahmen-Bescheid-Beschwerde zum Antrag auf Wiederaufnahme") besteht daher keine Gebührenfreiheit auf Grund der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 20 GebG.

Die weiteren vom Bf. angesprochenen Befreiungsbestimmungen betreffen:

- Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 23 GebG)

- Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung(§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 25 GebG)

Nach dem Inhalt der Eingabe des Bf. vom wurde damit vom Bf. weder Umweltdaten angefordert noch begehrte er eine Auskunft über das Bestehen gesetzlicher Bestimmungen oder deren Anwendung, weshalb auch die Tatbestandvoraussetzungen dieser Befreiungsbestimmungen nicht erfüllt sind.

Der Rückzahlungsantrag wurde daher vom FA zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V. Zur Zulassung der Revision 

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil hier nicht die Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, sondern der Inhalt der konkreten Schrift entscheidungswesentlich war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102757.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at