Umsatzsteuerfreiheit eines Touristenexportes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache der BF, vertreten durch die KWT Klagenfurter Wirtschaftstreuhand- & Steuerberatungs KG, Kempfstrasse 23, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Klagenfurt, vertreten durch HR Dr. Gerald Lackner, vom betreffend Umsatzsteuer 2007 (vormals gerichtet gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2007) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Lieferung eines Gewehres in die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß § 7 (Abs. 1 Z. 3 lit. a) UStG 1994 (als sogenannter Touristenexport) steuerfrei ist.
Das Finanzamt versagte im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung der Lieferung die Steuerfreiheit nach der zitierten Gesetzesstelle mit der Begründung, dass der Abnehmer im Falle des Touristenexportes keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet haben dürfe, was beim Empfänger der Lieferung aber der Fall sei.
Mit Entscheidung , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, Zl. RV/4100410/2011, mit dem die Ansicht des Finanzamtes bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Der Gerichtshof führte aus, dass ein Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften im Falle der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zu ungeeignet sind, vorliege. Derartiges festzustellen habe die Abgabenbehörde unterlassen.
Das Finanzamt Klagenfurt konnte das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes des Abnehmers des Gewehres im Streitzeitraum trotz aufwändiger Recherchen nicht verifizieren.
Der Beschwerde war daher im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im obigen Erkenntnisses (nach § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes sind die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen) Folge zu geben.
Durch das vorliegende Erkenntnis ergeben sich folgende Besteuerungsgrundlagen:
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Verminderung Entgelte 20% | 66.000,00 Euro |
Umsätze 20% laut Bescheid Verminderung laut Erkenntnis | 1.022.842,22 Euro3 - 66.000,00 Euro |
Entgelte 20% laut Erkenntnis | 956.832,22 Euro |
Ausfuhrlieferungen laut Bescheid Erhöhung laut Erkenntnis | 78.238,80 Euro + 66.000,00 Euro |
Ausfuhrlieferungen laut Erkenntnis | 144.238,80 Euro |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis entspricht der oben angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Umsatzsteuerfreiheit Touristenexport Wohnsitz |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100511.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at