Nachweis der Kosten der doppelten Haushaltsführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte als Werbungskosten die Kosten einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 8.000.
Das Finanzamt ersuchte den Bf. um Erbringung folgender Nachweise:
Heiratsurkunde
Sozialversicherungsnummer der Gattin
Haushaltskosten am Arbeitsort
Haushaltskosten am Familienwohnsitz
Der Bf. legte folgende Unterlagen vor
- Heiratsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Eheschließung am erfolgte
- Sozialversicherungskarte für die Ehegattin des Bf. (Kopie der Vorderseite)
- Mietvertrag vom über die Anmietung einer Zweizimmerwohnung an der im Bescheid angeführten Anschrift in Wien mit dem Mietbeginn .
Das Finanzamt berücksichtigte die beantragten Werbungskosten nicht und begründete dies wie folgt:
Da Ihre Gattin und Kinder laut Zentralmelderegister bei Ihnen in Österreich wohnen, stehen Abschreibungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht zu.
Der Bf. erhob Beschwerde mit folgendem Antrag und Begründung:
Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung wurden erhöhte Werbungskosten: doppelte Haushaltsführung € 8.000 nicht berücksichtigt.
Meine Familie war im Jahr 2015 in Afghanistan. Ich hatte bis einen doppelten Haushalt.
Der Beschwerde legte der Bf. bei:
- Aufenthaltsberechtigungskarte für die Ehegattin des Bf., ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
- Bestätigung aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Bf., die einen aufrechten Hauptwohnsitz in 1210 Wien seit dem ausweist.
- Bestätigungen aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Ehegattin des Bf. und die Kinder vom , die einen aufrechten Hauptwohnsitz in Wien am ausweisen.
- Visa betreffend die Ehegattin und die Kinder, die den (Ausreise)Stempel AFG International Airport Kabul und den (Einreise)Stempel A Wien-Schwechat - je mit dem Datum: 15. JUN 2016 enthalten.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt wie folgt:
Da laut Vorhaltsbeantwortung vom die Kosten für die Haushaltsführung in Afghanistan nicht nachgewiesen werden können, war ihre Beschwerde abzuweisen.
Mit dem Vorlageantrag beantragte der Bf. die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung. Er legte einen Mietvertrag betreffend die Anmietung einer Wohnung in Afghanistan vor und verwies darauf, dass im Jahr 2015 seine Familie in Afghanistan lebte.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte Kosten für Doppelte Haushaltsführung. Diese wurde ihm nicht zugestanden, wogegen er fristgerecht Beschwerde erhob. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung stellte er fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis!
Stellungnahme:
Trotz zweier Vorhalte konnte der Beschwerdeführer nicht seine genauen Kosten für die Doppelte Haushaltsführung belegen. Auch wenn der Beschwerdeführer mehrere Reisekosten und andere Schätzungen beilegte, sind diese Schriftstücke nicht als zweifelsfreier Nachweis für die Kosten der Doppelten Haushaltsführung zu sehen. Detaillierte Kosten des Lebens in Afghanistan konnten dem Finanzamt nicht nachgewiesen werden.
Dementsprechend wird beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der vorgelegte Mietvertrag, übersetzt in die deutsche Sprache beinhaltet Folgendes:
Makler- und Immobilienbüro M...
Genaue Anschrift: S...
Mietvertrag
Code-Nr. ...
Lichtbilder des Vermieters und der Mieterin
Ich, H..., Sohn des A..., Enkel des G..., ursprünglich wohnhaft in P..., derzeit wohnhaft in Q..., im 10. Bezirk, Inhaber des Personalweises, Nr. ..., besitze die religiöse und rechtliche Fähigkeit und gebe freiwillig und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte an, dass ein Haus/Appartement mit (3) Wohnzimmern und einer Küche, welches sich im 10. Bezirk befindet und mittels einer Besitzurkunde als mein Eigentum bescheinigt wird, an Frau (die Ehegattin des Bf.) ZUHAL, Tochter des G..., Enkelin des G..., ursprünglich wohnhaft in Kabul, im 10. Bezirk der Provinz Kabul, derzeit wohnhaft in Q..., in der Provinz Kabul, von 10.12.1392 () bis 10.05.1395 () gegen AFGHANI 27.000,-- vermietet habe.
Der Eigentümer hat AFGHANI 27.000,-- (US$ 400,--) von der Mieterin als Anzahlung für den Mietgegenstand erhalten. ...
Die Familie des Bf. absolvierte im Jahr 2015 folgende Flüge (der Bf. vermerkte hierzu:
Hin- und Rückfahrtticket (2 Erwachsene [die Ehegattin des Bf. und eine weitere Person: nicht der Bf.], 3 Kinder) nach Islamabad, Österreich Botschaft):
KBL (Kabul Hamid Karzai Int. Airport) / ISB (Islamabad Benazir Bhutto INTL Airport)
ISB (Islamabad Benazir Bhutto INTL Airport) / KBL (Kabul Hamid Karzai Int. Airport)
28/04/2015-07/05/2015
19/10/2015-22/10/2015
14/12/2015-19/12/2015
Am reisten die Ehegattin des Bf. und die Kinder aus Afghanistan via International Airport Kabul aus und am selben Tag via Wien-Schwechat in Österreich ein.
Am meldeten die Ehegattin des Bf. und die Kinder an jener Anschrift, an der der Bf. 10 1/2 Monate davor, am , einen Hauptwohnsitz begründet hatte, einen Wohnsitz an.
Am erhielt die Ehegattin des Bf. vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufenthaltsberechtigungskarte.
Im Jahr vor dem beschwerdegegenständlichen hatte der Bf. wesentlich niedrigere Einkünfte erzielt und im Jahr davor nochmals weit niedrigere (Abgabeninformationssystemabfragen).
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.
Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz ().
Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt.
Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; ; , 2001/13/0216).
Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst [vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25 (Stand: , rdb.at); Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 f], wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs. 1 Z 6 Tzen 72, 75, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung").
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann - wie erwähnt - unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen jedoch aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. ; ).
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt ().
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist nicht privat veranlasst, wenn der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Bei ausländischen Familienwohnsitzen gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei inländischen Familienwohnsitzen. Wohl kann aber ein wesentlicher Kaufkraftunterschied oder die Bewirtschaftung einer eigenen Landwirtschaft dazu führen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist (-G/04; LStR Rz 345).
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von Euro 132,- jährlich abzusetzen. Höhere Werbungskosten sind nachzuweisen (vgl zB , ).
Ein Abgabepflichtiger hat sämtliche Werbungskosten nachzuweisen, wenn er die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen will ().
Wenn das Finanzamt die Anerkennung der geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung versagt,
- der Bf. habe nicht seine genauen Kosten für die doppelte Haushaltsführung belegen können ,
- detaillierte Kosten des Lebens in Afghanistan hätten dem Finanzamt nicht nachgewiesen werden können und
- die vom Bf. vorgelegten Belege betreffend mehrere Reisen und Schätzungen der Lebenshaltungskosten der Familie in Afghanistan seien nicht als zweifelsfreier Nachweis für die Kosten der doppelten Haushaltsführung zu sehen,
kann dieser Meinung nicht gefolgt werden:
Lebte die Familie des seit Ende 2013 verheirateten Bf. - seine Ehegattin und die Kinder - im Jahr 2015 in einer Mietwohnung in Afghanistan und reiste sie (erst) im Juni 2016 nach Österreich und begründete mit dem Bf. in jener Wohnung, die dem Bf. seit 10 1/2 Monaten als Wohnsitz gedient hatte, einen gemeinsamen Familienwohnsitz (vgl. diesbezüglich auch die Veranlagung des Folgejahres 2016), bedarf es hinsichtlich der in Rede stehenden Anerkennung der (in Österreich angefallenen) Kosten der doppelten Haushaltsführung, der Mietkosten der Wiener Wohnung, keiner weiteren Nachweisführung betreffend die Afghanistan- Kosten.
Die Kosten werden im nachgewiesenen Ausmaß von € 2.950,00 als Werbungskosten anerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Einkommensteuer 2015:
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Bezugsauszahlende Stelle | stpfl. Bezüge (245) |
S. Arbeitskr.überl.GmbH | 2.826,70 € |
Z. Kaffee-Rest. GmbH | 2.859,68 € |
E. Management GmbH | 77,17 € |
E. Management GmbH | 31,85 € |
E. Management GmbH | 73,31 € |
Pharmad. GmbH | 12.732,61 € |
stpfl. Bezüge | 18.601,32 € |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -2.950,00 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 15.651,32 € |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | |
Pauschbetrag | -60,00 € |
Einkommen | 15.591,32 € |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | |
(15.591,32 - 11.000,00) x 5.110 / 14.000,00 | 1.675,83 € |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 1.675,83 € |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 € |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 1.330,83 € |
Steuer sonstige Bezüge | 151,84 € |
Einkommensteuer | 1.482,67 € |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -1.374,52 € |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,15 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | 108,00 € |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im gegebenen Fall nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103577.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at