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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2018, RV/2101549/2014

Kinderbetreuungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer(Bf) reichte am beim Finanzamt die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für 2013 ein. Darin wurde ua. der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) beansprucht. Als Sonderausgaben wurden die Beträge von EUR 7.127,05 (Versicherungsbeiträge), Darlehensrückzahlung in Höhe von EUR 10.987,58 und ein Kirchenbeitrag von 264,24 beantragt. Die Berücksichtigung folgender weiterer Aufwendungen wurde beantragt:
Werbungskosten Fachliteratur EUR 26,60, außergewöhnliche Belastung: Krankheitskosten EUR 202, außergewöhnliche Belastung für den am geborenen Sohn in Höhe von EUR 4.183 und für die am geborene Tochter iHv EUR 1.213,60.

Am erging ein Einkommensteuerbescheid für 2013 mit einer Gutschrift von EUR 2.579.

Im Juli 2014 stellte das Finanzamt fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den AVAB im Jahr 2013 nicht gegeben waren, da seine Gattin in diesem Jahr Einkünfte von EUR 145,47 und steuerfreie Bezüge in Höhe von EUR 10.803,92 bezogen hat und  damit die für die Gewährung des AVAB maßgebliche Einkunftsgrenze des (Ehe-)Partners von EUR 6.000 überschritten wurde.

Aufgrund dieser Feststellung hob das FA am den an den Beschwerdeführer ergangenen Einkommensteuerbescheid 2013 gemäß § 299 BAO auf und erließ in der Folge einen neuen Sachbescheid mit einer Nachforderung von EUR 1.747 ohne darin den AVAB zu berücksichtigen. Die Kinderbetreuungskosten wurden im Betrag von EUR 1.124 als außergewöhnliche Belastung angesetzt. In der Begründung zu diesem Bescheid wurde ua auf den Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung des AVAB wegen Überschreiten der maßgeblichen Einkunftsgrenze von EUR 6.000 durch die Gattin verwiesen. Die beantragten Werbungskosten würden den Pauschbetrag von EUR 132 nicht übersteigen und seien daher nicht zu berücksichtigen. Schulgelder für die von den Kindern besuchte Volksschule könnten nicht als Betreuungskosten anerkannt werden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet der Bf ein, dass der Bescheid vom hinsichtlich der Sonderausgaben mangels Berücksichtigung des Sonderausgabenviertels für Alleinverdiener in Höhe EUR 1.460 unrichtig sei. Beide Kinder hätten das 10. Lebensjahr noch nicht erreicht, die Betreuung erfolge in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung durch eine pädagogisch qualifizierte Person. Kosten für Betreuung während der schulfreien Zeit, Verpflegungskosten und Bastelgeld seien abzugsfähig. Kinderbetreuungskosten in Höhe von EUR 3.513,60 seien in Abzug zu bringen.

Mit Vorhalten vom und vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten belegmäßig nachzuweisen. Die Zahlungsbelege hätten den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Kindes, den Zeitraum der Kinderbetreuung und die Aufteilung der bezahlten Belege in Betreuungskosten und allenfalls andere Aufwendungen zu beinhalten. Bei Bezahlung der Betreuungskosten an eine öffentliche Einrichtung sei am Beleg der Name und die Anschrift anzuführen. Private Einrichtungen hätten einen Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung zu vermerken. Sollten die Betreuungskosten an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet worden sein, sei der Name, die Adresse sowie die Sozialversicherungsnummer anzuführen. Das Vorliegen der konkreten Qualifikation sei durch Belege nachzuweisen.

In der am persönlich eingebrachten Vorhaltsbeantwortung wurden die Kinderbetreuungskosten für den Sohn wie folgt dargelegt:
Von Jänner bis Dezember 2013 Schulgeld (Verwendungszweck) Volksschule EUR 3.113,30, Hockeyverein EUR 474, Englischkurs EUR 125, Klassenkasse EUR 120, Sommerprojekttage EUR 148,50, GVB-Karten EUR 19,20, Selbstbehalt Schülerfreifahrt EUR 19,60, Chorunterricht EUR 85 und Winterprojekttage EUR 150.

Für die Tochter wurden im Jahr 2013 folgende Kinderbetreuungskosten geltend gemacht: Bastelbeitrag EUR 44, Kindertanzen EUR 72, Beiträge Kindergarten EUR 57, Foto Kindergarten EUR 24, Streifenkarte Verkehrsverbund EUR 9,60, Schulgeld EUR 639, Klassenkasse EUR 52, Chor EUR 85 sowie Winterprojekttage EUR 255.

In der Begründung der am ergangenen Beschwerdevorentscheidung wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 34 Abs. 9 EStG nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst abzugsfähig seien. Dazu würden auch Verpflegungskosten, sowie das Bastelgeld, die im Zusammenhang mit der Betreuung anfallen, zählen. Kosten für das Schulgeld (zB für Privatschulen) seien nicht absetzbar. Die unter dem Titel "Schulgeld Volksschule" geltend gemachten Kosten seien nicht zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung des Grenzbetrages sei der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgebend. Die Ehegattin des Bf habe im Jahr 2013 sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG bezogen, die die Freigrenze von EUR 2.100 überschritten hätten. Die den Grenzbetrag übersteigenden sonstigen Bezüge sind in die Berechnung des Gesamtbetrages einzubeziehen.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass es im Jahr 2013 keine steuerpflichtigen Bezüge seiner Ehegattin gegeben hätte. Um Änderung des Sonderausgabenviertels von Euro 730 auf Euro 1.460 wurde ersucht. Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages wurde beantragt. Im Schulgeld für die Ganztagesbetreuung seien die Kosten für die Nachmittagsbetreuung, die Verpflegung sowie das Bastelgeld enthalten. Der Anspruch ergebe sich aus § 34 Abs. 9 EStG, da die unmittelbaren Kosten im Gesamtbetrag integriert seien.

Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes bei der Abteilung für Bildung und Integration (städtische Schulen inkl. Tagesbetreuung) der Stadt Graz haben ergeben, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers ab für 3 Tage in der Woche in der Tagesbetreuung angemeldet waren. Dafür wurden Elternbeiträge von EUR 116,80 pro Kind und Monat entrichtet. Die Vorschreibung der Elternbeiträge erfolgt in 10 monatlichen Vorschreibungen. Im Jahr 2013 wurden keinerlei Beiträge für Kinderbetreuung an diese Abteilung entrichtet.

Weitere Ermittlungen des BFG bei der Volksschule Graz haben ergeben, dass an Betreuungs- und Verpflegungskosten im Jahr 2013 für die Tochter EUR 669,92 und für den Sohn EUR 2.009,76 entrichtet wurden.

Dem Bundesfinanzgericht wurde von Seiten des Finanzamtes Graz Umgebung neben der Beschwerde  u.a. auch Lohnzettel der Gattin des Beschwerdeführers vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist neben der Höhe der Kinderbetreuungskosten strittig, ob im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom zu Recht kein AVAB angesetzt und der Sonderausgabenhöchstbetrag gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 und 3 iVm § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG vermindert wurde.

Die maßgebende Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG lautet:

„Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich -

 bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,-

 bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“

Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages von EUR 6.000 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 bis 4 EStG im gesamten Kalenderjahr zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Nicht als steuerfreie Einkünfte gelten solche, die bloß aufgrund gesonderter Tarifvorschriften bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen sind. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages die gemäß § 67 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge grundsätzlich mit einzubeziehen. Bis zur Freigrenze von 2.100 € bleiben diese sonstige Bezüge jedoch gemäß § 67 Abs. 1 EStG außer Ansatz, sofern die sonstigen Bezüge in dem Jahressechstel Deckung finden  (vgl Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2017, § 33 Rz 27; Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 33 Tz 44 ff; ; ; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG14, § 67 Tz 13 und 23; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 67 Tz 19; Jakom/Lenneis, EStG, 2017, § 67 Rz 4; Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 67 Tz 20).

§ 67 EStG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 22/2012 lautet auszugsweise:

"(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.“

Aus § 67 Abs. 2 EStG ergibt sich, dass das Jahressechstel ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge beträgt. Zur Berechnung des Jahressechstels ist die Summe der im Kalenderjahr (auch zusammen mit einem sonstigen Bezug) zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen und davon das Sechstel zu berechnen (, Jakom/Lenneis, EStG, 2017, § 67 Rz 6 mit Verweis auf ; Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 67 Tz 26; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 67 Tz 27).

Nach § 67 Abs. 2 letzter Satz EStG erhöhen steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3 EStG (abgesehen von hier nicht maßgeblichen Bezügen) nicht das Jahressechstel.

Nach § 33 Abs. 4 Z 1 achter Satz EStG sind andere, als die ausdrücklich im Gesetz aufgezählten steuerfreien Einkünfte bei Ermittlung einer Über- oder Unterschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages nicht zu berücksichtigen. Daher sind auch sonstige Bezüge bis zu maximal 2.100 Euro bei den erzielten Einkünften des Ehepartners eines Alleinverdieners nicht zu berücksichtigen, sofern der zugeflossene Betrag das Jahressechstel nicht übersteigt.

Aus dem Lohnzettel der Ehegattin geht hervor, dass sie im Jahr 2013 mit dem Tarif zu versteuernde steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) iHv EUR 145,47 sowie mit festen Sätzen zu versteuernde Bezüge gemäß § 67 Abs. 3-8 EStG 1988 (KZ 243) in Höhe von EUR 10.803,92 gesamt EUR 10.949,39 bezogen hat.

Gemäß Jakom4 EStG-Kommentar § 33 Rz 27, S 1310) sind bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Ermittlung des Grenzbetrages die gemäß § 67 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge einzubeziehen.

Der UFS hat mehrmals festgestellt, dass mit festen Steuersätzen zu versteuernde Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 bei der maßgeblichen Grenze zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. RV/0746-G/07, , RV/1948-W/07).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Kalenderjahr 2013 jedenfalls mehr als die gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG für die Erlangung des Alleinverdienerabsetzbetrages zulässigen 6.000 Euro bezogen, weshalb ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen ist.

Für Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 € jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

- um 2.920,00 €, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder ...

Sind diese Ausgaben insgesamt

- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988, als Sonderausgaben abzusetzen,

- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR 36.400 vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 60.000 ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.

Da der Beschwerdeführer die genannten Voraussetzungen für die Erhöhung des Sonderausgabenhöchstbetrages von EUR 2.920 nicht erfüllt, weil die Einkünfte der Ehegattin im Kalenderjahr 2013 mehr als EUR 6.000  betragen haben, ist von 2.920 Euro ein Viertel und damit der Betrag von 730,00  - eingeschliffen nach der im Bescheid vom ausgewiesenen Formel - als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Kinderbetreuungskosten:

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 (i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2009) gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft (u.a.) ein Kind i.S.d. § 106 Abs. 1.

2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31 a ASVG) des Kindes an.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG können Aufwendungen für die Kinderbetreuung i.S.d. Abs. 9 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 9 EStG 1988 wurde mit dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I Nr. 26/2009 eingefügt. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (54 BlgNR 24. GP, 16f) ist zu entnehmen, dass nur die Kosten für die "ausschließliche Kinderbetreuung" zu berücksichtigen sind, der Betreuungszweck muss somit wesentlicher Bestandtteil der Dienstleistung sein. Nach Peyerl in Jakom, EStG, 11. Auflage 2018, § 34 Rz 87, können daher die Kosten der Vermittlung der Betreuung, der Fahrten zur Kinderbetreuung, der Schulgelder für Privatschulen, der Aufwendungen für jegliche Unterrichtstätigkeiten (beispielsweise Nachhilfeunterricht) sowie der Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zB Musikunterricht, Computerkurse, etc.) nicht im Rahmen des § 34 Abs. 9 EStG 1988 berücksichtigt werden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2011/15/0065, unter Bezugnahme auf die obig dargelegten Erläuterungen zur Regierungsvorlage Kosten für einen häuslichen Unterricht und Verpflegungskosten nicht als Kinderbetreuungskosten iSd § 34 Abs. 9 leg. cit. gewertet.

Die Finanzverwaltung (siehe dazu LStR 2002 Rz 884d) hält allerdings an der restriktiven Auslegung des Begriffs "Betreuung" in § 34 Abs. 9 EStG 1988 in jüngster Zeit nicht mehr fest und anerkennt nunmehr auch Verpflegungsleistungen, sofern sie mit der Betreuungsleistung untrennbar verbunden sind, ohne Abzug einer Haushaltsersparnis

Bei den begehrten Fahrtkosten (Streifenkarte, Selbstbehalt Schülerfreifahrt)) handelt es sich jedoch nicht um Kinderbetreuungskosten, weshalb eine Anerkennung im Rahmen des § 34 Abs. 9 EStG 1988 nicht möglich ist. Die Ausgaben für Kindertanzen sind ua. deshalb nicht anzuerkennen, da die Rechnung nicht vom Bf. beglichen wurde. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Bastelbeitrag, für ein Sommerfest, Fotos, Waldpädagogenbeitrag, Abschlussbeitrag Kindergarten, Hockeyverein sowie für  Chorunterricht scheitert bereits an der Nichtvorlage entsprechender Belege.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101549.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at