Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2018, RV/7104142/2015

Prozesskosten in einem Verfahren zur Erlangung des Pensionsanspruches als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 vom und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom , zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wird Folge gegeben.

Dieser Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pensionist. Er bezog in den Streitjahren 2013 und 2014 Pensions­einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt und von der XY Pensionskasse AG.

Der Bf. machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2013 Anwalts­kosten zur Pensions­sicherung in Höhe von 5.243,29 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Die beantragten Anwalts­kosten wurden im Einkommensteuerbescheid 2013 vom mit der Begründung nicht berücksichtigt, Werbungskosten seien Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der aktiven Einnahmen. Der Abzug von Werbungskosten sei daher bei ausschließlichem Vorliegen von Pensionsbezügen nicht möglich.

Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Beschwerde mit folgender Begründung:

Bei dem Betrag in Höhe von 5.243,29 € handle es sich um Anwalts­kosten zur Sicherung seiner Firmenpension.

Er führe diesbezüglich einen Prozess gegen seine frühere Dienstgeberin (M-AG). Der Prozess befinde sich im Revisionsstadium. Er sei der Meinung, dass dieser Betrag steuerlich abzugsfähig sei, zumal das Finanzamt vor ca. drei Jahren einen ähnlichen Betrag berücksichtigt habe.

Der Beschwerde war eine Kopie des Überweisungsbeleges über 5.243,29 € angeschlossen.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2014 machte der Bf. neuerlich Anwalts­kosten zur Pensions­sicherung in Höhe von 5.243,29 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Die beantragten Anwalts­kosten blieben im Einkommensteuerbescheid 2014 vom mit der gleichen Begründung wie im Vorjahresbescheid außer Ansatz.

Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Beschwerde mit folgender Begründung:

Er habe in seiner Steuererklärung für 2013 Anwalts­kosten zur Sicherung seiner Firmen­pension in Höhe von 5.243,29 € angesetzt. Diese Kosten seien vom Finanzamt ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt worden. Er habe gegen den Einkommen­steuer­bescheid 2013 am schriftlich Beschwerde erhoben. Da über die Beschwerde bisher nicht abgesprochen wurde, habe er den Betrag in Höhe von 5.243,29 € in seiner Steuererklärung für 2014 erneut angeführt. Diese Ausgabe sei von der Steuer absetzbar, sei jedoch vom Finanzamt wieder nicht berücksichtigt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 mit folgender Begründung ab:

„Kosten für Zivilprozesse in Zusammenhang mit der Geltendmachung von berufsbedingten Ansprüchen aus einem (früheren) Dienstverhältnis sind grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar, auch wenn der Steuerpflichtige sich zwischenzeitig bereits in Pension befindet.

Im Anlassfall ist auf Grund der bisherigen Gerichtsentscheidungen davon auszugehen, dass die Klagsführung als aussichtslos einzustufen ist.

Hinsichtlich der prozessausgangsabhängigen Kosten liegen derzeit (bzw. im Zeitpunkt ihrer Verausgabung nach § 19 Abs. 2 EStG) die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung nicht vor.

Sollte die Klage tatsächlich zum Erfolg führen, dann könnten diese Kosten – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – mittels Bescheidänderung gemäß § 295a BAO nachträglich Berücksichtigung finden.“

Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 mit folgender Begründung ab:

„Im Anlassfall ist auf Grund der bisherigen Gerichtsentscheidungen davon auszugehen, dass die Klagsführung als aussichtslos einzustufen ist.

Hinsichtlich der prozessausgangsabhängigen Kosten liegen derzeit (bzw. im Zeitpunkt ihrer Verausgabung nach § 19 Abs. 2 EStG) die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung nicht vor.

Weiters wird – wie Sie auch selbst in Ihrer Beschwerde anführen – darauf hingewiesen, dass diese Kosten bereits im Vorjahr beantragt wurden.

Ergänzend dazu wird auf die Bescheidbegründung in der BVE zur Einkommensteuer 2013 verwiesen.“

Der Bf. brachte gegen die Beschwerdevorentscheidungen Vorlageanträge ein, in welchen er Folgendes ausführte:

Die Behauptung, die gegenständliche Klagsführung sei aussichtslos, sei unrichtig und nicht akzeptabel. Der Finanzbehörde stehe zudem eine Qualifikation über die Zweckmäßigkeit von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht zu.

Wenn überhaupt, dann könnten dazu beruflich befugte Rechtsanwälte eine Meinung abgeben. Im gegenständlichen Fall liefen wegen der rechtswidrigen Pensions­kürzungen durch die Firma M-AG nach wie vor zahlreiche Verfahren mit ca. 150 Klägern. Bemerkt werde, dass renommierte Rechtsanwaltskanzleien (wie Mag. A, Dr. B und Dr. C) in diesen laufenden Verfahren vertreten, was diese im Falle einer Aussichtslosigkeit alleine schon aus standesrechtlichen Erwägungen nicht täten.

Im Falle eines Obsiegens im Pensionsverfahren gegen die Firma M-AG würde seine steuerpflichtige Pension um ca. 7.500 € jährlich höher sein als derzeit, woraus Steuer­einnahmen von ca. 3.200 € resultierten.

Aus den angeführten Gründen stelle er den Antrag, die im Zusammenhang mit dem Zivilprozess gegen seinen seinerzeitigen Arbeitgeber im Jahr 2013 in Höhe von 5.243,29 € angefallenen Ausgaben als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anzuerkennen und zu berücksichtigen.

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes teilte der Bf. mit, dass er von keiner Seite einen Ersatz für diese Kosten erhalten habe.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmen­erzielung gerichteten Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Für den Werbungskosten­charakter ist grundsätzlich – ebenso wie für die Betriebsausgaben­eigenschaft – nicht entscheidend, ob Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 18. EL § 16 Anm 1-3; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 241).

Auch vergebliche Aufwendungen können Werbungskosten darstellen. Dem Werbungs­kosten­abzug steht es nicht entgegen, dass es letztlich nicht zum Zufluss von Einnahmen gekommen ist (wie z.B. bei Aufwendungen für eine erfolglose Arbeitsplatz­vermittlung) oder dass den getätigten Ausgaben kein Gegenwert gegenübersteht (wie z.B. bei Unterliegen des Arbeitnehmers in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren). Dabei muss allerdings die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung klar erwiesen sein (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 18. EL § 16 Anm 10; ).

Prozesskosten, die der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis dienen, wie etwa Anwaltskosten und Gerichtsgebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren über Bestehen oder Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses, wegen Kündigung, Entlassung, aber auch für die Vertretung vor Verwaltungsbehörden, z.B. im Verfahren nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, sind Werbungskosten ( vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) – Kommentar, § 16 Tz 253). Auch Prozesskosten in einem Verfahren zur Erlangung des Pensionsanspruches sind als Werbungskosten zu berücksichtigen ( vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, § 16 Tz 80).

Da der vom Bf. geführte Prozess ausschließlich dazu gedient hat, eine jährliche Valorisierung seines Pensionsanspruches gegenüber der Pensionskasse zu erreichen (und damit auf die Erzielung höherer Pensionseinkünfte abgezielt hat), dienten die diesbezüglich angefallenen Prozesskosten der Erhaltung und Sicherung der vom Bf. erzielten Einnahmen.

Wenn aber der Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit objektiv erkennbar ist, führen auch vergebliche Aufwendungen zu Werbungskosten.

Dass der vom Bf. geführte Prozess von vornherein als aussichtslos einzustufen gewesen wäre, ist aus der Aktenlage nicht erkennbar.

Da der Prozess nur deshalb geführt wurde, um die Auszahlung höherer Pensions­leistungen aus der Pensionskasse zu erreichen – und damit höhere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu lukrieren – stellen die geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.243,29 € Werbungs­kosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar, die - wie oben dargelegt - auch bei Pensionseinkünften in Abzug zu bringen sind (vgl. ).

Die gegenständlichen Anwalts­kosten in Höhe von 5.243,29 € werden daher bei der Einkommen­steuer­festsetzung für 2013 (dem Jahr des Anfallens der Kosten) als Werbungs­kosten in Abzug gebracht. Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird dementsprechend abgeändert.

Da im Jahr 2014 keine diesbezüglichen Kosten angefallen sind, war die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104142.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at