Mangelnder Nachweis der Provisionsrückzahlung einer Versicherungsvertreterin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer 2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Bf. (idF.: Bf.) bezog im Jahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von nachstehenden Dienstgebern:
Dienstgeber1, 1.3. bis , Arbeiter
Dienstgeber2 , 1.9.-, Angestellte
Dienstgeber1, 1.12.-, Angestellte.
Im Firmenbuch war unter FnXXX die inländische Zweigniederlassung Dienstgeber1 (Sitz in Wien) der ausländischen XY-Ltd (Sitz in Manchester, Großbritannien) eingetragen. Geschäftsführer der Dienstgeber1 war A.A.. Die Dienstgeber1 wurde nach Abweisung eines Konkurses mangels Vermögens am von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.
A.A. ist ab in den steuerlichen Grunddaten der Bf. als Ehegatte/Partner erfasst.
Nachdem die Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2006 veranlagt worden war, langte beim Finanzamt eine Meldung gemäß § 109a EStG 1988 ein, wonach die Bf. im Jahr 2006 von der Dienstgeber1 Entgelte als Privatgeschäftsvermittler im Betrag von € 10.625,00 erzielt hatte.
Mit Vorhalt vom wurde die Bf. aufgefordert, bekannt zu geben, seit wann und für welche Auftraggeber sie solche Leistungen erbracht und welche Entgelte sie dafür erhalten hat, sowie anzuführen, ob sie solche Tätigkeiten weiter ausübt und wie hoch die (voraussichtlichen) Jahreseinkünfte sein werden. Weiters waren (pro Kalenderjahr) eine Zusammenstellung aller mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben zu übermitteln und ab 2003 Einkommensteuererklärungen beizulegen, falls die Veranlagungsgrenzen überschritten worden sind. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom wurde die Bf. im wiederaufgenommenen Verfahren zur Einkommensteuer 2006 unter Berücksichtigung dieser Entgelte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt.
Mit Schreiben vom (Datum der Postaufgabe) erhob die Bf. gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Richtig sei, dass im Jahre 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugeflossen sind. Es habe sich dabei um Provisionen aus Vermittlungen für Lebensversicherungen gehandelt. Nachdem die Lebensversicherungen „im Stornohaftungszeitraum wieder storniert bzw. gekündigt“ worden seien, habe die gesamte Provision in der Höhe von € 10.625,00 zurückbezahlt werden müssen. Aus diesem Grund seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht erwirtschaftet und demzufolge auch nicht erklärt worden.
Der Berufung waren folgende Schreiben beigelegt:
Schreiben der Dienstgeber1 vom folgenden Wortlautes:
Betrifft: Rückforderungen von Provisionen aufgrund von Stornierungen
Sehr geehrte Frau Bf. !
In obiger Angelegenheit bedanken wir uns für die mehrfache Urgenz bei den jeweiligen Kunden, teilen Ihnen aber mit, dass die Versicherungsverträge ersatzlos storniert wurden.
Nachfolgende Versicherungspolizzen wurden storniert:
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Polizzennr. | Name | Sparte | Betrag |
xxxx | xxxxx | xxx | xxx |
usw. | |||
Gesamtbetrag | € 10.615,87 |
Wir dürfen Sie bitten, den Gesamtbetrag von € 10.615,87 auf unser im Briefkopf angeführtes Konto zur Einzahlung zu bringen.
Wünschen Sie eine entsprechende Zahlungserleichterung (Raten) so dürfen wir Sie bitten, sich mit Frau B.B. in Verbindung zu setzen.
Schreiben der "Dienstgeber1-in-Liquidation, vertreten durch A.A." vom folgenden Wortlauts:
Betrifft: Bestätigung über die Rückforderung aus 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Frau Bf.,
in obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf ihre Anfrage vom und können Ihnen nach Rücksprache mit der Buchhaltung bestätigen, dass die Provisionsrückforderung aus dem Jahre 2006 in der Höhe von € 10.615,87 (in Worten: zehntausendsechshundertfünfzehn Euro) zur Gänze rückbezahlt wurde.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde die Bf. um Vorlage der Zahlungsbelege gebeten und ersucht, anzuführen, wann die Rückzahlung erfolgte. Dieser Vorhalt blieb ebenfalls unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da „kein Einzahlungsbeleg mit welchem Datum die Rückzahlung erfolgte“, vorgelegt wurde.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus:
Der vom Finanzamt geforderte Einzahlungsbeleg existiere nicht, zumal die Bf. zum damaligen Zeitpunkt über kein Konto verfügt habe.
Die Provisionen seien von der Fa. Dienstgeber1 an die Bf. immer in BAR ausbezahlt worden, sie habe die Provisionen auch in BAR zurückbezahlt. Die meisten der Bf. bekannten Agenten hätten die Provisionen in BAR ausbezahlt bekommen. Die Bf. führte namentlich einige Personen als „Agenten“ an.
Wären die Provisionen verdient worden, hätte die Bf. sicherlich eine Einkommensteuererklärung gemacht. Weiters seien die Ausgaben (KFZ, Treibstoff, Telefon, Werbemittel, Bürobedarf), die die Bf. durch die Vermittlung der Versicherungen gehabt habe, in keinster Weise berücksichtigt worden.
Die Bf. habe mit der Arbeit als Versicherungsvermittler mit Ende 2006 aufgehört, zumal fast alle Versicherungsverträge nach kurzer Zeit wieder storniert worden seien.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde die Bf. nochmals aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 vorzulegen. Da die Firma Dienstgeber1 nicht mehr in Österreich ansässig sei, treffe die Bf. diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die Geschäftsfälle lückenlos zu dokumentieren. Dieser Vorhalt blieb - ebenso wie schon die vorangehenden Vorhalte - unbeantwortet.
Das Finanzamt legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der Berufung, wobei darauf verwiesen wurde, dass die Mitteilung der Einkünfte aus einem Werkvertrag an die Abgabenbehörde erst im Jahr 2009 erfolgt sei. Weitere angeforderte Beweise seien von der Bf. „vorsätzlich nicht erbracht“ worden. Es seien somit keine Nachweise, die die Rückzahlung eindeutig dokumentieren, vorgelegt worden.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Bf. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
1) Entstandene Provisionsansprüche:
a. Der Ihr Vertragsverhältnis als selbständige Versicherungsvertreterin zu dem Unternehmen Dienstgeber1 betreffende Vertrag ist vorzulegen.
b. Darzulegen ist, in welchen Versicherungssparten Sie im Jahr 2006 Versicherungsabschlüsse vermittelt haben und wie Ihre Provisionsansprüche grundsätzlich berechnet wurden.
c. Anzuführen ist unter namentlicher Bezeichnung der betreffenden Versicherungsnehmer, für welche Vertragsabschlüsse Ihnen im Jahr 2006 Provisionen ausbezahlt wurden. Die Berechnung der Summe dieser Provisionsansprüche ist näher darzulegen. Honorarnoten bzw. sonstige Abrechnungen über diese Provisionsansprüche sind vorzulegen.
d. Nachzuweisen ist unter Vorlage entsprechender Belege, in welcher Form (bar oder durch Überweisung) im Jahr 2006 die Auszahlung von Provisionen an Sie erfolgte.
2) Zurückbezahlte Provisionen:
a. Anzuführen ist unter namentlicher Bezeichnung der betreffenden Versicherungsnehmer, welche der von Ihnen vermittelten Versicherungsverträge im Jahr 2006 wiederum storniert wurden.
b. Die Berechnung der Summe der zurückzuzahlenden Provisionsansprüche von € 10.625,00 (Berufung) bzw. € 10.615,87 (Schreiben Dienstgeber1 vom und Bestätigung vom ) ist näher darzulegen und die betreffenden Versicherungsnehmer sind namentlich zu bezeichnen.
c. Der genaue Zeitpunkt der Rückzahlung der Provisionen ist anzuführen. Zur behaupteten Barzahlung an Dienstgeber1 in der Höhe von € 10.625,00 ist anzuführen, in welcher Form Sie sich im Zeitpunkt der Zahlung diese vom Zahlungsempfänger bestätigen liessen. Diese Bestätigung ist vorzulegen.
Darzulegen ist, welche Gründe dafür maßgebend waren, dass die Provisionsrückzahlung nicht, wie im Geschäftsleben üblich und im oa. Schreiben vom gefordert, durch Überweisung, sondern bar durchgeführt wurde.
3) Persönliches Naheverhältnis:
Nach der Aktenlage ist Herr A.A. ihr Gatte bzw. Lebenspartner. Herr A.A. war zugleich der vormalige Geschäftsführer der Dienstgeber1. Anzuführen ist, ob und seit wann Sie mit Herrn A.A. verehelicht sind.
Es wird auf die erhöhten Nachweispflichten im Sinne der Angehörigenjudikatur hingewiesen (vgl. zB. , , 2011/13/0032). Vereinbarungen im Angehörigenkreis werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).“
Per email vom führte die Bf. dazu aus:
Ich habe ihr Schreiben vom erhalten und teile hierzu mit, dass meiner Kenntnis nach die Unterlagen 7 Jahre aufzubewahren sind. Heute kann ich mich dazu weder äußern, noch irgendwelche Unterlagen vorlegen.
Weiters wurde mit Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom gleichen Tag A.A. aufgefordert, die oa. Fragen zu beantworten sowie unter Vorlage entsprechender Buchungsbelege nachzuweisen, wie die Provisionsrückzahlung in der Buchhaltung des Unternehmens erfasst wurde.
Mit Email vom teilte A.A. dem Bundesfinanzgericht mit, dass er "nach sooooooo vielen Jahren" keine Auskunft mehr erteilen könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO ist die anhängige Berufung vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Strittig ist, ob Provisionen, welche die Bf. im Jahr 2006 als selbständige Versicherungsvertreterin von der Dienstgeber1 in Höhe von € 10.625,00 erhalten hatte, wegen Stornierung dieser Versicherungsverträge von ihr im Jahr 2006 wiederum an das Versicherungsunternehmen zurückbezahlt wurden.
§ 115 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
Bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei familiären Naheverhältnissen trifft gemäß § 115 Abs. 1 zweiter Satz BAO den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung (Ritz, BAO, 6. Aufl., § 115 Tz 13).
A.A. ist ab in den steuerlichen Grunddaten als Ehegatte/Partner der Bf. erfasst. Nach der Aktenlage steht somit die Bf. in einem persönlichen Naheverhältnis zum damaligen Geschäftsführer der (zwischenzeitig im Firmenbuch gelöschten) Dienstgeber1. Die Bf. treffen daher im Sinne der Angehörigenjudikatur erhöhte Nachweispflichten.
Das Schreiben der Dienstgeber1 vom ist schon insofern ungewöhnlich, als darin kein Zahlungsziel angeführt wurde. Selbst wenn eine Rückzahlung durch die Bf. tatsächlich erfolgt wäre, wäre in Frage zu stellen, ob die Rückzahlung bereits im Jahr 2006 (also innerhalb von weniger als zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens) erfolgte, wenn die Bf. gar nicht ausdrücklich zur Rückzahlung der Provisionen vor Ablauf des Jahres 2006 aufgefordert worden ist.
Das Vorbringen der Bf., sie habe die Rückzahlung der Provision "in BAR" getätigt, ist auch deshalb unglaubwürdig, da im Schreiben der Dienstgeber1 vom die Bf. ausdrücklich zur "Einzahlung auf das im Briefkopf genannte Konto" aufgefordert wurde.
Es erscheint auch nicht fremdüblich, dass die Bf. den Betrag von immerhin über € 10.000,00 ohne jegliche Bestätigung seitens des Empfängers über den Erhalt dieses Betrages bezahlt hätte. Zum Nachweis der behaupteten Barzahlung wäre daher die Vorlage einer zeitnahen Zahlungsbestätigung der Dienstgeber1 bzw. der Dienstgeber1 erforderlich. Dies umso mehr, als die Bf. im Sinne der oa. Angehörigenjudikatur erhöhte Dokumentationspflichten treffen.
Dem Finanzamt wurde zwar als Beilage zur Berufung eine nachträgliche Bestätigung der Dienstgeber1 vom , dass sie die strittige Provisionsrückzahlung in BAR erhalten hat, vorgelegt. Dieser Bestätigung kommt aber nur eine geringe Beweiskraft zu, da sie erst ca. drei Jahre nach der angeblichen Provisionsrückzahlung ausgestellt wurde, die Angabe einer Barzahlung der Aufforderung zur Überweisung im Schreiben vom widerspricht und die Angabe eines konkreten Rückzahlungszeitpunktes wiederum fehlt.
Bereits die belangte Behörde hatte die Bf. aufgefordert, ihre Behauptung betreffend die Rückzahlung der Provisionen nachzuweisen (Vorhalte vom , und ). Diesem Ersuchen ist die Bf. bereits damals – also in zeitlicher Nähe zum strittigen Veranlagungszeitraum - nicht nachgekommen.
Sowohl die Bf. als auch ihr Ehegatte/Lebenspartner wurden in der Folge mit Vorhalt und Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom nochmals unter Verweis auf die Angehörigenjudikatur u.a. dazu aufgefordert, den Zeitpunkt der behaupteten Provisionsrückzahlung und einen Beleg, mit welchem die Dienstgeber1 gegenüber der Bf. diesen Zahlungsvorgang im Zeitpunkt der Zahlung bestätigt, vorzulegen. Beide verweigerten jegliche Auskunft.
Dem Standpunkt der Bf., dass Unterlagen nur sieben Jahre aufzubewahren seien, ist die Bestimmung des § 132 Abs. 1 erster Satz BAO entgegenzuhalten, wonach Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren hinaus so lange aufzubewahren sind, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind (Ritz, BAO, 6. Aufl., § 132 Tz 7 BAO).
Das Vorbringen des A.A., er könne nach so vielen Jahren keine Auskunft mehr erteilen, erscheint schon insofern als unglaubwürdig, als er - obschon Lebenspartner der Bf. und damaliger Geschäftsführer des Unternehmens - angeblich nicht einmal anführen konnte, in welcher Versicherungsparte die Bf. damals tätig war.
Die Bf. ist somit der sie treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht betreffend den Nachweis der behaupteten Provisionsrückzahlung im Jahr 2006 in keiner Weise nachgekommen.
In freier Beweiswürdigung ist im Ergebnis davon auszugehen, dass diese Provisionsrückzahlung im Jahr 2006 tatsächlich nicht stattgefunden hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 132 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103583.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at