Anrechnung von Quellensteuern nach DBA-Schweiz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Kalcik & Co Steuerberatung GmbH, Huttengasse 45, 1160 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
In Folge einer (nicht streitgegenständlichen) Wiederaufnahme der Verfahren, erließ die belangte Behörde die hier angefochtenen neuen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010.
Als Begründung wurde (inhaltlich ident für beide Jahre) angeführt:
"Aus CH-Kontrollmitteilungen aufgrund des Abkommens zwischen Österreich und der
Schweiz vom ergibt sich, dass Sie vorsätzlich durch die Nichtabgabe entsprechender ESt-Erklärungen für die Jahre 2009 [bzw 2010] eine Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG in festgesetzter Höhe bewirkt haben. Ob und inwieweit der Strafaufhebungsgrund einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG zum Tragen kommt, wird nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 29 FinStrG iVm Art 10 Z1 letzter Satz des zit. Abkommens zu beurteilen sein.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der UFS (Berufungsentscheidung vom , RV/1451-W/11) erkannt, dass die Nichterklärung von Kapitaleinkünften aus Depots in der Schweiz den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt und zur verlängerten Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs 2 BAO führt.
Die Kapitalerträge wurden auf der Grundlage Ihrer Selbstanzeige festgesetzt. Gem. § 20 Abs 2 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben (z.B. Depotgebühren) nicht abgezogen werden. Verrechnungssteuern auf Zinsen sind aufgrund des Art. 11 des DBA Schweiz/Österreich nicht anrechenbar."
In seiner gegen die beiden Einkommensteuerbescheide erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass in Art 11 DBA Schweiz/Österreich kein Wort davon stehe, dass eine Quellensteuer bzw in seinem Fall eine Verrechnungssteuer nicht anrechenbar sei. Gemäß bilateraler Abkommen sei eine Quellensteuer im Wohnsitzstaat anrechenbar. Daher sei die Quellensteuer/Verrechnungssteuer, die in der Schweiz 35% beträgt, auf die österreichische KESt anzurechnen.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde für beide Jahre als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Die Anrechnung einbehaltener Quellensteuer auf Zinsen hat aufgrund des Artikels 11 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz/Österreich nicht zu erfolgen, da der Wohnsitzstaat - Österreich - das alleinige Besteuerungsrecht hat. Die Anrechnungsmethode bezieht sich laut Artikel 23 Abs. 2 dieses Abkommens lediglich auf unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte - nicht jedoch auf Zinserträge, die in Artikel 11 geregelt sind.
Die Rückerstattung einbehaltener Quellensteuer kann bei der ausländischen Steuerverwaltung beantragt werden.
Ihrem Beschwerdebegehren kann daher nicht entsprochen werden."
In seinem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass für die Jahre 2009 und 2010 noch die Altfassung des DBA Schweiz/Österreich gelte, in der unter Art 23 Abs. 2 die Anrechnung für die Zinseinkünfte gemäß Art 11 noch erwähnt sei. Daher sei die Quellensteuer iHv 35 % auf die österreichische KESt anzurechnen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren 2009 und 2010 Einkünfte aus Kapitalvermögen aus in der Schweiz befindlichen Wertpapierdepots.
Der Beschwerdeführer verfügte in den Streitjahren über eine ständige Wohnstätte in Österreich und hatte in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Im vorliegenden Fall kommt die Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (in Folge: DBA-Schweiz) in Betracht.
Gemäß Art 1 DBA-Schweiz gilt das Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Gemäß Art 4 Abs 2 lit a DBA-Schweiz gilt eine Personen jedenfalls in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt, bei Wohnstätten in beiden Vertragsstaaten, in dem sie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.
Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen kann der Beschwerdeführer jedenfalls als in Österreich ansässig beurteilt werden und gehen die beiden Verfahrensparteien daher zu Recht von einer Anwendbarkeit des DBA-Schweiz aus.
Gemäß Art 11 Abs 1 DBA-Schweiz in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (BGBl III 2001/204, anzuwenden ab 2002) dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden.
Im vorliegenden Fall stand daher das Besteuerungsrecht an den schweizerischen Einkünften aus Kapitalvermögen des Beschwerdeführers Österreich zu.
Art 23 DBA-Schweiz lautet auszugsweise:
"1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
[...]"
Soweit der Beschwerdeführer vertritt, dass im vorliegenden Beschwerdefall noch "die Altfassung" des Art 23 Abs 2 DBA-Schweiz gelte, in der auch noch der Artikel 11 angeführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die oben zitierte Fassung des Art 23 Abs 2 DBA-Schweiz (BGBl III 2007/22) bereits ab den Jahren 2006 bzw 2007 anzuwenden war (vgl Art IX Abs 2 des Abänderungsprotokolls vom sowie ErläutRV 1388 BlgNR XXII. GP, 4) und somit auch im hier gegenständlichen Zeitraum 2009-2010 Geltung hatte.
Vor diesem Hintergrund bot Art 23 Abs 2 DBA-Schweiz schon deshalb im Beschwerdefall für eine Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Quellensteuer keine Rechtsgrundlage, worauf die belangte Behörde auch im Vorlagebericht zu Recht hingewiesen hat
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Spruch ist kurz zu begründen.
Gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die fehlende Rechtsgrundlage einer Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Steuern aus Einkünften iSd Art 11 DBA-Schweiz ergibt sich unmittelbar aus dem klaren Wortlaut des Art 23 Abs 2 DBA-Schweiz. Dieser führt seit der ab 2006 geltenden Fassung, BGBl III 2007/22, nur mehr Einkünfte aus den Artikeln 10, 15 und 19 an und nicht mehr (wie noch in der bis einschließlich 2005 geltenden Fassung, BGBl 161/1995) auch solche aus Art 11 DBA-Schweiz.
Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 4 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 11 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103053.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at