Nichtdurchführung der Arbeitnehmerveranlagung mangels steuerpflichtiger Einkünfte
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Ri in der Beschwerdesache des Bf, Adr., vertreten durch die SteuerberatungsgmbH., Adresse, vom gegen gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend die Nichtdurchführung der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Aus dem elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt des Finanzamtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (Bf) eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 (Formular: L1-2016) am eingereicht hat.
1.1. Auf Seite 2 dieses Erklärungsformulars (L1) gab der Bf unter Pkt. 4.1 betreffend die Benennung bzw. Angabe zur „Anzahl der Lohnzettel“ von inländischen gehalts- und pensionsauszahlenden Stellen (Arbeitgeber/innen, Pensionsstellen) den Wert „0“ an.
2. Mit Bescheid vom sprach das Finanzamt aus, dass der Antrag vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 abgewiesen wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Durchführung der (Arbeitnehmer/innen-) Veranlagung die Lohnsteuer neu zu berechnen sei. Da der Bf im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt habe, sei der Antrag auf (Arbeitnehmer/innen-) Veranlagung abzuweisen gewesen.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führte der Bf aus, dass sich die Begründung zur Beschwerde aus dem Akt sowie aus den gesetzlichen Bestimmungen ergäbe. Die Bescheidbegründung des Finanzamtes gehe daher ins Leere. Es werde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde der angefochtene Bescheid vom abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit „Null“ festgesetzt. Als Begründung wurde ausgeführt:
„ Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurde von Ihren betrieblichen Einkünften ein Betrag von 0,00 € durch 15 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit - 60,00 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 0,00 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre Einkünfte angewendet.“
Auf Seite 3 dieser BVE ist die Lohnzettelmeldung der Valida Plus AG angeführt, welcher vom Lohnverrechner der bezugsauszahlenden Stelle in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung "am " eingebracht worden war. Aus dieser Bezugsmitteilung geht klar hervor, dass die ausbezahlten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Bf „keine zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezüge (KZ 245)“ enthielten (= Bruttobezug iHv € 1.464,81, besteuert als Sonderzahlung iSd § 67 Abs. 3-8 EStG 1988 mit festen Sätzen [6 %], davon einbehaltener LSt -Betrag € 87,89). Des Weiteren wurde vom Finanzamt auf Seite 3 der BVE darauf hingewiesen, dass zur Ermittlung des Steuersatzes iSd § 33 Abs. 10 EStG 1988 (= Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988) nachfolgende Bezüge herangezogen worden waren:
„Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH
Arbeitslosengeld für 45 Tage( — ) € 1.156,44
Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH
Notstandshilfe für 10 Tage( — ) € 263,23
Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH
Notstandshilfe für 31 Tage( — ) € 765,76
Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH
Notstandshilfe für 91 Tage( — ) € 2.201,56
Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH
Notstandshilfe für 70 Tage( — ) € 1.699,03
Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH
Notstandshilfe für 6 Tage( — ) € 167,51
Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH
Notstandshilfe für 60 Tage( — ) € 1.459,73
Bezugsauszahlende Stelle: Tiroler Gebietskrankenkasse
Krankengeld während Arbeitslosigkeit € 95,72
Bezugsauszahlende Stelle: Tiroler Gebietskrankenkasse
Krankengeld während Arbeitslosigkeit € 191,44
Bezugsauszahlende Stelle: Tiroler Gebietskrankenkasse
Krankengeld während Arbeitslosigkeit € 167,51
Bezugsauszahlende Stelle: Kärntner Gebietskrankenkasse
Krankengeld während Arbeitslosigkeit € 95,72
Bezugsauszahlende Stelle: Kärntner Gebietskrankenkasse
Krankengeld während Arbeitslosigkeit € 167,51“
5. Im Vorlageantrag vom wandte der Bf sinngemäß ein, dass die vom Finanzamt laut BVE herangezogenen AMS-Bezüge unrichtige „Fiktivbezüge“ darstellen und nicht mit seinen tatsächlich erhaltenen (ausbezahlten) AMS-Bezügen übereinstimmen würden. Es werde daher beantragt, sein Einkommen auf Grund der tatsächlichen Auszahlungsbeträge (AMS-Auszahlungsdaten laut Anlage) zu ermitteln und einen neuen Bescheid zu erlassen.
6. Mit Vorlagebericht vom , der auch dem Bf zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden war, legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte darin Folgendes aus:
„Sachverhalt:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Abweisungsbescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2016 mit der Begründung, dass die Bezüge vom Arbeitsmarktservice nicht in der richtigen Höhe bekannt gegeben worden seien.
Beweismittel:
Beschwerde
Vorlageantrag
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Begründung:
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2016 nur einkommensteuerfreie AMS-Bezüge sowie Beträge aus einer Mitarbeitervorsorgekasse (Valida), die zwar als sonstige Bezüge gem. § 67 Abs. 3 EStG zu besteuern sind, die aber gem. § 41 Abs. 4, 1. Satz EStG bei der Arbeitnehmerveranlagung außer Ansatz zu bleiben haben.
Voraussetzung für eine Arbeitnehmerveranlagung ist ein steuerpflichtiges Einkommen. Im gegenständlichen Fall liegt kein steuerpflichtiges Einkommen vor, das bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen wäre (siehe auch BFG RV/410012872017 vom zur ESt 2015)“.
7. Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung legte der Bf dem Bundesfinanzgericht mittels E-Maileingabe vom ua. seinen selbst erstellten „eAMS- Leistungs- und Auszahlungsdatenauszug“ datiert mit vor. Aus diesem gehen nachfolgende Leistungsansprüche und Auszahlungsbeträge hervor:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überweisung am | Anspruch | Abzüge | Auszahlungsbetrag |
843,36 EUR | 476,00 EUR | 367,36 EUR | |
741,83 EUR | 400,98 EUR | 340,85 EUR | |
741,83 EUR | 400,98 EUR | 340,85 EUR | |
717,90 EUR | 388,05 EUR | 329,85 EUR | |
741,83 EUR | 400,98 EUR | 340,85 EUR | |
717,90 EUR | 388,05 EUR | 329,85 EUR | |
741,83 EUR | 400,98 EUR | 340,85 EUR | |
478,60 EUR | 258,70 EUR | 219,90 EUR | |
717,90 EUR | 388,05 EUR | 329,85 EUR | |
670,04 EUR | 362,18 EUR | 307,86 EUR | |
239,30 EUR | 129,35 EUR | 109,95 EUR | |
646,11 EUR | 349,24 EUR | 296,87 EUR | |
520,68 EUR | 280,71 EUR | 239,97 EUR | |
779,34 EUR | 419,74 EUR | 359,60 EUR" |
8. Die vom Bf beigebrachten AMS-Leistungs- und Auszahlungsdatenauszugsinhalte ergaben im Vergleich mit den elektronischen AMS-Bezugsleistungsmeldungen laut AIS der Finanzverwaltung die Feststellung, dass die in Rede stehenden AMS-Leistungsansprüche (Transferleistungen) des Kalenderjahres 2016 betragsmäßig nicht übereinstimmten. Aus diesem Grunde wurde das AMS-Villach von Seiten des Bundesfinanzgerichtes aufgefordert, die offenkundig bestehenden Transferleistungsdifferenzen ab- bzw. aufzuklären und dem Bundesfinanzgericht die korrekten Bezugs- bzw. Leistungsdaten (Leistungsart, Tagessatz, Anzahl der Tage, Gesamtbetrag der Leistung) des Bf für das Kalenderjahr 2016 klar und nachvollziehbar zur Verfügung zu stellen.
8.1. Das entsprechende Ermittlungsergebnis der AMS-Leistungsansprüche (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) des Bf für das Streitjahr 2016 wurden diesem mit BFG-Bedenkenvorhalt vom , versehen mit den Anlagen, nämlich der AMS-Anfragebeantwortung und der AMS-Bezugsbestätigung für das Jahr 2016 (= Neubemessung durch das AMS im April 2017: Arbeitslosengeld für 37 Tage ( — ) € 1.174,75, Arbeitslosengeld für 9 Tage ( — ) € 285,75, Notstandshilfe für 11 Tage ( — ) € 322,19, Notstandshilfe für 32 Tage ( — ) € 937,28, Notstandshilfe für 71 Tage ( — ) € 2.079,59, Notstandshilfe für 7 Tage ( — ) € 205,03, Notstandshilfe für 61 Tage ( — ) € 1.786,69, Notstandshilfe für 92 Tage ( — ) € 2.694,68) mitgeteilt.
9. Zu diesem Bedenkenvorhalt erstattete der Bf am nachfolgende Stellungnahme:
„Gemäß Ihrem Schreiben vom wurde das Schreiben des AMS vom beigelegt, welches kein Beweis ist, sondern lediglich eine Behauptung darstellt und definitiv falsch ist.
Demgegenüber hatte ich bereits am die tatsächlich erhaltenen Bezüge seitens des AMS offengelegt und diese sind wohl unzweifelhaft korrekt, da sie vom eAMS-Konto stammen, somit beim AMS hinterlegt sind.
Da man wohl davon ausgehen kann, dass dem Bundesfinanzgericht das Zuflussprinzip bekannt sein müsste, wird beantragt, meine am vorgelegten tatsächlichen erhaltenen Bezüge der Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2016 zugrunde zu legen und nicht die fiktiven, behaupteten und somit falschen Bezüge des AMS.
Da das Bundesfinanzgericht offensichtlich den fehlerhaften, falschen Angaben des AMS Villach mehr glauben zu schenken gedenkt, als meine durch Beweise belegten Angaben, wird beantragt, dass AMS Villach wolle die tatsächlich getätigten Auszahlungen aus dem Jahr 2016 dem Bundesfinanzgericht vorlegen.“
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Streitgegenstand:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend die Nichtdurchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 (= sog. Nichtveranlagungsbescheid mit dem eine Einkommensteuerfestsetzung unterbleibt) gerichtet.
III. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Außer Streit steht, dass der Bf im Streitjahr 2016 keine zu versteuernden Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 (= Einkünfte aus: Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) bezogen hat.
2. Evident und unstrittig zeigt sich der aktenkundige Tatbestand, dass der Bf im Streitjahr 2016 keinerlei mit „laufenden Tarif“ zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs 3 Z. 4 EStG 1988) bezogen hat (siehe Bezugsmeldung / Lohnzettel der Valida Plus AG laut BVE vom : Bruttobezug iHv € 1.464,81, zur Gänze besteuert als Sonderzahlung iSd § 67 Abs. 3-8 EStG 1988 mit "einem festen Steuersatz").
3. Des Weiteren steht für das Bundesfinanzgericht als erwiesen fest, dass der Bf im Streitjahr 2016 auf die obenstehend unter Punkt I./8.1. zeitraum- und betragsmäßig angeführten steuerfreien Bezüge iSd § 3 Abs 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 (= das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe), überprüft und gemeldet vom Arbeitsmarktservice Villach mit Schriftsatz vom , einen Leistungsanspruch hatte.
4. Aus den vom Bf vorgelegten Beweismaterial zeigt sich auch der unstrittige Tatumstand, dass die vom AMS gemeldeten Leistungsansprüche bzw. -bezüge des Streitjahres 2016 vor deren Überweisung an den Bf auch teilweise zur Abdeckung bereits bestandener Zahlungsverpflichtungen des Bf (zB. für div. Rückverrechnungen, Exekutionen/Zahlungsverbote) herangezogen worden waren und aus diesem Grunde auch ein um div. Abzüge verringerter Leistungsbetrag an den Bf zur Auszahlung gelangte.
IV. Rechtslage:
1. § 39 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt:
"Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. ...."
2. Gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 kommt es nur bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu einer Pflichtveranlagung, wobei auf die Anwendung des § 39 Abs. 1 dritter Satz explizit hingewiesen wird.
2.1. § 41 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lauten:
"(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen,
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist,
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat,
9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen,
10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist,
11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden."
3. Nach der Normvorschrift des § 41 Abs 4 EStG 1988 bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ua. Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei bleiben oder „mit den festen Sätzen“ des § 67 EStG 1988 zu versteuern waren, außer Ansatz.
4. § 3 (2) EStG 1988 idgF lautet wie folgt:
„Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.“
V. Rechtliche Erwägungen:
1. Gemäß § 92 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
1.1. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (vgl. ). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. uvam.); es sei denn, dass zwischen Spruch und Begründung Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sind. Wenn zwischen dem Spruch und der Begründung eines Bescheides ein unlösbarer Widerspruch besteht, dann ist dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Ellinger/Iro/Kramer/Urtz, BAO 3, § 93 E 44 und die dort zitierte Judikatur des VfGH und des VwGH).
1.2. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. ). Der Spruch macht das Wesen des Bescheides aus. Er normiert Rechte und Pflichten oder stellt ein Rechts- bzw. Tatsachenverhältnis verbindlich fest ().
1.3. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist klar abzuleiten, dass ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass keine Veranlagung durchzuführen ist, in derselben Sache ergeht, in der der Abgabenbescheid ergangen wäre, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung bejaht hätte (vgl. und die darin zitierte Vorjudikatur).
2. Das Finanzamt wies gegenständlich die vom Bf am eingebrachte Arbeitnehmerveranlagungserklärung (= Antrag) spruchmäßig wie folgt ab:
"Ihr Antrag vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 wird abgewiesen.“
2.1. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Bei der Durchführung der (Arbeitnehmer/innen-) Veranlagung ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. Da Sie im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt haben, war Ihr Antrag auf (Arbeitnehmer/innen-) Veranlagung abzuweisen.“
3. Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich verfahrensrechtlich daraus, dass von Seiten des Finanzamtes mittels des angefochtenen Bescheides des Jahres 2016 dem Spruchinhalt nach nicht mittels eines „Abgaben(festsetzungs)bescheides“ abgesprochen worden war.
3.1. Zumal der gegenständlich mit Beschwerde angefochtene Bescheid des Finanzamtes gegen einen Feststellungsbescheid iSd § 92 BAO gerichtet ist, mit dem ein Antrag auf Festsetzung von Einkommensteuer im Rahmen einer Antragsveranlagung abgewiesen worden ist, kann dieser „Nichtveranlagungsbescheid“ vom Bundesfinanzgericht allerdings auch nicht im Spruchumfang der Beschwerdevorentscheidung vom (dieser lautet: „Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2016 mit 0,00 festgesetzt; die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2016 ergibt eine Abgabengutschrift iHv 0,00“) abgeändert werden, da dem Bundesfinanzgericht eine Zuständigkeit zur erstmaligen Festsetzung von Abgaben nicht zusteht.
4. Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Dabei umfasst die Sache von veranlagten Abgaben nicht nur die Feststellung der Steuerpflicht sowie die Festsetzung der Abgabenbemessungsgrundlage und der Abgabe, sondern auch die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung vorliegen (vgl. und die darin zitierte Vorjudikatur).
4.1. In der vorliegenden Beschwerdesache galt es daher die Frage zu überprüfen, ob der angefochtene "Nichtveranlagungsbescheid" unter Zugrundelegung der Erklärungsangaben sowie der getätigten Beschwerdeeinwendungen des Bf mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet ist oder nicht.
5. Unter Beachtung der vorstehend genannten Normregelung des § 3 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich, dass bei der Hochrechnung von Einkünften - für Zwecke der Ermittlung des besonderen Steuersatzes - nur die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) heranzuziehen sind. Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (siehe dazu auch Jakom/Laudacher EStG, 2017, § 3 Rz 120 ff).
5.1. In Anbetracht der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage gilt als erwiesen, dass mangels hochzurechnender Einkünfte (= für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 19889 oder zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) die Heranziehung der oben unter Punkt I./8.1. angeführten steuerfreien Bezüge iSd § 3 Abs 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) des Bf des Streitjahres 2016 - zum Zwecke der Berechnung bzw. Ermittlung eines Durchschnittssteuersatzes iSd § 3 Abs. 2 EStG 1988 - zur Gänze unterbleiben konnte.
5.2. Folglich ist der getätigte Einwand des Bf, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes iSd § 3 Abs 2 EStG 1988 nicht die vom AMS gemeldeten Leistungsansprüche heranzuziehen wären, völlig irrelevant, da im vorliegenden Beschwerdefall nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine „Hochrechnung“ zweifelsohne nicht vorzunehmen ist. Die vom Bf unter Bezugnahme auf die strittigen AMS-Transferleistungen wiederholt vorgebrachten Beschwerdeargumente vermochten der Beschwerde insoweit daher auch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
6. Überdies steht im vorliegenden Beschwerdefall fest, dass die einzig aktenkundige Lohnzettelmeldung, erfolgt durch die Valida Plus AG (= Mitarbeitervorsorgekasse) am - nach dieser wurden die Lohnbezüge des Bf ausschließlich "mit festen Sätzen" versteuert (siehe Lohnzettelangaben laut Punkt III./2) - eine (Neu-)Berechnung veranlagungspflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Kalenderjahr 2016 in Form der Erlassung eines "Abgabenbescheides" nicht auszulösen vermochte, zumal bei einer Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 derartige Bezüge nach Abs 4 leg.cit. zur Gänze außer Ansatz zu bleiben haben.
7. Nach dem Gesamtbild der zu wertenden Sach- und Aktenlage gelangt das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass das Finanzamt die „Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung“ nach der geltenden Gesetzeslage zu Recht mit einem sogenannten „Nichtveranlagungsbescheid“ abgewiesen und insoweit von einer (Neu-)Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2016 Abstand genommen hat. Der angefochtene „Nichtveranlagungsbescheid für das Jahr 2016“ ist somit im gesamten Spruchumfang mit keiner inhaltlichen Rechtwidrigkeit behaftet.
7.1. Der Beschwerde konnte aus den dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden sein.
VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Feststellungen auf Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich. Im Übrigen traf das Gericht die vorliegende Entscheidung zu einem Einzelbeschwerdefall unter Zugrundelegung des gegebenen Sachverhaltskomplexes. Folglich ist eine ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall eine gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage nicht vorlag.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100140.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at