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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2018, RV/7103640/2018

Keine Entrichtung der Pauschalgebühr für Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bei Fälligkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 123, betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot- Karte plus" der Beschwerdeführerin (Bf.) abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben, wobei die Beschwerde beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen sei. Weiters wurde auf die Gebührenpflicht einer solchen Eingabe und die Art der Entrichtung der Gebühr hingewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerde als Nachweis der Entrichtung der Gebühr der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen sei.

Die Bf. erhob am  Beschwerde, die mittels Telefax beim Amt der Wiener Landesregierung einging. Ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr war nicht angeschlossen. Die Beschwerde wurde zwischenzeitlich vom Landesverwaltungsgericht Wien als unbegründet abgewiesen.

Am wurde ein amtlicher Befund des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, über die Nichterbringung eines Nachweises betreffend Entrichtung der Beschwerdegebühr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt.

Am ergingen seitens des Finanzamtes zwei Bescheide über eine Festsetzung einer Eingabegebühr nach § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von 30 € und einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 15 €. Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Entrichtung der Beschwerdegebühr dem Magistrat der Stadt Wien MA 35 nicht nachgewiesen wurde bzw. der Einzahlungsbeleg der Beschwerdeschrift nicht beigefügt wurde, also die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Auf die mit der bescheidmäßigen Festsetzung verbundene Rechtsfolge der Gebührenerhöhung wurde ebenfalls hingewiesen.

Gegen diese Festsetzungen wurde Beschwerde erhoben und um Überprüfung der Sachlage ersucht, weil die Gebühr am beglichen worden sei. Vorgelegt wurde ein Zahlungsbeleg über 30 €, wonach die Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern am erfolgte. Als Empfänger wurde "MA 35-xxxx Fr. H" bezeichnet, das Feld für den Verwendungszweck blieb unausgefüllt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde unter Darlegung der Bestimmungen der BuLVwG-Eingabengebührverordnung die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen und wurde angemerkt, dass die bereits geleistete Gebühr von 30 € auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet werde, die Gebührenerhöhung aber noch zu entrichten sei.

Im gegen diese Entscheidung eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. wiederum aus, dass die Eingabegebühr ordnungsgemäß bezahlt worden sei, und vermeinte, dass ein Missverständnis vorliegen würde.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde die Ansicht vertreten, dass die Gebühr verspätet und daher nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, weshalb die Erhöhung zwingend zu erfolgen hätte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen einer Eingabegebühr, sofern nicht eine Gebührenbefreiung Anwendung findet. Eingaben an Gerichte sind im Regelfall gebührenbefreit, allerdings sind von der Befreiung ausgenommen Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG 1957). In dieser zitierten Bestimmung ist eine Verordnungsermächtigung enthalten, wonach der Bundesminister für Finanzen für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder Pauschalgebühren, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung festlegen kann. Dies geschah zuletzt mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idF BGBl. II Nr. 118/2017, im Folgenden kurz als VO bezeichnet.

Demnach ist die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom als Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Wien anzusehen, die nach § 1 Abs. 1 der obzitierten VO gebührenpflichtig ist. Die Gebühr für die Eingabe samt Beilagen beträgt 30 € (§ 2 Abs. 1 der VO) und entsteht die Gebührenschuld nach § 1 Abs. 2 der VO - mit Ausnahme von Eingaben, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden - im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird zu diesem Zeitpunkt die Gebühr fällig.

Abs. 3 der VO besagt: "Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird."

Nach Abs. 5 der zit. VO hat die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, gemäß § 34 Abs. 1 GebG 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Kenntnis zu setzen, das dann nach § 203 BAO eine bescheidmäßige Festsetzung vorzunehmen hat.

Damit ist die Regelung bzgl. der Pauschalgebühren bei den Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht vergleichbar mit den schon längere Zeit bestehenden Regelungen bzgl. der Eingabengebühr bei dem Verwaltungsgerichtshof (§ 24a VwGG) und dem Verfassungsgerichtshof (§ 17a VfGG) und kann auf die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden.

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die Gebühr erst nach ihrem Fälligkeitszeitpunkt (= Einbringung der Eingabe mit ) am nachweislich entrichtet wurde. Damit liegt keine vorschriftsmäßige Entrichtung vor (vgl. dazu ). Der Behörde war aufgrund der fehlenden Vorlage eines Nachweises auch nicht erkennbar, ob eine Gebühr entrichtet wurde, und  kam es daher am zur Notionierung und daran anschließend zur bescheidmäßigen Vorschreibung durch das Finanzamt.

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr, wie die Eingabengebühr, nach § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. ; ). Der Mehrbetrag ist eine objektive Säumnisfolge und gründet sich auf den verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand. Da die Bf. die Gebühr nach § 1 Abs. 2 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung nicht zum Fälligkeitstag, sondern nachweislich erst danach am entrichtet hat, und somit keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Eingabengebühr vorlag, erfolgten die Festsetzungen der Gebühr und der Gebührenerhöhung zu Recht und war dem Beschwerdebegehren nicht zu entsprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103640.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at