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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.12.2018, VH/1100003/2018

Verfahrenshilfegewährung unter dem Gesichtpunkt einer "Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit".

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

über den Antrag der Adr,

auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom

hinsichtlich Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter A-B,

beschlossen:

I. Der Antragstellerin wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt. Es wird ihr ein Rechtsanwalt beigegeben.

II. Die Rechtsanwaltskammer für Vorarlberg wird hievon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist durch die Antragstellerin zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter der Antragstellerin/Beschwerdeführerin für den Zeitraum September 2014 bis September 2017 zurückgefordert wurden.

Begründend wurde ausgeführt, dass für volljährige Kinder Familienbeihilfe nur unter bestimmten, in § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zustehe. A-B, die Tochter der Antragstellerin/Beschwerdeführerin, habe am aabbcccc die Reifeprüfung bestanden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich nicht mehr in Berufsausbildung befunden, da bei der Ausbildung“ privater Ausbildungslehrgang für islamische Theologie“ nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG gesprochen werden könne. Es werde nicht die Qualifikation für ein bestimmtes, konkretes Berufsbild vermittelt, die Abgrenzung zu einem Kurs aus privaten Interessen fehle, ein nachvollziehbares geregeltes Ausbildungsverfahren sei nicht vorhanden, es gebe keine Prüfungsordnung.

Nachdem die Antragstellerin/Beschwerdeführerin durch einen steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht hatte, wurde seitens der Abgabenbehörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Es wurde darin auf eine Stellungnahme des Kultusamtes beim Bundeskanzleramt zur Ausbildung islamischer Prediger und Predigerinnen verwiesen. Soweit ein Verein der islamischen Glaubensgemeinschaft mit dem Namen "Imam-Hatip" einen Lehrgang anbiete, sei der Stadtschulrat für Wien bei der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass ihm nicht die Qualität einer Privatschule zukomme. Das Islamgesetz 2015 sehe mit Ausnahme des § 24, theologische Studien, keine Bildungsgänge, Ausbildungen o. ä. vor. Innerkonfessionelle Lehrgänge stellten keine Ausbildungen im Sinne staatlicher Gesetze dar.

Gleichzeitig mit dem in der Folge einlangenden Vorlageantrag und dem Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde ein Verfahrenshilfeantrag gestellt. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin sei außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei weder mutwillig noch aussichtslos (Vermögensbekenntnis beiliegend). Es möge daher gemäß § 292 Abs. 1 BAO die Verfahrenshilfe im Gesamtumfang des § 64 ZPO gewährt werden. Der Rechtsanwalt, der die Schriftsätze eingebracht hatte, erklärte sich gleichzeitig bereit, die Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe zu übernehmen.

Der genannte Rechtsanwalt arbeitete ausführlich heraus, warum es sich seiner Rechtsansicht nach bei der durch die islamische Kultusgemeinschaft vermittelten, in Streit stehenden Ausbildung, um eine solche handle, die staatlichen Gesetzen nicht widerspreche und die zum Bezug der Familienbeihilfe berechtige.

In ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht berief sich die Abgabenbehörde wie bisher auf die Rechtsausführungen des österreichischen Kultusamtes, die offenbar auf einer erläuternden Aufstellung des Bundesministeriums für Jugend und Familie beruhen.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist primäre Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen.

Die Auseinandersetzung mit der Qualifikation einer Ausbildung, die unter die inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft fällt und keinem staatlichen Genehmigungsverfahren unterworfen werden darf - dies im Spannungsfeld von thematisch vergleichbarer geltender Rechtsprechung (vgl. etwa )und rechtlichen Erläuterungen seitens des österreichischen Kultusamtes bzw. des Bundesministeriums für Familie und Jungend - bedarf einer qualifizierten fachlichen Befähigung. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin muss, insbesondere auch in der beantragten mündlichen Verhandlung, herausarbeiten können, inwieweit vorliegende Judikate kongruent bzw. inkongruent sind sowie, ob Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten in den Begründungen der abgabenbehördlichen Bescheide aufscheinen.

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin wäre ohne Beistand durch den Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder voraussichtlich nicht in ausreichendem Ausmaß in der Lage, vor dem Bundesfinanzgericht ihren Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu vertreten.

Es liegen daher gegenständlich besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art im Sinne des § 292 Abs. 1 BAO vor.

Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts:

Als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 292 Abs. 1 Z. 1 BAO ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet. Der zur groben Orientierung heranzuziehende Mittelwert dieser Bandbreite zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen lag im Jahr 2015 bei rund € 1.450,00 (vgl. , mit weiteren Nachweisen).

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin ist Hausfrau ohne eigenes Einkommen. Sie ist unterhaltsberechtigt gegenüber ihrem Ehemann, der bei der Moscheenerrichtung-, Erhaltungs-und Verwaltungsgesellschaft C als Seelsorger tätig ist. Er bezieht ein Nettogehalt von € aaaa,aa und hat laut Aktenlage neben seiner Gattin für ein Kind zu sorgen (A-B, für die der Familienbeihilfenbezug gegenständlich in Streit steht, ist inzwischen, nach Abschluss Ihrer Ausbildung, berufstätig und bezieht ein eigenes Einkommen).

Bei gegebener Sachlage ist es evident, dass die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde. Die Voraussetzung zur Verfahrenshilfegewährung gemäß § 292 Absatz ein Z. 1 BAO liegt daher vor.

Zumal die Beschwerde auch offensichtlich weder aussichtslos noch mutwillig ist, liegt auch insofern kein Grund für ihre Versagung (§ 292 Abs. 1 Z 2 BAO) vor.

Die hier zugestandene Verfahrenshilfe iSd § 292 BAO besteht dem Umfang nach in der Beistellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, da das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Gerichtsgebühren erfordert.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 292 BAO idF AbgÄG ist neues Recht. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hiezu liegt bislang nicht vor.

§ 292 BAO weicht von vergleichbaren Verfahrenshilferegelungen anderer Verfahrensordnungen durch die Voraussetzung des Vorliegens „besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art“ bei den zu entscheidenden Rechtsfragen ab. Bisherige Judikatur des VwGH zur Verfahrenshilfe ist daher nicht ohne weiteres auf § 292 Abs. 1 BAO übertragbar.

Es ist daher die Revision zuzulassen (dass dem Begehren der Antragstellerin mit gegenständlichem Beschluss Rechnung getragen wurde, steht dem gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht entgegen).

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.1100003.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at