Zustellung in Databox - verspätete Einbringung der Beschwerde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache JE, Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Spittal Villach vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde das mit Bescheid vom abgeschlossene Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2014 bei JE (Beschwerdeführerin, in der Folge Bf.) wiederaufgenommen und im Einkommensteuerbescheid vom der Bf. wegen des Verkaufes einer Wohnung in Villach Immobilienertragsteuer vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass die Bf. laut Kaufvertrag einen Veräußerungserlös von € 86.000,00 erzielt habe und sich nach Abzug der pauschalen Anschaffungskosten von € 73.960,00 (86% des Veräußerungserlöses) eine Bemessungsgrundlage von € 12.040,00 ergeben würde, was eine Immobilienertragsteuer von € 3.010,00 nach sich ziehe. Dieser Betrag wurde der Bf. im auf Grund einer Fehlberechnung neu erlassenen Einkommensteuerbescheid vom zum Ansatz gebracht, die Abgabennachforderung beläuft sich insgesamt auf € 2.970,00.
Am erhob die Bf. gegen den angeführten Bescheid Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass die Steuervorschreibung aus der unterlassenen Gewährung der Hauptwohnsitzbefreiung anlässlich des Verkaufes der Wohnung erfolgt sei. Der Erwerb des Objektes sei unentgeltlich von ihrer Mutter laut Schenkungsvertrag vom erfolgt, nachdem mit Ende November 2008 die bisherigen Mieter ausgezogen seien. Sie habe sofort nach Neuausmalen die Wohnung bezogen und ihren Hauptwohnsitz dort im Dezember 2008 eingenommen. Dies würden die Stromrechnungen für den Zeitraum vom bis mit 87,5 KWH sowie vom Jahr 2007 auf 2008 mit 900 kWh belegen.
Der Unterschied sei darauf zurückzuführen, dass die Bf. berufsbedingt bei ihrer in der Nähe wohnenden Mutter überwiegend verköstigt worden sei und diese auch die Wäschereinigung übernommen habe. Zwischen dem Tag des Erwerbes mit anschließender Einnahme des Hauptwohnsitzes Mitte Dezember 2008 und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes anlässlich des Verkaufes am seien daher jedenfalls die gesetzlich für die Befreiung geforderten 5 Jahre binnen 10 Jahren verstrichen. Die bisherige Judikatur des BFG (RV/4100952/2015) würdige auch die faktische Begründung des Hauptwohnsitzes abseits der amtlichen Meldebescheinigung, welche zwar als Indiz zu werten sei, nicht aber unbedingt als alleiniger Beweis gelte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde nach § 260 BAO zurückgewiesen, da die Beschwerdefrist gemäß §§ 245 und 276 BAO abgelaufen sei.
Am stellte die Bf. - nunmehr im Wege ihres steuerlichen Vertreters - einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin führte sie an, dass der Einkommensteuerbescheid am zugestellt, die Beschwerde nachweislich am zur Post gegeben worden sei. Als Nachweis legte der steuerliche Vertreter die eingeschriebene Sendung mit dem Poststempel vor.
Im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus, dass die Frist für die Einbringung der Beschwerde (unter Annahme von 3 Tagen) am begonnen habe und die Monatsfrist somit am (Samstag) endete. Die Beschwerdeaufgabe am sei daher rechtzeitig. Aus der Sicht des Finanzamtes sei dem Begehren der Bf. mangels Befreiungstatbestand jedoch nicht zu folgen.
An Sachverhalt steht Folgendes fest:
1. Der in Streit gezogene Einkommensteuerbescheid vom wurde der Bf. an diesem Tag in ihre Databox zugestellt.
2. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde am zur Post gegeben und langte beim Finanzamt am ein.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Abgabeninformationssystem.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Nach § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides.
Die Finanz-Online-Verordnung 2006, BGBl II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach § 108 Abs. 2 BAO endet eine in Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postlaufes werden nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).
Daraus ist für den gegenständlichen Fall abzuleiten:
Der in Streit gezogene Einkommensteuerbescheid vom wurde elektronisch in die Databox der Bf. zugestellt, sodass der als Zustelltag nach der oa. Gesetzesbestimmung gilt.
Keine Umstände hat die Bf. angeführt, die geeignet wären, einen anderen Zustellzeitpunkt anzunehmen. Die Kenntnis des nunmehr einschreitenden steuerlichen Vertreters (öffentlicher Notar) ist nicht maßgebend.
Die am aufgegebene Postsendung, die am beim Finanzamt einlangte, war daher verspätet.
Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte somit zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Databox Zustellung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100287.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at