Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.10.2018, RV/7103482/2018

Bindung an das Gutachten des Sozialministeriumservice

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Am Hof 13/1/18, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am stellte die Beschwerdeführerin (Bf.), vertreten durch ihren Sachwalter, den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Juli 2010 für ihre am xx geborenen Tochter K.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass trotz Aufforderung abverlangte Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.

In der Beschwerde vom brachte die Bf. vor, dass sich aus dem im Gutachten des Sozialministeriumservice ebenfalls angeführten psychiatrischen Gutachten Dr. B vom ergebe, dass die Krankheit aufgrund vorliegender Krankheitsgeschichten des SMZ-OST seit den 80er-Jahren dokumentiert sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Krankheit auch im Jahre 1984 bestanden habe und nicht schlagartig mit eingesetzt habe.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Lt. Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 23.19.2017 sei K zur Untersuchung am nicht erschienen, sodass es nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob sie auf Grund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperliche oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, was gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe für volljährige Kinder gem. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG sei.

Im Vorlageantrag vom rügte der Sachwalter die Abweisung wegen eines vermeintlich schuldhaften Verhaltens der Bf..

Folgende Gutachten des Sozilministeriumservice bzw. Untersuchungstermine sind für die gegenständliche Entscheidung relevant:

Gutachten vom : Es wurde an Hand der vorgelegten Befunde ein Grad der Behinderung von 70% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Jänner 1985 festgestellt.

Zu den Untersuchungsterminen am und am ist die Tochter der Bf. nicht erschienen. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Tochter der Bf. ist am xx geboren. Sie vollendete daher am xx das 18. Lebensjahr und war damit volljährig und am xx.1982 das 21. Lebensjahr.

Die Bf. beantragte die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familieneihilfe ab Juli 2010. Im Juli 2010 vollendete die Tochter das 49. Lebensjahr.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis  gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljahrige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder wahrend einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab Juli 2011 vor Vollendung des 24. Lebensjahres), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 5 zu § 8).

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfahigkeit ist nach gemäß § 8 Abs.6 des FLAG 1967 in der Fassung BGBI Nr. 105/2002 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (jetzt Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Durch diese Bestimmung hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihren Entscheidungen jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigungen auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ).

Daraus folgt de facto, dass eine Bindung der Beihilfenbehörde sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservices) erstellten Gutachten gegeben ist.

Die Tätigkeit der Behörde bzw des Gerichtes hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind. Dies gilt auch für die rückwirkende Feststellung im Gutachten zur Frage, ab wann der festgestellte Grad der Behinderung eingetreten ist (vgl ; ; ; ; ; FLAG Kommentar Cszaszar/Lenneis/Wanke, § 8 Rz 29).

Die ärztliche Bescheinigung bildet somit die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.

Die Tätigkeit der Behörde bzw des Gerichtes hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob, bei mehreren die Gutachten, diese als schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind. Dies gilt auch für die rückwirkende Feststellung im Gutachten zur Frage, ab wann der festgestellte Grad der Behinderung eingetreten ist (vgl ; ; ; ; ; FLAG Kommentar Cszaszar/Lenneis/Wanke, § 8 Rz 29).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Gutachten, nämlich vom vor, wonach die Tochter K nicht durch eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene körperliche oder geistige Behinderung voraussichtlich dauern außer Stande sei sich den Lebensunterhalt zu verschaffen, sondern erst mit . Zu diesem Zeitpunkt war K 24 Jahre alt.

Wenn die Bf. daher vermeint, die Krankheit müsse, wie sich aus dem im Gutachten des Sozialministeriumservice ebenfalls angeführten psychiatrischen Gutachten Dr. B vom ergebe und aufgrund vorliegender Krankheitsgeschichten des SMZ-OST seit den 80er-Jahren dokumentiert sei, bereits 1984 bestanden haben, so ist dieser Einwand im Hinblick auf § 8 Abs. 6 FALG unbeachtlich, zumal ja, wie die Bf. selbst ausführt, dem Sozialministeriumservice diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung vorlagen. Darüberhinaus war K 1984 23 bzw. ab Juli 24 Jahre alt, somit wäre die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG schon aus diesem Grund ebenfalls nicht erfüllt.

Weitere Gutachten des Sozialministeriumservice liegen nicht vor.

Da K zu zwei weiteren Untersuchungsterminen nicht erschienen ist, ist somit nur das Gutachten vom entscheidungsrelevant.

In diesem wird festgestellt, dass die psychische Erkrankung der Tochter, die zu einer dauernden Unfähigkeit sich den Lebensunterhalt zu verschaffen führte, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Das Bundesfinanzgericht ist auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG an dieses Gutachten gebunden.

Dass sich K ab dem in Berufsausbildung befunden hätte, wird nicht vorgebracht und geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Bindung des Bundesfinanzgerichtes an das Gutachten des Sozialministeriumservice vom eindeutig aus der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG ergibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte, nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
psychische Erkrankung nach dem 21. Lebensjahr
Gutachten
Bindungswirkung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103482.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at