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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2018, RV/6100229/2018

Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom  , betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom suchte der Bf um Ratenzahlungen für den auf seinem Abgabenkonto bestehenden Abgabenrückstand an. Es sei ihm nicht möglich, die gesamte Steuervorschreibung an Umsatzsteuer über den Betrag von € 3.628,22 auf einmal zu bezahlen. Er sei im August 2017 mit seinen beiden Kindern und seiner hochschwangeren Frau nach Österreich gekommen und habe zunächst diverse Anschaffungen zu tätigen gehabt, um der Familie ein Zuhause bieten zu können. Wenige Wochen nach der Übersiedlung sei Sohn Sohn zur Welt gekommen, sodass der Bf nunmehr für drei Kinder sorgepflichtig sei. Zu den Erstinvestitionen zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit (inklusive Einrichtung) seien noch anlaufende Investitionen in das Unternehmen gekommen. Es werde daher um die Möglichkeit gebeten, den Abgabenrückstand in monatlichen Raten von € 500,00 abstatten zu können. Die laufenden Abgaben würden jeweils nach Fälligkeit bezahlt, da nun die Zeit der Erstinvestitionen vorbei sei.

Dieses Ansuchen wurde seitens der Abgabenbehörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. In  der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.

Der Abweisungsbescheid wurde dem mit Zustellvollmacht ausgewiesenen steuerlichen Vertreter des Bf ohne Zustellnachweis zugestellt.

Mit Eingabe vom (Eingangsdatum ) brachte der Bf neuerlich ein Ratenansuchen mit folgender Begründung ein:
"Ich beziehe mich auf die Zahlungsaufforderung vom über den Betrag von € 3.455,45. Hierzu darf ich mitteilen, dass ich bereits mit Schreiben vom um Ratenzahlung angesucht habe. Vorsichtshalber füge ich dieses Schreiben nochmals bei. Ich ersuche um wohlwollende Prüfung aus den im Schreiben vom angegebenen Gründen".

Mit Datum erließ die Abgabenbehörde eine Berufungsvorentscheidung mit folgendem Spruch:

"Ihre am eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens wird abgewiesen."

Der Abgabenrückstand resultiere aus nicht entrichteter Umsatzsteuer. Bei der Umsatzsteuer handle es sich um eine Abgabe mit treuhändigem Charakter. Der Unternehmer habe die Verpflichtung, diese Umsatzsteuer für den Endverbraucher entgegen zunehmen und zwar ausschließlich zum Zweck der termingerechten Weiterleitung zugunsten der Abgabenbehörde. Jegliche andere Verwendung sei rechtswidrig und könne daher nicht Gegenstand einer Zahlungserleichterung sein.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem mit Zustellvollmacht ausgewiesenen steuerlichen Vertreter des Bf ohne Zustellnachweis zugestellt.

Mit Eingabe vom (Eingangsdatum ) brachte der Bf neuerlich ein Ratenansuchen mit folgender Begründung ein:
"Ich beziehe mich auf meine beiden Schreiben vom 04.04. und , die ich vorsichtshalber noch einmal beischließe. Auf Grund der guten Auftragslage ist es mir möglich, den ursprünglich angebotenen monatlichen Ratenbetrag von € 500,00 auf 800,00 zu erhöhen, zahlbar jeweils zum 20. eines Monats. Einen ersten Ratenbetrag habe ich zwischenzeitig zur Einzahlung gebracht."

Mit Eingabe vom brachte der Bf darauf hin das Folgende vor:
"Ich habe am ein Ratenzahlungsansuchen gestellt und dieses begründet. Am habe ich dieses in Erinnerung gerufen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde eine von mir angeblich am eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Erledigung eines Zahlungserleichtungsansuchens abgewiesen. Mir ist kein Bescheid vom zugestellt worden. Unabhängig davon stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde II. Instanz (richtig Bundesfinanzgericht). Ergänzend bringe ich vor, dass ich bereits am eine Zahlung von € 800,00 geleistete habe, sodass sich der unverzüglich zu entrichtende Betrag auf € 2.655,45 reduziert... Wenn hinsichtlich der Umsatzsteuer eine Ratenzahlung nicht möglich ist, so bedürfte es hierfür einer gesetzlichen Regelung. eine solche liegt aber nicht vor. Dies bedeutet, dass auch hinsichtlich der Umsatzsteuer Ratenzahlungen gewährt werden können. In meinem Bekanntenkreis sind mir mehrere Fälle bekannt, wo auch für Umsatzsteuer Ratenzahlung gewährt wurde.. Ich bin Transportunternehmer. Entgegen dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung habe ich mit Konsumenten nichts zu tun. Ich lege meine Rechnung an einen einzigen Auftraggeber. Demnach kann ich die Begründung nicht nachvollziehen. Vielmehr sind tatsächlich die Gründe in meinem ursprünglichen Ratenansuchen angegeben.

Mit Vorlagebericht vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über telefonisches Ersuchen des BFG übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf eine Ablichtung eines von ihm an den Bf gerichteten Schreibens vom . Mit diesem Begleitschreiben hatte er dem Bf den Abweisungsbescheid vom zur Kenntnis übermittelt.

Rechtslage und Erwägungen

§ 262 BAO lautet:

Abs. 1: Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Abs. 2: Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (, ).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ().

Im gegenständlichen Fall ersuchte der Bf. mit Eingabe u.a. vom neuerlich Gewährung einer Ratenzahlung. Die belangte Behörde wertete diese Eingabe als Bescheidbeschwerde im Sinne der §§ 243 ff. BAO gegen den Abweisungsbescheid vom .

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Bf. in seiner Eingabe um Gewährung einer Ratenzahlung ersucht hat. Die Eingabe vom  ist ihrem Inhalt nach nicht als Beschwerde  im Sinne der §§ 243 ff. BAO formuliert - und, wie dem Vorlageantrag des Bf eindeutig zu entnehmen ist - auch nicht als Beschwerde gedacht.

Darüber hinaus ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte und nicht das Gewollte maßgebend (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1 mit Judikaturnachweisen). Auch eine Betrachtung unter dem Blickwinkel des "Gewollten" führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung.  Die Intention des Bf bestand eindeutig darin, Ratenzahlung gewährt zu bekommen, und hat aus diesem Grund wiederholt urgiert und Ratenansuchen (zuletzt vom ) gestellt. Darüber hinaus steht nach den Ermittlungen des BFG zwischenzeitlich fest, dass der Bf den Abweisungsbescheid vom am , somit erst nach Verfassung der Eingabe vom , von seinem steuerlichen Vertreter erhalten hat. Laut seiner eigenen Ausführungen im Vorlageantrag ist dem Bf auch nicht bekannt, eine Beschwerde erhoben zu haben.

Das Ansuchen vom war daher nicht als Beschwerde im Sinne der §§ 243 ff. BAO zu werten.

Der Vorlageantrag vom war aber grundsätzlich zulässig, da zwar eine rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt (vgl. , , RV/7103328/2016).  

Da somit im gegenständlichen Fall keine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom eingebracht wurde, lag der Beschwerdevorentscheidung vom , die in ihrem Spruch eine Beschwerde vom  anführt, tatsächlich keine Beschwerde zugrunde. Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Die Beschwerdevorentscheidung vom  war daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass zwischenzeitlich der Zeitraum, für den um Zahlungserleichterung unter Entrichtung monatlicher Raten von € 800,00 ab April 2018 angesucht worden ist, ohnehin bereits verstrichen ist und die Abstattung des Rückstandes nicht eingehalten wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch einer tatsächlich rechtmäßig eingebrachten Beschwerde kein Erfolg hätte beschieden hätte sein können, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen ist (vgl ).

Das Finanzamt wird die offenen Ratenansuchen einer Erledigung zuzuführen haben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist ().

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100229.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at