Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.12.2018, RV/6100011/2016

Zurückweisung einer Beschwerdevorlage wegen Fehlens einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Dr.Dr.Hawel Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatungs-GmbH & Co KG, Michael-Walz-Gasse 37, 5020 Salzburg, betreffend eine vermeintliche Beschwerde gegen die Bescheideder belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2012 beschlossen:

Die Vorlage (§ 265 Abs.1 BAO) vom der vermeintlichen Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom 16.12. und , und wurde der Bf zur Einkommensteuer  für die Jahre 2008 bis 2012 veranlagt. Die genannten Bescheide erwuchsen jeweils in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 gemäß § 295a BAO.

Mit Bescheid vom wurden die Anträge gemäß § 295a BAO vom betreffend die Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 abgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde gegen diesen Abweisungsbescheid vom Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom  wurde die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde vom  betreffend den Abweisungsbescheid vom wurde daraufhin fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Mit Bericht des Finanzamtes vom erfolgte eine Vorlage der "Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012" zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7015 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7009 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7009 des BFG ab (Inkrafttretung der Umverteilung) die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Zum Vorlagebericht vom  des Finanzamtes betreffend eine vermeintliche Beschwerde gegen "Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012":

Rechtslage

§ 243 BAO: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO:
(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) ...

§ 265 BAO: (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. 

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

Erwägungen

Die Angaben gemäß § 250 Abs. 1 BAO sollen die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen, zu erkennen, gegen konkret welchen Bescheid sich eine Beschwerde richtet und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt hält (Ritz, BAO, 6.Auflage, Rz 14 zu § 250).

Aus der Beschwerdeschrift vom ist einerseits aus dem Betreff als auch aus dem Inhalt der Beschwerde eindeutig zu ersehen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid gerichtet war, mit dem die beantragte Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 gemäß § 295a BAO als unbegründet abgewiesen wurde (Abweisungsbescheid vom ).

Der Bf begehrt mit Beschwerde, dem Antrag vom auf Anwendung des § 295a BAO Folge zu geben.

Eine Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 selbst - die im Übrigen längst in Rechtskraft erwachsen sind - ist aus der vorgelegten Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.

Eine Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Im Erkenntnis , verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nicht die Übermittlung eines Vorlageberichtes, sondern die Vorlage durch die Behörde als solche Rechtswirkungen auslöst.

Es fehlt hier eine der in § 265 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen, nämlich an einer Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen die Einkommensteuerbescheide selbst.

Eine Vorlage ist in der Systematik der Bundesabgabenordnung als eine nicht gesondert bekämpfbare (§ 244 BAO) Verfügung und zugleich als (erste) Prozesshandlung des damit zur Amtspartei gewordenen (§ 265 Abs. 5 BAO) Finanzamts im damit eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht anzusehen.

Im Bereich der Bundesabgabenordnung löst die Vorlage einer Beschwerde i. S. d. § 265 Abs. 1 BAO Rechtsfolgen aus, und zwar nicht nur die Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs. 1 BAO, sondern auch die Parteistellung der Behörde im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (§ 265 Abs. 5 BAO) sowie Verständigungspflichten sowohl für die belangte Behörde als auch für den Beschwerdeführer (§ 265 Abs. 6 BAO). Ferner löst eine Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) seit dem AbgÄG 2016 BGBl. I Nr. 117/2016, also mit Wirksamkeit seit , eine mit Nichtigkeitssanktion verbundene Sperrwirkung in Bezug auf die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden gemäß § 300 Abs. 1 BAO aus.

"Im Hinblick auf diese Rechtsfolgen wird vom Verwaltungsgericht, sollte es vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Vorlage nach § 265 Abs. 1 BAO ausgehen, mit förmlichem, in der Regel verfahrensleitendem Beschluss eine unzulässig erfolgte Vorlage zurückzuweisen haben und zugleich das durch die unzulässige Vorlage eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht einzustellen sein" (vgl. Beschluss vom ; , RV/5101149/2012).

Mangels Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 ist hier die Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO), soweit sie die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 selbst betrifft, zurückzuweisen, da es an der Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO) für eine Beschwerdevorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) und somit an einer Verfahrensvoraussetzung mangelt. Das durch die unzulässige Vorlage eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist einzustellen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der beantragten Bescheidänderungen gemäß § 295a BAO hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 (Abweisungsbescheid vom ) wurde zwischenzeitig mit Vorlage der Abgabenbehörde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wird in einem gesonderten Verfahren zu Zahl RV/6100634/2018 einer Entscheidung zugeführt.

Information für die Parteien - (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG, § 88a Abs. 3 VfGG).

Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, er habe eine Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 erhoben, steht ihm die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) an das Bundesfinanzgericht (wegen Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO durch das Finanzamt) offen. Weist das Bundesfinanzgericht eine derartige Säumnisbeschwerde infolge Nichtvorliegens einer Beschwerde und daher mangels Säumnis der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurück, kann ein derartiger (in diesem Fall: abschließender) Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts grundsätzlich (bei Revisionszulassung) mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100011.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at