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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2018, RV/3100680/2010

Höhe der AfA und Taggelder für Eintagesreisen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A+B, gegen die am ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde Finanzamt C über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2007 und 2008 zu Recht erkannt: 

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis

Das Erkenntnis hat Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern (Mitgliedern) der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO). Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Die Abgabenbehörde hat mit den am ausgefertigten und nunmehr angefochtenen Bescheiden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2007 mit 4.578,88 € und für das Jahr 2008 mit € 3.621,44 € festgesetzt.

2.     Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben. Seitens der Abgabenbehörde seien Abschreibungen in den Streitjahren nicht, wie erklärt, mit 4.325,00 € sondern nur mit 2.199,56 € angesetzt und Taggelder in Höhe von 235,44 € (2007) und 85,00 € (2008) nicht anerkannt worden. Die Anfechtung der Bescheide erfolge wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache, unrichtiger Anwendung von Erfahrungssätzen und nicht schlüssiger Begründung sowie Verletzung von in der Verfassung garantierten Rechten.

3.     Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit Bericht vom zur Entscheidung vorgelegt.

4.     Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

5.     Die Beschwerde (Berufung) war beim Bundesfinanzgericht unter GZ. RV/3100680/2010 der Geschäftsabteilung 4013 zugeordnet, wurde dieser mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom abgenommen und mit Wirkung vom der Geschäftsabteilung 4019 zugeteilt.

II.    Erwägungen

1.     Die Beschwerdeführer A+B erzielen unter anderem aus der Vermietung Wohnungen Top 2, 4 und 5 der Liegenschaft EZ******, gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

2.     Absetzung für Abnutzung

2.1.  Die Abgabenbehörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die gemeinschaftlich erklärten Einkünfte in den Streitjahren 2007 und 2008 insoweit erhöht, als sie in jedem Jahr die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Wohnungen Top 2 und Top 4 um 841,44 € und für die Wohnung Top 5 um 1.284,00 € kürzte. So wie in Vorjahren berechnete sie die AfA für die Wohnungen Top 2 und Top 4 ausgehend von Anschaffungskosten in Höhe von 84.178,11 € unter Anwendung des AfA-Satzes von 2% mit 1.683,56 € und die AfA für die Wohnung Top 5 ausgehend von Anschaffungskosten in Höhe von 25.798,86 € unter Anwendung des gleichen AfA-Satzes mit 516,00 €.

2.2.  Die Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass jeder Abschreibungssatz unter 3,5% rechtswidrig wäre, da der Baukostenindex in den letzten Jahrzehnten nie unter der Marke von 2% gelegen sei. Ein Abschreibungssatz unter 3,5% sei rechtswidrig, sachlich nicht gerechtfertigt und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung.

2.3.  Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 in der Fassung vor dem AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c leg. cit.) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Regelung eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen. Die Beweislast trifft den Abgabepflichtigen, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet, wobei  ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist  ().

2.4.  Unter Nutzungsdauer im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ist die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen (). Das Gesetz stellt in einer Art Pauschalbetrachtung die Vermutung (im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO) auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt. Es differenziert dabei weder nach der Art des Gebäudes noch danach, ob es sich um ein neu erbautes oder um ein erworbenes Gebäude handelt. Folglich gilt die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer auch unabhängig davon, ob das Gebäude beim Mieter betrieblichen Zwecken dient (; ).

2.5.  Im Hinblick darauf, dass § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 den Nachweis einer kürzeren als der vom Gesetz vermuteten Nutzungsdauer zulässt, wurde die Regelung in der Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (; ; ; , mit Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des ).

2.6.  Den Nachweis für eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer des der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudes haben die Beschwerdeführer nicht erbracht. Angemerkt sei, dass die Abgabenbehörde in den angefochtenen Bescheiden nicht die vom Gesetz vermutete Nutzungsdauer von 66 2/3 (1,5% AfA-Satz) Jahren angenommen hat, sondern, so wie in den Vorjahren, die AfA mit einem Satz von 2% berechnete. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als nicht begründet.

3.     Taggeld

3.1.  Die Abgabenbehörde hat für im Zusammenhang mit Fahrten der Beschwerdeführer zwischen dem Wohnsitz in D und dem Mietobjekten in E beantragte Tagesgelder in Höhe von 235,44 € im Jahr 2007 und 85,00 € im Jahr 2008 nicht als Werbungskosten anerkannt, weil es sich um Fahrten ohne Nächtigungserfordernis handelte.

3.2.  Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen sind nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Taggeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

3.3.  Der Verwaltungsgerichtshof rechtfertigt den Werbungskostenabzug nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 mit dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen (). Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann (; ). Dabei kommt es auf die Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort an (), ein Vergleich mit Verpflegung am Wohnort ist nicht relevant ().

3.4.  Der Verwaltungsgerichtshof vertritt des Weiteren die Rechtsansicht, dass Taggeld nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält (). Ein aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand für Verpflegung kann durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden ().

3.5.   Da im Streitfall nach der Aktenlage erwiesen und unbestritten die Hin- und Rückfahrten zwischen dem Wohnsitz in D und dem Mietobjekten in E am gleichen Tag erfolgten (keine Nächtigung), erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

III.  Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage stellte sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at