Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2018, RV/7104365/2018

Beiträge an den Wr. Seniorenbund richtig in Abzug gebracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der beschwerdegegenständliche Einkommensteuerbescheid 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) enthält folgende Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang


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Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
 
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 
26.559,84 €
 
Gewerkschaftsbeiträge laut Lohnzettel
36,00 €
 
Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung
-37,00 €
26.558,84 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
26.558,84 €

Beschwerde wurde erhoben wie folgt:
Der Einspruch bezieht sich auf Ihren Hinweis:
'Gewerkschaftsbeitrag lt. Veranlagung -37 €'
da es sich nicht um den ÖGB, sondern um den Wr. Seniorenbund handelt, gemäß beiliegender Überweisung.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung erging mit folgender Begründung:
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der von Ihnen angefochtene Bescheid einer nochmaligen, genauen Überprüfung unterzogen. Die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung erwies sich als fehlerfrei.
Berechnung lt. Einkommensteuerbescheid 2017/:
(Seite 1)
Gewerkschaftsbeiträge lt. Lohnzettel
(wurden bereits während der laufenden Lohnverrechnung 2017 von PVA steuermindernd verrechnet) € 36,-
Gewerkschaftsbeiträge lt. Veranlagung inkl. sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen
(= Wr. Seniorenbund) € 37,-
Da der Einkommensteuerbescheid in vollem Umfang seiner Richtigkeit entspricht und die Beiträge (Wr. Seniorenbund) in Höhe von 37,- im Erstbescheid vom bereits steuermindernd berücksichtigt wurden, war Ihre Beschwerde abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde wie folgt eingebracht:
In Ihrem abweisenden Bescheid vom wird leider auf einen sichtlichen Irrtum nicht hingewiesen:
Der Jahresbeitrag an den Wr. Seniorenbund, der steuerlich voll absetzbar ist, wurde mit dem Gewerkschaftsbeitrag gegenverrechnet, sodass nur 1.00 Euro steuermindernd verblieb.
In den Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2014 (und auch vorher) wurden die Euro 37,00 jeweils von den Gesamtbezügen abgezogen, wo sie somit voll steuermindernd
waren.
Ich bitte Sie daher, den Einkommensteuerbescheid 2017 vom dahingehend zu ändern, dass die Euro 37,00 (Seniorenbund) auch für 2017 voll steuermindernd
resultieren.

Die Beschwerdevorlage an das BFG erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Der Beschwerdeführer legte gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2017 fristgerecht Beschwerde ein, da er der Meinung war, die Berücksichtigung der Gewerkschaftsbeiträge (Wiener Seniorenbund) bzw. deren Berechnung sei inkorrekt. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung stellte er fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Es wird auf die Stellungnahme bzw. Erklärung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Dementsprechend wird beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht richtete folgendes Schreiben an den Bf.:
Ihrem Vorlageantrag gegen den oben angeführten Einkommensteuerbescheid 2017 kann stattgegeben werden, wenn Sie nachweisen, dass Sie neben der Zahlung an den Seniorenbund auch eine Zahlung (im Jahr 2017 in der beantragten Höhe von € 37) an den ÖGB geleistet haben.
Um Vorlage des Zahlungsnachweises binnen 1 Monat ab Erhalt dieses Schreibens wird ersucht.

Das Schreiben wurde vom Bf. beantwortet wie folgt:
Den gewünschten Zahlungsnachweis kann ich nicht erbringen, da ich keine Zahlung in der Höhe von Euro 37,-- an den ÖGB vorgenommen habe - ich habe auch keinen Antrag auf einen ÖGB-Absetzbetrag gestellt.
Die von mir unter "Interessenvertretungen" angeführten Euro 37,-- sind der Jahresbetrag 2017 an den Wr. Seniorenbund, wurden aber im Einkommensbescheid 2017 irrtümlich als Zahlung an den ÖGB ausgewiesen.
Mein Hinweis im Schreiben vom führte zwar zur Anerkennung der Euro 37‚-- als Zahlung an den Wr. Seniorenbund, nicht aber zum damit verbundenen Storno der irrtümlichen ÖGB- Eintragung.
Für Ihre Richtigstellung danke ich Ihnen im Voraus bestens.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Zahlungsanweisung mit der Datierung , der Beschwerde beigelegt, enthält Folgendes:
Zahlungsempfänger: Wr. Seniorenbund
Kontoinhaber: (Vor- und Nachname des Bf.)
Betrag: € 37,00

Die Pensionsversicherungsanstalt meldete dem Finanzamt betreffend den Bf. für das Jahr 2017 folgende Bezüge (Seite 3 des Einkommensteuerbescheides):


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Bruttobezüge (210)
32.696,02 €
Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220)
4.670,86 €
SV-Beiträge für laufende Bezüge (230)
1.429,32 €
Beträge zu Interessensvertretung
36,00 €
Übrige Abzüge (243)
36,00 €
Steuerpflichtige Bezüge (245)
26.559,84 €

Die dem Finanzamt gemeldeten steuerpflichtigen Bezüge (245), die bei der Arbeitnehmerveranlagung 2017 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurden, errechneten sich somit wie folgt: Von den Bruttobezügen gelangten - abgesehen von den sonstigen Bezügen vor Abzug der Sozialversicherungsbeträge (4.670,86 €) und den SV-Beiträgen für laufende Bezüge (1.429,32 €) - als übrige Abzüge (Kennzahl 243) Beträge zu Interessenvertretung in Höhe von 36,00 € in Abzug.

Bei der Erstellung des Lohnzettels für 2017 wurde demgemäß seitens der Pensionsversicherungsanstalt folgende Position berücksichtigt:
freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b EStG 1988: € 36,00

Der Bf. hatte jedoch an den Wr. Seniorenbund mit Zahlungsanweisung nicht einen Beitrag in Höhe von € 36,00, sondern in Höhe von € 37,00 überwiesen.

Rechtlich ist der Beitrag an den Wr. Seniorenbund wie folgt zu beurteilen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988:
a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
– Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
– Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.

Die unter § 16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG 1988 subsumierten Berufsverbände und Interessensvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf oder doch artverwandte, durch eine natürliche Interessengemeinschaft verbundene Berufe ausüben. Nicht als Berufsverbände und Interessenvertretungen gelten Institutionen, die nicht darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht. Unter „Wahrnehmung der beruflichen Interessen“ ist hiebei die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder zB durch Beratung oder Aus- bzw. Weiterbildung, zu verstehen (). Neben Beiträgen zum Österreichischen Gewerkschaftsbund sind auch zB Beiträge an den Hausbesitzerverband und Beamtenverbände sowie zu Interessenvertretungen von Pensionisten (zB Seniorenbund, Pensionistenverband) abzugsfähig (LStR Rz 240, EStR Rz 1420; vgl Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 15).

In diesem Sinne entschied das BFG mit Erkenntnis vom , RV/5101101/2016.

War der Beitrag in Höhe von € 37,00 anzuerkennen, hat das Finanzamt den Gesamtbetrag der Einkünfte rechnerisch richtig ermittelt:


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Bruttobezüge (210)
32.696,02 €
Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220)
-4.670,86 €
SV-Beiträge für laufende Bezüge (230)
-1.429,32 €
Beträge zu Interessensvertretung
-37,00 €
Steuerpflichtige Bezüge (245)
26.558,84 €

Dieser Betrag wurde vom Finanzamt mittels
- Addition des von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 36,00 von den Bruttobezügen in Abzug gebrachten und
- Subtraktion des nachgewiesenen Betrages in Höhe von € 37,00
errechnet.

Der Vorwurf im Vorlageantrag, vom steuerlich voll absetzbaren Beitrag an den Wr. Seniorenbund sei wegen Gegenverrechnung mit dem Gewerkschaftsbeitrag nur 1.00 Euro steuermindernd verblieben, ist daher nicht zutreffend. Dem Begehren, die € 37,00 an den Wr. Seniorenbund auch für 2017 voll steuermindernd zu berücksichtigen, wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2017 vom bereits entsprochen. 
Wenn ins Treffen geführt wird, in den Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2014 (und auch vorher) seien die Euro 37,00 jeweils von den Gesamtbezügen abgezogen worden und voll steuermindernd gewesen ist der Vollständigkeit halber auszuführen:
2016:
Betreffend das Jahr 2016 ging das Finanzamt auf die genau gleiche Weise wie bei der beschwerdegegenständlichen Bescheiderlassung vor: Addition des von der Pensionsversicherungsanstalt in Abzug gebrachten Betrages von € 36,00 und Subtraktion von € 37,00.
2015:
Betreffend das Jahr 2015 wurden im Einkommensteuerbescheid vom die unrichtige Vorgangsweise eingeschlagen, indem nicht anstelle des Betrages in Höhe von € 36,00 der Betrag in Höhe von € 37,00 in Ansatz gelangte, sondern beide Beträge von den Bruttobezügen in Abzug gelangten.

Die vom Bf. geforderte Richtigstellung kann daher nur lauten, dass es auf Seite 1 des Bescheides betreffend die Beträge in Höhe von € 36,00 und € 37,00 anstelle der Bezeichnung "Gewerkschaftsbeiträge" richtig heißt: "Beträge zu Interessensvertretung".  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im gegebenen Fall nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104365.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at