Bestimmung zur Verletzung einer zollrechtlichen Wahrheitspflicht im Hinblick auf Wertangaben bei der Ausfuhr durch falsche Rechnungsangaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, vertreten durch Dr. Ulrich Schrömbges, Rechtsanwalt und Steuerberater, in Ballindamm 13, D-20095 Hamburg, wegen Finanzvergehen der Finanzordnungwidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a iVm § 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 12, als belangte Behörde, nach der am , in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, sowie des Amtsbeauftragten AB, und der Schriftführerin SF, durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegen den Beschuldigten mit Bescheid des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom zur Strafnummer (StrNr.) 12 wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer der Fa. HC (HC), O, indem er den die Ausfuhranmeldungen zu den CRN 1 vom , 2 vom , 3 vom , 4 vom , 5 vom , 6 vom , 7 vom , 8 vom , 9 vom , 10 vom , 11 vom , 1/2 vom , 13 vom und 14 vom erstellenden Angestellten der Firma D, H, als Anmelderin, durch die vorsätzliche Übermittlung von Ausgangsrechnungen mit jeweils überhöhten Werten dazu bestimmt, dass im Zuge der durchgeführten Ausfuhrabfertigungen entgegen Art. 199 Abs. 1 Zollkodex-DVO, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom , ABl. Nr. L 253, idgF. (ZK-DVO), jeweils eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt wurde, und dadurch jeweils (als Bestimmungstäter) die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach §§ 51 Abs. 1 lit. a iVm 11 1. Fall FinStrG begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren, im Zweifel zugunsten des Beschuldigten gemäß § 82 Abs. 3 lit. a iVm §§ 161 Abs. 1 iVm 136 Abs. 1 FinStrG, eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem genannten Straferkenntnis (des Einzelbeamten) wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, als Geschäftsführer der im Spruch bezeichneten Firma dadurch, dass er im Zeitraum von Juni 2013 bis November 2013 den Angestellten der genannten Spedition für die Eröffnung und Erstellung der im Spruch bezeichneten Ausfuhranmeldungen vorsätzlich unrichtige bzw. überhöhte Rechnungen zur Verfügung gestellt habe, die vorgenannten Personen dazu bestimmt zu haben, dass, entgegen Art. 199 ZK-DVO, die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt worden und damit von den die Ausfuhrabfertigung veranlassenden Speditionsangestellten Finanzvergehen gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (unmittelbar) ausgeführt worden seien, und dadurch, als Bestimmungstäter gemäß § 11 1. Fall FinStrG, entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Über den Beschuldigten wurde gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe iHv. € 3.000,00 bzw., für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten – gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG – ein (pauschaler) Kostenersatz von € 300,00 für Verfahrenskosten, sowie der Ersatz der durch gesonderten Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges auferlegt.
In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass Erhebungen des Finanzamtes FA ergeben hätten, dass in den bezeichneten Ausfuhranmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Waren jeweils sehr hohe Verkaufspreise als statistische Werte erklärt worden seien. Den abgabenbehördlich durchgeführten Preisrecherchen zufolge, seien die in den Exportrechnungen genannten Kaufpreise um ein Vielfaches überhöht gewesen. Nach Wiedergabe der § 51 Abs.1 lit. a und Abs. 2 FinStrG, sowie des Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO, wurde unter Hinweis auf die Überschrift des Art. I des FinStrG, sowie auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a FinStrG angeführt, dass sich aus den leg. cit. mit einer dem (verfassungsrechtlichen) Bestimmtheitsgebot entsprechenden Weise auch für den Bereich des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG die Anwendbarkeit des Art. 199 ZK-DVO ergäbe. Die vom Bf. (im Untersuchungsverfahren) vertretene Rechtsansicht, aus der damit begründeten Irrelevanz jeglicher bzw. richtiger Rechnungspreise im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren iSd Art. 62 Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913 des Rates vom idgF. (ZK), als diesbezügliche Angaben dazu eben nicht erforderlich seien, um die zollrechtlichen Vorschriften des ZK, der ZK-DVO und des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl 1994/659 idgF (ZollR-DG) richtig anzuwenden, treffe insofern nicht zu, als für die (umsatz)steuerbefreiten und bestätigten Ausfuhren (aus dem gemeinschaftlichen Zollgebiet) in der dafür vorgesehenen Anmeldung in Feld 46 der jeweilige (statistische) Wert der betreffenden Warenposition richtig anzuführen sei. Indem die den Ausfuhranmeldungen zu Grunde gelegten überhöhten Rechnungspreise bzw. die entsprechenden Ausgangsrechnungen jeweils dazu gedient hätten, ungerechtfertigte Umsatzsteuergutschriften zu erlangen, ergäbe sich bereits daraus der objektive und subjektive Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Wenn der Bf. darauf verweise, dass eine Wahrheitspflicht iSd Art 199 ZK-DVO ausschließlich die Anmelderin, nicht aber den Bf. treffe, so sei ihm entgegenzuhalten, dass der Bf. dem Speditionsangestellten jeweils unrichtige Rechnungen übermittelt habe und insofern eine (vorsätzliche) Bestimmungstäterschaft des Beschuldigten für die durch den Speditionsangestellten jeweils nicht schuldhaft begangenen Finanzordnungswidrigkeiten vorliege.
Dem (weiteren) Einwand, bisher sei dem Bf. lediglich vorgeworfen worden, dass er eine genaue Überprüfung der fragwürdigen Preise unterlassen habe (bloße Fahrlässigkeit), wurde entgegen gehalten, dass der Bf. eben vorsätzlich weitere Preisüberprüfungen verabsäumt habe. Im Übrigen seien die Preise insofern als nicht bloß fragwürdig zu qualifizieren, als anlässlich der Einfuhrabfertigung in die Ukraine (UA) jeweils eine zweite, wesentlich geringere Preise enthaltende Rechnung („Importrechnung“) der HC vorgelegt worden sei, sodass daher auch der Beschuldigte wissen musste, dass die Rechnungen für die Ausfuhrerklärungen nicht die tatsächlichen Kaufpreise enthielten und wurde dazu auf die zu den Ausfuhranmeldungen CRN 15 vom , CRN 3 vom , CRN 8 vom , sowie CRN 9 vom vorliegenden, jeweils auf (niedrigere) Dollarbeträge lautende Importrechnungen bzw. (pauschal) darauf verwiesen, dass auch die restlichen verfahrensgegenständlichen Ausfuhranmeldungen ähnliche Verhaltensmuster zeigten.
Für die Bemessung der Geldstrafe, so die weitere Begründung, sei insbesondere die Vielzahl der (deliktischen) Angriffe, sowie eine entsprechend vorliegende Spezialprävention als maßgeblich heranzuziehen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger beim Bundesfinanzgericht fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , mit welcher geltend gemacht wurde, dass
1. der von § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vorausgesetzte Vorsatz insofern offenbar selbst vom Zollamt nicht für zutreffend erachtet worden sei, als (ursprünglich) dem Bf. vorgeworfen worden sei, dass es unterlassen zu haben, „fragwürdige“ Preise genauer zu überprüfen und selbst ein vorsätzliches Unterlassen nichts daran ändere, dass es sich eben nur um merkwürdig hohe Preise gehandelt habe (vgl. Einleitungsbescheid vom ). Derartiges sei auch weder widerlegt, noch durch anderweitige Feststellungen entsprechend korrigiert worden;
2. die Existenz zweier Rechnungen insofern nichts besage, als der Bf. (bisher unwidersprochen) keine Kenntnis davon gehabt habe;
3. derartige zwecks Ersparung ukrainischer Eingangsabgaben angefertigte Rechnungen keine Rückschlüsse auf den wirklich vereinbarten Preis zuließen; der Preis kein objektives Beschaffenheitsmerkmal einer Ware sei, sondern rein subjektiv (durch Angebot und Nachfrage) zustande komme und Feststellungen in Richtung eines „Scheinpreises“ bisher nicht getroffen worden seien;
4. eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eine zumindest abstrakte Gefährdung einer Abgabe (vgl. Seiler/Seiler, FinStrG, § 51 Rz 1) voraussetze und derartiges insofern nicht vorläge, als es aktuell keine Ausfuhrzölle gäbe.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. aufgefordert, binnen einer dreiwöchigen Frist eine Erklärung darüber abzugeben, in welchen Punkten der bezeichnete Bescheid der Finanzstrafbehörde angefochten werde (§ 153 Abs. 1 lit. b FinStrG), und des Weiteren bekanntzugeben, welche Änderungen beantragt würden (§ 153 Abs. 1 lit. c leg. cit.).
Dazu erklärte der Bf. (form- und fristgerecht) mit Schreiben vom , dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach bzw. in vollem Umfang angefochten werde und sich daraus auch die beantragten Änderungen ergäben.
Des Weiteren wurde (erneut bzw. ergänzend) vorgebracht, dass
sich Art. 199 ZK-DVO ausschließlich auf zollschuldrechtlich erhebliche, keinesfalls aber auf andere (statistische) Tatsachen beziehe;
dem Bf. bisher lediglich eine Fahrlässigkeit (vorsätzliche Unterlassung weiterer Erkundigungen) zur Last gelegt werde;
der Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. a FinStrG insofern falsch sei, als es eben nicht um auf europäischer oder nationaler Ebene geregelte, sondern allenfalls um ukrainische Eingangsabgaben gehe; sowie
zum einen Art. 199 ZK-DVO keine Abgaben, sondern Offenlegungspflichten erfasse und zum anderen der Bf. weder Anmelder, noch dessen Vertreter gewesen sei, sodass § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG insofern nicht zutreffe und im Übrigen der wahre entscheidungserhebliche Sachverhalt völlig im Dunkeln liege.
In der in der am vor dem Bundesfinanzgericht in Anwesenheit der genannten Verfahrensparteien und deren Vertreter abgehaltenen mündlichen Verhandlung gemäß § 160 FinStrG gab der Bf. zu seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Folgendes an:
Angestelltentätigkeit bei einem namentlich genannten Sportverein; daraus monatliche Brutto-Bezüge von ca. € 3.000,00 (14mal); keine gewerbliche Tätigkeit mehr (Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet)
Status: Unverheiratet; Sorgepflichten für 2 Kinder im Alter von 12 und 15 Jahren
Kein nennenswertes Vermögen
Verbindlichkeiten ca. € 254.000,00 (Bankkredite und Abgabenschulden)
Zur Sache erklärte der sich insgesamt als nicht schuldig bekennende Bf., dass er zu den Ukraine-Geschäften über seinen ehemaligen Steuerberater gekommen sei. Dabei sollte im Wege der HC der Transport bzw. die Ausfuhr von verschiedenen Zwischenhändlern an die HC gelieferter Waren in die Ukraine organisiert werden und sollte er dafür eine Provision von 2 % seines Einkaufspreises erhalten. Nach entsprechenden Erkundigungen bei von ihm hinsichtlich der Ausfuhrformalitäten konsultierten, persönlich bekannten "Zollexperten", sei von ihm dann im Frühjahr 2013 der Verkauf eines österreichischen Schredders in die Ukraine organisiert worden. Es habe aber wegen der vom ukrainischen Abnehmer zu tragenden Frachtkosten Probleme gegeben und wollte sich danach der Bf. eigentlich aus dem Ganzen wieder zurückziehen. Erst als M, ein Bekannter von früher, ihm neue Geschäfte, die einerseits über die Fa. DA laufen sollten und bei denen neben einem ukrainischen, u.a. von M und MO vertretenen Vermittler namens b auch die gut etablierte Fa. HW mitmachte, habe er sich zum Weitermachen entschlossen. Als Transportberater sei zudem von M die Fa. B ins Spiel gebracht worden. Die Bezahlung der Kundenforderungen sollten aus Vereinfachungsgründen von Drittfirmen außerhalb der Ukraine erfolgen.
Die erste Bestellung von b sei dann im Juni 2013 gekommen und sei darin entsprechend einer zuvor getroffenen mündlichen Vereinbarung die zu liefernde Ware (Alttextilien), der inländische Zwischenhändler, dessen Verkaufspreis, sein eigener Verkaufspreis und die Lieferbedingungen (Exw DA) genannt worden. Gleiches gelte auch für alle beschwerdegegenständlichen Fälle. Über die inländische Lieferkette habe sich der Bf. ebenso wie um die Preisgestaltung keine Gedanken gemacht und sich gutgläubig auf die beteiligten Personen bzw. auf die Richtigkeit der entsprechenden Geschäftsvorgänge verlassen.
Lediglich einmal am Anfang habe sich der Bf. bei b hinsichtlich der ukrainischen Verkaufspreise von Elektro- bzw. Haushaltsgeräten der Marken ARDO und GORENJE erkundigt und dann auch eine entsprechende schriftliche Auskunft erhalten.
Im Sinne der erhobenen Beschwerde beantragte der Bf. die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahrens.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Im Zeitraum vom bis zum wurden von der Fa. D, ifk DA, als Anmelderin, jeweils über vom Bf. als Geschäftsführer der Fa. HC erteilten Aufträge, für die zuletzt genannte Firma, bezeichnet als Versender(in) bzw. Ausführer(in), im EDV-Verfahren e-Zoll die nachstehend angeführten, hier dem Umfang nach bestimmt durch das vorgenannte Straferkenntnis vom , iSd § 161 Abs. 1 FinStrG verfahrensgegenständlichen, für die angeführten jeweils in den Anmeldungen genannten ausländischen Empfängerfirmen bestimmten, Warenlieferungen zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in die Ukraine (UA), zollrechtlich abgefertigt. Dabei wurde, nach den Angaben in der Anmeldung, zu den jeweils zusammengefasst unter einer Warennummer (WNr.) erfassten Positionen (Feld 31 ff der Anmeldung), der der jeweiligen Position zugehörige, sich aus den jeweiligen Stückpreissummen laut Ausgangsgrechnungen (AR) je WNr. ergebende statistische Wert (Feld 46 der Anm.), mit dem jeweiligen, in den der genannten Spedition mit dem Verzollungsauftrag übermittelten AR des Versenders/Ausführers für die entsprechenden Warenposition angegebenen summarischen Rechnungspreis, erfasst bzw. diese Angaben den anschließend erfolgten zollamtlichen Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu Grunde gelegt:
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Anmeldung | Warenbezeichnung (Position nach WNr.) | Preis laut AR/Statist. Wert lt. Feld 46, in € | Empfänger | Kurzbezeichnung |
1 vom | AR 13039 vom | s UA 01 Kievska Region | EXP 1 | |
14.959 kg Strickwesten (gebraucht) | 175.020,30 | |||
2 vom | Haushalts-Elektrogeräte der Handelsmarke ARDO | AR 13041 vom | d UA 02 Kiev (D) | EXP 2 |
82 Stk. Gefriertruhen (Pos. 1 d. Anm.) | 124.216,00 | |||
16 Stk. Waschmaschinen (Pos. 2) | 18.083,00 | |||
Summe | 142.299,00 | |||
3 vom | Haushalts-Elektrogeräte der Handelsmarke ARDO | AR 13047 vom | D | EXP 3 |
94 Stk. Gefriertruhen | 141.825,00 | |||
4 vom | Haushalts-Elektrogeräte der Handelsmarke ARDO | AR 13048 vom | D | EXP 4 |
87 Stk. Gefriertruhen | 137.756,00 | |||
5 vom | Teillieferung | AR 13018 vom | n UA 01033 Kiew (N) | EXP 5 |
7.031 Stk. Keramik- und Melonenmesser | 57.333,40 | |||
6 vom | AR 13049 vom | N | EXP 6 | |
15.780 Stk. Küchenmesser | 212.183,00 | |||
7 vom | Haushalts-Elektrogeräte der Handelsmarke ARDO | AR 13050 vom | D | EXP 7 |
44 Stk. Waschmaschinen (Pos. 1) | 55.923,00 | |||
129 Stk. Gefriertruhen (Pos. 2) | 151.434,00 | |||
2 Stk. Kühlschränke (Pos. 3) | 2.874,00 | |||
Summe | 210.231,00 | |||
8 vom | Artikel der Handelsmarke DICOTA | AR 13052 vom13.8.2013 | D | EXP 8 |
4.669 Stk. Notebooktaschen | 247.545,20 | |||
9 vom | Haushalts-Elektrogeräte der Handelsmarke ARDO | AR 13056 vom | D | EXP 9 |
155 Stk. Waschmaschinen (Pos. 1) | 176.826,18 | |||
26 Stk. Gefriertruhen (Pos. 2) | 33.519,24 | |||
15 Stk. Kühlschränke (Pos. 3) | 20.663,16 | |||
Summe | 281.008,58 | |||
10 vom | Haushaltsgeräte der Handelsmarke GORENJE | AR 13058, 13059 vom | D | EXP 10 |
42 Stk. Gasherde (Pos. 1) | 36.713,60 | |||
120 Stk Einbauherde (Pos. 2) | 129.622,80 | |||
28 Stk. Waschmaschinen (Pos. 3) | 42.169,60 | |||
12 Stk. Gefriertruhen (Pos. 4) | 72.199,60 | |||
38 Stk. Kühlschränke (Pos. 5) | 20.889,40 | |||
Summe | 301.595,00 | |||
11 vom | Haushaltsgeräte der Handelsmarke GORENJE | AR 13061 vom | D | EXP 11 |
21 Stk. Waschmaschinen (Pos. 1) | 30.394,53 | |||
17 Stk. Abzugshauben (Pos. 2) | 13.630,80 | |||
71 Stk. Küchenherde mit Backofen (Pos. 3) | 81.738,29 | |||
1 Stk. Kühlschrank (Pos. 4) | 1.994,52 | |||
210 Stk. Vollherde (Pos. 5) | 276.777,78 | |||
Summe | 404.453,92 | |||
1/2 vom | Haushaltsgeräte der Handelsmarke GORENJE | AR 13070 vom | D | EXP 12 |
43 Stk. Gaskocher (Pos. 1) | 46.570,14 | |||
92 Stk. Combi-Herde (Pos. 2) | 112.602,90 | |||
108 Stk. Einbauöfen (Pos. 3) | 132.134,88 | |||
31 Stk. Waschmaschinen (Pos. 4) | 39.006,84 | |||
8 Stk. Dunstabzugshauben (Pos. 5) | 3.712,80 | |||
Summe | 334.027,56 | |||
13 vom | Haushaltsgeräte der Handelsmarke GORENJE | AR 13071 vom | D | EXP 13 |
126 Stk. Waschmaschinen (Pos. 1) | 156.304,80 | |||
75 Stk. Küchenherde WNr. 73218100 (Pos. 2) | 90.855,48 | |||
10 Stk. Abzugshauben (Pos. 3) | 10.873,20 | |||
73 Stk. Küchenherde WNr. 73211190 (Pos. 4) | 101.191,14 | |||
Summe | 359.224,62 | |||
14 vom | Haushalts-Elektrogeräte der Handelsmarke ARDO | AR 13073 vom | D | EXP 14 |
236 Stk. Waschmaschinen (Pos. 1) | 164.596,38 | |||
3 Stk. Kühlschränke (Pos. 2) | 3.060,00 | |||
Summe | 167.656,38 |
Die von HC den jeweiligen ukrainischen Käufern/Empfängern in den AR jeweils in Rechnung gestellten Beträge („Zahlungsbedingung: 100 Tage“ bzw. „100 Tage netto“; Lieferkondition EXW DA/HB) bestimmte der Bf., entsprechend einer im Frühjahr 2013 mit der bei den einzelnen Geschäftsfällen jeweils durch Dipl. Ing. MO (Geschäftsführer der Fa. BT, ifk. B; sowie Angestellter und faktischer Machthaber der IF, jeweils W1), ifk. MO, und M (Geschäftsführer der TIE, W2), ifk. M, als „Vermittler“ auftretenden (ukrainischen) Firma bi, PSK , ifk. b, aus Anlass eines zur Erörterung und Besprechung künftiger Geschäftsabschlüsse in Wien abgehaltenen Zusammentreffens des Bf. mit M, MO und einem weiteren Repräsentanten von b, getroffenen mündlichen Vereinbarung, anlassfallbezogen anhand einer ihm zu jedem einzelnen Geschäft vom Vermittler schriftlich bzw. telefonisch zugegangenen Bestellung, in welcher sowohl die jeweiligen Abnehmer in der UA, die genaue Art (Artikel; Marken- bzw. Typenbezeichnung) und die Menge der zu liefernden Waren, als auch der jeweilige, vereinbarungsgemäß HC einen Aufschlag bzw. eine „Provision“ von annähernd 2 % vom Netto-Einkaufswert einräumende, Kaufpreis je verkaufter Ware bzw. Rechnungsposition, festgelegt war. Von diesen 2 % sollte auch M für die Geschäftsanbahnung eine Provision iHv. 0,5 % erhalten.
Weiters war zwischen b und dem Bf. vereinbart, dass die Bezahlung der Forderung der HC nicht durch die ukrainischen Kunden, sondern – zur Vereinfachung und Abkürzung der vom Vermittler als als kompliziert und langwierig dargestellten Zahlungswege mit der UA – durch nicht an den einzelnen Geschäften beteiligte (ausländische bzw. nichtgemeinschaftliche) Drittfirmen erfolgen sollte.
Nach Eingang der entsprechenden Bestellung der sich zu diesem Zeitpunkt nach einem Transport vom innergemeinschaftlichen Lieferort bzw. Vorlieferanten regelmäßig bereits im Auslieferungslager der die anschließende Warenausfuhr durchführenden Fa. DA in HB/AT befindlichen Waren, stellte der Bf., dem zuvor über eine entsprechende Anfrage hinsichtlich der Preise von Haushaltsgeräten in der Ukraine von b am die mögliche Bandbreite der erzielbaren Preise für Kühlschränke, Waschmaschinen und Elektro-, Gas- und Kombinationsherde der Marken ARDO und GORENJE bekannt gegeben worden waren, bestellungskonforme AR aus und veranlasste im Wege der ihm ebenfalls vom Vermittler als "Transportberater" vorgegebenen Fa. B, unter Vorlage der entsprechenden AR, bei der Anmelderin die Ausstellung der entsprechenden Frachtpapiere (CMR bzw. Carnet TIR) und die Durchführung der jeweiligen zollamtlichen Ausfuhrabfertigung für die UA.
Den jeweiligen über Veranlassung der HC durchgeführten Warenausfuhren in die UA waren dabei, ebenfalls bereits von b festgelegte Liefervorgänge bzw. Kaufgeschäfte vorausgegangen:
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Kurzbezeichnung Warenart je Warenposition | Innergem. Vorlieferant Netto-Preis lt. AR in € | Inländischer Vorlieferant Netto-Preis lt. AR in € | Lieferant an HC/Zwischenhändler Netto-Preis lt. AR/KVE in € |
EXP 1 | AC, Belgien AR 13039 | HGK 1021 Wien (HW) AR 0051293 | TIE (T) AR H-C13/200010/1 bis 10 |
Strickwesten gebraucht | 12.329,00 | 168.139,16 | 171.599,00 |
EXP 2 | JI, Italien (JI) AR 50462 | HW AR 0051456 | IF (IF) AR 130001 |
Waschmaschinen | 3.509,05 | 17.545,25 | 17.726,00 |
Gefriertruhen | 24.112,75 | 120.563,75 | 121.762,00 |
Summe | 27.621,80 | 138.109,00 | |
EXP 3 | JI AR 50468 | HW AR 0051523 | IF AR 130002 |
Gefriertruhen | 26.928,75 | 133.693,75 | 135.039,00 |
EXP 4 | JI AR 50475 | HW AR 0051540 | IF AR 130003 |
Gefriertruhen | 27.531,20 | 137.656,00 | 139.035,00 |
EXP 5 | ASS, Slowakei AR 2013-1110/Ho-2013-101 | HW AR 0050689 | J (J), 1220 Wien KVE vom |
Küchenmesser | 21.963,60 | 57.333,40 | 57.287,10 |
EXP 6 | Vorlieferant und Lieferpreis nicht feststellbar | HW AR 0051530 | IF AR 130005 |
Küchenmesser | 205.893,00 | 207.992,40 | |
EXP 7 | JI AR 50539 | HW AR 0051671 | IF AR 130007 |
Waschmaschinen | 10.911,21 | 54.555,30 | 55.091,00 |
Gefriertruhen | 29.542,00 | 147.714,00 | 149.208,00 |
Kühlschränke | 560,38 | 2.801,90 | 2.832,00 |
Summe | 41.013,59 | 205.071,20 | |
EXP 8 | DAG Deutschland AR 2344565 | HW AR 0051719 | T AR H-C 13/200019/1 bis H-C-13/200019/6; H-C-13/200019/1; H-C-13/200019/2; H-C-13/2000139/3; H-C—13/2000019/4; H-C-13/200019/5; H-C-13/200019/6 |
Notebooktaschen | 32.861,84 | 237.913,50 | 242.712,00 |
EXP 9 | JI AR 50657 | HW AR 0051983 | IF |
Waschmaschinen | 34.321,65 | 171.608,15 | 173.359,00 |
Kühlschränke | 3.331,28 | 20.056,40 | 20.258,00 |
Gefrierschränke | 7.167,20 | 32.536,00 | 32.862,00 |
Summe | 44.820,13 | 224.200,55 | |
EXP 10 | GD, Slowenien (GS) AR 3006335512, 3006335513 | HW AR 0052091, 0052092 | IF AR 130014, 130015 |
Gasherde | 6.835,20 | 35.600,00 | 35.994,00 |
Einbauherde | 22.470,72 | 120.505,00 | 121.723,00 |
Waschmaschinen | 7.856,62 | 40.920,00 | 41.342,00 |
Gefriertruhen | 3.772,13 | 20.280,00 | 20.480,00 |
Kühlschränke | 13.034,83 | 70.080,00 | 70.784,00 |
Summe | 53.969,50 | 287.385,00 | |
EXP 11 | GS AR 3006265 - 3006270 | HW AR 0052187 - 0052192 | IF AR 130016 |
Waschmaschinen | 6.904,07 | 29.100,00 | 29.396,00 |
Abzugshauben | 2.504,64 | 13.045,00 | 13.183,00 |
Küchenherde | 15.025,92 | 78.260,00 | 79.053,00 |
Kühlschrank | 366,72 | 1.910,00 | 1.929,00 |
Vollherde | 50.022,72 | 263.985,00 | 267.685,00 |
Summe | 74.824,07 | 386.300,00 | |
EXP 12 | GS AR 3006339806, 3006339815 | HW AR 0052434 - 0052436 | IF AR 130022 |
Gaskocher | 8.678,40 | 45.200,00 | 45.657,00 |
Combi-Herde | 20.989,40 | 109.320,00 | 110.395,00 |
Einbauöfen | 22.989,96 | 126.680,00 | 127.948,00 |
Waschmaschinen | 7.269,12 | 37.860,00 | 38.242,00 |
Abzugshauben | 1.105,92 | 3.600,00 | 3.640,00 |
Summe | 61.032,80 | 322.660,00 | |
EXP 13 | GS AR 3006340541, 3006340543, 3006340577 | HW AR 0052472 - 0052474 | IF AR 130026 |
Waschmaschinen | 29.128,32 | 161.030,00 | 162.656,00 |
Küchenherde WNr. 73218100 | 16.931,52 | 88.185,00 | 89.074,00 |
Abzugshauben | 2.025,60 | 10.550,00 | 10.660,00 |
Küchenherde WNr. 73211190 | 18.931,52 | 88.185,00 | 89.074,00 |
Summe | 67.016,96 | 347.950,00 | |
EXP 14 | JI AR 50794 | HW AR 0052682 | IF AR 130030 |
Waschmaschinen | 53.256,41 | 159.769,23 | 161.369,00 |
Kühlschränke | 990,00 | 2.970,00 | 3.000,00 |
Summe | 54.246,41 | 162.739,23 |
In den genannten AR sämtlicher an der inländischen Lieferkette beteiligten Unternehmen (Zahlungsbedingung: jeweils 120 Tage netto) wurden jeweils Umsatzsteuerbeträge iHv. 20 % des jeweiligen Rechnungsnettobetrages ausgewiesen.
Entsprechend einer zwischen dem in allen Fällen als inländischer Vorlieferant auftretender HW (Konkurseröffnung am ; Konkursaufhebung mangels Kostendeckung am ) bzw. des (handelsrechtlichen) Geschäftsführer HW, und dem sowohl die Warenlieferungen beim jeweiligen (innergemeinschaftlichen) Vorlieferanten bzw. den jeweiligen Transport der Waren nach Österreich (DA/HB) durch diverse ausländische Frächter veranlassenden, als auch die gesamte weitere inländische Lieferkette und über die jeweiligen Kaufgegenstände hinaus auch die wesentlichen Inhalte der einzelnen Kaufgeschäfte innerhalb dieser Lieferkette (Kaufpreis; Liefer- und Zahlungsbedingungen) bestimmenden MO abgeschlossenen Vereinbarung, hatte HW die sich aus der Differenz zwischen dem vorgegebenen Netto-Einkaufspreis und dem (jeweils nach den Vorgaben ein Vielfaches des Einkaufspreises ausmachenden) Netto-Verkaufspreis ergebenden Gewinnspanne, abzüglich einer HW verbleibenden Provision von jeweils 6,6 %, sowohl des Einkaufs-, als auch des Verkaufspreises, als "Provisionszahlungen" an eine in Panama City registrierte Offshore-Gesellschaft, die SO., ifk. SO, zu leisten.
Wie auch bei weiteren sieben, von HC im Zeitraum von April bis Oktober 2013 im Zusammenhang mit anschließenden, hier allerdings nicht verfahrensgegenständlichen Warenexporten in die UA, stehenden und nach dem gleichen Muster ablaufenden Geschäftsfällen; nämlich innergemeinschaftlicher Erwerb durch HW zu einem von MO bzw. b vorgegebenen Preis; anschließend Verkauf zu einem, ein Vielfaches des Netto-Einkaufspreises ausmachenden Nettoverkaufspreis an diverse inländische, allesamt im Einfluss- bzw. Nahebereich des MO bzw. des M stehende inländische Zwischenhändler, so u. a. auch an T, IF; anschließend Erklärung der von HW aus dem Verkaufsumsatz geschuldeten Umsatzsteuer (USt), jedoch ohne Abfuhr der entsprechenden Beträge an den Fiskus bei gleichzeitig ertragsmindernden Provisionszahlungen an SO; anschließend Weiterverkauf vom jeweiligen Zwischenhändler mit dem vom Vermittler vorgegebenen Aufschlag an HC und schließlich Export mit ebenfalls vom Vermittler vorgegebenem Preisaufschlag durch HC in die UA; wurde im Zusammenhang mit genannten umsatzsteuerbefreiten Exporten von HC die ihr von ihren Lieferanten in Rechnung gestellte USt iHv. jeweils 20 % gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der USt-Erklärung(en) als (abzugsfähige) Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 geltend gemacht.
Ab 09/2013 bis 12/2014 führte das für HC (StNr. 123) zuständige Finanzamt bei der Firma gemäß § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 99 Abs. 2 FinStrG betreff. u. a. die USt 01 bis 11/2013, eine, u. a. auch die die Vorgänge im Zusammenhang mit den hier verfahrensgegenständlichen Exportlieferungen umfassende Außenprüfung (USO-Prüfung; ABNr. 2/1) durch (vgl. dazu den über diese Außenprüfung erstellten Bericht gemäß § 150 BAO vom ).
Ebenso wurden auch von den jeweils zuständigen Finanzämtern hinsichtlich aller übrigen, an der og. Lieferkette beteiligten inländischen Unternehmen entsprechende abgaben- bzw. finanzstrafrechtliche Außenprüfungen (§ 99 Abs. 2 FinStrG), u. a. jeweils betreffend die Umsatzsteuern der Jahre 2012, 2013, angeordnet (so ABNr. 1/1 hinsichtlich HW zur StNr. 1/3; ABNr. 1/5 hinsichtlich T zur StNr. 9/2; ABNr. 2/3 hinsichtlich IF zur StNr. 7/1, und ABNr. 2/5 hinsichtlich J zur StNr. 1/7) und durchgeführt.
Des Weiteren fanden aufgrund einer sich aus bzw. im Zusammenhang mit den genannten Prüfungen für die Finanzbehörden ergebenden Verdachtslage in Richtung eines von den, an der geschilderten inländischen Lieferkette beteiligten Personen gemeinschaftlich begangenen Abgabenbetrugs gemäß §§ 39 iVm 33 FinStrG (Stichwort: versuchter bzw. vollendeter Umsatzsteuerbetrug durch die unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuerguthaben unter Ausstellung von Scheinrechnungen bzw. deren Erfassung in den, den eingereichten Abgabenerklärungen zu Grunde gelegten steuerlichen Rechenwerken innerhalb der inländischen Lieferkette) u. a. gegen die vorgenannten Personen bzw. Unternehmen, teilweise auch im Auftrag der gemäß § 196 FinStrG iVm § 100 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) befassten Staatsanwaltschaft (§ 53 Abs. 1 FinStrG), umfangreiche, jeweils in Kooperation mit den einschreitenden Abgabenbehörden durchgeführte Erhebungen der Steuerfahndung [vgl. dazu insbesondere den Anlassbericht des dort genannten Finanzamtes gemäß § 100 Abs. 2 Z. 2 StPO vom , sowie den Abschlussbericht der im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Erhebungen durchführenden Steuerfahndung gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO vom ] statt.
Im Zuge dieser koordinierten Prüfungs- und Erhebungshandlungen wurde u. a., neben (allgemeinen) Feststellungen hinsichtlich der Art und abgabenrechtlicher Qualifikation der von den beteiligten Abgabenbehörden als Scheingeschäfte iSd § 23 BAO eingestuften inländischen Liefergeschäfte bzw. Umsätze innerhalb der genannten Unternehmenskette [tatsächlich, so der Vorwurf, bloße Durch– bzw. Überfakturierung der Waren ab HW (als sog. „defaulting trader“), einhergehend mit einer Nichtentrichtung der geschuldeten USt zwecks Erlangung ungerechtfertigter Vorsteuergutschriften] und den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen der solchermaßen festgestellten Sach- und Rechtslage – nämlich Steuerschuld der genannten inländischen Vorlieferanten (als sog. „buffer“) kraft Rechnungslegung gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994, einhergehend mit dem Verlust der Berechtigung, sowohl der beteiligten Vorlieferanten, als auch der HC (als sog. „broker“), zum Vorsteuerabzug wegen Beteiligung an einem sog. „USt-Karussell“ mit dem Ziel des Vorsteuerbetruges gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF vor dem AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117 – jeweils auch generelle Feststellungen hinsichtlich der Plausibilität der sowohl in den AR der HC, als auch in jenen der inländischen Vorlieferanten bzw. Zwischenhändler genannten Rechnungspreise (Stichwort: Überfakturierung ab HW), ebenso wie auch Feststellungen hinsichtlich der Stichhaltigkeit der zu den einzelnen Geschäftsfällen in den jeweiligen steuerlichen Rechenwerken der geprüften Unternehmen festgestellten Buchungs- und Zahlungsvorgänge betreffend den erfolgten Waren-Ein- und Verkauf, getroffen.
Insbesondere seien, lt. USO-Prüfung ABNr. 2/1, bis zum Prüfungsabschluss von dem von HC insgesamt als Lieferantenverbindlichkeiten verbuchten Brutto-Wareneinkauf (u. a. bei T, IF und J) lediglich annähernd ein Fünftel der Kaufsumme tatsächlich von HC tatsächlich (durch Teil- bzw. Akontozahlungen) bezahlt bzw., umgekehrt, von den auch nicht besicherten Exportforderungen der HC, bisher lediglich ca. 20 % entrichtet worden. Weiters wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass einerseits entsprechende Zahlungen vielfach von dritter Seite (so z. B. vielfach durch Offshore-Gesellschaften, u. a. mit Sitz in Panama) geleistet worden seien und andererseits auch entsprechende Maßnahmen zur Betreibung noch offener Kundenforderungen von HC (Mahnschreiben etc.) nicht bzw. nicht zielgerichtet (gegenüber dem jeweiligen Kunden) ergriffen worden seien.
Im Hinblick auf den sich aus der Summe der getroffenen Feststellungen aus der Sicht der Finanzstrafbehörde ergebenden, den Anlass für ein da. Vorgehen gemäß § 82 Abs. 2 iVm §§ 195 ff FinStrG bzw. für – in weiterer Folge – aufgrund gegebener Gerichtszuständigkeit staatsanwaltschaftlich angeordnete Ermittlungsmaßnahmen liefernden Verdacht in Richtung eines u. a. vom vorgenannten Personenkreis gemeinschaftlich begangenen Abgabenbetruges im Sinn der §§ 39 Abs. 1 iVm 33 Abs. 1, 2 lit. a FinStrG wird darauf hingewiesen, dass der im Zuge der vorgenannten Prüf- und Erhebungshandlungen, wesentlich auf die Ergebnisse der USO-Prüfung betreffend HC zurückgehende Sachverhalt, wonach dem Bf. anzulasten sei, vorsätzlich durch die Erstellung unrichtiger AR, sowie durch die unrichtige Erfassung von Umsätzen und Erlösen in dem, der USt-Jahreserklärung 2013 der HC zugrundliegendem steuerlichen Rechenwerk, versucht zu haben, eine USt-Verkürzung von insgesamt € 834.122,54 zu bewirken, sowie, unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden USt-Voranmeldung (UVA), durch unrichtige Erlös- bzw. Umsatzerfassung in der UVA 08/2013, eine Abgabenverkürzung von € 72.328,20 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch die gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen des Abgabenbetruges nach §§ 39 Abs. 1 lit. a iVm 13, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben, den Verfahrensgegenstand eines nach wie vor, ohne bisher erfolgte Anklageerhebung, beim Landesgericht bzw. der Staatsanwaltschaft u. a. gegen den Bf. anhängigen Finanzstrafverfahrens bildet [siehe dazu insbesondere auch den Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichtes vom , AZ. 36, mit dem ein (Beschwerde-)Antrag des Bf. auf die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf die (bereits) bestehende Verdachtslage und eine durch allfällige weitere Erhebungshandlungen noch zu erwartende zusätzliche Sachverhaltsklärung zur Intensivierung des Verdachts abgewiesen wurde].
Im Zuge der bei HC stattgefundenen USO-Prüfung, ABNr. 2/1, wurden vom Prüforgan auch umfangreiche Preiserhebungen u. a. hinsichtlich der von den verfahrensgegenständlichen EXP 1 bis 4 und EXP 7 bis 14 erfassten Waren (Alttextilien; Haushaltsgeräte der angegebenen Handelsmarken und Gerätetypen, sowie Notebooktaschen) durchgeführt, welche ergaben, dass die „handelsüblichen Marktpreise“, ermittelt für die Warengruppe Alttextilien aus vorliegenden, zeitnahen AR für gleichartige, inländischer bzw. innergemeinschaftlicher Warenexporte in die UA und für die Warengruppen Haushaltsgeräte und Notebooktaschen aus Durchschnittsverkaufspreisen laut, jeweils die aktuellen ukrainischen Letztverbraucherpreise ausweisender, Internetangeboten bzw. Verkaufsplattformen, deutlich sowohl unter den in den jeweiligen AR der Vorlieferanten (HW; T; IF), als auch unter den der von HC den ukrainischen Kunden für die genannten Waren- und Gerätetypen jeweils in Rechnung gestellten Verkaufspreisen lagen. Dabei stellen sich die für einzelnen Warengruppen bzw. einzelne Waren (Gerätetypen) so ermittelten "Durchschnittspreise" wie folgt dar:
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Waren- und Typenbezeichnung | Verkaufspreis/Einheit lt. AR HC | Ermittelter Durchschnittspreis lt. USO | Aufschlag inl. Vorlieferant ger. | EXP/Pos. d. Anm. |
Alttextilien (lt. Anm. Strickwesten, gebraucht) | € 11,70/kg | € 2,17/kg (aus Verkaufspreisen von Alttexitilien bei Direktlieferung in die UA) | 1364 % | 1 |
Gefriertruhe ARDO FR20SA | € 1.133,00 AR 13041, 13047 | € 306,18 (Verkaufspreis UA) | 500 % | 2/1 3 |
Waschmaschine ARDO FLSN105LB | € 1.179,00 lt. AR 13041 | € 316,35 (VKP UA) | 500 % | 2/2 |
Gefriertruhe ARDO FR30SH | € 1.259,00 lt. AR 13048 | € 343,62 (VKP UA) | 607 % | 4 |
Waschmaschine ARDO FLSN105SB | € 1.127,00 lt. AR 13050 | € 316,35 (VKP UA) | 500 % | 7/1 |
Gefriertruhe ARDO FRF29SH | € 1.036,00 lt. AR 13050 | € 459,32 (VKP UA) | 500 % | 7/2 |
Kühlschrank ARDO ICO30SH | € 1.1440,00 lt. AR 13050 | € 419,40 (VKP UA) | 500 % | 7/3 |
Notebooktasche DICOTA D30446 | € 29,80 lt. AR 13052 | € 16,29 (VKP UA) | 724 % | 8 |
Notebooktasche D. 30447 | € 36,40 AR 13052 | € 15,21 | 8 | |
Notebooktasche D. 30466 | € 83,20 AR 13052 | € 31,55 | 8 | |
Notebooktasche D. 30468 | € 78,00 AR 13052 | € 31,55 | 8 | |
Notebooktasche D. 30464 | € 38,80 AR 13052 | € 17,24 | 8 | |
Notebooktasche D. 30457 | € 57,30 AR 13052 | € 24,89 | 8 | |
Waschmaschine ARDO FLSN125 | € 1.067,96 lt. AR 13056 | € 324,90 (VKP UA) | 499 % | 9/1 |
Kühlschrank ARDO COG1804SA | € 1.443,30 lt. AR 13056 | € 419,40 (VKP UA) | 600 % | 9/2 |
Gefrierschrank ARDO FR20SA | € 1.133,22 lt. AR 13056 | € 306,18 (VKP UA) | 454 % | 9/3 |
Einbauherd GORENJE BO6330DX | € 1.251,50 lt. AR 13059, 13070 | € 385,92 (VKP UA) | 536 % | 10/2 12/3 |
Waschmaschine GORENJE W9825I | € 1.927,70 lt. AR 13059 | € 518,13 (VKP UA) | 521 % | 10/3 |
Waschmaschine GORENJE W72Y2/R | € 1.195,44 lt. AR 13061, 13071 | € 316,08 (VKP UA) | 421 % | 11/1 13/1 |
Küchenherd GORENJE K57375AW | € 1.291,34 AR 13061 | € 348,35 (VKP UA) | 521 % | 11/3 |
Combi Herd GORENJE 65320AW | € 1.411,68 lt. AR 13070 | € 422,22 (VKP UA) | 521 % | 12/2 |
Waschmaschine GORENJE W62Y2/SR | € 1.210,74 lt. AR 13070 | € 341,28 (VKP UA) | 521 % | 12/4 |
Waschmaschine GORENJE W6242/SR | € ,44 lt. AR 13071 | € 341,28 (VKP UA) | 553 % | 13/1 |
Waschmaschine ARDO FLOI106S | € 832,32 lt. AR 13073 | € 386,55 (VKP UA) | 300 % | 14/1 |
Waschmaschine ARDO FLSN125LW | € 688,50 lt. AR 13073 | € 324,90 (VKP UA) | 300 % | 14/1 |
Des Weiteren wurden nach den im Zuge der genannten USO-Prüfung getroffenen Feststellungen, für die EXP 2 bis 4 und 6 bis 14, jeweils von M, den Fahrern der von der Firma DA mit dem Transport in die UA beauftragten Frachtführer für die ukrainische Eingangsabfertigung sog., von M unter Verwendung eines gefälschten Firmenstempels von HC erstellte und von jeweils ihm unterfertigte „Importrechnungen“ mitgegeben, welche für sämtliche der darin angeführten Waren jeweils unter dem (Netto-)Einstandspreis des HW gelegene, auf USD lautende, Warenverkaufspreise enthielten.
2) Rechtslage:
Gemäß Art. 61, 62 und 161 Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften idgF (ZK), sind zur (endgültigen) Ausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmter Gemeinschaftswaren mittels Ausfuhranmeldung in das jeweilige Ausfuhrverfahren überzuführen. Die jeweiligen, mit Hilfe eines EDV-Verfahrens bei der zuständigen Zollstelle iSd Art. 161 Abs. 5 ZK abzugebenden Ausfuhranmeldungen haben dabei die u. a. die in den Anhängen 37 zur ZK-DVO genannten bzw. geforderten Angaben zu enthalten (Art. 787 Abs. 1 ZK-DVO).
Laut Anhang 37 zur ZK-DVO ist in einer derartigen Ausfuhranmeldung im jeweiligen, einer erklärten Warenposition zugeordneten Feld 46 der (jeweilige) statistische Warenwert iSd Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom anzugeben.
Gemäß Art. 4 der zuletzt genannten VO ist dieser, sich aus dem Warenwert zum Zeitpunkt und am Ort, an dem die (auszuführende) Ware die Grenze des Mitgliedstaates der tatsächlichen Ausfuhr überquert, ermittelnde, statistische Wert (Z 1), der bei einem Verkauf zur Ausfuhr der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis unter Ausschluss willkürlicher oder fiktiver Werte (Z 2), welcher, Z 5 zufolge, in der Landeswährung des Mitgliedstaates der Ausfuhr der angemeldeten Waren auszudrücken ist.
Gemäß Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO übernimmt der Anmelder mit Abgabe einer von ihm oder seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung (bzw. mit der Übermittlung einer EDV-gestützten Versandanmeldung) bei einer Zollstelle gemäß den geltenden Vorschriften u. a. die Gewähr für die Richtigkeit seiner in der Anmeldung gemachten Angaben.
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich (des Finanzvergehens) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Gemäß § 11 1. Fall FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter ein Finanzvergehen (iSd §§ 33 bis 51a leg. cit.), sondern auch derjenige, der einen anderen dazu bestimmt, (als unmittelbarer Täter) ein Finanzvergehen auszuführen.
§ 8 Abs. 1 leg. cit. zufolge handelt derjenige vorsätzlich, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet [Zum weiteren allenfalls für den Bereich des FinStrG ebenfalls relevanten Vorsatzgrad des dolus principalis (= Wissentlichkeit) vgl. § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. § 33 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG].
Hingegen handelt gemäß Abs. 2 leg. cit. derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht bzw. es ernsthaft für möglich hält, einen solchen Sachverhalt zu verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will, fahrlässig. Zu den jeweils eine auffallende und ungewöhnliche Sorgfaltspflicht ausdrückenden Begriffen der groben Fahrlässigkeit bzw. des schweren Verschuldens innerhalb dieses Fahrlässigkeitsbegriffes vgl. § 8 Abs. 2 FinStrG idF BGBl I 2015/118 und § 6 Abs. 3 StGB idF BGBl I 2015/118 bzw. § 34 Abs. 3 FinStrG idF vor dem BGBl I 2015/118.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die im (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren entscheidungsbefugten Behörden bzw. Gerichte (vgl. § 157 leg. cit.) unter sorgfältiger Berücksichtigung der gewonnenen Verfahrensergebnisse zu beurteilen, ob eine (angelastete) Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf eine (entscheidungserhebliche) Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angesehen werden.
3) Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
Vorausgeschickt wird, dass sich eine (direkte) Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG auch für den Fall einer Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-oder Wahrheitspflicht bzw. einer Zuwiderhandlung gegen (unmittelbar anwendbare) unions- bzw. gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen durch die Angabe falscher statischer Werte in der Ausfuhranmeldung durch den Anmelder, sich einerseits aus dem den Pflichtenkreis des zuletzt Genannten eindeutig festlegenden Vorschriften der og. (unmittelbar anwendbaren zollrechtlichen) Bestimmungen und, andererseits, aus dem in Art. 1 festgelegten, in der Überschrift programmatisch genannten Regelungsbereich („… in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben …“) des FinStrG bzw. sinngemäß auch aus dem Abgabenbegriff des § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. [vgl. dazu etwa Fellner, FinStrG6, § 51 Rz 9; bzw. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG Bd. 14 S 879 Rz 5; bzw. auch Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG Bd 15 (2018) S 7, 39 f] ergibt.
Trotz einer vom Bf. vermeinten Einschränkung des Geltungsbereiches des Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO auf im Anlassfall aber mangels existierender Ausfuhrabgaben nicht vorliegender zollschuldrechtlich erhebliche Sachverhalte einerseits (aA Witte, ZK6, Art. 62 Rz 11), und indem – entgegen der einen ausdrücklichen Straftatbestand einer Ordnungswidrigkeit für den Fall einer zollrechtlichen Pflichtenverletzung iSd Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO vorsehenden deutschen Rechtslage (insbes. § 30 Abs. 7 Nr. 1 der dt. Zollverordnung iZm § 382 Abs. 1 Nr. 2 der dt. Abgabenordnung) – für den Bereich des FinStrG derartiges nicht ausdrücklich vorgesehen sei, sodass daher bei einem entsprechendem Regelverstoß gegen Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO die Bestimmung des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht anwendbar sei, andererseits, fällt somit eine entsprechende zoll- bzw. gemeinschaftsrechtlich geregelte Pflichtverletzung (durch den nach Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO verpflichteten Anmelder) in das Tatbild einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Tatbildlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a sind daher falsche Angaben des Anmelders hinsichtlich des zollrechtlich in einem (förmlichen) Ausfuhrverfahren zwingend erforderlichen statistischen Wertes der jeweils zum Verfahren angemeldeten Waren. Infolge der den (schriftlichen oder EDV-technisch erstellten) Zollanmeldungen innewohnenden Systematik, der zufolge mehrere unter ein und dieselbe WNr. des Zolltarifes einzureihende Waren einer anmeldungsgegenständlichen Sendung unter einer Position zusammengefasst erfasst werden können und daher auch nur ein summarischer statistischer Wertes (je angemeldeter Position) anzugeben ist, zieht auch eine nur hinsichtlich einer (von mehreren, unter einer Anmeldungsposition erfassten) Ware bestehende wertmäßige Unrichtigkeit zwangsläufig bereits eine Falschangabe des statistischen Wertes der gesamten Position nach sich.
Bereits der Vorwurf einer objektiven – möglicherweise auch schuldlos begangenen – unmittelbaren Pflichtverletzung iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG durch den Anmelder erfordert, dass die Unrichtigkeit der Erklärungsangaben entsprechend erwiesen bzw. derartiges mit einer für einen allfälligen Schuldspruch im Finanzstrafverfahren erforderlichen, überragenden Wahrscheinlichkeit im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt werden kann, sodass es letztlich auch dazu entsprechend fundierter Anhaltspunkte bzw. für eine solche Tatbildmäßigkeit sprechender Beweisergebnisse bedarf. Dabei wird es freilich auch bereits ausreichend sein, wenn mit einer entsprechenden Gewissheit zuverlässig und nachvollziehbar feststellbar ist, dass die in der jeweiligen Anmeldung gemachten Angaben jedenfalls nicht richtig sein können.
Derartige Feststellungen über nicht zutreffende Rechnungspreise bzw. falsche Wertangaben einer im Zollverfahren angemeldeten Ware erfordern, wenn deren tatsächlicher Ausfuhrpreis im Sinn der obenstehenden Ausführungen, oder auch ein entsprechend heranzuziehender, vergleichbarer Ausfuhrpreis nicht bekannt ist, jedenfalls (auch) eine entsprechende Auseinandersetzung mit der jeweiligen Markt- und Preissituation im Bestimmungsland, wobei durchaus auch Preisinformationen über andere Handels- oder Vertriebskanäle (z. B. Internetverkauf im Bestimmungsland) bezogene derartige Waren einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Ermittlung von "Vergleichspreisen" liefern können. Bloße, im Ausfuhrland innerhalb der einer Ausfuhr vorausgegangenen Lieferkette festgestellte, auch unrealistisch hohe, und daher marktunübliche Preisaufschläge für eine Ware alleine, werden derartige (zusätzliche) Erhebungen regelmäßig nicht entbehrlich machen.
Indem sich in Bezug auf die sich aus den EXP 5 und 6 (Küchenmesser; jeweils erfasst unter 1 Warenposition), sowie den EXP 10 (5 Warenpositionen) hinsichtlich der anmeldungsgegenständlichen Positionen 1 (Gasherde), 4 (Gefriertruhen) und 5 (Kühlschränke); 11 (5 Positionen) hinsichtlich der Positionen 2 (Abzugshauben), 4 (Kühlschränke) und 5 (Elektroherde); 12 (5 Positionen) hinsichtlich der Positionen 1 (Gaskocher) und 5 (Abzugshauben); 13 (4 Positionen) hinsichtlich der Positionen 2 (Küchenherde/Gas), 3 (Abzugshauben) und 4 (Küchenherde/Elektro), sowie EXP 14 (2 Positionen) hinsichtlich der Position 2 (Kühlschränke), ergebenden Teilfakten aus der dem bisherigen Untersuchungsverfahrens (vgl. insbes. die Feststellungen lt. USO-Prüfung ABNr. 2/1) für sämtliche, der in den anmeldungszugehörigen AR genannten, in den jeweiligen Anmeldungspositionen erfassten Gerätetypen keine bisher erhobenen (ukrainischen) "Durchschnittspreise" entnehmen lassen, die als Grundlage für eine schätzungsweise Ermittlung marktüblicher Vergleichspreise zwecks Kaufpreisüberprüfung herangezogen werden könnten, und entsprechende Erhebungen dazu zum nunmehrigen Zeitpunkt nur mehr schwer durchführbar erscheinen, scheiden die og. Teilfakten bereits mangels einer im Zweifel nicht erweisbaren Tatbildmäßigkeit iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, aus dem möglichen Kreis des für einen sich gegen den Bf. richtenden Vorwurf der jeweiligen Bestimmung zu einer schon auf der Tatbildebene (objektiv) nicht erweislichen, unmittelbar begangenen Finanzordnungswidrigkeit aus.
Für die übrigen, verbleibenden Teilfakten des angefochtenen Schuldspruches, im Einzelnen also aus den EXP 1 bis 4 und 7 bis 9; sowie den EXP 10/Pos. 2 (Einbauherde); EXP 11/Pos. 1 und 3 (Waschmaschinen und Küchenherde); EXP 12/Pos. 1 bis 3 (Gaskocher, Combi-Herde und Einbauöfen); EXP 13/Pos. 1 und EXP 14/Pos. 1 (jeweils Waschmaschinen) und die dort genannten Warengruppen bzw. einzelnen Gerätetypen, liegen aus den Prüfergebnissen zu ABNr. 2/1 entsprechende Ermittlungen ("Durchschnittspreise" lt. oa. Tabelle) vor, aus denen durchaus Rückschlüsse auf das jeweilige Inlandspreisniveau (handelsüblicher Marktpreis) zumindest einzelner der in den genannten Anmeldungspositionen zusammengefasst erfassten Waren gezogen werden können. Ausgehend davon, dass einerseits der anhand von mehreren Vergleichsrechnungen ermittelte "Durchschnittspreis" für die Warengruppe Alttextilien allgemein (vgl. EXP 1: Strickwesten, gebraucht) und andererseits auch die aus entsprechenden „Internet-Angeboten“ (Haushaltsgeräte und Notebooktaschen/EXP 2 bis 4; 7, sowie 9 bis 14 bzw. EXP 8) gewonnenen Artikelpreise die tatsächliche Marktsituation im Bestimmungsland nur unvollständig abbilden (Stichwort: „Lockangebote“ im Internet) bzw. die vorliegenden Vergleichsrechnungen für die Warengruppe Alttextilien keine, allenfalls aber erforderliche weitere Diversifikation für die Ermittlung eines echten "Durchschnittspreises" zulassen, sind den lt. USO-Prüfung ermittelten Durchschnittswerten entsprechende Zuschläge iHv. 30 bis 40 % hinzuzurechnen, um so letztlich zu einem möglichst realistischen handelsüblichen Vergleichspreis für die genannten Waren zu gelangen. Stellt man nun die so näherungsweise erhobenen Marktpreise den tatsächlich vom Bf. für die einzelnen Rechnungspositionen angesetzten Beträgen gegenüber, so ergibt sich aus den festgestellten Differenzen (bei einem Preisverhältnis zwischen einerseits erhobenen und andererseits erklärten Werten für Alttextilien von ca. 1:3 und für Computertaschen und Haushaltsgeräte von ca. 1:2), jeweils ein, sich zu einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit verdichtender Anhaltspunkt dafür, dass die zu den in der Tabelle "Durchschnittspreise" genannten Waren vom Bf. in den AR angeführten (und den jeweiligen Ausgangsabfertigungen als statistische Werte zu Grunde gelegten) Preise jedenfalls zu hoch beziffert waren, sodass daher in Bezug auf die bezeichneten Teilfakten (Unrichtigkeit jeweils einer angemeldeten Warenposition) zu Recht auf ein objektiv tatbildliches Verhalten des unmittelbaren Täters iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG geschlossen werden kann.
Dass das vom Bf. im Hinblick darauf jeweils gesetzte Tun, nämlich das „Zur-Verfügung-Stellen“ in zumindest einzelnen Rechnungspositionen nicht zutreffender, weil nicht den tatsächlichen, sondern teilweise einen höheren Kaufpreis anführender AR, für das jeweilige Ausfuhrverfahren, eine ursächliche Bestimmungshandlung zu der anschließend vom schuldlos handelnden Speditionsangestellten unmittelbar begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG darstellt, ergibt sich bereits aus dem hinsichtlich der einzelnen Ausfuhrvorgänge dargestellten Handlungsablauf (vgl. etwa Fellner, aaO, §§ 11 und 12 FinStrG Rz 9 ff).
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass eine begrifflich nur in der Schuldform des § 8 Abs. 1 FinStrG (Vorsatz) mögliche Bestimmung (vgl. etwa ) zu einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a leg. cit. vom entsprechend tatbildmäßig handelnden Täter entweder absichtlich iSd § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG oder bedingt vorsätzlich iSd § 8 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG begangen werden kann. Zur tatbestandsmäßigen Realisierung des dolus eventualis wäre es erforderlich, dass der tatbildmäßig als Bestimmungstäter Handelnde es zumindest ernsthaft für möglich hält, dass er durch sein Vorgehen den unmittelbaren Täter dazu veranlasst, eine entsprechende abgabenrechtliche Pflichtenverletzung (z. B. die Nichteinhaltung einer zollrechtlichen Verpflichtung entsprechender Angaben in den zollamtlichen Ausfuhranmeldungen) zu begehen, und, sich, mit diesem von ihm ernsthaft in Erwägung gezogenen realistischem Risiko abfindend, dennoch für ein (tatbildmäßiges) Handeln entschließt.
Voraussetzung für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ist daher auch beim Bestimmungstäter, einerseits ein entsprechendes, bis spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der jeweiligen Bestimmungshandlung, vorhandenes Wissen um die, nach vorgenommener Abwägung der Sachlage und dabei entstandener Bedenken bzw. verbleibender Zweifel, als naheliegend in Erwägung gezogene konkrete Möglichkeit einer rechtswidrigen Sachverhaltsverwirklichung, und, andererseits, auch ein Wollen im Sinne einer billigenden Inkaufnahme dieser Möglichkeit, wobei zu letzterem jedoch durchaus auch eine bewusste Gleichgültigkeit (gegenüber den möglichen strafrechtswidrigen Handlungsfolgen) ausreicht (vgl. dazu etwa Fellner, aaO, § 8 FinStrG Rz 15 ff, mwH, bzw. insbes. ).
Derjenige, der hingegen tatbildlich, aber ohne ein entsprechendes Wissen um eine derartige Möglichkeit agiert, handelt, wenn seine Unkenntnis der Sachlage (der Mangel an aufgekommener Bedenken) auf eine Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs. 2 FinStrG, d. h. sowohl auf eine objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gegebener Zumutbarkeit eines sorgfaltskonformen Verhaltens, zurückzuführen ist, im Gegensatz zum bedingten Vorsatztäter (lediglich) unbewusst fahrlässig iSd § 8 Abs. 2 1. Satz FinStrG, während derjenige, der die Möglichkeit einer Tatbildverwirklichung zwar erkennt, einen derartigen (rechtswidrigen) Sachverhalt aber letztlich nicht herbeiführen will, bewusst fahrlässig handelt. Sowohl die unbewusste, als auch die bewusste Fahrlässigkeit können sich jeweils als ein schweres Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) oder als „leichte“ Fahrlässigkeit darstellen (Zur weiteren Umschreibung und Abgrenzung von bewusster und unbewusster grober Fahrlässigkeit vgl. etwa Tannert, MTK FinStrG9, § 8 Anm. 5).
Im Fall der Überlassung einer vom Bestimmungstäter zuvor selbst ausgestellten, vom unmittelbaren Täter für die Einhaltung ihm auferlegter abgabenrechtlicher Pflichten benötigten bzw. herangezogenen falschen Rechnung, muss daher der (bedingt) vorsätzlich handelnde Bestimmungstäter bis spätestens zur Überlassungshandlung um die Unrichtigkeit seiner Angaben zumindest in dem Sinne eines Ernsthaft-Für-Möglich-Haltens gewusst und dies für sein weiteres Handeln auch billigend iSd § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz FinStrG in Kauf genommen haben, da er andernfalls ein vorhandenes Risiko seiner (späteren) tatbildlichen Handlung gar nicht erkennen konnte.
Erst dann stellte sich dann die Frage eines (bedingten) Vorsatzes im Hinblick auf die (eigentliche) Bestimmungshandlung, wobei jedoch hier, im Hinblick darauf, dass dem Bf. ja die Verwendung bzw. die Heranziehung der von ihm erstellten Rechnungen in einem zollbehördlichen Verfahren hinlänglich bekannt war und er damit auch um die potentielle Tragweite seiner Angaben wusste, davon ausgegangen werden kann, dass ein langjährig tätiger Wirtschaftstreibender, der sich zudem hinsichtlich der einzuhaltenden Ausfuhrformalitäten zwar nicht bei der Behörde, aber doch bei "Fachleuten" erkundigt, ein von ihm eingegangenes Handlungsrisiko zweifellos erkannt und ein solches, wenn er dennoch die seiner Einschätzung nach möglicherweise falschen Rechnungen dem Speditionsangestellten überließ, letztlich auch billigend in Kauf genommen hat.
Sachverhaltsmäßig ist in Bezug auf die Wissensebene des Bf. festzustellen, dass ihm zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zwar grundsätzlich die an der inländischen Lieferkette und an den anschließenden Exporten beteiligten Firmen (neben der Anmelderin, die Firmen HW als inländischer Vorlieferant; T und IF als Zwischenhändler; sowie b als Vermittler bzw. B als "Transportberater") und Personen (M, einerseits Geschäftsführer von T und andererseits, Bevollmächtigter von b neben weiteren dem Bf. namentlich bzw. persönlich nicht bekannten Vertretern des Vermittlers), die Modalitäten hinsichtlich der von ihm nach Bestellung durch den Vermittler zu veranlassenden Exportlieferungen (entsprechende Rechnungsausstellung und Ausfuhr- bzw. Transportveranlassung), sowie der vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht aber auch die dargestellten Vorgeschäfte (innergemeinschaftliche Lieferung an den Vorlieferant) bzw. deren Inhalte (Bezugspreis, Wiederverkaufspreis, Aufschlag HW, sowie ertragsmindernde Provisionszahlungen an SO, etc.), oder Details zu den ihm vom Vermittler vorgegebenen Exportlieferungen (Kundenkreis; Marktverhältnisse in der UA), bekannt waren. Abgesehen von der dem Bf. bekannten „Doppelfunktion“ des M, findet sich in der insgesamt vorhandenen Beweislage auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. über die darüber hinaus im Zuge der Erhebungen festgestellten engen wirtschaftlichen Verflechtungen der einzelnen Personen und Unternehmen und deren Funktionen innerhalb der beteiligten Unternehmenskette, entsprechend Bescheid wusste, und er sich, von der vor dem ersten Export von Haushaltsgeräten im Juli 2013 beim Vermittler eingeholten Auskunft über die ukrainische Preis- bzw. Marktsituation abgesehen, um die ihm "vorgegebenen" Verkaufspreise, sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen bzw. auch deren Einhaltung,einfach nicht weiter gekümmert, sondern die vorgegebenen Bedingungen ohne weiteres Nachfragen bei seinen Geschäftspartnern einfach für sein weiteres Handeln (Ausstellung der entsprechenden AR und Übermittlung an die Anmelderin für Zwecke der jeweilgen Ausfuhrabfertigung) ungeprüft übernommen hat.
Dass der Bf. mit seinem tatbildmäßigen Verhalten des Zur-Verfügung-Stellens falscher, weil zumindest teilweise überfakturierter, AR, in den verbleibenden verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils bereits einem konkreten, gegebenenfalls auch uU. Rückschlüsse auf einen auch im Hinblick auf die hier angelasteten Finanzvergehen zulassenden, Tatplan in Richtung einer durch (anschließenden) ungerechtfertigten Vorsteuerabzug bewirkten Abgabenhinterziehung, iSd § 33 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. mit seinem Handeln einem diesbezüglich schon gefassten Vorsatz gefolgt ist, lässt sich anhand der laut dem Abschlussbericht der Steuerfahndung vom vorliegenden Ermittlungslage, jedenfalls nicht mit der für einen Schuldnachweis in einem Strafverfahren ausreichender Gewissheit feststellen.
Ebenso lassen sich aus der gesamten, auch entsprechende Einvernahmen weiterer beteiligter Personen bzw. Auskunftspersonen enthaltenden, Erhebungslage auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass der Bf. im Hinblick auf die für eine Erwägung der Schuldfrage verbleibenden Teilfakten absichtlich iSd § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG entsprechend falsche AR ausgestellt hat.
Hinsichtlich des für einen bedingten Vorsatz geforderten Wissens im Sinne eines beim Bf. zumindest vorhandenen Zweifels an der Richtigkeit der gemachten Preisangaben im Hinblick auf die verbleibenden Waren, d. s. im Einzelnen die vom EXP 1 erfassten Alttextilien, Waschmaschinen der Marke ARDO FLSN105LB (EXP 2/Pos. 2), FLSN105SB (EXP 7/Pos. 1), FLSN125 (EXP 9/Pos. 1), FLOI106S und FLSN125LW (EXP 14/Pos. 1), bzw. der Marke GORENJE W9825I (EXP 10/Pos. 3), W72Y2/R (EXP 11/Pos. 1 und EXP 13/Pos. 1), W6242/SR (EXP 13/Pos. 1); Gefriertruhen bzw. Gefrierschränke der Marke ARDO FR20SA (EXP 2/Pos. 1), FR30SA (EXP 4), FRF29SH (EXP 7/Pos. 2), FR20SA (EXP 9/Pos. 3); Kühlschränke der Marke ARDO ICO30SH (EXP 7/Pos. 3), COG1804SA (EXP 9/Pos. 2); Einbau- bzw. Küchenherde der Marke GORENJE BO633ODX (EXP 10/Pos. 2), K57375AW (EXP 11/Pos. 3), 65320AW (EXP 12/Pos. 2), sowie Notebooktaschen der Marke DICOTA mit den Art. Nrn. 30446, 30447, 30466, 30468 und 30464 (EXP 8), ist festzustellen, dass der sich bis zum Beginn der Ukraine-Geschäfte mit der HC mit Inlandshandel von Speiseölen befassende Bf. offenbar trotz seines geringen Informations- und Wissenstandes über wesentliche Geschäftsinhalte (Kundenkreis; Herkunft der verkauften Waren; wirtschaftliche Rolle von dem für einen Transportkostenausfall für die HC haftenden HW) und ungewöhnlicher Zahlungsmodalitäten (Bezahlung der Kundenforderungen durch unbeteiligte Dritte), auf das ihm von neuen Geschäftspartnern angebotene "Geschäftsmodell" eingelassen hat. Dass ihm dabei selbst auch entsprechende Bedenken hinsichtlich der ihm vom Vermittler "vorgegebenen" Verkaufspreise kamen, wird dadurch bestätigt, dass er, im Anschluss an den ersten der hier verfahrensgegenständlichen Exporte, bei b hinsichtlich der in der UA erzielbaren Preise für einzelne Warengruppen (bestimmte Haushaltsgeräte der Marken ARDO und GORENJE) anfragte.
Indem sich die in der Bestellung genannten, in die jeweiligen AR übernommenen Verkaufspreise für die von der Auskunft des Vermittlers umfassten Arten von Haushaltsgeräten, nämlich ARDO-Waschmaschinen FLSN105LB, FLSN105SB, FLSN125, FLOI106S und FLSN125LW; GORENJE-Waschmaschinen W9825I, W72Y2/R, W62Y2/SR und W6242/SR; ARDO-Kühlschränke ICO30SH, COG1804SA; GORENJE-Küchenherde BO6330DX, K57375AW, 65320AW; innerhalb der dem Bf. mitgeteilten möglichen Bandbreite für ukrainische Marktpreise befanden, ergeben sich jedoch bezüglich der vorgenannten Teilfakten keine entsprechenden Anhaltspunkte für ein entsprechendes Wissen des Bf. um die objektiv festgestellte Unrichtigkeit der in den angegebenen statistischen Gesamtwert der jeweiligen Warenposition in den genannten Ausfuhranmeldungen eingeflossenen Gerätepreise.
Andererseits kann aufgrund des Umstandes, dass sich der Bf. hinsichtlich der im vorstehenden Absatz genannten Gerätearten über die Preissituation in der UA erkundigt hat, aber auch darauf geschlossen werden, dass bei ihm sehr wohl entsprechende Zweifel an der Richtigkeit der ihm vom Vermittler genannten und in die AR der HC übernommenen Verkaufspreise bestanden, sodass daher hinsichtlich der übrigen, nicht vom Bf. angefragten Waren, nämlich Alttextilien (EXP 1); Gefriertruhen und Gefrierschränke der Marke ARDO AFR20SA (EXP 2/Pos. 2 und EXP 3, sowie EXP 9/Pos. 3), FR30SA (EXP 4) und FRF29SH (EXP 7/Pos. 2), sowie der og. Notebooktaschen der Marke DICOTA (EXP 8), beim Bf. von einem entsprechenden Wissen um die naheliegende Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Preisangaben ausgegangen werden kann.
Im Hinblick auf die bei einem derartigen Erkennen der Möglichkeit des Eintritts eines verpönten Handlungserfolges nach dem jeweiligen Täterwillen zu treffenden Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz einerseits (In-Kauf-Nehmen dieser Möglichkeit) und bewusster Fahrlässigkeit andererseits [Nicht-Wollen dieser Möglichkeit; vgl. dazu etwa Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt FinStrG Bd. 15 (2918) S 143 mwH], lässt sich allerdings ein entsprechender Vorsatz des Bf. insofern nicht zweifelsfrei feststellen, als insbesondere das vom Bf. laut eigenen unwidersprochenen Angaben an den Tag gelegte Bemühen um eine Einhaltung der im Zusammenhang mit einer Ausfuhr zu beachtenden zollrechtlichen Vorschriften in einem letztlich nicht aufzulösendem Widerspruch zu einem entsprechendem Wollen einer Tatbildverwirklichung steht, und somit - im Zweifel - lediglich von einem bewusst fahrlässigen Verhalten des Bf. ausgenangen werden kann.
Abschließend ist im Hinblick auf den daher für eine auch nur teilweise Aufrechterhaltung des Schuldspruches im Hinblick auf die objektiv tatbildlichen Teilfakten nicht ausreichenden, dem Bf. aber dennoch nicht zu ersparenden (strafrechtlich allerdings nicht entscheidungsrelevanten) Verschuldensvorwurf einer entsprechenden Fahrlässigkeit seiner an den Tag gelegten Handlungsweise zu bemerken, dass insbesondere zu den Teilfakten EXP 1 und EXP 8, jedenfalls ein grober Sorgfaltsverstoß (in der Form einer bewussten groben Fahrlässigkeit) vorliegt, da sich für den Bf. insbesondere hinsichtlich dieser, jeweils nach entsprechenden Lieferungen der Fa. des M an die HC durchgeführter, Warenausfuhren, die Frage nach der wirtschaftlichen Sinn seiner eigenen Rolle besonders deutlich stellen musste.
Insgesamt war mangels entsprechender Nachweisbarkeit eines dem Schuldspruch entsprechenden, sich gegen den Bf. richtenden Tatverdachtes wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 51 Abs. 1 lit. a iVm 11 1. Fall FinStrG spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdebegehren stattzugeben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Schlagworte | zollrechtliche Erklärungspflicht Vorsatz Fahrlässigkeit Bestimmungstäter |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300016.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at