Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO 1) vor Feststellung des endgültigen Abgabenausfalles und 2) ohne Mitteilung des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache Dr. AB als Masseverwalter im Konkurs DE, Adresse, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgaben der Fa. F GmbH, St.Nr. 000/0000 und 111/1111, beschlossen:
Der angefochtene Bescheid vom sowie die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschulden der Fa. F GmbH, im Ausmaß von a) 4.080,00 € (St.Nr. 000/0000) und b) 3.908,28 € (St.Nr. 111/1111) in Anspruch genommen.
Die Haftungsschuld sei im Konkurs angemeldet worden und nach den Bestimmungen der KO zu bedienen.
Die Abgabenschulden wurden wie folgt aufgegliedert:
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag | |
Zu a) | U | 2012 | 4.000,00 |
SZA | 2013 | 80,00 | |
Zu b) | N | 03/07 | 3.001,45 |
EG | 2011 | 102,98 | |
EG | 2012 | 241,84 | |
EG | 2013 | 73,93 | |
BAL | 2011 | 0,55 | |
BAL | 2012 | 1,65 | |
BAL | 2013 | 1,17 | |
ST | 2012 | 102,18 | |
SZA | 2011 | 205,97 | |
SZB | 2011 | 101,95 | |
SZC | 2011 | 74,61 | |
Summe | 7.988,28 |
In der Bescheidbegründung wurde eingangs auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 9, 80 BAO verwiesen.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet würden.
Zu a): Auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Laut Bericht des Masseverwalters der Primärschuldnerin sei die Zahlungsunfähigkeit spätestens im März 2014 eingetreten. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit am sei auf die Umsatzsteuer 2012 nicht einmal eine Teilzahlung geleistet worden. Da bei Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen Schulden behandelt worden seien und damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei, sei eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen.
Zu b): Die NoVA sei zwar teilweise beglichen worden, doch liege hier die schuldhafte Pflichtverletzung im Festsetzungsverfahren, weil im Zuge der Erhebungen kaum eine Mitwirkung dahin gehend erfolgt sei, ob die Voraussetzungen für deren Vorschreibung vorlägen oder nicht. Die Festsetzung sei daher nach der Aktenlage erfolgt.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Punkt b) des Bescheidspruchs.
Nach zahlreichen mündlichen und schriftlichen Erklärungen, warum keine NoVA vorzuschreiben sei, habe der Bf auch persönlich beim Finanzamt vorgesprochen und in einem Gespräch mit dem damals zuständigen Beamten die entsprechenden Erläuterungen und Bezug habenden Unterlagen abgegeben. Die NoVA sei dennoch - seiner Ansicht nach fälschlich – vorgeschrieben worden. In der Folge sei mit der in der Beschwerde namentlich genannten Sachbearbeiterin des Finanzamtes eine Ratenvereinbarung getroffen worden. Auch bei dieser Gelegenheit habe er ausführlich erläutert, weshalb seiner Meinung nach die Vorschreibung der NoVA falsch sei.
Die Gesellschaft habe in der Folge nicht immer genügend Liquidität gehabt, um alle Raten pünktlich bedienen zu können. Es sei zu einigen erfolglosen Pfändungsversuchen seitens des Finanzamtes gekommen. Jedes Mal habe er mit dieser Sachbearbeiterin persönlich Kontakt aufgenommen und seine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Vorschreibung der NoVA vorgebracht.
Davon, dass er nicht ausreichend mitgewirkt habe, ob die Voraussetzungen für die Vorschreibung der NoVA vorlägen oder nicht, könne keine Rede sein. Im Gegenteil habe er im eigenen Interesse die Unterlagen bereitgestellt, sei persönlich beim Finanzamt gewesen und habe zahlreiche Telefonate geführt.
Er ersuche daher, diesen Haftungsbescheid aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über die Festsetzung der NoVA vom Beschwerde erhoben worden sei.
In der Folge wurde auf die Bestimmungen des § 1 Z 3 NoVAG sowie der §§ 82 Abs. 8 und 37 KFG sowie darauf verwiesen, dass der Bf bis zum heutigen Tag keine Unterlagen vorgelegt habe, die eine widerrechtliche Verwendung im Zeitraum März 2007 entkräftet hätten. Weiters sei auf die Niederschrift vom zu verweisen. Bloß mündliche und schriftliche Aussagen, ohne Vorlage schriftlicher Beweise, seien kein Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG.
Der Bf habe auch im Haftungs- und Beschwerdeverfahren bis zum heutigen Tag bloß mündliche und schriftliche Aussagen getätigt, jedoch keine schriftlichen Beweise, wie zB ein Fahrtenbuch, vorgelegt, weshalb die NoVA nach der Aktenlage festgesetzt und ein Haftungsbescheid erlassen worden sei.
Abschließend führte die Abgabenbehörde wörtlich aus:
„Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid (sowie den Bescheid über die Festsetzung des Abgabenanspruches, NoVA) ist daher als unbegründet abzuweisen.“
Im zeitgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde kein neues Vorbringen erstattet.
Rechtslage
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass
eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht,
die als Haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört,
eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt und
die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid können – solange Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand angehören – Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden. Solche Einwendungen sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (); im Haftungsverfahren ist daher die Richtigkeit vorliegender Abgabenbescheide nicht zu überprüfen und brauchen Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch richten (im vorliegenden Fall gegen die Normverbrauchsabgabe für März 2007), nicht berücksichtigt werden.
In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid können etwa geltend gemacht werden
das Nichtvorliegen des betreffenden Haftungstatbestandes,
der Eintritt der Einhebungsverjährung (§ 238),
das Erlöschen des Abgabenanspruches (zB durch Entrichtung) oder
eine unrichtige Ermessensübung (Ritz, BAO6, § 248 Tz 14 f).
Die Geltendmachung der Haftung nach § 9 BAO setzt die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Die Haftung nach § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt. Sie darf erst zur Leistung herangezogen werden, wenn die Abgaben beim Hauptschuldner uneinbringlich sind (Subsidiarität).
Aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nicht zwingend auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Primärschuldner geschlossen werden. Allerdings ist eine Uneinbringlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich.
Von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden beim Primärschuldner kann aber (noch) nicht ausgegangen werden, wenn zwar ein Abgabenausfall möglich ist, dieser jedoch in keiner Weise feststeht. Ein voraussichtlicher Abgabenausfall ist nicht Tatbestand der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO.
Die Einbringung einer möglichen Konkursquote vom Primärschuldner ist zu berücksichtigen (Ritz, BAO6, § 9 Tz 6, mit Hinweis auf die dort angeführte Judikatur).
Nach § 248 erster Satz BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (Ritz, BAO6, § 248 Tz 16). Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Entscheidung ergangen ist ().
Aus dem dem Haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung der Bescheide, aus denen die Haftungssumme resultiert, zu erfolgen.
Wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, so liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist ().
Eine solche Bekanntmachung ist auch erforderlich, wenn der Haftungspflichtige vom Abgabenanspruch Kenntnis haben muss, zB weil ihm als gemäß § 9 haftendem Geschäftsführer einer GmbH die betreffenden Bescheide zugestellt worden sind [Ritz, BAO6, § 248 Tz 8 f; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 248 Anm 12 (Stand , rdb.at)].
Der Unabhängige Finanzsenat ging ausnahmsweise von einem sanierbaren Mangel des Verfahrens aus, wenn der zur Haftung Herangezogene den der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheid bereits als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabenfestsetzung bekämpft hat ().
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen. Ermessensentscheidungen sind zu begründen und die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen.
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Sachentscheidungskompetenz des Bundesfinanzgerichtes ist somit nicht auf die geltend gemachten Prozessthemen beschränkt, sondern umfasst den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. Das Bundesfinanzgericht darf daher die Richtigkeit des abgabenbehördlichen Bescheides auch über die beantragten Änderungen hinaus prüfen."
§ 278 BAO lautet:
"Abs. 1: Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Abs. 2: Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Abs. 3: Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst."
Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen.
Erwägungen
Eingangs ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wegen der lange andauernden Erkrankung der zuständigen Richterin neu zugeteilt worden ist.
Aus dem vorgelegten Akteninhalt ergibt sich, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin am der Konkurs eröffnet worden ist.
Im 4. Bericht des Masseverwalters vom ist im letzten Punkt „voraussichtliche Quote“ ausgeführt, dass eine mögliche Verteilungsquote noch nicht seriös abgeschätzt werden könne.
Nach der Ediktsdatei datiert der 7. und bislang letzte Bericht des Masseverwalters vom . Wesentlicher Inhalt dieses Berichtes ist, dass die voraussichtliche weitere Konkursdauer nicht vorhersehbar ist.
Das Konkursverfahren ist bis dato nicht abgeschlossen.
Der Bf, über dessen Vermögen am ebenfalls der Konkurs eröffnet worden ist, war laut Firmenbuch seit selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin und daher für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich.
Auch dieses Konkursverfahren ist noch offen, die voraussichtliche weitere Konkursdauer laut Ediktsdatei nicht vorhersehbar.
Das Finanzamt meldete die Haftungsschuld im Konkurs des Bf an.
Im Beschwerdefall enthält der Haftungsbescheid keinerlei Hinweis, dass die Bescheide über die Abgabenansprüche dem Haftungsbescheid beigelegt und damit dem Bf zu Kenntnis gebracht worden wären.
Nach der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass dem Bf die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide nicht übermittelt worden sind. Damit belastete die Abgabenbehörde das Verfahren infolge unvollständiger Information mit einem Mangel, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht mehr saniert werden kann.
Anders wäre allenfalls hinsichtlich des Bescheides über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für März 2007 zu urteilen, weil der Bf diesen Bescheid bereits als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabenfestsetzung bekämpft hat und, wie vom Finanzamt festgestellt, abermals im Rahmen der ihm nach § 248 BAO eröffneten Beschwerdemöglichkeit; dieser Bescheid war dem Bf daher nachweislich bekannt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Beschwerdevorlage und des Beschwerdeberichtes die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ist. Auch die Beschwerdevorentscheidung spricht in ihrem Spruch über den Haftungsbescheid vom ab, nicht jedoch - entgegen dem letzten Satz der Begründung - über den Abgabenanspruch betreffend Normverbrauchsabgabe März 2007.
Darüber hinaus ist das Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin bis dato nicht abgeschlossen. Laut oa. Bericht des Masseverwalters ist eine mögliche Verteilungsquote nicht abzuschätzen; die Höhe der uneinbringlichen Abgabenschulden ist daher noch offen.
Die Haftung wurde somit bereits in einem Zeitpunkt geltend gemacht, in dem die (gänzliche) Uneinbringlichkeit der Abgaben noch keineswegs feststand. Das Finanzamt traf keine Feststellungen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Konkursquote zu erwarten ist.
Eine Anfrage der Richterin vom , ob ein Ende des Insolvenzverfahrens absehbar sei und Angaben zur voraussichtlichen Höhe der Quote gemacht werden könnten, beantwortete der Masseverwalter im Konkurs der Primärschuldnerin nicht.
Beim derzeitigen Stand des gerichtlichen Verwertungsverfahrens ist unklar, welcher Betrag dem Masseverwalter zwecks Ausschüttung einer Konkursquote zur Verfügung stehen wird. Die Frage, ob die haftungsgegenständlichen Abgaben zur Gänze uneinbringlich sind, lässt sich daher noch nicht beantworten. Da der Vertreter nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, der im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich ist, muss auch eine teilwiese Einbringlichkeit der Abgabenforderungen im Haftungsverfahren berücksichtigt werden (; RV/0156-I/06).
Die unterlassenen Ermittlungen über die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Konkurs der primärschuldnerischen GmbH sind wesentlich, weil davon das Ausmaß der bei Vorliegen aller übrigen Haftungsvoraussetzungen gegebenen Haftung des Bf abhängt. Selbst eine geringe Konkursquote würde eine allfällige Haftung betragsmäßig vermindern ().
Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Konkursquote zu erwarten ist, ist im Rahmen der Ermessensübung vor allem zu berücksichtigen, dass dem Finanzamt einerseits Parteistellung im Haftungsverfahren und andererseits die Position eines Konkursgläubigers im Konkurs der GmbH zukommt, während sich das Bundesfinanzgericht auf die Beurteilung zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bf vorliegen. Im Hinblick auf die Stellung des Finanzamtes als Konkursgläubiger erscheint es zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen vom Finanzamt festgestellt werden. Dadurch wird das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht - dem Zweck des § 278 Abs. 1 BAO entsprechend - beschleunigt, weil mit der Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet werden muss, bis das Konkursverfahren der Primärschuldnerin ein Stadium erreicht hat, in welchem die endgültige Höhe des Abgabenausfalles feststeht. Durch die Aufhebung des Haftungsbescheides werden darüber hinaus ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls sowohl das Bundesfinanzgericht als auch die Abgabenbehörde den derzeit noch nicht absehbaren weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens im Auge behalten müssten, obwohl nur die Abgabenbehörde am Konkursverfahren beteiligt ist (vgl. RV/0156-I/06; ).
Sowohl wegen der fehlenden Ermittlungen bezüglich der endgültigen Höhe des Abgabenausfalles, die möglicherweise einen im Spruch anders lautenden Haftungsbescheid zur Folge gehabt hätten, der zu einer Verminderung der Haftungssumme in Höhe einer allfälligen Konkursquote geführt hätte, als auch wegen des nach der VwGH-Judikatur vorliegenden, im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbaren Mangels der dem Haftungsbescheid nicht beigelegten Abgabenbescheide sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem gegenständlichen Beschluss werden ergänzende Ermittlungen, ob und inwieweit die haftungsgegenständlichen Abgabenschulden tatsächlich uneinbringlich sind, für notwendig erachtet.
Im Zusammenhang mit der unterlassenen Bekanntmachung der für den Haftungsbescheid maßgeblichen Abgabenbescheide folgt das Bundesfinanzgericht der höchstgerichtlichen Judikatur.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0156-I/06 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5102171.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at