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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2018, RV/1100531/2018

Persönliche Unbilligkeit der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch die Schneller Steuerberatung GmbH, Montfortstraße 4, 6840 Götzis, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom über die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insofern teilweise Folge gegeben, als die aus der Einkommensteuerveranlagung 2013 mit Bescheid vom resultierende Einkommensteuernachforderung von 28.353,00 € in Höhe von 11.118,00 € nachgesehen wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) die Abschreibung von 80% einer aus der Einkommensteuerveranlagung für 2013 inklusive Anspruchszinsen resultierenden Nachforderung im Ausmaß von insgesamt 22.998,50 €. Für die verbleibenden 20% wurden Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 200,00 € vorgeschlagen.

Begründend führte der Bf. unter Verweis auf den Ablauf und den Ausgang der Betriebsprüfung für 2002 bis 2009 sowie den Antrag auf Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten vom aus, dass diese Betriebsprüfung aufgrund des außergewöhnlich hohen Beratungsaufwandes der Steuer- und der Rechtsanwaltskanzlei, der Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlung sowie der gerichtlichen Finanzstrafe zu einer äußerst hohen Liquiditätsbelastung geführt habe bzw. noch immer führe. Die aus der Betriebsprüfung resultierenden Nachforderungen seien entrichtet worden. Offen sei derzeit noch eine Restforderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von rd. 13.000,00 € und eine Finanzstrafe von rd. 27.000,00 €. Bei den Bankverbindlichkeiten würden die Außenstände derzeit 60.000,00 € betragen und jene bei der Kanzlei AA rd. 19.000,00 €. Insgesamt würden somit  Zahlungsverbindlichkeiten von 119.000,00 € bestehen. Die Einnahmen aus der Verpachtung der BB KG würden gerade zur Tilgung der bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten in kleinen Raten sowie zur Entrichtung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen für die Gesellschafter ausreichen.

Seine Einkommensteuerveranlagung für 2013 habe inklusive der Anspruchszinsen zu einer Nachforderung von 28.748,13 € geführt. Diese Summe sei für ihn nicht bezahlbar. Seine derzeitigen Einnahmen aus den Dienstverhältnissen zu CC und zu DD in Höhe von insgesamt 1.815,00 € netto (vor Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer) würden zur Abdeckung des laufenden Lebensunterhalts für ihn und seine Familie dienen. 

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Nachsicht vom unter Wiedergabe von § 236 Abs. 1 BAO und der §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, mit der Begründung abgewiesen, gegenständlich seien weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe ersichtlich. Für eine Nachsicht bestünde daher kein Ermessensspielraum.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. vorgebracht, der Bf. sei nicht in der Lage, den offenen Betrag von 28.748,13 € zu begleichen. Eine Fremdfinanzierung habe keine Aussicht auf Erfolg - der tatsächliche Rückstand des Bf. beim Finanzamt betrage weit über 60.000,00 € (zuzüglich Spesen und Gebühren). Eine Ratenzahlung beim Finanzamt sei auch aussichtslos, dies würde die Existenz des Bf. gefährden. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von monatlich 1.600,00 € müsse eine Miete von 930,00 € bezahlt werden. Zu bezahlen seien überdies Betriebskosten, Versicherungen, Auto, etc. Auch Kleidung und Essen seien zu bezahlen. Eine Ratenzahlung sei bei dieser Sachlage nicht möglich.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Beibringung folgender Unterlagen:

  • "Aufstellung Einnahmen monatlich mit Nachweis der letzten 3 Monate.

  • Aufstellung Ausgaben monatlich mit Nachweis der letzten 3 Monate.

  • Bankbelege aller auf den Bf. lautenden Bankkonten und eventuell auf den Bf. lautenden Einlagenkonten der letzten 3 Monate."

In der Folge reichte der Bf. beim Finanzamt Feldkirch folgende Unterlagen ein:

  • Hinsichtlich eines bei der EE geführten Bankkontos eine den Zeitraum bis umfassende Umsatzliste

  • Hinsichtlich eines bei der FF geführten Bankkontos eine den Zeitraum bis  umfassende Umsatzliste

  • den Zeitraum bis  umfassende Kontoauszüge betreffend ein bei der FF geführtes Bankkonto

  • Die Jahreslohnkonten 2018 seiner derzeitigen Arbeitgeber GG und CC. betreffend den Zeitraum Jänner 2018 bis Juli 2018

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Wiedergabe der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 236 BAO mit der Begründung abgewiesen, der Bf. bringe ausschließlich persönliche Billigkeitsgründe vor. Auf sachliche Unbilligkeit sei daher nicht weiter einzugehen.

Das Vollstreckungsorgan habe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. am erhoben. Dabei habe der Bf. angegeben, als Taxifahrer bei CC Einkünfte in Höhe von 1.018,00 € monatlich zu erzielen und von Taxi GG Einkünfte von monatlich 930,00 €. Seine Gattin sei geringfügig bei der HH beschäftigt und verdiene ca. 300,00 € monatlich. Er sei gegenüber seiner Gattin unterhaltspflichtig und besitze keine weitere Wohnung oder Geschäftsräume. An Vermögenswerten seien ein altes Fernsehgerät und eine gebrauchte Wohnzimmereinrichtung vorhanden. Verbindlichkeiten bestünden gegenüber der EE in Höhe von 15.800,00 €, wobei die Rückzahlungen von CC.. geleistet würden. Verbindlichkeiten in Höhe von 5.000,00 € bestünden weiters gegenüber der FF, Rückzahlungen erfolgten je nach Möglichkeit. Von einer gerichtlichen Geldstrafe in Höhe von 43.000,00 € sei noch ein Betrag von 6.000,00 € offen, monatlich seien diesbezüglich Rückzahlungen von 670,00 € zu leisten. Seiner Steuerkanzlei schulde er 11.000,00 €. An Lebenshaltungskosten habe er Mietzahlungen inklusive Betriebskosten von 930,00 € monatlich zu entrichten, Stromkosten von 68,00 € monatlich und Kosten für eine Haushaltsversicherung von 20,00 € monatlich.

Mit Schreiben vom sei der Bf. aufgefordert worden, eine genaue Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie dazugehörige Nachweise für die letzten drei Monate beizubringen. Am wurde zwar keine Aufstellung übermittelt, aber Kontoauszüge zweier auf den Bf. lautender Bankkonten sowie die den Bf. betreffenden Jahreslohnkonten 2018 seiner beiden Arbeitgeber vorgelegt. Daraus ergebe sich jedoch ein unklares Bild der Geldgebarung des Bf. 

  • Einnahmen

Der Bf. erhalte laut Lohnkonto von Taxi GG monatlich 968,15 € und nicht 930,00 €. Auf den Bankkonten gebe es aber keine diesem Nettobetrag entsprechende Überweisungen, sondern mehrere Einzahlungen runder Geldbeträge, die zusammen nicht den angegebenen Beträgen entsprächen.   


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kontonummer
Datum
Bezeichnung
Betrag
xxx
GG.
600,00 €
 
GG.
332,00 €
 
GG..
450,00 €
 
SEPA-Gutschrift GG
500,00 €
 
SEPA-Gutschrift GG
1.000,00 €
 
SEPA-Gutschrift GG
700,00 €
 
SEPA-Gutschrift GG
300,00 €
 
SEPA-Gutschrift GG
1.000,00 €
yyy
Einzahlung Automat Nr. zzz../08.20 Uhr Fil. I Bankcard 3 Eigenerlag (""+Teil Lohn Frau")
2.500,00 €
 
Einzahlung Automat Nr. aaa../13.17 Uhr Fil. I Bankcard 3 Eigenerlag ("L + G wird bar ausbezahlt - dann auf Bank")
2.000,00 €
 
Gutschrift a/J Gebietskrankenkasse
34,14 €

Die Summe dieser Einzahlungen betrage 9.416,14 €. Die Zuordnung ohne nähere Aufstellung/Erläuterung sei nicht möglich. Die Lohnkonten würden exakte, gleichlautende monatliche Beträge zeigen, die auf den Bankkonten nicht abgebildet seien. Der geforderte Nachweis liege daher nicht vor.

  • Ausgaben

Bei einzelnen Ausgaben sei in den Kontoauszügen handschriftlich eine Zweckwidmung dazu notiert worden, konkret bei Miete und Stadtwerke I. Ebenso sei aber aus den Kontoauszügen zu ersehen, dass zahlreiche Aufwendungen leistbar seien (Kreditkartenabrechnungen, Urlaub in der Türkei, Geldbehebung in K. am ), die nicht als zwangsläufig beurteilt werden könnten. Werde von den in den Lohnkonten als Gehalt angeführten Beträgen ausgegangen, ergebe sich folgendes wirtschaftliches Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Haushaltseinkommen pro Monat
 
CC....
1.018,56 €
Taxi GG
968,15 €
Gattin (unbestätigt)
300,00 €
Summe
2.286,71 €
Haushaltaufwendungen pro Monat
 
Miete inkl. Betriebskosten
930,00 €
Stadtwerke I
65,00 €
Landesgericht I
500,00 €
Kabel-TV L
41,15 €
M (Telefon)
18,62 €
GIS Gebühren Info Service GmbH (1/2 von 41,86 €)
20,93 €
Versicherung
88,02 €
N (Babymode) (Durchschnitt der 3 Monate)
77,57 €
Barbehebungen von Bankomaten (Durchschnitt der 3 Monate)
756,94 €
Kreditkartenabrechnungen (Durchschnitt der 3 Monate)
319,52 €
Summe
2.817,75 €

Diese Rechnung ergebe einen negativen Saldo von 531,04 € pro Monat vor Abgabenzahlung.

Ohne Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Lebenserhaltungskosten (das sind insbesondere Nahrung, Bekleidung, Medikamente) sei im Beschwerdefall eine derartig schlechte wirtschaftliche Situation festzustellen, welche bei Entfall der Abgabenschuld nicht verbessert würde. Die Frage, ob gerade durch die Abgabenzahlung diese erhebliche Härte bzw. Existenzgefährdung eintrete, sei daher zu verneinen. Sämtliche Bankkontoauszüge würden jeweils einen negativen Saldo zeigen, der bereits ohne Begleichung jedweder Abgabenschuldigkeiten bestünde und der das oben dargestellte rechnerische Bild bestätigen würde. Aus diesem Gesamtbild sei zu erschließen, dass die wirtschaftliche Lage so schlecht sei, dass ein Verzicht auf die Einhebung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte.

Eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgabenschuldigkeit sei somit nicht gegeben. Für eine Nachsicht bestehe daher kein Raum.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach angesichts dessen, dass die "Haushaltsrechnung" einen negativen Saldo in Höhe von 531,04 € aufweise, eine Abschreibung der Finanzamtsschulden die wirtschaftliche Lage des Bf. nicht verbessern würde und deshalb keine Sanierungsfähigkeit vorliege, ergänzend folgendes ausgeführt: Nach Rücksprache mit dem Bf. seien die Ausgaben zu hoch angesetzt worden. Einerseits würden die monatlichen Zahlungen an das Landesgericht I in Höhe von 500,00 € wegfallen, weil die Schulden beglichen worden seien. Zudem entspreche die Barabhebung Bankomat in Höhe von 756,94 € nicht dem normalen Verbrauch, dieser würde normalerweise etwa die Hälfte betragen. Die Haushaltsrechnung ergebe daher ein leichtes Plus in Höhe von 300,00 € bis 400,00 €, weshalb die zusätzliche Zahlungsverpflichtung die Existenz des Bf. eindeutig gefährden würde.

Mit Schreiben vom ersuchte das BFG den Bf. um Beantwortung der nachfolgend angeführten Fragen sowie der Übermittlung der nachfolgend angeführten Unterlagen:

"Nach Ihren Angaben im Nachsichtsantrag betrugen ihre Verbindlichkeiten mit Stichtag  unter Außerachtlassung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt insgesamt 119.000,00 € (Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 13.000,00 €, gegenüber dem Landesgericht I (Finanzstrafe) von 27.000,00 €, gegenüber Banken von 60.000,00 € und gegenüber einer Steuerberatungskanzlei von 19.000,00 €). Mit Stichtag betrugen Ihre Verbindlichkeiten laut Erhebungen des Vollstreckungsorgans des Finanzamtes I insgesamt 37.800,00 € (Verbindlichkeiten gegenüber der EE von 15.800,00 €, gegenüber der FF von 5.000,00 €, gegenüber dem Landesgericht I (Finanzstafe) von 6.000,00 € sowie gegenüber einer Steuerberatungskanzlei von 11.000,00 € - wiederum unter Außerachtlassung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt.

Ihr Nettoeinkommen betrug im Jahr 2015 laut Einkommensteuerbescheid vom 26.657,77 € jährlich (Gesamtbetrag der Einkünfte von 31.596,85 € zuzüglich sonstiger Bezüge in Höhe von 2.780,39 € abzüglich Einkommensteuer von 7.719,47 € ergibt 26.657,77 €) bzw. durchschnittlich 2.221,48 € monatlich. Im Jahr 2016 betrug Ihr Nettoeinkommen laut Einkommensteuerbescheid vom 27.964,35 € jährlich (Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.473,45 € zuzüglich sonstiger Bezüge in Höhe von 3.349,36 € abzüglich Einkommensteuer von 5.858,46 € ergibt 27.964,35 €) bzw. 2.330,36 € monatlich. 2017 betrug Ihr Nettoeinkommen laut der auf Basis der vorliegenden Lohnzetteln seitens des BFG vorgenommenen Einkommensteuerberechnung 21.674,10 € jährlich (Gesamtbetrag der Einkünfte von 22.845,80 € zuzüglich sonstiger Bezüge in Höhe von 1.932,30 € abzüglich Einkommensteuer von 3.104 € ergibt 21.674,10 €) bzw. 1.806.18 € monatlich. Unter der Annahme, dass das monatliche Einkommen Ihrer Gattin im Zeitraum Juli 2015 bis März 2018 monatlich ebenfalls umgerechnet 300,00 € betragen hat, und unter Ansatz eines monatlichen Einkommens für Jänner 2018 und Februar 2018 von 2.286,71 €, errechnet sich für den betreffenden Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Haushaltseinkommen von 2.392,00 € netto. Für das BFG ist nun nicht nachvollziehbar, wie bei einem durchschnittlichen monatlichen Haushaltseinkommen von 2.392,00 € netto in einem Zeitraum von 33 Monaten (von Mitte Juli 2015 bis Mitte März 2018) eine Reduktion der Verbindlichkeiten um 81.200,00 € möglich war (selbst unter Außerachtlassung von Zinsen und Gebühren hätten monatliche Rückzahlungen von 2.461,00 € erfolgen müssen). Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen und Ihr Vorbringen mittels Unterlagen zu belegen.

In diesem Zusammenhang werden Sie überdies ersucht, Ihr Vorbringen, wonach die Rückzahlungen Ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der EE von Ihrem Arbeitgeber (CC.) getätigt werden, näher zu erläutern. Leistet Ihr Arbeitgeber diese Rückzahlungen zusätzlich zu den im Jahreslohnkonto ausgewiesenen Löhnen? Erhalten Sie Ihre Lohnzahlungen in Teilbeträgen oder weshalb stimmen die in den Lohnkonten ausgewiesenen Gehälter nicht mit den Überweisungen bzw. Einzahlungen laut Bankkontoauszügen überein?

Geben Sie die Höhe Ihrer derzeitigen Verbindlichkeiten unter Angabe sämtlicher Gläubiger an."

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Bf. beim BFG am bewies der Bf. an Hand von Kontoauszügen, dass seine Mutter ihm im Zeitraum vom bis zum insgesamt 32.100,00 € zur Schuldentilgung zur Verfügung gestellt hat. Nach Angaben des Bf. seien weiters jene Pachteinkünfte in Höhe von insgesamt 18.479,35 € zur Schuldentilgung verwendet worden, die die Gattin des Bf. von der Fa. "KK KG erhalten habe. Da die Mutter des Bf. ihn auch nach dem finanziell unterstützt habe, würden bis zum alle Schulden mit Ausnahme der Abgabenschulden getilgt sein.

Vermögen sei nach wie vor nicht vorhanden. Die Gattin des Bf. sei wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr geringfügig erwerbstätig. Da die Pächter der noch nicht gelöschten "KK KG 2017 insolvent geworden seien, würden auch keine Pachteinkünfte mehr erzielt werden. Somit würde der Bf. derzeit lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (CC. und GG) in Höhe von insgesamt 26.817,10 € jährlich (samt Sonderzahlungen, aber vor Abzug der Einkommensteuer) erhalten. Die Ausgaben für Miete, Versicherung, Strom, Kabel-TV, GIS-Gebühren und Telefon seien mit insgesamt 1.163,72 € unverändert geblieben.

Auf Nachfrage, weshalb die Abgabenverbindlichkeiten nicht anteilsmäßig getilgt worden seien, gab der Bf. an, er sei davon ausgegangen, dass diese mit Ausnahme des beschwerdegegenständlichen Betrages nachgesehen worden seien. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb er plötzlich Abgabenschuldigkeiten in Höhe von über 60.000,00 € habe, weswegen überdies eine Lohnpfändung ab erfolgen werde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

In Streit steht, ob die Einhebung einer aus der Einkommensteuerveranlagung für 2013 inklusive Anspruchszinsen resultierenden Nachforderung im Ausmaß von insgesamt 28.748,13 € persönlich unbillig ist.

1. Sachverhalt

Das BFG geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der am bbb geborene Bf. ist verheiratet und gegenüber seiner Gattin unterhaltspflichtig. Sonstige Unterhaltspflichten bestehen nicht.

Laut den übermittelten Jahreslohnkonten seiner beiden Arbeitgeber beträgt das Jahreseinkommen des Bf. vor Abzug der Einkommensteuer insgesamt 26.817,10 € jährlich und nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 4.510,18 € 22.306,92 € jährlich bzw. 1.858,91 € monatlich. Die monatlichen Fixkosten für Miete inklusive Betriebskosten, Stadtwerke I, Kabel-TV L, Telefon, GIS-Gebühren und Versicherungen) betragen 1.163,72 €. Für Essen, Kleidung, etc. stehen dem Bf. und seiner Gattin somit monatlich 695,19 € zur Verfügung.

Relevante Vermögenswerte sind nicht vorhanden.

Verbindlichkeiten bestehen ausschließlich gegenüber dem Finanzamt. Letztere betrugen - wie eine Abfrage des Abgabenkontos des Bf. ergab - mit Stichtag 60.720,06 €, setzen sich aber lediglich in Höhe von 28.748,13 € aus den nachzusehenden Abgabenschuldigkeiten zusammen. Nicht vom Nachsichtsantrag umfasst sind Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 31.971,93 €, resultierend aus der Einkommensteuer 2012, Einkommensteuervorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2014 sowie das erste, dritte und vierte Quartal 2015, Säumniszuschlägen, Anspruchszinsen und Exekutionsgebühren.

Hinsichtlich der nicht vom Nachsichtsantrag umfassten Abgabenschuldigkeiten hat das Finanzamt dem Bf. mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf die erbetene Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich Folgendes mitgeteilt:

"Sie haben um Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich bezüglich der auf dem oben angeführten Abgabenkonto aushaftenden Abgabenschuldigkeiten ersucht. Auf Grund dieses Ersuchens und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird Ihnen die Abschreibung von 80% des Abgabenrückstandes unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt:

  • Die Abschreibung wird nicht erfolgen bzw. widerrufen, wenn Sie bei der Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt bis zum in Verzug geraten. Ein Verzug tritt dann ein, wenn das Finanzamt über weitere Abgabenschuldigkeiten einen Rückstandsausweis ausstellen muss.

  • Die Abschreibung wird nicht erfolgen bzw. widerrufen, wenn bis über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

  • Die Abschreibung wird nicht erfolgen, wenn Sie mit der von der von Ihnen zugesagten Quotenzahlung in Verzug geraten. Ein Verzug liegt vor, wenn die Quotenzahlung trotz Aufforderungsschreiben nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entrichtet wird.

  • Sonstige Gutschriften, die auf Sachverhalte zurückzuführen sind, die vor dem Ausgleichsstichtag verwirklicht wurden, werden zur Gänze mit den vor dem Ausgleichsstichtag entstandenen Abgabenschuldigkeiten verrechnet.

  • Die Abschreibung kann widerrufen bzw. der Forderungsnachlass nachträglich für ungültig erklärt werden, wenn diese(r) auf Grund von falschen oder unvollständigen Angaben zu Stande gekommen sei.

Die 20%ige Quote von 2.055,03 € ist bis spätestens zu entrichten.

Wie bereits in Ihrem Schreiben vom erwähnt, wird die 20%-Quote der noch nicht veranlagten Jahre 2011 und 2012 bis entrichtet."

Mit Schriftsatz vom teilte das Finanzamt dem Bf. mit, dass der seitens des Bf. beantragte außergerichtliche Vergleich, dem das Finanzamt mit Schreiben vom zugestimmt hat, nicht mehr gültig ist. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die aus der Einkommensteuerveranlagung 2013 resultierende Nachforderung in Höhe vom 28.353,00 € nicht bezahlt wurde, obwohl diesbezüglich keine Zahlungsvereinbarung erfolgt ist.

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf den vorgelegten Finanzamtsakt, auf den elektronischen Steuerakt und auf die vom Bf. im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim BFG am getätigten Aussagen und vorgelegten Unterlagen.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die in § 236 Abs 1 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.

Das Vorbringen des Bf. beschränkt sich auf das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der nachzusehenden Abgabenschuldigkeiten. Einer Prüfung, ob sachliche Unbilligkeitsgründe vorliegen, bedarf es daher nicht (siehe dazu zB ; , 2006/16/0007; , 2010/15/0077, wonach sich die behördliche bzw. gerichtliche Ermittlungspflicht einzig auf die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe beschränkt).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargelegt hat (z.B. ; ; ), liegt eine "persönliche" Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Abgaben gefährdet wäre (vgl. ; ). Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre, diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme und den Härten aus der Abgabeneinhebung auch nicht durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte. Eine persönliche Unbilligkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor ().

Die Entscheidungsfindung bezüglich des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit bedingt eine detaillierte Kenntnis der gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Nachsichtswerbers. Da im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt, ist es dessen Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (siehe dazu z.B. ; ). Kommt der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren. Zu beachten ist zudem, dass für die Beurteilung des Nachsichtsantrages nicht jene Vermögens- und Einkommensverhältnisse relevant sind, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben bzw. des Antrags auf Nachsicht bestanden haben, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde bzw. im Falle eines Beschwerdeverfahrens, im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das Verwaltungsgericht (; ).

Aus der Sicht des BFG ist die wirtschaftliche Situation des Bf. als schwierig einzustufen. Diese Schwierigkeiten werden zudem nicht nur durch die Einhebung der nachzusehenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 28.748,13 € hervorgerufen, sondern auch durch die (zwangsweise) Einbringung der darüber hinaus bestehenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 31.971,93 €. Überdies zeigt ein Vergleich des derzeit aus der Sicht des BFG zur Schuldentilgung maximal zur Verfügung stehenden Betrages von ca. 200,00 € mit den insgesamt bestehenden Finanzamtsverbindlichkeiten von 60.720,06 €, dass den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf. nur zum Teil durch Zahlungserleichterungen Abhilfe geschaffen werden könnte. Den unter der Voraussetzung, dass sich die finanzielle Situation des Bf. zukünftig nicht verbessert, würde eine Schuldentilgung selbst unter Nichtberücksichtigung von Stundungszinsen ca. 25 Jahre dauern. Nach Auffassung des BFG ist daher das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zu bejahen.

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 236 BAO steht die Bewilligung einer Nachsicht im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bf. beizumessen, ihm auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation die einzuhebenden Abgaben zur Gänze bzw. teilweise nachzusehen. Unter dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu verstehen.

Für die Gewährung einer Nachsicht spricht, dass sich diese nicht zugunsten anderer Gläubiger auswirkt, sondern dass sie tatsächlich geeignet ist, eine allfällige, im Fall der Einbringung des gesamten vom Nachsichtsbegehren umfassten Betrages von 28.748,13 € drohende Existenzgefährdung abzuwenden.

Eine Nachsicht kommt nach Auffassung des BFG aus Zweckmäßigkeitsgründen aber nur insofern in Betracht, als die Forderungen sämtlicher Gläubiger im gleichen Ausmaß Berücksichtigung finden. Im Beschwerdefall ist diesbezüglich zu beachten, dass vom bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Verbindlichkeiten anderer Gläubiger in Höhe von 119.000,00 € getilgt wurden, die zum Stichtag bestehenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 65.892,62 € jedoch nur im Ausmaß von 5.172,56 € beglichen wurden (die dem Finanzamt im Zeitraum bis gegenwärtig geleisteten Zahlungen von insgesamt 14.864,93 € betrafen in erster Linie nach dem fällig gewordene Abgaben und zwar die Einkommensteuervorauszahlungen für 07-09/2015, für 10-12/2015, für 01-03/2016, für 04-06/2016, für 07-09/2016 und 10-12/2016, die aus den Einkommensteuerveranlagungen für 2014 und 2015 resultierenden Nachforderungen samt Anspruchszinsen in Höhe von insgesamt 4.281,27 € und einen Säumniszuschlag von 83,66 €). Wäre alle Gläubiger des Bf. gleichmäßig bedient worden, hätte das Finanzamt somit einen Gesamtbetrag von 42.411,60 € erhalten müssen (Abgabenschuldigkeiten von insgesamt 65.892,62 € plus Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern von 119.000,00 € ergibt in Summe Verbindlichkeiten von 184.892,62 €; bei 35,64% der Gesamtschulden handelt es sich somit um Abgabenschuldigkeiten; wären alle Verbindlichkeiten im gleichen Ausmaß getilgt worden, hätte das Finanzamt daher 42.411,60 € (35,64% von 119.000,00 €) erhalten) und der derzeitige Abgabenrückstand würde anstelle von 60.720,06 € 23.481,02 € betragen (derzeitiger Rückstand von 60.720,06 € abzüglich des Betrages von 42.411,60 €, der zu entrichten gewesen wäre, plus des tatsächlich entrichteten Betrages von 5.172,56 €). Davon entfallen 11.118,26 € auf den nachzusehenden Betrag von 28.748,13 € (47,35% von 23.481,02 €) und 12.362,76 € auf den nicht vom Nachsichtsantrag umfassten Betrag von 31.971,93 € (52,65% von 23.481,02 €).

Gesamthaft wird daher dem Parteiinteresse insofern Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung eingeräumt, als die aus der Einkommensteuerveranlagung für 2013 resultierende Nachforderung in Höhe von 28.353,00 € im Ausmaß von 11.118,00 € nachgesehen wird.

III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung, ob die Einhebung der aus der Einkommensteuerveranlagung für 2013 inklusive Anspruchszinsen resultierenden Nachforderung im Ausmaß von insgesamt 28.748,13 € persönlich unbillig ist, folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100531.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at