Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/4100841/2015

Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. azd über die Beschwerde des DI Johannes Maier vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes F A vom

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuergutschrift wird vorläufig festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die vorläufig festgesetzte Gutschrift betragen:

54.461,53 € ……….Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
-6.321,39 €………..Werbungskosten doppelte Haushaltsführung u.a. 
-5.965,07 €…………sonstige Werbungskosten
42.175,07 €……....Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €……………….....Sonderausgaben

-100 €………………...sonstige Sonderausgaben
42.015,07 €……....Einkommen

12.462,94 €……….Einkommensteuer (42.015,07-25.000) x 15.125 / 35.000 + 5.110)

12.462,94 €……….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-494 €………………..Alleinverdienerabsetzbetrag
-291 € ……………...Verkehrsabsetzbetrag
-54 € ………………...Arbeitnehmerabsetzbetrag
11.623,94 €……….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 € …………………....Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
502,23 €…………....Steuer sonstige Bezüge für die restlichen 8.370,44 €
12.126,17 €………..Einkommensteuer
-14.077,07 €………anrechenbare Lohnsteuer
-0,10 €……………....Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-1.951 €……………..festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2014

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (Bf) setzte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 Kosten für Familienheimfahrten (8.080 €) und Kosten wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 4.200 € an.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden diese Ansätze nicht anerkannt. Die Einkünfte der Lebensgefährtin des Bf am Familienwohnsitz seien nicht von wirtschaftlicher Bedeutung.

Der Bf legte mit Schreiben vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom Beschwerde ein. Der Bf bekämpfte diesen Bescheid insoweit, als die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht einkünftemindernd angesetzt worden waren. Er beantragte, dass die Kosten für den Zweitwohnsitz und die Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt werden mögen. Er begründete seine Beschwerde wie folgt:

Die höheren Aufwendungen seien nur beruflich bedingt. Der Bf wies auf sein Alter von nunmehr (Juni 2015) 60 Jahren hin.

Das Finanzamt habe dem Bf eine Übergangsfrist von lediglich 16 Monaten (-) zugebilligt. In der RSp würden Übergangsfristen von zumindest 2 Jahren als angemessen angesehen. Somit seien die erhöhten Kosten zumindest für 8 Monate im Jahr 2014 anzusetzen (RV/0510-K/02; RV0434-G/04; RV/0053-G/03).

Der derzeitige Arbeitsplatz (der Bf habe sein im Jahr 2014 bestehendes Beschäftigungsverhältnis am angetreten) des Bf sei unsicher. Er habe im Jahr 2012 die Verantwortung für den Vertrieb eines kleines Start-up- Unternehmen übernommen, das im Jahr 2012 ins Firmenbuch eingetragen worden sei (Tectron GmbH). Im Jahr 2012 sei der wirtschaftliche Erfolg dieses Unternehmens unvorhersehbar gewesen. Dieses Unternehmen habe 2012 und 2013 erhebliche Verluste und 2014 erstmalig einen Gewinn erzielt. Für 2015 sei wieder mit einem Verlust zu rechnen. Seit April 2014 bis habe der Arbeitgeber des Bf keine neuen Aufträge mehr erhalten. Die ab Mitte 2015 hereinkommenden Aufträge könnten in Bezug auf das Jahr 2015 nicht mehr zu Umsätzen werden. Es könnte daher kurzfristig zur Einstellung des Geschäftsbetriebes kommen und/oder zur Eingliederung in ein anderes Unternehmen . Speziell für den Bf, der den Vertrieb des Arbeitsgebers verantworte, könnte dies zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Der Bf sei permanent vom Arbeitsplatzverlust bedroht.

Seinen Familienwohnsitz in Stadt bei A / Land habe er seit 2007 (vgl. ). Im Jahr 2012 sei er als Unternehmer in A gescheitert und habe im Alter von 57 Jahren seine neue Arbeitsstelle in Tegerndorf bei Rosenhain angetreten (205 km entfernt vom Familienwohnsitz). Er werde spätestens im Jahr 2020, möglicherweise früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Es sei von einer dauerhaften Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung auszugehen (; ).

Seine Lebensgefährtin habe eine Sportlehrerausbildung abgeschlossen. Mit dieser Ausbildung habe sie in Österreich keine Anstellung gefunden; sie habe sich im Herbst 2014 als Skilehrerin ausbilden lassen. Sie habe danach eine Anstellung in A (Anmerkung: Ab Oktober 2014) gefunden und habe bis zum Abschluss der Skisaison im März 2015 als Skilehrerin gearbeitet. Sie habe die verbindliche Zusage, wieder denselben Arbeitsplatz in der Wintersaison 2015/2016 zu erhalten.

Sie suche permanent nach Arbeitsstellen, finde aber keine. Jedenfalls habe sie in A in der Skisaison eine Arbeit und könne dadurch Pensionsansprüche erwerben.

Der mj Sohn seiner Lebensgefährtin besuche seit 2011 den bilingualen Zweig in einem Bundesrealgymnasium in A. Er spreche Englisch auf Muttersprachenniveau. Alle Fächer bis auf Mathematik und Deutsch würden auf Englisch unterrichtet. Es gebe keine internationale Schule in Tegerndorf und Umgebung. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes wäre unzumutbar (; ).

Soweit die Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden bis August 2014 anerkannt.

Das Finanzamt erkannte im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten (FHF) und der doppelten Haushaltsführung Werbungskosten in Höhe von 5.248 € an. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

2.448 €: FHF 3.672 € x 8/12 (§ 16 Abs 1 Z 6 lit EstG d i V m § 20 Abs 1 Z 2 lit e EstG)
2.800 €: 4.200 € doppelte Haushaltsführung lt. Steuererklärung x 8/12
5.248 € Summe

Die anerkannten Werbungskosten des Bf wurden daher um 5.248 € erhöht.

Mit Vorlageantrag vom brachte der Bf insbesondere vor:

Sein Arbeitgeber seit , die Tectron GmbH, sei Anlagenbauer, sie beschäftige sich mit einer neuen Technologie, deren Markterfolg nicht zuverlässig abschätzbar sei. Er könne auch eine vertrauliche Stellungnahme der Geschäftsführer vorlegen, falls erforderlich, komme auch eine Stellungnahme der Eigentümer des Unternehmens in Betracht.

Im Vorlagebericht vom brachte das Finanzamt vor: Im Streitjahr sei davon auszugehen gewesen, dass der Bf noch länger als 5 Jahre berufstätig sein werde. Es sei nicht erkennbar, dass es dem Bf nicht möglich gewesen wäre, für den Verkaufspreis des Einfamilienhauses eine adäquate Wohnmöglichkeit für seine Familie in üblicher Entfernung zum Arbeitsort zu erlangen.

Mit Schreiben vom brachte der Bf insbesondere vor:

Die Kosten für Wohnung und Fahrzeug betrügen nur 6.321,39 € p.a.

Über die Beschwerde wird erwogen:

Der Bf , geboren im Feber 1955, wohnt seit 2007 mit seiner Familie (Lebensgefährtin und einem mj Sohn der Lebensgefährtin) in Stadt bei A. Er war von 2007 -2012 als Geschäftsführer seines Unternehmens in A tätig, ist aber mit diesem Unternehmen gescheitert. Er suchte sich sofort einen neuen Arbeitsplatz und fand diesen ab bei der Tectron GmbH (Arbeitgeber-GmbH, Arbeitgeber ) in Tegerndorf bei Rosenhain / Westland. Seit damals ist der Bf für den Arbeitgeber als Vertriebsmanager tätig, dh, er ist für den gesamten Vertrieb dieses Unternehmens verantwortlich.

Die Arbeitgeber-GmbH wurde durch die Alleingesellschafterin (Kölnhoff + Co AG) gegründet, um ein völlig neues Verfahren zur Veränderung von Stoffen zu Baumaterialien weiterzuentwickeln, auf dem Markt einzuführen und zu etablieren. Die Arbeitgeber-GmbH baut und verkauft in diesem Zusammenhang insbesondere Industrieanlagen, aber auch einzelne Maschinen (Internet-Homepage des Arbeitgebers des Bf, Ausdruck ).

 Die Alleingesellschafterin der Arbeitgeber-GmbH legt großen Wert auf technische Innovationen, die zu wirtschaftlichen Erfolgen führen. Sie misst in ihren alljährlichen Jahresberichten den Anteil jener Produkte an den Konzern-Umsätzen, die innerhalb der letzten 3 Jahre neu auf den Markt gebracht worden sind ( Pkt 4 des Lageberichtes zum Konzernabschluss 2014 der Kölnhoff + Co AG).

Bis zum Jahr 2014 ist es der Arbeitgeber –GmbH noch nicht gelungen, eine stabile Marktposition zu erlangen:

Der Arbeitgeber des Bf erwirtschaftete 2012 einen Verlust von -457.040,73 €, im Jahr 2013 einen Verlust von -502.825,37 €. Im Jahr 2014 erwirtschaftete er einen Gewinn von 203.331,92 € (Bescheide betreffend die Arbeitgeber-GmbH 2012-2014). Seit April 2014- Ende 2014 und weiter bis konnte die Arbeitgeber GmbH keinen einzigen neuen Auftrag an Land ziehen (unbestrittenes Vorbringen Beschwerde). Bevor Aufträge an die Arbeitgeber-GmbH zu Umsätzen werden, gibt es eine Vorlaufzeit von zumindest ca 6 Monaten (unbestrittenes Beschwerdevorbringen).

Es war daher bereits spätestens ab Juli 2014 erkennbar, dass die zukünftige wirtschaftliche Situation der Arbeitgeber-GmbH sehr unsicher und instabil war. Noch bis einschließlich Dezember 2014 hatte die Arbeitgeber –GmbH wesentlich höhere Gesamtaufwendungen als Erträge, wenn man alle Gewinne und Verluste der Jahre 2012-2014 zusammen berücksichtigt (Bescheide betreffend die Arbeitgeber-GmbH für die Jahre 2012-2014 vom , , ).

 Diese Daten zeigen, dass es glaubhaft ist, dass dem Bf spätestens ab Juli 2014 die zukünftige wirtschaftliche Situation der Arbeitgeber-GmbH als sehr unsicher und instabil erschienen ist und erscheinen musste . Daher ist es glaubhaft, dass der Bf spätestens ab Juli 2014 ernsthaft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gerechnet hat und auch rechnen musste, zumal der Bf als leitender Vertriebsmanager für die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers in wesentlichem Umfang mitverantwortlich war (vgl. ).

Tatsächlich erwirtschaftete die Arbeitgeber GmbH im Jahr 2015 einen Verlust von -1,063.109,25 € (Bescheid betreffend den Arbeitgeber für 2015 vom ). Eine wesentliche Ursache für diesen Verlust ist auch der Umstand, dass es zwischen April 2014 – Ende 2014 keine neuen Aufträge für den Arbeitgeber gab. Der Bf muss daher bereits 2014 gesehen haben, dass die Zukunftsaussichten der Arbeitgeber GmbH nicht gut waren.

Auch dieser Umstand indiziert, dass der Bf sich jedenfalls bereits seit Juli 2014 ernsthaft Sorgen um seinen Arbeitsplatz machte und auch machen musste.

In dieses Bild fügen sich die Umsatzsteuerdaten der Arbeitgeber- GmbH.

 Die Umsätze 2012 des Arbeitgebers betrugen 184.223,76 €. Die Umsätze 2013 des Arbeitgebers betrugen 146.708,76 €. Die Umsätze 2014 des Arbeitgebers betrugen 1,774.794,55 €. Die Umsätze 2015 des Arbeitgebers betrugen 139.889,09 € (Umsatzsteuerbescheide 2012-2015 betreffend den Arbeitgeber , , und vom ). Die hohen Umsätze 2014 werden dadurch relativiert, dass es ab April 2014 – Ende 2014 keinen einzigen neuen Auftrag gegeben hat. Dieses Problem muss die geringen Umsätze des Jahres 2015 mitverursacht haben.

Da der Bf sich spätestens seit Juli 2014 bis zum Ende des Jahres 2014 ernsthaft Sorgen um den Erhalt seines Arbeitsplatzes bei der Arbeitgeber-GmbH machen musste, ist es ihm im Jahr 2014 nicht zumutbar gewesen, den Familienwohnsitz an den Standort der Arbeitgeber-GmbH zu verlegen ( vgl. ; vgl. ). Dies umso mehr, als der Bf seit Feber 2014 59 Jahre alt war und bereits damals damit gerechnet hat, spätestens mit 65 Jahren in Pension zu gehen () (unwidersprochenes Beschwerdevorbringen).

Zwischen dem Familienwohnsitz und dem Standort der Arbeitgeber –GmbH liegen 205 km. Ein tägliches Hin- und Herpendeln zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz war dem Bf auch im Jahr 2014 nicht zumutbar.

Da es im Jahr 2014 konkrete Gründe gegeben hat, die die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort als unzumutbar erscheinen ließen, hat der Bf das Recht, die Kosten der Familienheimfahrten (FHF) und der doppelten Haushaltsführung abzusetzen. Diese Kosten dürfen in folgender Höhe abgesetzt werden:

4.380 € ........doppelte Haushaltsführung
1.941,39 € ....FHF (909,09 €+1.032,30 €)
6.321,39 € ...Summe (Beilage zum Schreiben des Bf vom )

Zwar beantragte der Bf in seiner Steuererklärung einen höheren Ansatz für Familienheimfahrten, er gab jedoch bereits in der Beilage zu seinem Schreiben vom bekannt, dass diese Kosten doch nur 1.941,39 € betrügen. In derselben Beilage bezifferte er die Kosten der doppelten Haushaltsführung mit 4.380 €. Daher war der Betrag von 6.321,39 € anzusetzen.

Begründung der vorläufigen Abgabenfestsetzung:

Dieses Erkenntnis beruht zu einem wesentlichen Teil auf der Annahme, dass die Höhen der Einkünfte der Arbeitgeber – GmbH 2012-2015 und die Höhen der Umsätze der Arbeitgeber-GmbH 2012-2015 so hoch sind, wie sie derzeit (siehe oben) bekannt sind. U.a. aus diesen derzeit bekannten Kennzahlen betreffend die Arbeitgeber-GmbH wird in diesem Erkenntnis der Schluss gezogen, dass der Bf zu Recht spätestens ab Juli 2014 ernsthaft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gerechnet hat. Allerdings findet derzeit in Bezug auf die Arbeitgeber-GmbH eine Betriebsprüfung statt, durch welche sich möglicherweise die Höhen der anzunehmenden Umsätze und Einkünfte der Arbeitgeber-GmbH betreffend die Jahre 2012 -2015 ändern könnten. Daher ist die Feststellung , dass der Bf zu Recht spätestens ab Juli 2014 bis zumindest Ende 2014 ernsthaft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gerechnet hat, eine ungewisse, nur wahrscheinlich richtige Feststellung. Die wahrscheinliche Richtigkeit beruht insbesondere auf der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung, dass die Arbeitgeber-GmbH seit April 2014 – Ende 2014 und darüber hinaus bis keine neuen Aufträge an Land ziehen konnte.

 Da auf dieser ungewissen, aber wahrscheinlich richtigen Feststellung von der ernsthaften Erwartung des Verlustes des Arbeitsplatzes die Anerkennung des Ansatzes der Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten als Werbungskosten beruht, ist der Umfang der Abgabepflicht betreffend den Bf derzeit vorübergehend ungewiss. Dieser Umstand rechtfertigt die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres (§ 200 Abs 1 BAO).

Der bekämpfte Bescheid ist daher in diesem Sinne abzuändern.

Bemessungsgrundlagen:

54.461,53 € ……….....Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
-6.321,39 €………......Werbungskosten doppelte Haushaltsführung und FHF
-5.965,07 €…………....sonstige Werbungskosten
42.175,07 €……….....Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………........Sonderausgaben

-100 €……………….......sonstige Sonderausgaben
42.015,07 €……….....Einkommen

12.462,94 €………......Einkommensteuer (42.015,07-25.000) x 15.125 / 35.000 + 5.110

12.462,94 €………......Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-494 €……………….......Alleinverdienerabsetzbetrag
-291 € ……………........Verkehrsabsetzbetrag
-54 € ………………........Arbeitnehmerabsetzbetrag
11.623,94 €………......Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 € ………………….........Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
502,23 €………….........Steuer sonstige Bezüge für die restlichen 8.370,44 €
12.126,17 €……….......Einkommensteuer
-14.077,07 €………......anrechenbare Lohnsteuer
-0,10 €…………….........Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-1.951 €…………….......festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2014

Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden keine Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt .

Strittig ist, ob dem Bf im Streitjahr 2014 die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar war. Verneinendenfalls hätte der Bf Anspruch auf den Ansatz der Kosten doppelter Haushaltsführung und der Kosten seiner Familienheimfahrten als Werbungskosten. Im gegenständlichen Fall wurde die Feststellung getroffen, dass der Bf zu Recht spätestens ab Juli 2014 ernsthaft mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes gerechnet hat. Auf Grund dieser Feststellung war die Verlegung des Familienwohnsitzes im Jahr 2014 nicht zumutbar. Der Bf hatte daher Anspruch auf Ansatz der erwähnten Kosten als Werbungskosten (vgl. ). Insoweit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sondern eine Tatfrage.

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
wirtschaftliche Situation
unsicher
Arbeitsplatzverlust
Verlust
Arbeitsplatz
Zukunftsaussichten
Aufträge
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100841.2015

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