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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2018, RV/6100327/2017

Verlängerungstatbestand

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter AB für die Monate November 2016 bis einschließlich Oktober 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (kurz Bf) beantragte mittels Schreiben vom 10/16, dass der Anspruch ihrer Tochter A auf Familienbeihilfe von November 2016 bis einschließlich Oktober 2017 verlängert werde.
Begründend führte sie dazu aus, die Tochter habe am 10/16 ihr 24. Lebensjahr vollendet, absolviere aber ein Medizinstudium im dafür vorgesehenen Zeitplan ohne Zusatzsemester. Am habe sie – nach wiederholter telefonischer Nachfrage – die Auskunft erhalten, dass die Verlängerung des Anspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht möglich sei, da die Tochter das Studium erst am , im Jahr ihres 20. Geburtstages, begonnen habe. Da die Tochter nachweislich im Jahr 2011 – nach der Matura - keinen Studienplatz erhalten habe, habe sich der Studienantritt um 1 Jahr verschoben. Sie sehe daher die vorliegende Gesetzesbestimmung als Ungleichbehandlung, da zudem im Zeitraum Juli 2011 bis Oktober 2012 keine Familienbeihilfe bezogen worden sei.

Daraufhin erließ das Finanzamt am einen Abweisungsbescheid betreffend die Monate November 2016 bis Oktober 2017.
Seine Entscheidung begründete das Finanzamt damit, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b  FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befänden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres hätten.
Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sei nur möglich, wenn
- der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet werde oder bereits abgeleistet worden sei,
- eine erhebliche Behinderung vorliege (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),
- das Kind ein eigenes Kind geboren habe oder zum 24. Geburtstag schwanger sei,
- ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben werde,
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt worden sei.
Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums sei nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn
- das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollende, begonnen habe,
- und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester betrage,
- und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten werde.
Die Tochter der Bf  habe im Oktober 2016 das 24. Lebensjahr vollendet. Daher habe der Antrag der Bf auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit von November 2016 bis Oktober 2017 (=Vollendung des 25.Lebensjahres) abgewiesen werden müssen.

Dagegen erhob die Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist am Beschwerde.
Begründend führte sie dazu aus, ihre Tochter A habe im Juni 2011 maturiert. Da diese im Oktober 2011, dem Jahr, in dem diese das 19. Lebensjahr vollendet habe, keinen Studienplatz für die Studienrichtung Humanmedizin erhalten habe, habe diese ihr Studium der Humanmedizin erst im Oktober 2012 aufnehmen können. Im Zeitraum Juli 2011 bis Oktober 2012 habe die Bf daher keine Familienbeihilfe bezogen. Somit habe sie für die Tochter bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres lediglich 22 Jahre und 9 Monate Familienbeihilfe bezogen. Die Abweisung der Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres trotz Studiums mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semestern sowie Einhaltung der gesetzlichen Studiendauer dieses Studiums stelle daher eine Ungleichbehandlung dar.

In der Folge erging durch das Finanzamt am  eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tochter habe mit dem Studium der Humanmedizin an der Universität Innsbruck mit dem Wintersemester 2012/13 begonnen. Im selben Jahr habe diese auch ihr 20. Lebensjahr vollendet. Es könne daher nicht von einem „langen Studium“ im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gesprochen werden.

Daraufhin beantragte die Bf fristgerecht mit Schriftsatz vom die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Sie verwies noch einmal darauf, dass
- sie nur 22 Jahre 9 Monate Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ihrer Tochter bezogen habe;
- ihre Tochter sowohl ihre Schullaufbahn als auch ihr Studium in der Mindestzeit ohne Zusatzsemester trotz Auslandssemester absolviert habe bzw. absolviere;
- ihre Tochter im Jahr vor Studienbeginn einen freiwilligen sozialen Einsatz im Ausland in einem Behindertenheim geleistet habe.

Letztlich legte das Finanzamt mit Bericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 eingeladen
1. die Zeugnisse über die Absolvierung des ersten und zweiten Studienabschnitts
2. Nachweise über die
a) Art der von der Bf angesprochenen Tätigkeit der Tochter,
b) den Ort dieser Tätigkeit bzw. die zugewiesene Einsatzstelle (örtlich)
c) die Organisation, für die die Tochter der Bf tätig geworden sei, sowie deren Gemeinnützigkeit und
d) die Dauer der Tätigkeit
vorzulegen.
Diese Angaben würden zur Prüfung der Anwendbarkeit des Verlängerungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 benötigt werden, da diese Bestimmung auch bei Einsatzstellen im Bereich der EU/des EWR oder der Schweiz anwendbar sein könne.

Vor Ablauf der Vorhaltsfrist teilte die Bf telefonisch im Wesentlichen mit, dass ihre Tochter in Argentinien in einem Behindertenheim tätig gewesen sei. Weitere bzw. konkretere (schriftliche) Ausführungen erfolgten nicht.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 Sachverhalt

Die Tochter A wurde laut einem Abfrageergebnis des Zentralen Melderegisters am 10/92 geboren und vollendete dementsprechend am 10/11 das 19. Lebensjahr und am 10/16 das 24. Lebensjahr.

Die Tochter der Bf absolvierte im Juni 2011 die Reifeprüfung und erhielt für das Wintersemester 2011/12 keinen Studienplatz der Studienrichtung Humanmedizin.

Die Tochter der Bf leistete daher einen freiwilligen sozialen Einsatz in einem Behindertenheim in Argentinien, wobei Dauer und Einrichtung dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt ist.

Seit dem  Wintersemester 2012/13 betrieb die Tochter das Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck, Q202, und war auch im Wintersemester 2016/17 sowie im Sommersemester 2017 als ordentliche Studierende des Diplomstudiums der Humanmedizin, Q202, gemeldet.

Die Regeldauer dieses Studiums beträgt zwölf Semester. Das Studium ist in 3 Studienabschnitte gegliedert, davon umfasst der 1. Studienabschnitt zwei Semester, der 2. Studienabschnitt fünf Semester und der 3. Abschnitt fünf Semester.(http://www.wegweiser.ac.at/med-uni-uibk/studieren/Med+Uni+Innsbruck/Q202.html)

Von 2006 bis 2012 wurde an den medizinischen Universitäten Innsbruck und Wien der Eignungstest für das Medizinstudium in Österreich (EMS-AT) als fachspezifischer Studierfähigkeitstest für die Zulassung zum Medizinstudium eingesetzt. (https://de.wikipedia.org/wiki/Eignungstest)  

2 Rechtsgrundlage in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

....

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannten Einrichtung  besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ....

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl I 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von Erasmus+, ABl.Nr. L 347 vom S. 50.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoruassetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

3 rechtliche Würdigung:

Durch das  Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 wurde die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Gleichzeitig wurden zwei Verlängerungstatbestände und zwar in § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 eingeführt. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (981 der Beilagen XXIV. GP) wird dazu ua. Folgendes dazu ausgeführt:

„.... Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).

Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB ).

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.

Diese Regelungen sollen am in Kraft treten.

Die Familienbeihilfe wird bis zur Volljährigkeit ohne besondere Voraussetzung in Bezug auf die Tätigkeit des Kindes gewährt und danach grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Berufsausbildung. ....“

217/ME XXIV. GP. - Ministerialentwurf - Vorblatt und Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die allgemeine Altersgrenze aus Günden der Budgetkonsolidierung auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt wird.

Mit BGBl 17/2012 wurde in § 2 Abs. 1 der lit. l angefügt. In der Begründung der Regierungsvorlage (1634 der Beilagen XXIV. GP) wurde dazu ua. Folgendes ausgeführt:

"Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Da es sich bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handelt, wird eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen. ...."

Laut der Begründung der genannten Regierungsvorlage 981 der Beilagen XXIV. GP bzw. der Erläuterung soll also die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden, wobei aus Gründen der Budgetkonsolidierung als generelle Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe die Vollendung des 24. Lebensjahres festgelegt wurde.

Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze vorzusehen, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeit hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgeht. (Vgl. G 6/11, ).

Die generelle Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe vom 26. auf das 24. vollendete Lebensjahr durch das Budgebegleitgesetz 2011 ist somit nicht verfassungswidrig.

Ein über das vollendete 24. Lebensjahr hinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann, wenn einer der fünf Verlängerungstatbestände vorliegt, welche sich in § 2 Abs. 1 lit. g bis k FLAG 1967 finden: Ableistung des Präsenz- Ausbildungs bzw. Zivildienstes (lit. g), erhebliche Behinderung während der Berufsausbildung (lit. h), Geburt eines eigenen Kindes bzw. Schwangerschaft (lit. i), Absolvierung eines langen Studiums (lit. j) und Abslovierung einer freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit (lit. k).

Im gegenständlichen Fall ist konkret zu prüfen, ob  ein Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lt. j FLAG 1967 oder nach § 2 Abs 1 lt. k FLAG 1967 verwirklicht wird.

§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967:

Die Tochter der Bf vollendete am 10/16 das 24. Lebensjahr, sodass die Weitergewährung, respektive Nichtgewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 11/2016 bis 10/2017 anlässlich des von ihr betriebenen Diplomstudiums der Humanwissenschaften anhand der Norm des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu prüfen ist.

Die Norm des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 zielt darauf ab, die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 verfügte Herabsetzung der Altersgrenze um zwei Jahre in Fällen einer gesetzlich vorgesehenen längeren Studiendauer auf ein Jahr einzuschränken, somit abzumildern. (Vgl. G 6/11)

Die in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG in den sublit. aa) bis cc) genannten Voraussetzungen sind jeweils durch ein „und“ verbunden, sodass diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus bewirken zu können.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht außer Streit, dass die am 10/92 geborene Tochter der Bf am 10/11 ihr 19. Lebensjahr vollendete und ihr nunmehr betriebenes Diplomstudium der Humanmedizin im Wintersemester 2012/13 begann.

Folglich liegt zweifelsfrei die bereits unter sublit. aa) normierte Voraussetzung des genannten Verlängerungstatbestandes  nicht vor. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die übrigen in § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 normierten Voraussetzungen vorliegen. (siehe insbesondere , ).

Wenn die Bf sinngemäß einwendet, dass sie die auf den Beschwerdefall angewandte Bestimmung des § 2 Abs 1 lit. j sublit. aa FLAG 1967 als Ungleichbehandlung sehe, ist auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom , G 6/11, zu verweisen. Das Höchstgericht führt darin ua. zur zeitlichen Einschränkung des Studienbeginns aus, dass es generell keine Verpflichtung des Gesetzgebers gebe, überhaupt eine Ausnahmeregelung wie jene des § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfüge, habe er sie in sich sachlich auszugestalten. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu jenem Kalenderjahr begonnen werden müsse, in dem das volljährige Kind sein 19. Lebensjahr vollendet habe (sublit. aa), decke den typischen Fall ab. Dem Gesetzgeber sei es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, mache für sich allein eine Regelung nicht unsachlich. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Beihilfenanspruch nicht zur Gänze wegfalle, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich um ein Jahr verkürze.

Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 wurde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht als verfassungswidrig aufgehoben und ist somit ab geltendes Recht und in allen Fällen anzuwenden.

Der von der Bf ins Treffen geführte Umstand, dass ihre Tochter im Jahr 2011 unmittelbar im Anschluss an ihre Matura keinen Studienplatz erhalten hat und sich daher der Studienantritt um ein Jahr nach hinten verschob, vermag für sich betrachtet keinen gesetzlich vorgesehenen Verlängerungstatbestand nach den Regelungsinhalten des FLAG 1967 darzustellen.

Abschließend ist daher festzustellen, dass die Tochter der Bf die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 nicht erfüllt.

§ 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967:

Zu der Einwendung der Bf, dass ihre Tochter im Jahr vor Studienbeginn einen freiwilligen Sozialdienst im Ausland und zwar in Argentinien gemacht habe, ist Folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber sieht in § 2 Abs. 1 lit. k FLAG als Verlängerungstatbestand die Ausübung einer einmaligen freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen inländischen Einrichtung vor.

Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 scheitert im gegenständlichen Fall somit bereits daran, dass keine einmalige freiwillige praktische Hilfstätigkeit im Inland (bzw. im Bereich der EU/des EWR oder der Schweiz) erbracht wurde.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für den Bezug der Familienbeihilfe der Monat ist und Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur für die Monate gewährt wird, in denen sich das volljährige Kind in Berufsausbildung befindet. 

Von der Freiwilligentätigkeit als Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs 1 lit. k FLAG 1967 zu unterscheiden ist die Freiwilligentätigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967, welche eine Sonderregelung (zu der zuvor genannten Grundregel) darstellt und die Gewährung der Familienbeihilfe während der Freiwilligentätigkeit sichert. Ein freiwilliger Sozialdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 lit l sublit cc FLAG gewährt also - ausnahmsweise - während der Ableistung eines solchen Dienstes einen Anspruch auf Familienbeihilfe sofern das Kind sein 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein solcher Dienst verlängert aber nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (vgl. ). 

Da im gegenständlichen Fall weder die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 noch des § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 erfüllt werden (und kein Hinweis auf das Vorliegen die Erfüllung eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verlängerungstatbestandes besteht), steht der Bf für die Monate 11/2016 bis 10/2017, also während des 25. Lebensjahres der Tochter A, ein Recht auf Bezug der Familienbeihilfe nicht zu.

Aus den angeführten Gründen ist wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 1 lit. j  und k FLAG 1967 in Verbindung mit den erläuternden Bemerkungen klar erkennen lässt, wie der Norminhalt auszulegen ist.

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FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100327.2017

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