Vorschreibung der Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 wegen fehlender Gebrauchserlaubnis zur Benutzung des über dem öffentlichen Grund der Gemeinde Wien befindlichen Luftraumes
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/13/0104. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 46 Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten vom , MA 46-xxx, betreffend Festsetzung der Gebrauchsabgabe gemäß §§ 9 Abs.1a,10 Gebrauchsabgabegesetz 1966.(LGBl für Wien 1966/20,(GAG1966), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .
Entscheidungsgründe
Der Spruch des vorstehend angeführten, im gegenständlichem Verfahren, bekämpften Abgabenbescheides lautet wie folgt:
"Gemäß §§ 9 Abs.1a und 10 Gebrauchsabgabegesetz 1966 LGBl für Wien 1966/20 idgF (GAG 1966) wird der (Name der o.a. Beschwerdeführerin,(Bf) wird angeführt) für die Benutzung des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes von der Liegenschaft in (Adresse wird angeführt), ohne Gebrauchserlaubnis durch die Anbringung/Belassung von 7 Scheinwerfern,1 Vordach, 3 Flachschilder sowie 2 Pflanzentröge.
Abgabenberechnung
-1 Vordach rd. 1,2 x 0,35 m, 1m² Mindestberechnungsfläche = 23,40 EUR
-7 Scheinwerfer x 9,40 EUR/Jahr gesamt 89,20 EUR vorgeschrieben.
Die Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und zu entrichten.
In der Begründung wurden die Bestimmungen der §§ 9 Abs.1a und 10 Abs.2 GAG 1966 sowie die Posten 5, und 20 des, dem GAG 1966 zu § 18 angeschlossenem, Tarifes B aufgezeigt, und festgestellt, dass diese Gegenstände sich im öffentlichen Gut der Gemeinde befunden hatten, und für die Benutzung dieser Gegenstände keine Gebrauchserlaubnis für die Abgabenpflichtige vorgelegen ist.
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides. Der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Bf. seien bereits Verwaltungsstrafen für den im Abgabenbescheid festgestellten Gebrauch vorgeschrieben worden, wogegen Rechtsmittel erhoben worden sind.
Das Vordach rage nicht über die gebrauchsbewilligten Stufen heraus und bilde mit diesen gemeinsam eine Einheit, sodass die Benutzung dieses Vordaches nicht mit einer Gebrauchsabgabe zu belegen sei. Es sei in den letzten drei Jahrzehnten von der Behörde dafür keine Gebrauchsabgabe festgestellt worden und eine „Änderung von der laufenden Rechtsprechung“ sei nicht erkennbar.
Die auf dem Gesims montierten Scheinwerfer ragen nicht über dieses hinaus, und dienen außerdem dazu, den schlecht beleuchteten Gehsteig zu erhellen sowie die genehmigten Stufen und die darauf platzierten Pflanzentröge für Passanten besser sichtbar zu machen. Somit tragen sie zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit bei, und seien deshalb auch nach dem, ab geltenden, GAG 1966 mit keiner Gebrauchsabgabe zu belegen Änderungen im GAG ließen keine gegenteilige Rechtsprechung erkennen.
Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
Die Fassade des streitverfangenen Gebäudes, bilde-lt. Augenschein eines Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom -die Grenze zum öffentlichen Grund in der Gemeinde , der als Gehsteig ausgebaut ist, und dem öffentlichen Verkehr dient. Sowohl das Vordach als auch die 7 Scheinwerfer ragen in den Luftraum dieses öffentlichen Grundes der Gemeinde. Es liege weder für das Vordach noch für die 7 Scheinwerfer eine Gebrauchserlaubnis vor. Aus den Bestimmungen des GAG 1966, (§ 1 Abs.1 iVm Tarif B Z 20, § 1 Abs.1 iVm Tarif B Z 5) ergäbe sich, dass für den Gebrauch eines Vordaches sowie von Scheinwerfern eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken sei, bzw .Jahresabgaben zu entrichten seien. Die Scheinwerfer dienen dazu, auf das Lokal aufmerksam zu machen. Dass sie auch der Sicherheit von Passanten dienen, vermag die Bf. von der Verpflichtung der Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis zu erwirken, nicht zu entheben. Eine Rechtsprechung, dass die streitverfangenen Gegenstände, nicht den Bestimmungen des GAG 1966 unterliegen, existiere nicht.
Dazu brachte die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 267 BAO, auf Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, ein.
Aus dem bekämpften Abgabenbescheid gehe nicht hervor, ob die vorgeschriebenen Beträge von € 23,40 und € 85,60 (Gesamtbetrag € 89,20) einmalig, monatlich oder jährlich fällig sind. Das Vordach sei von ihr, als Pächterin, weder errichtet worden, noch werde es gebraucht oder genutzt. Die Scheinwerfer seien von ihr, als Pächterin, weder montiert worden, noch werden sie benötigt. Sie dienen lediglich der öffentlichen Sicherheit.
Die Einhaltung abgabenrechtlicher Bestimmungen falle daher nicht in ihre Verantwortung.
Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat hiezu erwogen.
Eingangs ist festzustellen, dass es in diesem Verfahren nur darum geht, die Rechtmäßigkeit der, von der belangten Behörde gegenüber der Bf .für das Jahr 2017, gemäß § 1 Abs.1 iVm Tarif B Posten 5 und Tarif B Posten 20 GAG 1966 ,für die Benutzung eines Vordaches, im Betrage von € 23,40 festgesetzte Gebrauchsabgabe sowie für die Benutzung von sieben Scheinwerfern im Betrage von € 65,80 festgesetzte Gebrauchsabgabe zu beurteilen.
Sämtliche in der Beschwerde enthaltenen Einwendungen, betreffend die, gegenüber der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin wegen Verkürzung der Gebrauchsabgabe erlassenen, Strafverfügungen sind für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich.
Über die, von der Bf. gegen diese Strafverfügungen eingebrachten, Rechtsmittel, wird im Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden sein.
Die auf den zu beurteilenden Fall verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, (GAG), lauten in ihrer Verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:
"Für den Gebrauch von öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Grund dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.“ (§ 1 Abs.1 GAG)
"Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, , samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchsabgabe erwirkt zu haben, hat-unbeschadet der §§6 und 16- die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenem Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.“ (§ 9 Abs.1a GAG)
„Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben
a)als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleisungen (Jahresabgabe)“ (§10 Abs.1 lit.a GAG 1966)
Der in § 1 Abs.1 GAG angesprochene Tarif ist der Bestimmung des § 18 Abs.7 Z 4 GAG angeschlossen.
Zum „Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben“ lautet Punkt B:
„Jahresabgaben, je begonnenes Abgabenjahr“
Dazu lautet Post5
Für Wetterschutz und Vordächer 23,40 Euro für den ersten begonnen m² der Grundrissfläche, für jeden weiteren begonnen m² 15,10 Euro die Abgabe erhöht sich für beleuchtete Vordächer um 15,10 Euro je begonnen m² der beleuchteten Fläche
Post 20 lautet:
„Für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 9,40 Euro.“
Dem gegenständlichem Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bf. ist Pächterin des in yyy Wien gelegenen Lokales. Dieses Lokal befindet sich in einem eingeschossigen Gebäude, dessen Fassade durch einen Gehsteig, der dem öffentlichen Verkehr dient, begrenzt wird. Der Eingang zum Lokal ist über Stufen zu erreichen und über den Eingang, oberhalb dieser Stufen, ist ein Vordach im Ausmaß von 1,2 m x 0,35 m errichtet, das in den Luftraum über den Gehsteig hineinragt. Am Dachvorsprung dieses Gebäudes, oberhalb des Einganges zum Lokal, sowie oberhalb der drei, in die Fassade integrierten, Fenster des Lokales und der, auf der Fassade befindlichen fünf Schilder, auf denen über das aktuelle Speiseangebot informiert wird, sind sieben Scheinwerfer montiert. Weder für das Vordach, noch für die Scheinwerfer liegt eine Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs.1 GAG 1966 vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem, dem BFG vorgelegten, Bezug habenden, Verwaltungsakt, sowie aus dem aktenkundigen Foto, welches das Ergebnis des behördlichen Augenscheines vom dokumentiert.
Beweiswürdigung:
Weder ergibt sich aus den vorstehend aufgezeigten Gesetzesbestimmungen (§§ 1 Abs.1,9 Abs.1a GAG 1966), dass nur derjenige , der das Vordach errichtet bzw, die Scheinwerfer montiert für diese Gegenstände unter den genannten Voraussetzungen eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken hat, noch geht daraus hervor, dass nur die Person, die das Vordach errichtet bzw. die Scheinwerfer montiert hat zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe verpflichtet war, wenn sie aus deren Gebrauch subjektiven Nutzen gezogen hat.
Vielmehr ist gemäß § 1 Abs.1 GAG 1966 derjenige verpflichtet eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, der den Luftraum gebraucht, welcher sich über einen Gehsteig, der den öffentlichen Verkehr dient, befindet, wenn die Art des Gebrauches in dem GAG angeschlossenen Tarif enthalten ist ( z.B gemäß Tarif B Post 5 durch die Benutzung eines Vordaches oder nach Tarif B Post 20 durch die Benutzung von Scheinwerfer Post 20), wobei es nur auf den objektiven Nutzen ankommt.
Die Bf. hat, als Pächterin des verfahrensgegenständlichen Lokales, das an der Gebäudefassade errichtete Vordach, sowie die auf den Dachvorspruch monierten sieben Scheinwerfer, belassen und hat dadurch das Vordach als Wetterschutz für Gäste ,und die Scheinwerfer zum Ausleuchten der Lokalfassade und des daran angrenzenden Gehsteiges benutzt. Da diese Gegenstände in den Luftraum oberhalb des an die Fassade angrenzenden öffentlichen Gehsteiges hineinragen, war die Bf. gemäß § 1 Abs.1 GAG 1966 vor Benutzung dieser Gegenstände zur Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis verpflichtet. Da sie dieses unbestrittene Weise unterlassen hat, ist sie gemäß § 9 Abs.1a iVm Tarif B Post 5, Tarif B Post 20 GAG 1966 zur Entrichtung der eimaligen jährlichen Gebrauchsabgabe für das Vordach mit einer Fläche von 1,2m x 0,35 m im Betrage von € 23,40 sowie für die 7 Scheinwerfer im Betrage von insgesamt € 65,80 (= 9,40 x 9 ) verpflichtet.
Eine, von der Bf. unsubstantiiert in den Raum gestellte, ihre Ansicht stützende, Rechtsprechung zu §§ 1 Abs.1,9 Abs.1a GAG 1966 liegt nicht vor.
Die von ihr ins Treffen geführten, mit geltenden Änderungen im GAG 1966 betreffen gemäß § 18 Abs.8 GAG 1966 weder Tarif B Post 20 noch Tarif B Post 5.
Wenn auch im Spruch des bekämpften Bescheides von der Nutzung dreier Flachschilder und zweier Pflanzentröge die Rede ist, so geht aus der im Spruch integrierten Abgabenberechnung im Zusammenhalt mit der alleinigen Anführung vom Tarif B Post 5 und Post 20 in der Begründung deutlich hervor, dass mit diesem Bescheid die einmalige Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 für den Gebrauch des, über den öffentlichen Grund der Gemeinde befindlichen Luftraumes, durch die Nutzung eines Vordaches und sieben Scheinwerfern, ohne vorliegende Gebrauchserlaubnis, festgesetzt worden ist.
Die Festsetzung der einmaligen Gebrauchsabgabe mit dem bekämpften Bescheid im Gesamtbetrag von € 89,20 erfolgte sohin gemäß § 10 Abs.1 lit.a GAG 1966 zu Recht.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art.133 Abs.4 BVG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Festsetzung der Gebrauchsabgabe beruht auf den, vorstehend angeführten, Gesetzesbestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 10 Abs. 1 lit. a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400255.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at