Aussetzung der Einhebung, Aussetzung der Einbringung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, vertreten durch PROKSCH & PARTNER RA OG, Am Heumarkt 9/I/11, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Abweisung des Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Bf., seines Vertreters Dr. Michael Proksch, des Amtsbeauftragten Mag. Mag. Michael Wukowits und der Schriftführerin Gülüzar Ruzsicska zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungen gegen die Abgabenbescheide nach einer Prüfungen für die Jahre 2002 bis 2010 brachte der Bf. am auch Anträge auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO zur Einkommensteuer 2002 bis 2010 und den Anspruchszinsen 2002 bis 2010 ein.
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Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs 2 lit c BAO nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Sie haben an der Außenprüfung, welche den von Ihnen mit Berufungen vom angefochtenen Bescheiden vorausging, nur ungenügend mitgewirkt, indem Sie im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß § 138 BAO nur von Ihnen zu erbringende Beweismittel über die Versteuerung Ihrer Einkünfte im Ausland nicht vorgelegt haben, obwohl solche nach den Angaben in Ihren oben genannten Berufungen sehr wohl existieren.
Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Geltendmachung dieser erhöhten Mitwirkungspflicht durch die Abgabenbehörde ist unzutreffend, da Sie die (nunmehr angekündigte, aber bis heute nicht erfolgte) Vorlage dieser Unterlagen ja tatsächlich entlastet hätte und darüber hinaus die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung in Ansehung des Urteiles des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom zu h seit Monaten nicht mehr besteht. Dieses Verhalten (insbesondere die Nichtvorlage der bis angekündigten Unterlagen) dient somit offenkundig der Verfahrensverschleppung und gefährdet damit die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten, deren Aussetzung Sie nun beantragten. Außerdem sind Sie am nach Auskunft des Zentralen Melderegisters in den EU-Raum verzogen. Auch dieses Verhalten gefährdet die Einbringlichkeit, da dadurch die persönliche Kontaktnahme der Behörde mit Ihnen bzw. Zustellung an Sie (vgl. § 22 Abgabenexekutionsordnung) im Vollstreckungsverfahren erschwert wird."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgender Textierung:
"Bereits die Einkommenssteuer 2002 bis 2010 ist mit Berufung bekämpft worden. Der Berufungswerber erhebt sowohl gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom , als auch gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom , beide ergangen vom Finanzamt Baden Mödling, Berufung und führt dazu aus wie folgt:
Die Bescheide, mit denen dem Berufungswerber die geltend gemachten Einkommensteuerbeträge vorgeschrieben worden ist, sind mit den Mängeln der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung belastet.
Unter Bezugnahme auf die nunmehr erfolgte Vorlage der Berufung des Berufungswerbers an den UFS und den Vorhalt der Berufungsweber würde das Verfahren lediglich verschleppen wollen ist auszuführen, dass dem Finanzamt Baden Mödling, welches anlässlich der Strafverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt am GZ h anwesend war, bekannt ist, dass der Berufungswerber weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und hat und deshalb auch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen worden ist.
Dem Berufungswerber war bekannt, dass die Behörde dieses Urteil auch zur Kenntnis genommen hat, weshalb er davon ausgehen durfte, dass die Behörde, die einen gesetzlichen Auftrag hat, die Wahrheit zu erforschen, nach dem bereits gefällten Freispruch der Berufung Folge geben und das Abgabenverfahren einstellen würde. Die Weiterführung dieses Verfahrens trotz des eindeutigen Freispruchs, der selbstverständlich auch für das hier anhängige Verfahren Bedeutung hat, mutet doch aus rechtsstaatlichen Überlegungen äußerst bedenklich an. Ebenso ist die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung bedenklich. Die Erstbehörde kann nicht davon ausgehend, dass der UFS zu anderen Erkenntnissen kommt als das zuständige Strafgericht.
Die relevanten Unterlagen wurden im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgelegt, fanden dort aber überhaupt keine Berücksichtigung. Der Berufungswerber erstattet daher zur weiteren Darstellung der Sachlage nachstehende ergänzende Ausführungen:
1. Wirtschaftliche Geschichte des Berufungswerbers:
Der Berufungswerber war bis in das Jahr 1995 regelmäßig in Österreich aufhältig. Er wuchs in Österreich auf, ging hier zur Schule, absolvierte eine Berufsausbildung und war zuletzt im Jahr 1995 Sozialhilfeempfänger. Da er mit dieser Situation unzufrieden war und seinerzeit auch eine Beziehung zu einer slowakische Staatsbürgerin hatte, wanderte er im Jahr 1995 in die Slowakei aus. Dort begann er über den Vater seiner Lebensgefährtin ein berufliches Netzwerk aufzubauen. Zum besseren Verständnis ist dazu auszuführen, dass Mitte der 1990er Jahre die Slowakei in einem umfassenden Privatisierungsprozess steckte. Der Berufungswerber erlernte rasch die slowakische Sprache und war von Beginn an gut vernetzt. Die Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin zerbrach, weshalb er am eine Genossenschaftswohnung an der Adresse Adr., Slowakei anmietete. Diese Wohnung bewohnt der Berufungswerber nach wie vor.
Der entsprechende Mietvertrag wurde im Übrigen bereits dem Finanzamt Baden-Mödling vorgelegt, fand aber dort bislang überhaupt keine Berücksichtigung.
Geschäftspartner in der Slowakei, die seinerzeit Eigentümer der Ltd (inder Folge „Ltd") waren, boten dem Berufungswerber seinerzeit die Übernahme dieser Gesellschaft an. Sie stellten ihm frei, die Gesellschaft weiter zu führen oder zu liquidieren.
Die Ltd war damals eine Gesellschaft, die einen guten Ruf hatte. Dementsprechend beschloss der Berufungswerber die Gesellschaft weiter zu betreiben und künftig Geschäfte über diese Gesellschaft abzuwickeln. Das war damals aufgrund des Bekanntheitsgrades der Gesellschaft sachgerecht.
Die Ltd wickelte in der Folge bis 1998 große Geschäfte einerseits in der Versicherungsbranche andererseits im Bereich des Eisenbahnwesens ab. Sie hatte im Wesentlichen Beratungsfunktion. Wann immer der Berufungswerber Funktionen in Gesellschaften übernahm, wurde dies in den 1990er Jahr über die Ltd abgerechnet. Der Großteil der Organfunktionen, die der Berufungswerber aber ausübte, waren Tätigkeiten, für die ihn die Ltd zu Akquisezwecken zur Verfügung stellte.
Im Wesentlichen wurde dafür aber kein Honorar verrechnet, die Ltd erhielt maximal einen Aufwandersatz.
Die Jahre 1995 bis 1998 zählten zu den bei weitem erfolgreichsten in der Schaffensphase des Berufungswerbern. Dies war nicht zuletzt auf die Kontakte des Berufungswerber zu Vertrauensleuten aus der Regierung unter Y zurückzuführen. Im Oktober 1998 wechselten die politischen Verhältnisse und es kam die ehemalige Opposition unter X an die Macht. Mit diesem Wechsel kam es auch für Wirtschaftstreibende zu einer völligen Umstellung. Die Beziehungen des Berufungswerbern waren nicht mehr entscheidungstragend und führten daher zu keinen weiteren größeren Geschäften. Ein Umstand der nach wie vor aufrecht ist.
Die Ltd war darüber hinaus Vertragspartner der AG mit Sitz in der Schweiz. Die AG war wiederum im Eigentum einer slowakischen Unternehmensgruppe. Der Berufungswerber wurde von den Eigentümern als Vertrauensperson als Aufsichtsrat dieser Gesellschaft entsandt. Für diese Tätigkeit war ursprünglich wiederum keine Vergütung vereinbart. Auch die Ltd hat hieraus nichts bezogen. Der Berufungswerber übte die Tätigkeit im Wesentlichen aus geschäftsstrategischen Gründen aus. Im Jahr 2001 wurde dann mit dem Berufungswerber ein Gehaltsmodell erarbeitet, wobei SFR 15.000,00 monatlich zur Auszahlung gelangten. Diese Unterlagen der Quellensteuer in der Schweiz und war damit die gesamte Einkommensteuerlast abgegolten. Im Oktober 2002 wurde das Gehalt letztmalig ausbezahlt. Dies im Wesentlichen aufgrund eines Liquiditätsmangels der AG. Die vom Berufungswerber getragenen Aufwände wurden noch teilweise bis Mitte 2004 ersetzt. Weitere Gehaltszahlungen hat es aber nicht gegeben.
Die angesprochenen Gehaltszahlungen bilden die Grundlage der Schätzung des Finanzamtes. Derartige Gehaltszahlungen hat der Berufungswerber aber von Dritten Firmen zu keinem anderen Zeitpunkt erhalten. Die letzten Jahre bemühte sich der Berufungswerber redlich für die Ltd weitere Geschäfte an Land zu ziehen, gelungen ist das allerdings bislang nicht.
Das Finanzierungsszenario hat der Berufungswerber bereits im Jahr 2003 gegenüber der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt offen gelegt. Er hat im Juli 1998 mit der Ltd1 ein Investitionsübereinkommen abgeschlossen.
Er hat damit die von der Ltd an ihn ausgeschüttete Dividende der Ltd1 zur Veranlagung gegeben.
In der Folge wurde von der Ltd1 dieser Betrag an ihn zwecks Finanzierung des Ankaufes des Grundstückes in Weg und der Errichtung des darauf befindlichen Einfamilienhauses teilweise wieder ausbezahlt.
Der Umstand, dass die Ltd. in Zypern beheimatet ist, liegt darin begründet, dass sich dem Berufungswerber seinerzeit die Gelegenheit geboten hatte, diese Gesellschaft zu erwerben. Im Jahr 1995 dachte der Berufungswerber nicht über eine mögliche Rückkehr nach Österreich nach. Er hatte damals auch noch nicht die wirtschaftliche Erfahrung, dass er seine Tätigkeit aus anderen Ländern unter Umständen einfacher und auch deutlich kostengünstiger hätte entfalten können. Der Berufungswerber hatte aber damals keineswegs die Absicht, eine Konstruktion zu schaffen, die rein steuerliche Hintergründe hatte, er hat lediglich eine sich ihm bietende Gelegenheit ergriffen.
Familiäre Geschichte des Berufunqswerbers:
Wie bereits oben dargestellt, führte seine damalige Beziehung den Berufungswerbern in die Slowakei. Die Beziehung hat bedauerlicherweise nicht gehalten. Der Berufungswerber lernte im Jahr 1997 seine derzeitige Ehefrau V in Zypern kennen. Frau V wurde schwanger und hat der Berufungswerber sie sodann geheiratet.
Seine Ehefrau, eine ukrainische Staatsbürgerin, zog daraufhin nach Österreich, in die Str1. Der Lebensmittelpunkt des Berufungswerbers blieb weiterhin in der Slowakei. Er hat zwar seinerzeit, als die Ehe noch als solche gelebt wurde, versucht, viel Zeit in Österreich zu verbringen, letztlich war er aber in seinem Bemühen, weiterhin Geschäfte aufzubauen, überwiegend in der Slowakei aufhältig, von wo aus er ja seinen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist.
Die damals von seiner Frau und Tochter bewohnte Wohnung sah der Berufungswerber nicht als ausreichend an.
Da er damals auch geplant hatte aufgrund der familiären Umstände dauerhaft nach Österreich zu kommen, erwarb er im Jahr 1999 das Grundstück Weg. Im Jahr 2001 begannen die Bauarbeiten zur Errichtung des Einfamilienhauses. Die Errichtung dauerte in Folge der permanenten Abwesenheit des Berufungswerbers mehrere Jahre und war das Haus erst Ende 2003, Anfang 2004 bezugsfertig. In seiner Abwesenheit kümmerten sich der Vater des Berufungswerbers und der beauftragte Architekt um die Angebotseinholung, Bauaufsicht und auftragsgerechte Fertigstellung. Die entsprechende Fertigstellungsmeldung erfolgte überhaupt aufgrund von langwieriger Beweissicherungsverfahren noch bis in das Jahr 2006.
Der Berufungswerber ist in das von ihm finanzierte Einfamilienhaus aber niemals eingezogen.
Im Jahr 2002 lernte der Berufungswerber nämlich seine derzeitige Lebensgefährtin Frau K kennen und begann mit ihr eine außereheliche Beziehung. Er verließ gleichzeitig endgültig seine Ehefrau.
Allein wegen seiner Tochter bemühte sich der Berufungswerber aber regelmäßig zu Besuch zu kommen. Richtig ist dabei, dass er auch immer wieder ab Fertigstellung des Wohnhauses in Weg übernachtet hatte. Aus diesem Grund wurden bei der Hausdurchsuchung auch alte Bekleidungsstücke des Berufungswerbers aufgefunden. Das vorgefundene Kfz Mitsubishi Pajero gehörte im Übrigen nicht dem Berufungswerbern. Der Mercedes SL stand zwar im Eigentum des Berufungswerbers, war aber nicht in Verwendung und wurde aus praktischen Gründen - dort konnte der Berufungswerber dieses Fahrzeug in die Garage stellen - dort gelassen.
Seit dem Beginn der außerehelichen Beziehung wohnt der Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam an der Adresse Adr.. Er hat dort nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt. Im vergangenen Winter hätte der Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind bekommen sollen, leider hatte Frau K im Dezember (achter Monat) 2012 eine Fehlgeburt.
Zu den sichergestellten Unterlagen:
Der Berufungswerber verknüpfte seine Besuche bei seiner Tochter regelmäßig mit geschäftlichen Terminen. Wie schon oben ausgeführt, haben die Bemühungen des Berufungswerbers keinen Erfolg gezeitigt. Praktisch alle im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen behandeln angebahnte Geschäfte, die dann nicht abgeschlossen worden sind. Aus diesem Grund hatte der Berufungswerber keine Veranlassung, diese Unterlagen wieder mit zu nehmen. Hier kann höchstens ein gewisser Grad an Ungenauigkeit festgestellt werden. Keineswegs sind die sichergestellten Unterlagen geeignet, eine geschäftliche Tätigkeit vom Haus in Weg aus annehmen zu können.
Der Großteil der Unterlagen betrifft überhaupt den Hausbau. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Unterlagen aus vollkommen nachvollziehbaren Gründen im Haus verblieben sind, schließlich betreffen sie auch diese Liegenschaft. Der Umstand, dass auf den einzelnen Bauunterlagen regelmäßig die Anschrift des Berufungswerbers mit Weg angegeben ist, hat ebenfalls allein den Hintergrund, dass die Unterlagen praktischerweise auch nach Österreich zugestellt werden sollten. Das deutet aber keineswegs darauf hin, dass der Berufungswerber dort tatsächlich wohnhaft war.
Organfunktion des Berufungswerbers in A.GmbH und C.GmbH (vormals A.Holding):
Die Funktion des Geschäftsführers übernahm der Berufungswerber im Auftrag von Ltd für slowakische Kooperationspartner der Ltd. Er übte im Wesentlichen nur die Funktion des Mittelsmannes und Übersetzers aus und hat kein Gehalt bezogen. Selbst seine von ihm getragenen Barauslagen wurden von diesen Gesellschaften nicht erstattet, weshalb am auch eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, dass Ansprüche der A.GmbH aus der Versicherungsleistung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall an den Berufungswerbern zur teilweisen Rückerstattung von Barauslagen abgetreten wurde.
Der Berufungswerber hat in weiterer Folge aber nicht einmal diesen Auslagenersatz erhalten. Von Geschäftsführerbezügen kann überhaupt keine Rede sein.
5. Zum tatsächliche Einkommen des Berufungswerber:
Der Berufungswerber hat mit Ausnahme des Einzelfalles, in dem er ein Gehalt in Höhe von SFR 15.000,00 monatlich und zwar von August 2001 bis Oktober 2002 von der AG bezogen hat, welches in der Schweiz endbesteuert wurde, ausschließlich von der Ltd Mittel bezogen, um sein Leben zu finanzieren. In den Jahren 1999 bis inklusive 2001 bezog der Berufungswerber Mittel, die er bereits im Jahr 1998 an die Ltd1 zwecks Veranlagung zur Verfügung gestellt hatte. In den Jahren 2002 bis 2008 zahlt die Ltd dem Berufungswerbern ein Gehalt in Höhe von EUR 30.000,00 pro Jahr aus. Seit 2009 kann nicht einmal dieses Gehalt mehr ausbezahlt werden. Nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen hätte die Republik Österreich das Recht, diese Gewinnausschüttung teilweise zu besteuern. Da der Berufungswerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz aber ohnehin in der Slowakei hat, unterliegt er auch nicht der österreichischen Steuerpflicht.
Aus all den vorgenannten Tatsachen ergibt sich, dass der Berufungswerber zum einen seit 1995 seine gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hatte und zum anderen, dass die Schätzung des Finanzamtes Baden-Mödling bei weitem an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht. Der Berufungswerber ist daher von dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung freizusprechen.
Zur Schätzung des Finanzamtes:
Die Schätzung, auf der sowohl die Einkommensteuerbescheide, als auch der gegenständliche Bescheid beruht, ist daher weder sachgerecht, noch irgendwie nachweisebar. Sie beruht vollkommen einseitig auf der Grundlage einer (noch dazu nicht unterfertigten) Unterlage. Tatsächlich hat der Berufungswerber das Vermögen, das den Erwerb des Wohnhauses ermöglichte, schon lange vor dem gegenständlichen Prüfungszeitraum, erwirtschaftet, seither aber keine Gewinn mehr erzielen können.
Sämtliche Einnahmen, die der Berufungswerber hat, sind - selbst wenn er hier tatsächlich steuerpflichtig wäre - in anderen Länder zu versteuern gewesen. Die Grundlagen sind daher unvollständig und ausschließlich zu Lasten des Berufungswerbers ausgelegt worden.
Subsumption
Bei richtiger Beweiswürdigung der im Strafprozess schon lange vorgelegten und hier nun ergänzend vorgelegten Urkunden und Einvernahme der Parteien, hätte die Behörde zu der Auffassung geraten müssen, dass der Berufungswerber in Österreich nicht steuerpflichtig ist.
Weiters hätte die Erstbehörde erkennen müssen, dass der Berufungswerber Einkünfte, lange vor dem Prüfzeitraum erwirtschaftet hatte, die ihm die Finanzierung seines Lebens ermöglichen. Schließlich hätte die Behörde erkennen müssen, dass der Berufungswerber zwar Gewinnausschüttungen bezogen hat, diese aber nicht der Steuerpflicht in Österreich unterliegen. Die Behörde stützt sich aber einzig in ihre Schätzung auf einen „Zettel", der keinesfalls auf ein ständiges monatliches Einkommen schließen lässt.
8. Anträge:
a) Der Berufungswerber beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke seiner Einvernahme und der Einvernahme unten angeführter Personen.
b) Der Berufungswerber stellt die nachfolgenden Beweisanträge:
• Mietvertrag betreffend die Miet-/Genossenschaftswohnung in Adr. vom
• Parteieneinvernahme
• Einvernahme von Frau K, Adr., Slowakei
• Eidesstattliche Erklärung von Frau V vom
• Einvernahme von P.
• Bestätigung von Deloitte Zypern vom über das von Ltd ausbezahlte
Geschäftsführungsgehalt
• Brief von Deloitte Zypern vom
• Investitionsabkommen zwischen A und Ltd1 vom
• Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom
Der Berufungswerber beantragt weiters, den Bescheid des Finanzamtes Baden - Mödling ersatzlos aufzuheben.
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Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom eine gesetzlich notwendige Voraussetzung - nämlich das Erfordernis eines offenen Rechtsmittels, von dessen Erledigung der Bestand einer Abgabenschuld abhänge - weggefallen sei.
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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit dem bekannt gegeben wird, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts eine a.o. Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BFG beantragt wird.
Zwischenzeitig wurde das Erkenntnis des BFG zu RV/7102523/2013 v. mit Erkenntnis des zu Ra 2017/13/0014 aufgehoben und ist die Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzungen Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2010 und Anspruchszinsen 2004 bis 2010 wieder offen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde der erkennenden Richterin mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom im Zuge einer Altaktenumverteilung zur Erledigung übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt vorgebracht:
"Vertreter verweist auf das schriftliche Vorbringen. Bezugnehmend auf das Hauptverfahren, in dem im ersten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, und das nach Ansicht des Vertreters auch auf die heute gegenständlichen Verfahren zur Aussetzung der Einhebung und der Säumniszuschlägen von Bedeutung ist, möchte der Bf. eine zusammenfassende Darstellung seiner Lage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Protokoll geben.
Nach Erläuterung, dass es in den heutigen Verfahren um reine Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgabensicherung und nicht um Sachverhaltsfragen geht:
Bf: Ich verweise auf die Schriftsätze im Abgabenfestsetzungsverfahren und die beantragten Zeugeneinvernahmen. Die Zeugen können bestätigen, dass ich in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht mehr in Österreich war.
Das FA Baden hat derzeit ein Pfandrecht an dem Haus in T.
AB: Derzeit sind 447.000,-- Euro zur Einbringung ausgesetzt.
Bf: Mir war nicht erklärlich wieso nach einem Freispruch im gerichtlichen Verfahren, die Abgabenbehörde dennoch eine Steuernummer vergeben und Abgaben vorschreiben konnte.
Vertreter: Die damalige Lebensgefährtin Frau K und der Bf. haben zwischenzeitig ein gemeinsames Kind. Sie leben in der Slowakei."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß § 212a. Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4: Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 wurde der Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzung mit Erkenntnis des BFG, RV/7102523/2013 vom bereits stattgegeben, daher kam eine Aussetzung der Einhebung zur Einkommensteuer 2002, Einkommensteuer 2003 und den Anspruchszinsen für diese beiden Jahre schon aus diesem Titel, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2010 ist zwar das Beschwerdeverfahren zur Abgabenfestsetzung derzeit wieder offen, jedoch wurden die Abgabenschuldigkeiten von der Einbringung ausgesetzt.
Gemäß § 231 Abs. 1 BAO kann die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.
Abs. 2 Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist (§ 238) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.
Die Aussetzung der Einbringung führt dazu, dass bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme gemäß § 231 Abs. 2 keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich ausgesetzter Abgabenschuldigkeiten gesetzt werden. Es fallen dafür auch keine Zinsen an.
Somit kommt wegen Aussetzung der Einbringung folgender Abgaben auch kein Aussetzung der Einhebung in Betracht:
E 2004 € 51.256,30, E 2005 € 54.585,00, E 2006 € 54.585,00, E 2007 € 54.585,00, E 2008 € 57.585,00, E 2009 € 56.205,00, E 2010 € 54.255,00
Anspruchszinsen 2004 € 8.186,69, 2005 € 8.682,07, 2006 € 7.344,79, 2007 € 5.798,82, 2008 € 4.522,21, 2009 € 3.080,37, 2010 € 1.625,53
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101469.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at