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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2018, RV/2100437/2016

NeuFöG-Erklärung zu Neugründung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 123, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Kaufvertrag vom erwarben die Beschwerdeführerin und Herr X die Liegenschaften der EZ 1 KG Y im Ausmaß von 12,1589 ha, bestehend aus Weide- und Waldflächen, zu gleichen Anteilen von Herrn Z. Dieser war aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nach dem am verstorbenen M Alleineigentümer der Liegenschaften.

Mit Schreiben einer Rechtsanwaltspartnerschaft vom wurde der Kaufvertrag und die Erklärung zum Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFö2) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt und die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt.

Im Formular wurde Folgendes angekreuzt:

"Ich beanspruche, dass die Abgaben, Gebühren und Beiträge gemäß § 1 NeuFöG nicht erhoben werden und erkläre, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Ich erkläre, dass die Voraussetzungen für eine Neugründung vorliegen."

Als Voraussetzungen für das Vorliegen einer Neugründung nennt das Formular Folgendes:

  • Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.

  • Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform und kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

  • Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

Als Voraussetzungen für das Vorliegen einer (Teil-)Betriebsübertragung ist in dem Formular noch genannt:

  • Es liegt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen (Teil-)Betrieb auf Grund einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des (Teil-)Betriebes vor.

Als gemeinsame Voraussetzungen für den Fall einer Neugründung oder einer (Teil-)Betriebsübertragung ist angeführt:

  • Die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung/(Teil-)Betriebsübertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

Das Formular ist von beiden Käufern am unterfertigt worden und enthält die Bestätigung über die Inanspruchnahme der Beratung durch die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, Ort, mit gleichem Datum.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer für die beiden Käufer von jeweils 2.100 € fest und sah die Befreiung als nicht anwendbar an. Für die Beurteilung, ob eine Neugründung vorliege, sei das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei Kauf, Pacht oder Schenkung eines Betriebes in Form der wesentlichen Betriebsgrundlagen seien die Befreiungen des NeuFöG für Neugründungen idR nicht anwendbar, weil kein neuer Betrieb geschaffen werde, sondern die wesentlichen materiellen und/oder immateriellen Komponenten der jeweiligen betrieblichen Leistung bereits vom Vorbesitzer durch seine unternehmerische Tätigkeit geschaffen worden seien.

Gegen diese Vorschreibung wandte sich die Beschwerdeführerin. Sie und Herr X seien noch nie Bewirtschafter, Pächter oder Fruchtnießer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche gewesen. Die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Ort habe dies auch bestätigt. Es sei die EZ 1 KG Y als ehemaliger (Teil-)Betrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angekauft worden und sei das NeuFöG auch auf Teilbetriebe anwendbar.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt abgewiesen. U.a. wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Neugründereigenschaft nicht nur subjektiv aus dem Blickwinkel des Neugründers nach der Regel des § 2 Z 2 NeuFöG vorliegen müsse, sondern darüber hinaus müsse objektiv ein neuer Betrieb entstehen. Die von der Beschwerdeführerin erworbene Liegenschaft, bestehend aus Wald- und Weideflächen, stelle für einen landwirtschaftlichen Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Die materiellen und/oder immateriellen Komponenten der jeweiligen betrieblichen Leistung wären bereits vom Vorbesitzer durch seine unternehmerische Tätigkeit geschaffen, weshalb kein neuer Betrieb geschaffen worden sei.

Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und ausgeführt, dass die Behörde verkenne, dass keine Neugründung nach § 2 NeuFöG, sondern eine Betriebsübertragung nach § 5a NeuFöG vorliege. Die mit Kaufvertrag erworbene Liegenschaft stelle einen Teilbetrieb dar, wobei die Größe des übertragenen Betriebes bzw. Teilbetriebes nicht von Bedeutung sei, und seien sämtliche in Rz 141 NeuFöR aufgezählten Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung erfüllt.

Im Vorlagebericht verweist das Finanzamt auf die im Formular abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Neugründungsförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, beinhaltet Steuerbefreiungen bei einer Neugründung eines Betriebes (§ 1 leg. cit.) und bei Betriebsübertragungen (§ 5a leg. cit.).

In § 1 NeuFöG sind die Abgaben- und Gebührenbefreiungen genannt. Deren Wirkungen - mit Ausnahme der hier nicht anzusprechenden Z 7 - treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind bei einer Neugründung zu erklären: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 und 2. der Kalendermonat nach § 3 (§ 4 Abs. 1 NeuFöG).

§ 2 NeuFöG lautet:

"Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.

  • Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

  • Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

  • Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.

  • Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert."

Ebenso treten im Falle einer Betriebsübertragung die Wirkungen der Steuerbefreiungen nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Betriebsübertragung erklärt wird (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG verlangt die sinngemäße Anwendung der §§ 3 und 4).

Damit sind auf dem amtlichen Vordruck folgende Voraussetzungen zu erklären: 1. Es liegt bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) vor und 2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. ist der Kalendermonat der Übertragung anzugeben.

Des weiteren ist in beiden Fällen eine Bestätigung vonnöten, dass die Erklärung der Neugründung oder Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.

Dieser amtliche Vordruck, das Formular NeuFö2, ist bei der Behörde vorzulegen, die die Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 7 vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen (vgl. ).

Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung und der Betriebsübertragung nach § 4 NeuFöG formgebunden. Die Vorlage dieses formgebundenen und ordnungsgemäß sowie vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruckes ist die materielle Voraussetzung für die Begünstigung (; ). Dieses Tatbestandsmerkmal muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen (). Eine spätere Vorlage - so zB im Beschwerdeverfahren - kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen. Von einer rechtzeitigen Vorlage wird auszugehen sein, wenn der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck innerhalb der Anzeigefrist bei der Behörde eingelangt ist.  

Der Beschwerdeführer hat gegenständlich gleichzeitig mit der Anzeige des Kaufvertrages über den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften im Ausmaß von ca. 12 ha das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsneugründung erklärt. Die Liegenschaften bestehen aus landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 5,249 ha und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 6,9099 ha (lt. AIS-Abfrage zur Einheitswertbewertung der Liegenschaften), die zuvor im Erbwege auf den Veräußerer übergegangen sind. Lt. einem Grundbuchsauszug zu EZ 1 KG Y werden die Grundstücke als Äcker, Wiesen und Weiden oder Wald bezeichnet. Weder aus dem Kaufvertrag, noch aus dem Grundbuchsauszug lässt sich entnehmen, dass auch eine Hofstelle übereignet worden ist.

Ob es sich bei dem Erwerb der Liegenschaften um eine Betriebsübertragung im Sinne des § 2 der Verordnung des BM für Finanzen und des BM für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (BGBl. II 2002/483 idF BGBl. II 2008/287) handelt, kann aber dahingestellt bleiben, weil keine derartige formgebundene Erklärung abgegeben wurde und damit keine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Grunderwerbsteuerfreibetrages nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG vorliegt.

Eine Grunderwerbsteuerbefreiung als Förderung einer Neugründung - wie dies in der Erklärung vom beantragt wurde - kommt gegenständlich ebenfalls nicht in Betracht, weil § 1 Z 2 NeuFöG nur für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung gilt. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer tritt im Fall einer Neugründung nur insoweit ein, als eine Grunderwerbsteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt. Die Grunderwerbsteuer wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben (). Ein solcher Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Der angefochtene Bescheid wurde daher rechtsrichtig erlassen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass die Begünstigungen des NeuFöG nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Vorlage des Vordrucks als materiell rechtliches Tatbestandsmerkmal) zum Tragen kommen, ergibt sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100437.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at