Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2018, RV/7103500/2018

Rehabilitationsaufenthalt in einer Spezialklinik für intensive Neurorehabilitation als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2016, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die im Jahr 1933 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) erlitt im Februar 2015 einen Schlaganfall. Sie weist seither eine Erwerbsminderung von 80% (lt. Sozialministeriumservice) auf, bezieht Pflegegeld der Stufe 2 und ist im Besitz eines Behindertenausweises.

In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte die Bf. Kosten für einen Aufenthalt im Rehabilitationszentrum ADELI in der Slowakei in der Höhe von 6.478,30 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.

In ihrer Eingabe vom teilte die Bf. mit, dass sich nach ihrem Schlaganfall mit halbseitiger Körperlähmung und schwerer Sprachbeeinträchtigung eine doch nicht unwesentliche Besserung ihres Zustandes erhoffen habe lassen, weswegen die behandelnden Ärzte einen Aufenthalt in einem hierfür speziell ausgerichteten neurologischen Rehabilitationszentrum dringend angeraten hätten. Der behandelnde Hausarzt der Bf., Dr. *** , habe das ADELI Rehabzentrum in Pistanny, Slowakei, als das bestgeeignete Institut empfohlen. Die Bf. übermittelte eine Bestätigung, welche zum Inhalt hat, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen zur Heilung bzw. Linderung der Krankheit dringend erforderlich sei.

Das ADELI Rehabzentrum sei ein speziell auf die Behandlung von schweren Schlaganfällen von Patienten ausgerichtetes Institut und europaweit als solches bekannt. Der Umstand, dass sich dieses Institut im EU-Ausland befinde, dürfe steuerlich nicht zu einer Schlechterstellung des Patienten gegenüber Aufenthalten bei inländischen Anstalten führen. Rechtlich wäre nicht verständlich, wenn selbst Behandlungen von Heilpraktikern und/oder Kuraufenthalten im Ausland steuerlich Anerkennung fänden, nicht jedoch Rehab-Maßnahmen nach einem Schlaganfall.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2016 in der Höhe von 530 Euro fest, wobei es die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für die Rehabilitationsmaßnahmen im ADELI Medical Center unberücksichtigt ließ.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete die Bf. ein, dass es sich ausdrücklich um keinen Kuraufenthalt (wie in der Bescheidbegründung ausgeführt), sondern um einen Rehab-Aufenthalt als eine dringliche therapeutische Maßnahme zur Beseitigung von Körperlähmung und Sprachbeeinträchtigung gehandelt habe. Der Therapieablauf habe – wie aus dem Therapiezeitplan hervorgehe - einen straff gehaltenen Tagesablauf enthalten.

Die Stellungnahme des Hausarztes der Bf. zum Rehab-Aufenthalt entspreche inhaltlich einer Verordnung, welche lediglich auf Grund des Auslandsbezuges nicht als solche habe bezeichnet werden können. Festzuhalten sei aber ausdrücklich, dass das Erfordernis einer Verordnung im Gesetz nicht genannt sei, vielmehr liege generell eine außerordentliche Belastung vor, wenn sie höher sei, als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwachse.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Bf. die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Das Gesetz (§§ 34, 35 EStG) selbst verlange als Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung für Rehabilitationskosten nicht, dass eine ärztliche Bestätigung vor Antritt eines Rehab-Aufenthaltes vorliege. Dies sei lediglich Teil der Rechtsprechung, der aber nicht in allen berücksichtigungswürdigen Fällen zur Anwendung kommen müsse.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom zog die Bf. ihren Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO zurück.

B) Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Bf. erlitt im Februar 2015 einen Schlaganfall. Sie weist seither eine Erwerbsminderung von 80% auf und ist im Besitz eines Behindertenausweises.

Strittig sind im gegenständlichen Fall Aufwendungen für einen Rehabilitationsaufenthalt im ADELI Medical Center in der Slowakei.

Das ADELI Medical Center ist kein bloßes Kurhotel sondern eine medizinische Spezialklinik für intensive Neurorehabilitation, die auf die Behandlung von Patienten mit neurologischen Defiziten spezialisiert ist und ausschließlich nur bei schweren neurologischen Erkrankungen (z.B. Schädigungen nach einem Schlaganfall) aufgesucht wird.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Außergewöhnlich ist nach § 34 Abs. 2 EStG die Belastung dann, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die im vorliegenden Fall strittige Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist gemäß § 34 Abs. 3 EStG erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Im gegenständlichen Fall wird eine aus tatsächlichen Gründen, nämlich infolge eines Schlaganfalles bestehende schwere neurologische Erkrankung, eingetretene Belastung geltend gemacht.

Bei der Beurteilung der Frage, ob es der Bf. trotz ihrer neurologischen Erkrankung möglich gewesen wäre, sich dieser Belastung zu entziehen, stützt sich das Bundesfinanzgericht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer Betreuung in einer (im gegenständlichen Fall „neurologischen“) Spezialanstalt die angefallenen Aufenthaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind ().

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rehabilitationsaufenthalt in einer medizinischen Spezialklinik für intensive Neurorehabilitation, die auf die Behandlung von Patienten mit schweren neurologischen Defiziten (z.B. Schädigungen nach einem Schlaganfall) spezialisiert ist.

Da die für Kuraufenthalte in Hotels und Privatquartieren - „wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen“ - an den Nachweis der Zwangsläufigkeit gestellten strengen Anforderungen hier nicht greifen, ist auch auf eine vor Antritt der Behandlung ausgestellte ärztliche Verordnung verzichtbar.

Die Kosten für die Rehabilitationsbehandlung im ADELI Medical Center in der Slowakei in der Höhe von 6.478,30 Euro sind daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall folgt das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/13/0042, vorgegebenen Rechtsprechung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103500.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at