Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2018, RV/7104214/2017

Reisekosten zu Auswärtsspielen eines Sportklubs stellen für einen Politiker keine abzugsfähigen Werbungskosten dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Bf in der Beschwerdesache Bf, adresse, vertreten durch XXX, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde yyy vom , betreffend die Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr unter anderem als Vizebürgermeister einer Gemeinde und als Betriebsleiter einer Sportschule Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.

Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom  die Anerkennung der nach Ansicht des Bf. auf Grund seiner Funktion als Vizebürgermeister entstandenen und als Werbungskosten beantragten Reisekosten in Höhe von 2.106,72 €.

Diese Aufwendungen seien dem Bf. auf Grund seiner Fahrten zu auswärtigen Meisterschaftsspielen des XY dieser Gemeinde entstanden und deshalb als privat veranlasst zu sehen.

Dagegen erhob die steuerliche Vertretung des Bf. Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass die betreffenden Reisekosten zur Gänze beruflich veranlasst wären. Als Vizebürgermeister der Stadtgemeinde sei der Bf. insbesondere für den Sicherheits- Tourismus- und Sportausschuss zuständig und besuchte in seiner Funktion als Stadtrat für Sport unter anderem auch viele Spiele des XY der Gemeinde. Für die Fahrten zu diversen Auswärtsspielen seien die beantragten Reisekosten als Kilometergelder geltend gemacht worden.

Bei einem Politiker sei die berufliche, dh. politische Veranlassung von Fahrten nicht auf Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinn beschränkt, sondern sei bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten gegeben, wie auch bei dem Besuch von "human Relations"- Veranstaltungen. Die steuerliche Vertretung verwies auf die LStR 2002 Rz 383d und auf .

Zum Nachweis dieses Vorbringens gab der Bf. die Termine der besuchten Auswärtsspiele und die gefahrenen Kilometer an. Einladungen der Gastmannschaften an den Bf. habe es nicht gegeben, doch werde der Bf. bei von ihm besuchten Spielen immer wieder offiziell als Gast begrüßt und dabei auf seine politische Funktion als Vizebürgermeister der besagten Gemeinde hingewiesen. Als Obmann des XY sei der Bf. nur bis bestellt gewesen.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte unter Hinwies auf § 16 Abs. 1 EStG 1988 und § 20 EStG 1988 begründend aus, dass der § 20 EStG den Abzug von Aufwendungen, die die persönliche Lebensführung betreffen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, versage.

Außerdem verneine der § 20 EStG 1988 den Abzug von Aufwendungen, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, zu „repräsentieren". Im gegenständlichen Fall werden vom Steuerpflichtigen Fahrtkosten zu den Auswärtsspielen des genannten Sportclubs in der Höhe von € 2.106,72 geltend gemacht, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige als Vizebürgermeister insbesondere für den Sicherheits-, Tourismus- und Sportausschuss zuständig sei und in seiner Eigenschaft als Stadtrat für Sport diese Spiele Besuche. Die Funktion des Obmannes dieses Sportvereines habe er nur bis Mai 2014 innegehabt.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für politische Funktionäre die für alle anderen Steuerpflichtgen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten, auch wenn ihnen in ihrer Eigenschaft als Politiker von den Bürgern erwartet wird, dass sie an diversen Veranstaltungen teilnehmen.

Selbst wenn der Steuerpflichtige Stadtrat für Sport ist, diente der Besuch der gegenständlichen Auswärtsspielen objektiv der privaten Lebensführung, selbst wenn der Besuch von ihm subjektiv als gesellschaftliche Verpflichtung angesehen werde. Nicht entscheidend seien nämlich die Motive für die Tragung eines Aufwandes oder die Möglichkeit, sich dem Aufwand zu entziehen.

Da somit Aufwendungen, die die persönliche Lebensführung betreffen, gegeben seien, könnten diese zur Gänze nicht abgezogen werden.

Im Vorlageantrag vom verwies die steuerliche Vertretung auf ihre Ausführungen in der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Bf. ist Vizebürgermeister und in dieser Funktion auch für den Sicherheits-Tourismus- und Sportausschuss tätig. Als Stadtrat für Sport besuchte er unter anderem auch viele Spiele, darunter auch Auswärtsspiele des XY der besagten Gemeinde. Die in Streit stehenden Reisekosten zu den genannten Auswärtsspielen wurden in Höhe der Kilometergelder als Werbungskosten geltend gemacht.

Unstrittig ist, dass der Bf. diese Spiele nicht auf Grund einer Einladung als Vizebürgemeister besucht hatte, jedoch im Zuge des Besuches dieser Spiele stets in seiner Funktion als Vizebürgermeister begrüßt wurde.

Rechtsgrundlagen:

§ 16. (1) EStG 1988 regelt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass b ei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen:

Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

Z 2. a Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

....

Z 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.

Werbungskosten sind allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen (vgl. , Jakom/Lenneis, EStG 2018 § 16 Rz 1).

Demgegenüber enthält der § 20 EStG 1988 Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden soll (vgl. ). Sie enthalten die wesentliche Aussage, dass gemischt veranlasste Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen. Der § 20 Abs. 1 Z 2 a bringt die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen zum Ausdruck, die primär ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, in weiterer Folge aber auch dem Beruf des Steuerpflichtigen dienen (vgl. Jakom/Peyerl EStG 2018 § 20 Rz 7). Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Dies wäre gegenüber jenen Steuerpflichtigen unsachlich, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. , ). Auch hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. , ). Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (vgl. ).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass ein Besuch eines Fußballspieles, wie der Besuch eines Balles sowie eines Museums grundsätzlich Freizeitaktivitäten hinsichtlich Sport, Kultur oder gesellschaftlicher Ereignisse darstellen, die jeweils der privaten Lebenssphäre zugeordnet werden müssen. Dem Bf. ist der Nachweis nicht gelungen, dass er als Gast bei diversen Auswärtsspielen der besagten Fußballmannschaft  dort nahezu ausschließlich in seiner politischen Funktion anwesend sowie tätig war und dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen für seine politische Funktion auch notwendig gewesen wären. 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass im gegebenen Fall die berufliche Veranlassung der in Rede stehenden Fahrten deshalb bejaht werden müsse, da bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten, wie insbesondere auch bei dem Besuch von "human Relations"-Veranstaltungen, eine politische und damit berufliche Veranlassung vorliege, ist auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Erkenntnis vom , 98/14/0021 davon aus, dass bei einem Politiker der Besuch von "human Relations"- Veranstaltungen beruflich veranlasst sein kann. In dem dort zu beurteilenden Fall war die Beschwerdeführerin als Frauenfunktionärin zur Vizebürgermeisterin gewählt worden und hatte in ihrer politischen Funktion anlässlich der Besuche von Frauenkonferenzen dort auch Fraueninteressen zu vertreten. Es liegt daher in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nahe, dass sie sich durch ihre Fahrten als Frauenvorsitzende zu diversen Konferenzen Informationen über Frauenbelange verschaffen konnte.

Im Beschwerdefall hat der Bf. demgegenüber jedoch nicht dargelegt, dass er sich im Zuge des Besuches der Fußballspiele  Interessen über Sportbelange verschaffen konnte. Schon deshalb war, zumal gegenständlich der Besuch von Auswärtsspielen und nicht die Teilnahme an Sportkongressen zu beurteilen war, eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung nicht feststellbar.  Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (vgl. ).

Angesichts der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und seiner für die Beurteilung der Abgrenzung des privaten Lebensbereichs vom beruflichen Bereich festgelegten strengen Maßstäbe war daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Besuche der Fußballspiele der privaten Lebensführung angehörten und die damit verbundenen Kosten nicht abzugsfähig waren.

Selbst eine mögliche  Werbewirksamkeit des Besuches des Bf. bei Fußballspielen, da er stets als Gast und als Vizebürgermeister begrüßt wurde, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Denn die Werbewirkung ist als Tatbestandsvoraussetzung nur für den Ausnahmefall der Bewirtung von Geschäftsfreunden von den dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen normiert, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl. , , ).

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im vorliegenden Fall nicht vor, da die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988 nach der im Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde, und daher eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

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