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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.06.2017, RV/4100746/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R beschlossen:

Der Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO der AS gegen die an ihre Geschäftsführerin A B C gerichtete Beschwerdevorentscheidung, über die Bescheidbeschwerden der A B C gegen die an die AS gerichteten Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom  betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2010, die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2007, 2008 und 2010, und gegen die Bescheide vom betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 sowie den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 12/2012 durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden (Vorlageantrag) wird

gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als
unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Anschluss an eine bei der AS abgeführte abgabenbehördliche Prüfung erließ das Finanzamt an die AS die im Spruch genannten Bescheide. Bescheidadressatin war immer die AS, die Zustellung der Bescheide erfolgte jeweils an die Geschäftsführerin (und Alleingesellschafterin) C A B wie folgt:

AS
z.H. C A B
Straße
Ort

Mit drei Schriftsätzen vom

(betreffend den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2011),
(betreffend den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 12/2012), und
(betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2010, sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2007, 2008 und 2010)

erhob A B C jeweils als Geschäftsführerin der AS vertreten durch Rechtsanwälte "Berufungen" (gemeint Beschwerden) mit folgenden Worten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Berufungswerber:
C A Cc,
als Geschäftsführerin der AS,
Straße, Ort"

Gezeichnet waren die Schriftsätze (in Maschinenschrift) mit "A C".

Mit ergänzendem Schriftsatz vom , ebenfalls von Rechtsanwälten eingebracht, wurden die "Berufungen" ergänzt. Als Berufungswerberin trat wiederum A B C wie nachstehend auf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Berufungswerberin:
C A Cc als Geschäftsführerin
der AS, Straße,
Ort"

Ausgeführt wurde, dass es auf Grund eines Vernehmens für das Finanzamt offensichtlich fraglich zu sein scheine, wer mit der Bezeichnung der Berufungswerberin im Rubrum der eingebrachten Berufungen, nämlich:

C A Cc,
als Geschäftsführerin der AS,
Straße, Ort

gemeint sei.

Selbstverständlich sei mit der angesprochenen Bezeichung die AS gemeint, welche im Verfahren durch ihre Geschäftsführerin C A Cc bzw. durch deren rechtsfreundlichen Vertreter vertreten werde. Neben dem Vorbringen weiterer Begründungselemte für diese Ansicht wurde ins Treffen geführt, dass die Zurückweisung der Berufungen ohne Verbesserungsverfahren (wegen unrichtiger Parteienbezeichnung) eine Rechtsverweigerung darstelle. Aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht wurde zudem der Antrag gestellt, die Bezeichung der Berufungswerberin dahingehend zu ändern, dass diese laute:

AS,
vertreten durch die Geschäftsführerin C A Cc,
Straße, Ort.

Das Finanzamt wies die Beschwerden gemäß § 260 BAO mit Beschwerdevorentscheidung zurück und führte zur Begründung - eingehend auf die Vorbingen und Anträge im obigen ergänzenden Schriftsatz - aus:

"Gemäß § 246 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das ist derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist, also derjenige, demgegenüber der Bescheid wirkt. Bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters ist die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulassig zurückzuweisen.

Nach Ansicht des , hat sich die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Ist eine Berufung auf dem Briefpapier der Gesellschaft verfasst, in "Wir-Form" gehalten und firmenmäßig gefertigt, dann ist sie von der Gesellschaft erhoben.

In der gegenständlichen Berufung erschließt sich nicht schon aus der Formulierung im
Rubrum, wie es der Vertreter in seinem ergänzenden Schriftsatz vermeint, dass die AS die Berufung einbrachte. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenats vom , RV/0736-S/09, bedeutet die Bezeichnung des Berufungswerbers mit 'N.N., Angestellter, Adr. als Geschaftsführer der XYGmbH' ein Auftreten im eigenen Namen. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer seinem Namen, seiner Berufsbezeichnung und seiner Adresse den Zusatz 'als Geschätftsführer der XYGmbH' beigefügt hat, führt nicht dazu, dass er im Namen der GmbH auftritt.

Im Briefkopf der gegenständlichen Berufung wurde als Berufungswerberin ausdrücklich
C A Cc als Geschäftsführerin der AS angegeben. In der Berufung hätte aber deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass C A im Namen der GmbH handelt (vgl. ZRV/0099-Z3K/07).

Allein die Angabe der Steuernummer der GmbH führt nicht dazu, dass die Berufung der AS zugerechnet werden kann. Nach Ansicht des
81/10/0077, hat sich die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Ist eine Berufung auf dem Briefpapier der Gesellschaft verfasst, in 'Wir - Form' gehalten und firmenmäßig gefertigt, dann ist sie von der Gesellschaft erhoben. In der gegenständlichen Berufung (richtig wäre im Übrigen kraft der seit geltenden Rechtslage die Bezeichnung des Rechtsmittels als 'Beschwerde' gewesen) wurde nicht nur als Berufungswerberin A C angeführt, sondern auch die gesamte Berufung in ihrem Namen verfasst. Weiters wurde in der Berufung unter Punkt A.) 2.) Sachverhalt ausgeführt 'Bei der AS, bei welcher die Berufungswerberin Geschäftsführerin ist...'. Schon allein daraus geht ausdrücklich hervor, dass als Berufungswerberin A C und nicht die GmbH gemeint sein kann. Außerdem wird in der Berufung unter Punkt 5.) b.) vierter Absatz u.a. angeführt 'auf Grund einer Erkrankung der Berufungswerberin...' sowie 'Die Berufungswerberin leidet an einer Depression...', woraus ebenfalls unmissverständlich nur von C A die Rede sein kann und nicht von der GmbH. Die gesamte Berufung enthält nicht ein einziges Mal den  Hinweis, dass die Berufung im Namen der AS eingebracht wurde.
Zudem hat gemäß § 18 Abs. 2 GmbH Gesetz eine firmenmäßige Zeichnung einer GmbH in der Weise zu erfolgen, dass die Zeichnenden zu der Firma ihre Unterschrift hinzufügen. Das bedeutet die Angabe des Firmenwortlautes der GmbH und die Unterschrift eines
Zeichnungsberechtigten. Die Berufung weist eine derartige Zeichnung nicht auf, sondern enthält am Ende nur den Namen 'A C'.

Es ist aus der gesamten Berufung zweifellos erkennbar, dass diese im Namen von A
C und nicht der AS eingebracht wurde und es kann auch nicht, wie im ergänzenden Schriftsatz vorgebracht, davon ausgegangen werden, dass ein Parteienvertreter grundsätzlich eine Berufung im Namen der dazu legitimierten Person einbringt.

Ebenso ist die Behörde im gegenständlichen Fall nicht dazu verpflichtet, ein
Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung einzuleiten. Dazu wurde durch den Vertreter im ergänzenden Vorbringen auf das Erkenntnis des VwGH,
2009/05/0333, verwiesen, in welchem ein Straferkenntnis gegen einen Geschäftsführer einer GmbH erging. Der einzige Fehler den die Berufung aufwies, war, dass am Deckblatt des Berufungsschriftsatzes als Beschuldigter die GmbH mit der Anschrift des Geschäftsführers genannt wurde. Jedoch wurde diese GmbH erstmals in der Berufung genannt und es lässt sich aus dem gesamten Berufungsvorbringen erschließen, dass die Berufung der Geschäftsführer erhoben hat; am Ende wurde auch der Name des Geschäftsführers in Maschinschrift angeführt. Dieser Fall ist mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar. Aus der gegenständlichen Berufung geht nämlich zweifelsfrei hervor, dass Berufungswerberin C A ist. Dies erschließt sich aus dem Rubrum, dem gesamten im eigenen Namen erstatteten Vorbringen sowie dem Namen A C am Ende des Berufungsschriftsatzes. Lediglich wenn es zweifelhaft ist, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (Ritz, BAO, § 85 T2 2). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu.

Somit geht auch das Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz, die Behörde hätte sich Klarheit darüber verschaffen müssen, wem das Anbringen zuzurechnen ist, ins Leere. Bei der dazu angeführten Rechtsprechung des VwGH (zu den Zahlen 97/05/0162, 2010/02/0112, 90/17/0200 und 2004/05/0011) handelt es sich um Fälle, in denen Zweifel bestanden, wem eine Prozesshandlung zuzurechnen ist. In Bezug auf den gegenständlichen Berufungsschriftsatz bestehen aber keine Zweifel, sondern ist Berufungswerberin eindeutig A C. Sogar aus dem dazu vom Vertreter angeführten Erkenntnis des , geht hervor, wenn die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG (Hinweis E , 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen; die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht.
Außerdem ist vom Vorliegen einer unrichtigen Parteienbezeichnung das unzulässige
Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige
Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen. Wird die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass gegen eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, eine andere existierende Person ausgetauscht, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann nur dann gesprochen werden, wenn lediglich die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (n. ; ; ).

Dass es die Behörde verabsäumt habe, ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, ist
unrichtig. Die Behörde ist zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nämlich nur dann verpflichtet, wenn Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw. eine fehlende Unterschrift vorliegen. Ein Mängelbehebungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hiezu Legitimierten eingebracht) ist (Ritz, BAO, § 85 T2 15; UVS vom , GZ. ZVR/0099-Z3K/07). § 85 Abs. 2 BAO ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die falsche Bezeichnung des Einschreiters kein sanierbares Formgebrechen darstellt. Vielmehr sind Anbringen einer hiezu nicht legitimierten Person ohne Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zurückzuweisen (vgl. z. B. ; ; Ritz BAO“, § 85 T2 15). Der gegenständlichen Berufung haften weder formelle noch materielle Mängel an, die ein Mängelbehebungsverfahren erfordert hätten.

Die Ausführungen des Vertreters im ergänzenden Schriftsatz sowie die dazu angeführte
Judikatur sind auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil aus der Berufung
unmissverständlich erkennbar ist, dass es sich bei der Berufungswerberin um A C handelt. Da A C nicht aktivlegitimiert und die Berufung somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO unzulässig ist, wird die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 260 BAO zurückgewiesen."

Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Finanzamt (zur Abgabenkononummer x der C A Cc) wie folgt adressiert:

"Frau
C A Cc
z.H. L Steuerberatungs-GmbH
Straße1
Ort1"

Mit Schriftsatz vom wurde gegen diese Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt (Vorlageantrag).

Eingebracht hat den Vorlageantrag die steuerliche Vertretung der AS im Namen der AS. Bezüglich der Antragstellerin wurde im Betreff (wörtlich) Folgendes ausgeführt: 


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"Betrifft:
St.Nr. 1, AS
Vorlageantrag sowie Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO

In weiterer Folge hielt die steuerliche Vertretung Nachstehendes fest:

Sehr geehrte Damen und Herren,
auftrags meiner o. a. Klientin und unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , lautend auf C A Cc, St.Nr. 2, betreffend der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2011, der Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2007, 2008 und 2010 sowie den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2012 alle betreffend die AS zur Steuernummer  1 wird der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Im Vorlageantrag wurden in weiterer Folge nur die vom Finanzamt im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung getroffenen Feststellungen, die in die angeführten Bescheide Eingang gefunden haben, bekämpft. Auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung wird nicht eingegangen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Nach § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheiddung wirkt.

Der Vorlageantrag ist nach § 250 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit e) BAO mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall wurden die "Berufungen" (gemeint Beschwerden) gegen die im Spruch genannten Bescheide - wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung umfassend und nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch zu Recht dargelegt hat - von der Geschäftsführerin der AS,  C A B im eigenen Namen erhoben (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis des , mit dem der Gerichtshof die Entscheidung der in diesem Verfahren belangten Behörde bestätigt hat, dass die von einem Geschäftsführer der GmbH im eigenen Namen gegen die an die Gesellschaft gerichteten Abgabenbescheide erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist). In Konsequenz dessen wurde die Beschwerdevorentscheidung auch an C A B persönlich adressiert (siehe die obige Adressierung).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen diese Beschwerdevorentscheidung wäre demnach auch nur C A B als Beschwerdefüherin im Sinne des § 264 Abs. 2 lit. a BAO befugt gewesen.

Der Vorlageantrag wurde jedoch wiederum ausdrücklich von der AS, an die die Beschwerdevorentscheidung weder adressiert worden ist (vgl. die obdargestellte ausdrückliche Formulierungen) noch ihr gegenüber Wirksamkeit entfaltet hat, erhoben.

Da der Vorlageantrag somit wiederum von einem hiezu nicht Berechtigten, nämlich von der AS gestellt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Infolge der Zurückweisung des Vorlageantrages war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 iVm § 274 Abs. 5 BAO Abstand zu nehmen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der durchgeführten Beweiswürdigung und entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100746.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at