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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2018, RV/7500850/2017

Abweisung in einer Parkometersache; Verletzung der Erkundungspflicht, kein subjektives Recht des Einzelnen auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA 67-PA-693647/7/1, im Beisein der Schriftführers Sf, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro), und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro), gesamt daher 82,00 Euro, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom  lautet auszugsweise wie folgt:

"Sie haben am um 19:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 04, Rechte Wienzeile gegenüber 35 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. PSNr, gültig für eine Stunde mit den Entwertungen , 18:00 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

[...]

Begründung:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige, die von einem Organ der
Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit um 19:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. PSNr, gültig für eine Stunde mit den Entwertungen , 18:00 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.

In Ihrem E-Mail-Einspruch gaben Sie an die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Dazu kommt, dass die Strafhöhe unangemessen hoch sei, da um 19:41 Uhr im Umkreis von 5 km keine Trafiken oder Verkaufsstellen von Parkscheinen mehr offen waren. Der Magistrat hat es unterlassen, für Zeiten, in der die Verkaufsstellen geschlossen sind, für eine flächendeckende Aufstellung von Automaten von Parkscheinen zu sorgen. Darüber hinaus verstoße die Vorgangsweise des Magistrates gegen das
Verschlechterungsverbot im österreichischen Strafrecht.

Beweis wurde durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Beleglesedaten der Anzeige samt Fotos, sowie in Ihre Angaben erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar.

Sie hätten daher auf dem Weg zu Ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen (z.B.
Fahrscheinautomat in der U-Bahn Station Kettenbrückengasse, siehe Beilage) oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen (z.B. Windmühlgasse, Kühnplatz, siehe Beilage) benützen können. Es wäre auch möglich gewesen, die Parkometerabgabe im Wege eines elektronischen Parkscheins mit dem Mobiltelefon (Handy-Parken) zu entrichten.

Weiters wird mitgeteilt, dass die Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Gesetze zu vollziehen hat und zur Prüfung (verfassungs)rechtlicher Bedenken nicht berechtigt ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Sie hätten sich vor Antritt der Fahrt über die Möglichkeiten der Entrichtung der
Parkometerabgabe nach 18 Uhr informieren müssen (z.B. Erwerb von Parkscheinen an Fahrscheinautomaten, Handy-Parken, Parkgaragen).

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung leicht zu vermeiden gewesen - die Verschuldensfrage war der Aktenlage nach zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass
hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

[...]".

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

"Gegen Ihr Straferkenntnis vom , mir zugestellt am erhebe ich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses.

Ich bekämpfe den Ausspruch wegen Schuld und Strafe (=Strafhöhe).

Ich habe das mir zur Last gelegte Delikt nicht begangen.

Ich stelle die Anträge, meiner Beschwerde Folge zu geben, das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine schuld- und einkommensgemäße Verringerung der Geldstrafe vorzunehmen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und mich zu dieser zu laden.

Die Tatzeit war um 19:41h. Damals befanden sich im Umkreis von 5 km keine geöffneten Trafiken oder sonstigen Verkaufsstellen von Parkscheinen oder Parkscheinautomaten, es war daher unzumutbar, einen Parkschein käuflich zu erwerben und auszufüllen und so der Parkometerabgabenpflicht nachzukommen. Es trifft nicht zu, dass damals am Tatort zur Tatzeit in der U- Bahnstation Kettenbrückengasse ein funktionstüchtiger Fahrscheinautomat aufgestellt war, der auch Parkscheine für das Kurzparken ausgestellt
hat.

Beweis: Anfrage an die Wiener Linien, eventuell Lokalaugeschein.

Jedenfalls befand sich weder in der U Bahnstation noch auf den Tafeln bei Beginn des Ortsgebiets von Wien mit Hinweisen auf entgeltliche Kurzparkzonen einen Hinweis, dass Parkscheine auch in den U Bahnstationen zu den Betriebszeiten der U Bahnen käuflich erworben werden können.

Der Magistrat hat es schuldhaft rechtswidrig unterlassen, für Zeiten, wo die Verkaufsstellen geschlossen sind, für die flächendeckende Aufstellung von Automaten zum Verkauf von Parkscheinen (eventuell auch Münzautomaten) zu sorgen, sodass man nicht weiter als zumutbare 200 m von jeder Kurzparkzone zum nächsten Automaten gehen muss. Gerade viele Verkehrsteilnehmer, die aus Bezirken kommen, wo es keine
Kurzparkzonen gibt, decken sich nicht mit Parkscheinen ein, um welche zu jenen Zeiten zu haben, wo die Verkaufsstellen bereits geschlossen haben.

Die von der Strafbehörde geschilderte Version ist diskriminierend, weil sie nicht berücksichtigt, dass Autofahrer aus Gegenden kommen oder aus Wiener Bezirken wo es keine entgeltlichen Kurzparkzonen oder Parkpickerlbezirke gibt und man von diesen nicht verlangen kann, dass sie sich für den Fall eines längeren Aufenthalts schon rechtzeitig mit Parkscheinen eindecken.

Darüber hinaus verstößt die Vorgangsweise des Magistrats gegen das  Verschlechterungsverbot im österr. Strafrecht, da die Strafe ausgehend vom Organmandat bis zur Anonymverfügung immer höher wurde. Die gewählte Konstruktion, dass das Organmandat oder dann die Anonymverfügung außer Kraft tritt umgeht das Verschlechterungsverbot im österr. Strafrecht und stelle im Grunde genommen einen schweren Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dar.

Auch wäre bei der Strafhöhe zu berücksichtigen gewesen, dass die Parkzeit nur überschritten wurde, zuvor aber ein Kurzparkschein ordnungsgemäß entwertet wurde und daher das Delikt mit einer geringeren als der festgesetzten Strafe, die ja auch dann verhängt wird, wenn überhaupt kein Parkschein ausgefüllt wird, zu ahnden gewesen wäre.

Ich stelle den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens, in eventu auf Herabsetzung der Strafe. Mit besten Empfehlungen."

Über die am durchgeführte mündliche Verhandlung wurde folgende Niederschrift aufgenommen:

"Anwesend sind

Verhandlungsleiterin: Ri

Beschuldigter: Bf, nicht erschienen. Ladung samt RSa im Akt.

Vertreter des Magistrats der Stadt Wien: nicht anwesend

Schriftführer: Sf 

 Die Richterin verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung schriftlich ergeht".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am Dienstag, den  um 19:41 Uhr ohne vorschriftsmäßige Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde durch Anzeige des Kontrollorgans und Einsicht in den Verwaltungsakt. Außerdem wurde durch das Bundesfinanzgericht ein Augenschein in der U-Bahnstation Kettenbrückengasse durchgeführt, der ergab, dass vis a vis des Einganges Kettenbrückengasse ein Automat der Wiener Lienen zum Erhalt von Kurzparkscheinen aufgestellt ist,.  Dadurch konnten die, im bekämpften Straferkenntnis aufgezeigten, Möglichkeiten der der Parkometerabgabe auch nach 18:00 Uhr nicht erschüttert werden.

Damit durfte das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe ist in den §§ 2 bis 4 der Parkometerabgabeverordnung geregelt.

Gemäß § 5 Abs 1 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder (bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins) mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Der Akteninhalt und insbesondere das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass in der U-Bahnstation Kettenbrückengasse ein Apparat der Wiener Lienien vorhanden ist, aus dem Fahrscheine und Parkscheine erhältlich sind. Dieser Apparat befindet sich gegenüber des U-Bahneingangs Kettenbrückengasse und wird durch Berührung des Touchscreens in Betrieb genommen. Somit könnnen ganz in der Nähe des Tatortes (Wien 04, Rechte Wienzeile gegenüber 35) Parkscheine, auch nach 18:00 Uhr, erworben werden.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wird, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die von der Strafbehörde geschilderte Version diskriminierend sei, weil sie nicht berücksichtige, dass Autofahrer aus Gegenden oder aus Wiener Bezirken kommen können, wo es keine entgeltlichen Kurzparkzonen gebe und man von diesen nicht verlangen könne, dass sie sich für den Fall eines längeren Aufenthalts schon rechtzeitig mit Parkscheinen eindecken wollen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich Fremde - so wie auch Inländer - über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren haben. Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums (vgl ).

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde bereits berücksichtigt, dass zur Tatzeit rechtskräftige, einschlägige, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig waren.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl ) und unter Bedacht auf den oben dargestellten Zweck der Durchsetzung des Parkometergesetzes die Verhängung einer Geldstrafe von 60,00 Euro - das ist weniger als ein Sechstel der Höchststrafe - im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht erscheint.

Zum Beschwerdeeinwand eines Verschlechterungsverbotes, da die Strafe ausgehend von der Organstrafverfügung immer höher bemessen werde, ist anzumerken:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis - wie bereits zuvor in der Strafverfügung - eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), während der Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36,00 Euro zugrunde lag.

Zu der Erhöhung der Strafe von 36,00 auf 60,00 Euro ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung zusteht (; ; ).

Die in Streit gezogene Erhöhung der Geldstrafe entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe; das Bundesfinanzgericht folgt in der Regel dieser Strafpraxis.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der Lösung des vorliegenden Falles reine Sachverhaltsfragen zu Grunde lagen, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500850.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at