Parkometer, Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter über die Beschwerde des ***, ***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , GZ MA 67 PA-902706/8/0 betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,00 Euro zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, mit dem wegen Verletzung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. Wien Nr. 9/2006 eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurden.
Im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am um 21:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, JAKOBERGASSE 4 habe der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich als Geschäftsführer der ***, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates Wien vom , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.
In der Begründung führte der Magistrat weiters aus, dass gemäß der Aktenlage die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ab zugestellt worden sei.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und habe am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.
Mittels Strafverfügung vom sei dem Beschwerdeführer, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom sei vorgebracht worden, dass eine Lenkerauskunft nicht erteilt werden hätte können, da im Postkasten keine Benachrichtigung hinterlegt gewesen wäre.
Dem sei entgegenzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers auf Grund fehlender Vorlage geeigneter Beweismittel keine Bestätigung gefunden hätten, vielmehr sei laut Auskunft der Post das Schriftstück der Lenkerauskunft nach einem erfolglosen Zustellversuch vom am ersten Tag der Abholfrist am von *** an der Postgeschäftsstelle 1224 Wien übernommen worden, somit sei eine rechtsgültige Zustellung der Lenkeranfrage vorgelegen, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden sei. Da keine Stellungnahme eingelangt sei, musste gegenständliches Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt werden.
Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthalte einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 des Parkometergesetzes 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sei, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nachdem unbestrittener Maßen die verlangte Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer somit der durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer ein als Vorlageantrag gewertetes Schreiben, wonach mit Wirkung ab dem *** als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am um 21:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, JAKOBERGASSE 4 erteilte der Beschwerdeführer keine Auskunft, wem er das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.
Bestellung verantwortlich Beauftragter
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 des Parkometergesetzes 2006 in der seit dem Inkrafttreten (Wr. LGBl 2006/9) unveränderten Fassung lautet:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 4 Abs 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 Parkometergesetzes als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer fristgerechten und ordnungsgemäßen Lenkerauskunft (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie und ).
Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht aus, sondern ist vielmehr ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darzulegen (zB ; ; und ).
Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer ein Dokument, wonach *** als verantwortlicher Beauftragter im gegenständlichen Zeitraum bestellt worden sei.
In seinem Erkenntnis vom , 97/10/0189, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten nur dann zulässig ist, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.
Da das Schreiben betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten jedoch erst nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit Erkenntnis vom vom Beschwerdeführer übermittelt wurde, vermag es den Beschwerdeführer somit nicht zu entschulden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch der in der entsprechenden Bestellungsurkunde erwähnte sachliche Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragten die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht umfasst. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung betreffend die Einhaltung dieser Vorschriften ebenfalls an die beauftragte Person übertragen werden sollte, bzw. diese dazu ihre Zustimmung erteilt hätte (vgl. ).
Somit war neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Grundlage der Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt, andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.
Da seitens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keine Angaben über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gemacht wurden, war die belangte Behörde berechtigt, von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen (vgl ). Die festgesetzte Strafhöhe im Ausmaß von 60,- Euro bewegt sich angesichts des Vorliegens des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit im angemessenen Rahmen, wurde damit der Strafrahmen von 365,- Euro doch lediglich zu einem geringen Teil ausgeschöpft. Dies auch gemessen am Ziel des Parkometergesetzes, knappen Parkraum zu rationieren und die Bewirtschaftung dieses Parkraumes effektiv überwachen zu können.
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, insbesondere unter Bedachtnahme auf den oben dargestellten Zweck der Durchsetzung des Parkometergesetzes sowie dem ausdrücklichen Hinweis auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Unterlassung einer fristgerechten und gesetzeskonformen Lenkerauskunft in der behördlichen Aufforderung, erscheint die verhängte Geldstrafe im gegenständlichen Fall aus spezial- und generalpräventiven Gründen als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung)
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Daraus ergibt sich ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,- Euro.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Als in diesen Angelegenheiten zuständige Abgabenbehörde, wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 BFGG bestimmt.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, wann die Vorlage eines Zustimmungsnachweises zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu erfolgen hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom , 97/10/0189 geklärt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500523.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at