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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.11.2018, RV/5101071/2017

Abgelehnte Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz stellen keine Werbungskosten dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR

in der Beschwerdesache

BF, Adr1, vertreten durch STB, Adr2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA, Steuernummer, vom , betreffend Einkommensteuer 2015

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) bezog im Jahr 2015 als Angestellter der Firma AG in Ort1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Über das Vermögen der Firma wurde am Datum1 der Konkurs eröffnet und erwuchsen dem Bf Ansprüche im Insolvenzverfahren.

2.a. Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß. Vom Bf wurde zwecks Klärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Insolvenz-Entgelt-Fonds mehrmals die Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt.
2.b. Nach Übermittlung berichtigter Lohnzettel erging im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid 2015 vom . Berücksichtigt wurden die übermittelten Lohnzettel der AG ( - Datum1), der AG MASSE (Datum2 - ) und des Insolvenz-Entgelt-Fonds (); ansonsten erfolgte die Veranlagung wiederum erklärungsgemäß.

3. In seiner Beschwerde vom gegen den nunmehr geänderten Einkommensteuerbescheid vom beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Berücksichtigung eines Betrages von 114.629,00 € als Werbungskosten. Begründet wurde dies zusammenfassend, wie folgt:
Der Bf sei vom bis Datum1 bei der Fa. AG beschäftigt gewesen. Am Datum1 sei über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Ab Datum2 bis sei er von der Fa. AG MASSE weiterbeschäftigt worden. Für diese Zeiträume lägen auch Lohnzettel bzw. Mitteilungen L1 vor. Für die weiteren Ansprüche aus dem Konkursverfahren sei die IEF-Service GmbH zuständig gewesen. Diese habe die offenen Ansprüche in Abstimmung mit der Arbeiterkammer erfasst und eine Abrechnung vorgelegt. Diese spiegle sich in den beiden Jahreslohnzetteln 2015 und 2016 wieder.
Weiters gebe es eine Aufstellung der beantragten und abgelehnten Forderungen
(Verweis auf Anlage zur Beschwerde, aus der hervorgeht, bei welchen Gehaltsbestandteilen Forderungen des Bf’s abgelehnt wurden) . In Summe seien Forderungen in Höhe von 114.629,00 € abgelehnt worden. Dieser Betrag sei von ihm am beim Arbeits- und Sozialgericht in Ort1 eingeklagt worden (Verweis auf beiliegendes Übermittlungsprotokoll ), weshalb der Grundlagenbescheid der IEF Service GmbH nicht rechtskräftig sei. Dieser wirtschaftlich sehr hohe Verlust von 114.629,00 € sei für den Bf weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar. Das vorenthaltene Geld solle einerseits helfen, den Lebensunterhalt während seiner Arbeitssuche/Arbeitslosigkeit zu bestreiten und, falls noch Geld bis zur Pensionierung vorhanden sei, zur teilweisen Schließung der Pensionslücke dienen. Um den Schaden zu minimieren, werde beantragt, den offenen Betrag in Höhe von 114.629,00 € als Werbungskosten in Abzug zu bringen.

Der Beschwerde waren der Bescheid der IEF Service GmbH vom , ein Schreiben der Arbeiterkammer XX vom , die Klage gegen den Bescheid der IEF Service GmbH samt Übermittlungsprotokoll vom sowie eine Kopie des Erkenntnisses , beigelegt.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass nicht ausbezahlte und nicht besteuerte Ansprüche keinesfalls zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer führen könnten. Zufluss und Rückzahlung könnten nicht fingiert werden. Irrelevant sei, ob auf die Einnahmen ein Rechtsanspruch bestehe oder bestanden hätte. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, dass ein nicht ausbezahlter – und demnach auch nicht der Besteuerung zugrunde gelegter – Betrag die Steuerlast beeinflussen könnte.

5. Dagegen ist der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag vom ) gerichtet. Die Begründung ist im Wortlaut ident mit jenem laut Beschwerde vom .

6. Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung übermittelt. In seiner Stellungnahme wies das Finanzamt darauf hin, dass nicht erkennbar sei, warum nicht erzielte Einnahmen die Bemessungsgrundlage der erzielten Einnahmen reduzieren sollten. Nicht erzielte Einnahmen seien auch trotz Rechtsanspruches weder als Einnahmen noch als Werbungskosten zu erfassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bf war seit Jahrzehnten Angestellter eines Unternehmens, über dessen Vermögen im Jahr 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Im Zuge des Insolvenzverfahrens machte er offene Ansprüche aus dem mit beendeten Dienstverhältnis bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH geltend. Im Bescheid der IEF Service GmbH vom  wurden die vom Bf angemeldeten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nur teilweise anerkannt. Ein Differenzbetrag der geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 114.629,00 € (darunter Ansprüche auf laufende Entgelte, Weihnachtsremuneration, Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistungen, Zinsen) wurde wegen Überschreitung des Grenzbetrages gemäß § 1 Abs. 4 (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) bzw. des Höchstbetrages gemäß § 1 Abs. 4a IESG abgelehnt und deshalb auch nicht zur Auszahlung gebracht. Gegen diesen Bescheid wurde Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben.
Die für das Jahr 2015 anerkannten und ausbezahlten Nachzahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds wurden in einem von der IEF Service GmbH an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel ausgewiesen und die dort erfassten steuerpflichtigen Bezüge auch so im Einkommensteuerbescheid 2015 vom erfasst.
In seiner gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 erhobenen Beschwerde beantragte der Bf die Berücksichtigung des von der IEF Service GmbH abgelehnten Betrages von 114.629,00 € als Werbungskosten, da dieser wirtschaftlich sehr hohe Verlust weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar sei.

II. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht elektronisch übermittelten Aktenteilen.
Darunter befinden sich sowohl Beschwerde- als auch Vorlageschriftsatz samt den vom Bf vorgelegten Unterlagen; das sind:
- Bescheid der IEF Service GmbH vom , mit dem ein Teil der beantragten Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt abgelehnt wurde. Daraus ergibt sich die in der Bescheidbegründung näher aufgegliederte Summe von Forderungen aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis in Höhe von 114.629,00 €, die wegen Überschreitens des Grenzbetrages gemäß § 1 Abs. 4 IESG bzw. § 1 Abs. 4a IESG abgelehnt wurden.
- Schreiben der Arbeiterkammer XX vom , wonach nach Bescheidprüfung keine Klage eingereicht werde.
- Klage gegen den Bescheid der IEF Service GmbH, eingebracht beim Landesgericht Ort1 als Arbeits- und Sozialgericht Ort1, samt Übermittlungsprotokoll vom , in der die unrichtige Anwendung des IESG, insbesondere die unzulässige und sachlich nicht gerechtfertigte Anwendung von Grenzbeträgen eingewendet wurde.
- Kopie des Erkenntnisses , mit besonders markierter Passage, wonach im Falle eines von der IEF Service GmbH rechtswidrig nicht ausbezahlten Betrages Klage gegen deren Bescheid hinsichtlich der Berechnung der Ansprüche und Forderungen erhoben hätte werden müssen. Eine Korrektur über die Berechnung der Einkommensteuer könne diesen Anspruch nicht nachholen.

Aus dem Bescheid der IEF Service GmbH geht die Höhe des abgelehnten und als Werbungskosten geltend gemachten Betrages eindeutig hervor.

III. Rechtliche Beurteilung:

A. Rechtsgrundlagen:

1. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen ua Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer.

2. Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind zufolge § 2 Abs. 4 EStG 1988
1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
2. Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

3. Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.

4. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhalten der Einnahmen.

5. a. Nach  § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Abweichend davon gilt gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 , dass ua Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden.

5.b. Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

6. Nach §  69 Abs. 6 EStG 1988 hat die auszahlende Stelle in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:
1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie
2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter ...
Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.

B. Erwägungen:

1. Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, bezog der Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit von seinem bisherigen Arbeitgeber wegen unterjähriger Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Zahlung von Insolvenz-Entgelt aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds. Die Höhe der von der IEF Service GmbH für das Jahr 2015 ausbezahlten Entgelte ergibt sich aus dem elektronisch übermittelten Lohnzettel und wurden diese auch in die Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage einbezogen. Diese Vorgangsweise wurde vom Bf grundsätzlich nicht bestritten.

2. In Streit stand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch die Frage der Berücksichtigung eines Betrages von 114.629,00 €, den der Bf als Werbungskosten einkunftsmindernd berücksichtigt wissen wollte.
Dieser Betrag resultiert daraus, dass die vom Bf geltend gemachten Ansprüche von der der IEF Service GmbH zum Teil, das heißt mit 114.629,00 €, bescheidmäßig abgelehnt worden waren.
Das bedeutet, dass dem Bf Einnahmen aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit, die ihm seiner Ansicht nach zustanden, nicht ausbezahlt wurden. Sie wurden daher auch nicht im von der IEF Service GmbH übermittelten Lohnzettel ausgewiesen und demzufolge nicht bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt.
Der Bf hat seinen vermeintlichen Rechtsanspruch auf diese Einnahmen in Höhe von 114.629,00 € auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg weiterverfolgt (siehe beim Arbeits- und Sozialgericht eingereichte Klagen gegen den Bescheid der IEF Service GmbH).

3. Für die Berücksichtigung dieser entgangenen Einnahmen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis bzw. mit von ihm erbrachten Dienstleistungen als Werbungskosten gibt es allerdings, unabhängig davon, ob diese Rechtsverfolgung von Erfolg gekrönt ist oder nicht, keine gesetzliche Grundlage; dies aus folgenden Gründen:

3.1. Dem österreichischen Ertragssteuerrecht liegt der Grundgedanke der Besteuerung nach der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde. Durch den Abzug von Werbungskosten soll das Nettoprinzip verwirklicht werden, indem der Besteuerung nur der Saldo zwischen Einnahmen und Werbungskosten zu Grunde gelegt wird (§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988). Aus dem Grundprinzip der Besteuerung nach der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Besteuerung das tatsächliche und nicht ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden kann ().

3.2. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Begriff der Werbungskosten im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ein „Abfließen“ voraus, das sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (; ).
Eine Ausgabe bzw. ein Abfluss liegt vor, wenn der zu leistende Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist ().
Werbungskosten sind Wertabgaben in Form von Geld oder geldwerten Gütern, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 2 zu § 16 allgemein).
Keine Werbungskosten stellen hingegen Dienstleistungen bzw. entgangene oder entgehende Einnahmen hieraus dar. Nicht vergütete Dienstleistungen sind daher niemals Werbungskosten (Quantschnigg in RdW 11/1992, 384 unter Verweis auf ; ; und BFH BStBl 1978, 216; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 16 Tz 17).
Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die für die Ermittlung des Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes relevanten Einnahmen in Form des Entgelts für die Arbeitsleistung noch nicht in die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Leistenden gelangt sind und es somit auch zu keinem Abfluss aus dessen Vermögen kommen kann.
Bestimmend für die Ermittlung des Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist nicht der Wert der Arbeitsleistung, sondern das für diese Arbeitsleistung erhaltene Entgelt. Eine Korrektur der Einkommenskomponente im Ausmaß der Differenz zwischen Wert der Arbeitsleistung und Entlohnung als Werbungskosten, ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , ausdrücklich feststellte, durch den Begriff des Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes von vornherein ausgeschlossen und unzulässig.

3.3. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes:

Der Bf meldete im Insolvenzverfahren die ihm aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses zustehenden Forderungen an. Diese resultierten neben nicht befriedigten Ansprüchen auf laufende Entgelte vor allem auch aus Ansprüchen, die im Zusammenhang mit den geleisteten Diensten mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden waren (Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung).

Gemäß § 1 Abs. 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs. 3) aus dem Arbeitsverhältnis gesichert, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, und zwar:
1. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
2. Schadenersatzansprüche,
3. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber und
4. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 IESG gebührt Insolvenz-Entgelt nicht (ausgeschlossener Anspruch) für Entgeltansprüche - ausgenommen solche nach Abs. 4a -, wenn der als Insolvenz-Entgelt begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs. 4 übersteigt.
Nach § 1 Abs. 4a IESG ist auch der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für Ansprüche auf Abfertigung begrenzt.

Wegen Überschreitens des Grenzbetrages gemäß § 1 Abs. 4 IESG bzw. des sich aus § 1 Abs. 4a IESG betreffend Abfertigungen ergebenden Höchstbetrages wurde mit Bescheid der IEF Service GmbH von ein Teil der vom Bf geltend gemachten Forderungen abgelehnt und demnach nicht zur Auszahlung gebracht.

Bezüglich der zuerkannten Ansprüche wurden gemäß § 69 Abs. 6 EStG 1988 an das Finanzamt entsprechende Lohnzettel übermittelt, in denen die zur Auszahlung gelangten Beträge erfasst waren.

Bezüglich des über die zuerkannten Ansprüche hinausgehenden Betrages, der mit Bescheid der IEF Service GmbH bescheidmäßig abgelehnt wurde, flossen dem Bf keine Auszahlungen zu.
Wenn er diese Ansprüche im Ausmaß der abgelehnten Beträge auch zwecks Befriedigung beim Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt hat, steht fest, dass ihm diese Beträge nicht zugeflossen sind. Selbst die Zuflussfiktion des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 setzt "Nachzahlungen" im Insolvenzverfahren voraus.

"Zufließen" im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ist nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige durch objektive Umstände in die Lage versetzt wird, über einen Geldbetrag wirtschaftlich und rechtlich zu verfügen. Der Zeitpunkt des Entstehens des obligatorischen Anspruchs ist nicht entscheidend, das heißt ein obligatorischer Anspruch begründet noch keinen Zufluss ( 377/79; Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 19 Tz 10; Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 19 Rz 26 Stichwort "Forderung"), das heißt dieser Betrag ist noch nicht in die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Bf's gelangt.

Das bedeutet aber wiederum, dass bezüglich dieses Betrages, der nicht zugeflossen war und dessen Auszahlung der Bf ja gerade durch die klagsmäßige Geltendmachung seiner Ansprüche verfolgte, auch keinWertabgang aus seinem Vermögen bzw. seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgen konnte.
Wie oben unter Punkt 3.2. dargestellt, liegen Werbungskosten aber nur vor, wenn Wertabgaben in Form von Geld oder geldwerten Gütern aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht abfließen. Entgangene Einnahmen für geleistete Dienste können keine Werbungskosten darstellen.
Ebenso wie ein bloß obligatorischer Anspruch bzw. eine Forderung zu keinem Zufluss führen kann, kann allein der Verlust der Forderung im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Werbungskosten führen, da der Anspruch (Lohnanspruch) mangels Zuflusses noch nicht steuerwirksam war (siehe Doralt, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort „Forderungsverlust“; Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 19 Tz 40 Stichwort "Forderungsverlust").
Aus denselben Überlegungen, aus denen unbezahlte Überstunden nicht zu Werbungskosten führen, stellen nicht ausbezahlte Löhne infolge Insolvenz des Arbeitgebers keine Werbungskosten dar ( Doralt, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort „Überstunden“ unter Verweis auf ).

3.4. Allfällige von der IEF Service GmbH auszuzahlende Entgelte wären nach Übermittlung eines entsprechenden Lohnzettels gemäß § 69 Abs. 6 EStG 1988 nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Einnahmen zu erfassen.

Die Möglichkeit der Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß dieser eingeklagten, aber nicht ausbezahlten Entgelte ergibt sich jedoch weder aus den Bestimmungen noch aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes.
Vor allem ist, wie auch die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht richtig ausführte, nicht ersichtlich, warum nicht erzielte Einnahmen die Bemessungsgrundlage der erzielten Einnahmen reduzieren sollten, zumal insofern kein Zusammenhang mit den tatsächlich erzielten, der Besteuerung unterzogenen Einnahmen besteht (siehe auch ).

3.5. Der Einwand des Bf’s, dass der wirtschaftlich hohe Verlust für ihn nicht gerechtfertigt und nachvollziehbar sei, vermag eine Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nach steuerlichen Kriterien nicht zu beeinflussen. Die rechtliche Qualifikation des strittigen Betrages als Werbungskosten konnte nur auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sowie die hierzu ergangenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen.

3.6. Auch die Aussagen des der Beschwerde in Kopie beigelegten Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes , vermögen den Standpunkt des Bf's nicht zu stützen.
Mit der vom Bf markierten Aussage auf Seite 5 wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass "sich die Beschwerde (Klage) gegen den Bescheid hinsichtlich Berechnung der Ansprüche und Forderungen beziehen" hätte müssen, was eben im dortigen Fall nicht passiert ist.
Festgehalten wurde generell aber auch im zitierten Erkenntnis, dass eine "Korrektur" über die Berechnung der Einkommensteuer diesen Anspruch nicht nachholen könne. Nicht ausbezahlte und nicht besteuerte Ansprüche könnten keinesfalls zu einer (nochmaligen) Reduktion der Bemessungsgrundlage führen, zumal es an jeglichem Veranlassungszusammenhang mit den tatsächlich festgesetzten Beträgen fehle. Irrelevant sei, ob auf die Einnahme ein Rechtsanspruch bestehe bzw. bestanden habe.
Insofern besteht eine umfassende Übereinstimmung der Aussagen des dortigen mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes.
Wenn der Bf im Unterschied zum dortigen Sachverhalt im gegenständlichen Fall Klage gegen den Bescheid der IEF Service GmbH erhob, dann hat er damit den einzig möglichen Weg, seinen wirtschaftlichen Verlust zu minimieren, beschritten.
Eine Auswirkung auf die steuerliche Qualifikation als Werbungskosten hatte diese Entscheidung jedoch aus den dargelegten Gründen nicht.   

III.B.3.8. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

IV. Zum Abspruch über die Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird ( Art. 133 Abs. 4 B-VG ).

Eine Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da die entscheidenden Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung (siehe insbesondere ) geklärt sind und das vorliegende Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abweicht. Es lag sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101071.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at