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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2018, RV/5101221/2018

Bescheidaufhebung wegen der Qualifizierung von Behandlungskosten als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde XYZ vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung, St.Nr. 123) 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt/Verfahren

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2016.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Aufwendungen für eine klinisch psychologische Behandlung in Höhe von 1.620 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das Finanzamt anerkannte zunächst die geltend gemachten Behandlungskosten als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (Bescheid vom ). Diesen Bescheid hob das Finanzamt gemäß § 299 BAO wieder auf und berücksichtigte nunmehr die beantragten Kosten als außergewöhnliche Belastungen, die aufgrund eines Selbstbehaltes von 1.620 € nicht zum Tragen kamen (Bescheid vom ). Auf die Bescheidbegründung wird verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Aufwendungen für die klinisch psychologische Behandlung als Werbungskosten. Begründend führte er aus, er sei 2014 aufgrund massiver psychischer Probleme am Arbeitsplatz in das fit2work Programm aufgenommen und ihm in diesem Rahmen eine klinisch psychologische Behandlung im Ausmaß von 30 Einheiten genehmigt worden. Da ihm diese Behandlung sehr helfe und er ohne diese Behandlung seinen Arbeitsplatz nicht erhalten könne, bezahle er diese seit 2015 selbst. Er sei noch immer bei derselben Therapeutin, die ihm von fit2work vermittelt und empfohlen worden sei. Gesellschaft und Staat profitierten davon, wenn er sich seinen Arbeitsplatz erhalten könne. Deshalb sei es aus seiner Sicht gerechtfertigt, dass er seine Aufwendungen dafür als Werbungskosten absetzen könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Auf die Begründung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es handle sich nicht - wie vom Finanzamt ausgeführt - um die Kosten einer Burn-Out Behandlung sondern um Aufwendungen zur Erhaltung seiner seelischen und körperlichen Gesundheit und stünden diese daher in einem direkten unmittelbaren Bezug zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer nahm im Mai 2014 eine Beratung bei "fit2work" in Anspruch und erhielt daraufhin eine klinisch psychologische Behandlung im Ausmaß von 30 Einheiten genehmigt, um mit der belastenden Situation am Arbeitsplatz besser umgehen zu können. Näheres zur Art und Weise der Belastung ist nicht bekannt. Diese Behandlung setzte er in den Folgejahren fort und trägt seit August 2015 die Kosten der Behandlung selbst. 

Beweiswürdigung

Im beschwerdegegenständlichen Jahr betrug - nach Angaben des Beschwerdefühers - die Höhe der angefallenen Kosten 1.620 € (27 Einheiten zu jeweils 60 €).

Zum Beweis eines Zusammenhanges der Behandlungsaufwendungen mit seinem Beruf hat der Beschwerdeführer das nachstehend zitierte Gutachten von Mag. Dr. M, Klinische & Gesundheitspsychologin, vom  vorgelegt.

"Herr K, geb. am ZZ.ZZ.ZZZZ, ist seit November 2014 bei mir in klinisch-psychologischer Behandlung, anfangs im Rahmen des Programms fit2work, seit August 2015 auf Selbstzahlerbasis.

Sämtliche Behandlungsinhalte sind arbeitsbezogen und umfassen Maßnahmen zum Umgang mit Stress und Belastungen am Arbeitsplatz; ausschließliches Ziel der Behandlung ist der Erhalt der Arbeitsfähigkeit.

Herr K kann vor allem dank seines hohen persönlichen Einsatzes sehr von der Behandlung profitieren, benötigt diese aber aktuell noch, um seine Arbeitsfähigkeit nicht zu gefährden."

Rechtslage

Gemäß § 299 Abs. 1 1. Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn es die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Rechtliche Erwägungen

Zu klären ist, ob die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom gemäß § 299 BAO zu Recht erfolgt ist.

Strittig ist, ob die Kosten für die klinisch psychologische Behandlung in Höhe von 1.620 € als Werbungskosten abgezogen werden können.  

§ 299 BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Bescheid als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend (Ritz, BAO5, § 299 Tz 9, 10).

Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (, 0128).

Zu prüfen ist nunmehr, ob sich – entsprechend den oa. Gesetzesbestimmungen – der Spruch des Bescheidesv vom  als nicht richtig erweist, dh. ob die Anerkennung der Behandlungskosten als Werbungskosten zu Recht erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass die klinisch psychologische Behandlung zur Erhaltung seiner seelischen und körperlichen Gesundheit diene und daher in einem direkten unmittelbaren Bezug zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit stehe.

Es ist richtig, dass Werbungskosten auch Aufwendungen oder Ausgaben umfassen, die der Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. In diesem Zusammenhang können auch Krankheitskosten (um solche handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für eine klinisch psychologische Behandlung) zum Abzug gelangen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt (zB Staublunge eines Bergarbeiters) oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht ( mwN; zB auch bei Infekten mit ansteckenden Krankheiten anlässlich der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder nach einem Arbeitsunfall im Betrieb oder auf Grund einer beruflichen Verwendung des Kfz). Hingegen gehören Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der Gesundheit (Genesungsurlaub) zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 4 Rz 330).  

Im gegenständlichen Fall liegt weder eine typische Berufskrankheit vor (dies ist eine Krankheit, die durch die berufliche - versicherte - Tätigkeit verursacht worden ist und nach dem geltenden Recht und auch formal als Berufskrankheit iSd § 177 ASVG anerkannt wird) noch steht ein  Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig fest. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf massive psychische Probleme am Arbeitsplatz und nur durch die klinisch psychologische Behandlung schaffe er es, mit seiner Arbeitsleistung im Sollbereich zu bleiben. Nähere Angaben hinsichtlich der Art und Weise der Belastungen machte er nicht.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich bei der gegenständlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch massive psychische Probleme um ein Leiden, welches zwar hinsichtlich der Entstehung und Entwicklung durch die berufliche Belastung als einem Faktor unter mehreren gefördert oder verschlimmert werden bzw. für das eine berufliche Mitveranlassung bestehen kann, ohne dass jedoch der Kausalzusammenhang so eindeutig wie bei den typischen Berufskrankheiten geklärt wäre, bzw. eine solche Krankheit vorliegt. In eine massive psychische Belastungssituation kann grundsätzlich jeder Steuerpflichtige - unabhängig von der Art des konkret ausgeübten Berufes - im Laufe seines Lebens kommen. Auch viele andere Berufsgruppen sind infolge hoher Stressbelastung einem diesbezüglichen Risiko ausgesetzt. Die eigene Stress­bewältigung des Steuerpflichtigen jedoch fällt in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung (vgl. ).

Die geltend gemachten Kosten für eine klinisch psychologische Behandlung stellen aus den dargelegten Gründen keine Werbungskosten dar; die Qualifizierung durch das Finanzamt im Bescheid vom  als Werbungskosten erfolgte daher zu Unrecht.

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom ist daher rechtswidrig ergangen, was eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO rechtfertigt.

Die nunmehrige Qualifizierung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen im - den aufgehobenen Bescheid ersetzenden (angefochtenen) - Bescheid vom  ist zu Recht erfolgt, sodass die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über als Werbungskosten geltend gemachte Behandlungskosten abgesprochen. Zu § 16 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab.  Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101221.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at