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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.11.2018, RV/1100125/2016

Geltendmachung der Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheides im Wege eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt, Weiherstraße 3/III, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Haftungsbescheides vom gemäß § 299 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Haftungsbescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom  teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (im Folgendem abgekürzt Bf.) im Wesentlichen mit, dass auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin die im beiliegendem Rückstandsausweis angeführten Abgaben in Höhe von insgesamt 26.457,44 € uneinbringlich aushafteten. Aufgrund der Funktion des Bf. als das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ habe ihm die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen oblägen. Da die im Rückstandsausweis angeführten Abgabenbeträge während der Vertretungsperiode des Bf. fällig bzw. nicht entrichtet worden seien, müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bf. der ihm obliegenden Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft nicht ausreichend nachgekommen sei.

Vertreter von Kapitalgesellschaften hafteten mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für deren Abgaben, wenn sie an deren Nichtentrichtung ein Verschulden treffe, wobei hierfür bereits leichte Fahrlässigkeit genüge. Kein Verschulden bestünde bespielsweise, wenn alle anderen Gesellschaftsgläubiger gleich behandelt worden seien wie das Finanzamt. Die Pflichtverletzung müsse darüber hinaus in ursächlichem Zusammenhang mit der Nichtentrichtung stehen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse das Finanzamt somit bis zum Beweis des Gegenteiles von einer schuldhaften und für den Abgabenausfall zudem auch ursächlichen Verletzung der Pflicht des Bf. zur Entrichtung der fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln ausgehen. Sofern die Gesellschaft bereits zu den Fälligkeitszeitpunkten der betreffenden Abgaben nicht mehr über ausreichend liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, könne dieser Umstand durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen dargelegt werden. In dieser Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger der Gesellschaft (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Anzugeben bzw. gegenüberzustellen seien zudem alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) und es sei die Verschuldenssituation umfassend darzustellen. Werde kein nachvollziehbarer Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung erbracht, müsse der Bf. mit Erlassung eines Haftungsbescheides im Ausmaß der uneinbringlich gebliebenen Abgaben rechnen.

Mit Antwortschreiben vom übermittelte der Bf. dem Finanzamt durch seine steuerliche Vertretung ein mit datiertes, den Bf. als Empfänger ausweisendes Schreiben der zweiten Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. In diesem Schreiben wurde die Anberaumung einer Generalversammlung am zwecks Abberufung des Bf. als Geschäftsführer angekündigt. Ergänzend wurde im Antwortschreiben ausgeführt, der Bf. sei tatsächlich am als Geschäftsführer der Primärschuldnerin abgesetzt worden. Dem Bf. seien jedoch bereits am sämtliche Bankberechtigungen entzogen und EDV-Zugänge gesperrt worden. Sein Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer - dieses sei von der bloßen Organstellung als Geschäftsführer zu unterscheiden - sei bereits am beendet worden.

Damit stehe fest, dass den Bf. keine Verantwortung für die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 01/2014, der Körperschaftsteuer 04-06/2014 sowie der damit verbundenen Nebenansprüche treffe, weil der Bf. zu den Fälligkeitszeitpunkten dieser Abgaben rechtlich und faktisch keine Möglichkeit mehr zu ihrer Entrichtung gehabt habe. Die Verantwortung für die Bezahlung dieser Abgaben treffe ausschließlich die zweite Geschäftsführerin der Primärschuldnerin, welche im übrigen die alleinige Zuständigkeit für Finanzamtsangelegenheiten gehabt habe.

Mit Bescheid vom  zog das Finanzamt den Bf. gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für die bei der Primärschuldnerin aushaftende Umsatzsteuer 01/2014 in Höhe von 24.654,67 € heran. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. sei laut Firmenbuch im Zeitraum vom bis zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Da der Bf. im Zuge des Vorhalteverfahrens keine weiteren Fakten bzw. Unterlagen beigebracht habe, müsse das Finanzamt bei der derzeitigen Aktenlage bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Bf. diese gesetzlichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt habe.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. durch seinen rechtlichen Vertreter die Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 299 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde vorgebracht, im Haftungsbescheid seien entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt sowie aktenwidrige Umstände übernommen worden.

So sei nachweislich unrichtig, dass der Bf. seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der von der Primärschuldnerin geschuldeten Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/2014 in Höhe von 24.654,67 € schuldhaft verletzt habe. Der Bf. sei gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin Gesellschafter und Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Im Rahmen der am im Notariat A. in B. abgehaltenen Generalversammlung der Gesellschaft sei der Bf. mit Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen worden. Abberufungs- bzw. Entlassungsgründe seien keine vorgelegen. Solche Abberufungs- bzw. Entlassungsgründe seien bis heute nicht geltend gemacht worden. Mittlerweile habe der Bf. sämtliche Anteile an der Primärschuldnerin an einen Mitgesellschafter übertragen.

Der Bf. habe der Primärschuldnerin einen PKW (Audi A6) übertragen, weshalb die Primärschuldnerin dem Bf. einen Betrag in Höhe von 37.380,00 € geschuldet habe. Dies sei aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich. Der Bf. habe somit als Gesellschafter und Geschäftsführer gegenüber der Primärschuldnerin eine Darlehensforderung in Höhe von 37.380,00 €. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Primärschuldnerin die Rückzahlung dieses Darlehens an den Bf. unterlassen. Vor dem Landesgericht X behänge zu xxx ein Verfahren auf Rückzahlung dieser Darlehensforderung.

Nachdem die offene Forderung seitens der Primärschuldnerin nicht zurückbezahlt worden sei, habe der Bf. einen Teilbetrag in Höhe von 28.844,26 € im Rahmen seiner Befugnisse als Geschäftsführer vom Gesellschaftskonto behoben und als Teilrückzahlung des offenen Darlehens verbucht. Bezüglich des Restbetrages behänge, wie erwähnt, neben anderen Ansprüchen ein Streit vor dem zuständigen Zivilgericht in X.

Für den Bf. sei unverständlich, weshalb die Primärschuldnerin bis dato die Umsatzsteuer 01/2014 nicht bezahlt habe bzw. weshalb diese noch immer offen sei.

Für steuerliche Fragen und für die Abgabenentrichtung sei jedenfalls nicht der Bf., sondern die zweite Geschäftsführerin zuständig gewesen. Der Bf. habe sich vor allem um die Ein- und Verkäufe gekümmert und er sei im Einzelnen über die finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten nicht informiert gewesen. Dies sei unbestritten und sei im Rahmen des Gerichtsverfahrens am BG Y, yyy, auch so festgestellt worden (siehe dazu S. 4 des Urteils).

Die Behebung des gegenständlichen Betrages durch den Bf. sei wegen seiner Abberufung als Geschäftsführer, der Weigerung der Primärschuldnerin den bereits seit längerem offenen Darlehensbetrag zurückzuzahlen und auch wegen der Befürchtung des Bf. erfolgt, dass er diese Forderung nicht erhalte (da der offene Darlehensbetrag bis dato nicht bezahlt worden sei, habe sich diese Befürchtung im Nachhinein als berechtigt erwiesen).

Die Primärschuldnerin, die nach wie vor im Besitz des ihr vom Bf. verkauften Audi A6 sei, hätte diesen PKW zudem auch zur Tilgung allfälliger Finanzamtsforderungen verkaufen können. Somit wären genügend liquide Mittel zur Befriedigung sämtlicher fälligen Verbindlichkeiten vorhanden gewesen bzw. hätte die Primärschuldnerin durch entsprechendes Tätigwerden für das Vorhandensein ausreichender liquider Mittel sorgen können. Die verbliebene Geschäftsführerin hätte daher für die Entrichtung sämtlicher offener Forderungen Sorge tragen müssen.

Es sei äußerst ungewöhnlich, dass die in Haftung gezogene Abgabenschuldigkeit mehr als ein Jahr nach Fälligkeit noch immer nicht getilgt sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz erheblicher Steuerschulden der Primärschuldnerin seit einem längerem Zeitraum bis dato seitens des Finanzamtes noch kein Konkursantrag eingebracht worden sei. Die alleinige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin habe offensichtlich bewusst die Umsatzsteuer 01/2014 nicht abgeführt, um eine Haftung des Bf. unter Zuhilfenahme des gemeinsamen Steuerberaters zu begründen. Offensichtlich sei eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt verfasst worden, um eine solche Haftung zu erwirken. DD als Steuerberater der Primärschuldnerin und des Bf. habe in der Vergangenheit bereits mehrfach gedroht, den Bf. finanziell zu ruinieren. Hintergrund dieser Agitation sei die Tatsache, dass DD. der Lebensgefährte der verbliebenen Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen sei. Zuvor sei die verbliebene Geschäftsführerin Lebensgefährtin des Bf. gewesen und als Folge dieser Trennung gebe es eine Vielzahl von Gerichtsverfahren.

Der Bf. habe somit keine ihn treffende Obliegenheit verletzt. Sollte eine Pflichtverletzung vorliegen, würde diese allenfalls die verbliebene Geschäftsführerin treffen, weil diese allein für die steuerliche und finanzielle Gebarung der Primärschuldnerin zuständig gewesen sei. Einzig die verbliebene Geschäftsführerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass genügend offene Mittel zur Bezahlung der Umsatzsteuer 01/2014 vorhanden seien. Eine Haftungsinanspruchnahme käme daher höchstens für die verbliebene Geschäftsführerin in Betracht und nicht für den Bf. Der Haftungsbescheid vom sei somit rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Da die Primärschuldnerin, wie erwähnt, zur Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten im Jahr 2014 in der Lage gewesen sei (allenfalls durch Verkauf des Audi A6), seien diese offensichtlich bewusst nicht bezahlt worden, um durch zum Teil unrichtige Angaben eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. zu erwirken. Offensichtlich habe die Primärschuldnerin aber alle anderen Forderungen bezahlt. Dieser Umstand zeige, dass seitens der steuerlichen Vertretung der Primärschuldnerin durch Nichtbezahlung der Abgabenschuldigkeiten eine Haftung des Bf. konstruiert werden sollte.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 299 BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Entrichtung der fälligen Abgabenschuld sei deshalb nicht erfolgt, weil der Bf. unter Ausnützung seiner bereits zurückgelegten Geschäftsführerposition am das Firmenkonto geleert habe, sodass der Geschäftsführung zum Fälligkeitszeitpunkt keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien. Dies sei aus alleinigem Verschulden des Bf. erfolgt, welcher zum Zeitpunkt der Geldabhebung noch aktiver Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Dem Vorbringen des Bf., er sei nicht für Abgabenangelegenheiten zuständig gewesen, sei entgegenzuhalten, dass sich der Bf. jedoch faktisch in die Abgabenzahlungsagenden eingemischt habe, indem er den für die Abgabenentrichtung verfügbaren Geldbetrag vom Firmenkonto abgehoben habe, ohne eine unternehmerische, in den Zuständigkeitsbereich des Bf. fallende Begründung für diese Handlung. Der Bf. hätte nach Zurücklegung seiner Funktion mit am kein Geld mehr vom Firmenkonto abheben dürfen. Der Spruch des Haftungsbescheides sei daher nicht unrichtig.

In der gegen den obigen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt. Begründend wurde nochmals betont, dass der Bf. erst am mit Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter der Primärschuldnerin als Geschäftsführer abberufen worden sei und deshalb zum Zeitpunkt der Abhebung des fraglichen Betrages entgegen den Ausführungen des Finanzamtes zur Vornahme einer solchen Handlung berechtigt gewesen sei. Wegen Fälligkeit des erwähnten Darlehens sei die Behebung des Geldbetrages auch unternehmerisch begründet gewesen. Die Berechtigung des Bf. zur Abhebung des betreffenden Betrages vom Firmenkonto sei überdies gerichtlich festgestellt worden.  

Zudem werde bestritten, dass die Umsatzsteuer 01/2014 noch immer nicht entrichtet worden sei, weil der Primärschuldnerin die Bezahlung dieser Verbindlichkeit - wenn auch nicht am Fälligkeitstag - so doch in den folgenden Tagen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Allenfalls wäre das Finanzamt Feldkirch angehalten gewesen, diese Umsatzsteuer exekutionsweise zu betreiben. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Primärschuldnerin im Jahr 2014 sogar Dienstnehmer eingestellt und versucht habe, ihr Geschäftsfeld zu erweitern.

Das weitere Beschwerdevorbringen entspricht den Ausführungen im Antrag auf Aufhebung des Haftungsbescheides, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese obig wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wurde die Beschwerde abgewiesen. Unter Wiedergabe maßgeblicher Judikatur zur Geschäftsführerhaftung wurde begründend ausgeführt, der Haftungsbescheid habe zur Grundlage gehabt, dass der Bf. am , dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 01/2014, Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Mit Beschluss der Generalversammlung vom sei der Bf. dieser Funktion enthoben worden, nachdem er über seine geplante Abberufung am in Kenntnis gesetzt worden sei. Dennoch habe der Bf. noch kurz vor seiner Abberufung einen Geldbetrag in Höhe von 28.466,71 € vom Firmenkonto behoben. Begründet werde diese Vorgangsweise mit der Rückzahlungspflicht eines fälligen Darlehens an den Bf. Die Forderung sei jedoch von der zweiten Geschäftsführerin bestritten worden, da sie 2008 begründet worden sei und im Rahmen des Insolvenzverfahrens im Jahr 2010 anzumelden gewesen wäre, wodurch die Forderung allenfalls im Ausmaß der Quote befriedigt worden wäre (vgl. dazu die Gegenäußerung an das BG B.). Die zweite Geschäftsführerin gebe an, den Geldbetrag zum Kauf des PKW`s habe ihr Vater verliehen und der Bf. sei nur deshalb als Käufer aufgetreten, weil die Gesellschaft zum Kaufzeitpunkt formal noch nicht existiert habe. Das vom rechtlichen Vertreter des Bf. zitierte Gerichtsverfahren sei den Beschwerdeausführungen zufolge noch nicht abgeschlossen. Ein Beweis für das Vorliegen einer Berechtigung zur gewählten Vorgangsweise liege also entgegen der Behauptungen des Bf. nicht vor.

In der Niederschrift vor der Polizeinspektion B. vom habe der Bf. zudem angegeben, das Geld genommen zu haben, weil es ihm zustehe bzw. zu seiner Sicherheit. Ein unternehmerischer Hintergrund sei dieser Motivation nicht zu entnehmen. Im Insolvenzverfahren 2010 sei das Darlehen nicht angegeben worden. Damals sei der Bf. noch "proaktiv" als Geschäftsführer tätig gewesen und habe darauf verzichtet, seine Darlehensforderung im Insolvenzverfahren anzumelden, vermutlich um den Sanierungsplan nicht zu gefährden. Eine nicht angemeldete Forderung könne jedoch de iure einem Verzicht gleichgesetzt werden. Immerhin habe der Bf. von den Folgen seiner Unterlassung dadurch profitiert, dass die Sanierung bewilligt worden sei und er weiterhin als Gesellschafter und Geschäftsführer Umsätze und Einkünfte erzielen habe können. Ob der Bf. davon ausgehe, dass die offene Abgabenforderung, derentwegen er in Haftung genommen worden sei, getilgt sei, sei für den Bestand und den Umfang der Haftung irrelevant. Ebenso irrelevant seien die Mutmaßungen des Bf. dahingehend, dass die weitere Geschäftsführerin die aushaftende Abgabe deshalb nicht entrichtet habe, um die Haftung des Bf. zu begründen oder dass die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen sei, vor der Haftungsinanspruchnahme des Bf. einen Insolvenzantrag zu stellen. Einzig entscheidend sei der Umstand, ob und in welchem Ausmaß der Abgabenbetrag entrichtet worden sei. Darüber sei der Bf. bereits mit Schreiben vom in Kenntnis gesetzt worden.

Die Nichtentrichtung des fälligen Abgabenbetrages habe unmittelbar daraus resultiert, dass der Bf. unter Ausnützung seiner Geschäftsführerposition am das Firmenkonto geräumt habe, sodass der Geschäftsführung zum Fälligkeitstag keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien. Dies sei aus alleinigem Verschulden des Bf. erfolgt, welcher zum Zeitpunkt der Geldbehebung noch nicht als Geschäftsführer abberufen worden sei. Dem Vorbringen, er sei nicht für Abgabenangelegenheiten, sondern nur für den Verkauf zuständig gewesen, sei entgegenzuhalten, dass er sich jedoch faktisch in diese Abgabenzahlungsagenden eingemischt hätte, indem er den für die Abgabenzahlung verfügbaren Geldbetrag vom Firmenkonto abgehoben hätte, ohne dass es eine unternehmerische, in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Begründung dafür gegeben hätte. Der Bf. hätte in Ansehung seiner Abberufung am kein Geld mehr vom Firmenkonto abheben dürfen, insbesondere deshalb nicht, weil die von ihm behauptete Forderung strittig sei.

Somit habe sich der Spruch des Haftungsbescheides entgegen der Behauptung des Bf. nicht als unrichtig erwiesen.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Am ersuchte das BFG den rechtlichen Vertreter des Bf. telefonisch um Übermittlung jenes Urteiles des Landesgerichtes X, mit dem dieses als Arbeits- und Sozialgericht über die seitens des Bf. geltend gemachten verbliebenen Ansprüche aus dem Darlehen entschieden habe.

Mit dem auf elektronischen Weg übermittelten Schreiben vom teilte der rechtliche Vertreter des Bf. dem BFG mit, das betreffende Gerichtsverfahren sei unterbrochen worden. Grund für die Abberaumung der letzten Tagsatzung sei die Insolvenz der Primärschuldnerin gewesen. In der Folge sei das Verfahren nicht mehr fortgeführt worden, da selbst bei Obsiegen nur die ohnehin geringe Quote erstritten werden hätte können. Dem Schreiben beigefügt werde die Mitteilung des Gerichts vom . Zu beachten sei, dass in diesem Verfahren neben Lohnansprüchen insbesondere das offene (Rest-)Darlehen geltend gemacht worden sei. Aus den Büchern gehe zweifelsfrei hervor, dass der Bf. der Primärschuldnerin ein Darlehen gewährt habe, widrigenfalls die Bilanzen sowie die Ein- und Ausgangsrechnung wissentlich falsch gewesen wären.

Mit dem ehemaligen Masseverwalter der Primärschuldnerin sei vereinbart worden, dass der fragliche PKW Audi A6 im Unternehmen verbleibe. Aus diesem Grund sei auch die Darlehensforderung vollständig bestehen geblieben. Diese Forderung sei auch aus den Büchern ersichtlich.

Auch mit den ehemaligen Rechtsvertretern der Primärschuldnerin sei vereinbart worden, dass der PKW im Unternehmen verbleibe und die Darlehensforderung für den Bf. bestehen bleibe.

Hingewiesen werde weiters auf das Verfahren zzz des Landesgerichtes X. Über Anzeige der Mitgesellschafterin der Primärschuldnerin sei gegen den Bf. ein Strafantrag eingebracht worden, wonach dieser wissentlich vom Firmenkonto einen Betrag von 28.466,71 € für private Zwecke abgehoben hätte. In diesem Verfahren sei ein Freispruch erfolgt und es sei festgestellt worden, dass sich der Bf. nichts zu Schulden kommen habe lassen und er berechtigt gewesen sei, diesen Betrag auf Grund des bestehenden Darlehens abzuheben.

Dem Schreiben des rechtlichen Vertreters waren die folgenden Unterlagen beigefügt:

  • Urteil des Landesgerichtes X vom , zzz, mit dem der Bf. vom Vergehen der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, freigesprochen wurde. Begründend stellte das Gericht expressis verbis Folgendes fest: "Faktum ist, dass der Angeklagte als ehemaliger Geschäftsführer obgenannter Firma am tatsächlich vom Firmenkonto einen Betrag in der Höhe von 28.466,71 € abgehoben und für private Zwecke verbraucht hat. Faktum ist auch, dass Bf. als ehemaliger Geschäftsführer im Jahr 2009 einen PKW im Wert von rund 41.000,00 € in die Firma eingebracht hat. Nachdem fest stand, dass er als Geschäftsführer abberufen worden ist, hat er die entsprechende Forderung über den obgenannten Betrag der Mitgeschäftsführerin EE mitgeteilt, ohne dass diesbezüglich eine Reaktion erfolgt ist. Er sah sich deshalb berechtigt, einen Teil seiner offenen Forderung gegen die Primärschuldnerin zu beheben. Jedenfalls hatte der Angeklagte keinen bedingten Vorsatz, dieser Firma einen Vermögensnachteil zuzufügen, sodass die Tatbildlichkeit des § 153 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB jedenfalls auf der subjektiven Tatseite nicht erfüllt ist."

  • Gerichtsbeschluss vom , zzz, wonach der Bund dem Bf. aufgrund des Freispruchs mit Urteil des Landesgerichtes X vom einen Kostenersatz in Höhe von 505,04 € zu leisten hatte.

  • Abberaumung der für den anberaumten Tagsatzung des Landesgerichtes X als Arbeits- und Sozialgericht wegen Insolvenz der Primärschuldnerin.

II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

In Streit steht, ob das Finanzamt die begehrte Aufhebung des Haftungsbescheides vom gemäß § 299 BAO zu Recht abgewiesen hat.

1. Sachverhalt

Die Primärschuldnerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und am in das Firmenbuch eingetragen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom  wurde über Antrag der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, wonach Insolvenzgläubiger innerhalb von 2 Jahren 22,3% ihrer Forderungen erhalten, wurde das Sanierungsverfahren mit Gerichtsbeschluss vom aufgehoben. Der Sanierungsplan wurde auch erfüllt (die letzte Quotenzahlung erfolgte am ).

Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Gerichtsbeschluss vom wurde die Schließung ihres Unternehmens angeordnet.

Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war beim Landesgericht X als Arbeits- und Sozialgericht ein Rechtsstreit zwischen der Primärschuldnerin und dem Bf. anhängig. Der Bf. machte als Kläger gegenüber der Primärschuldnerin Abfertigungsansprüche im Ausmaß von 12.600,00 €, einen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Bilanzgewinnes für 2012 in Höhe von 13.103,09 € sowie eine Restforderung aus einem Darlehen in Höhe von 8.535,74 € betreffend einen PKW Audi A6 geltend, insgesamt somit einen Betrag in Höhe von 34.238,83 € samt Zinsen. Im Konkursverfahren hat der Bf. eine Forderung in Höhe von 35.590,41 € angemeldet (Lohn/Gehalt als Dienstnehmer in Höhe von 2.400,00 €, Darlehen in Höhe von 8.535,74 € und Umsatzsteuer für 01/2014 in Höhe von 24.654,67 € ergibt 35.590,41 €), die vom Masseverwalter bestritten wurde. Im Rahmen des Konkursverfahrens kam es zu einer außergerichtlichen Einigung dahingehend, dass der Bf. seine ursprünglich angemeldete Forderung um 25.590,41 € zurückzog, den Aktivprozess nicht fortsetzt und im Gegenzug die restlich bestehende Forderung in Höhe von 10.000,00 € vom Masseverwalter und Schuldnervertreter anerkannt wurde. Der PKW Audi A6 wurde um brutto 3,500,00 € an die Höchstbieterin zugunsten der Konkursmasse verkauft.

Nach Verteilung einer Quote von 19,53% wurde der Konkurs mit Gerichtsbeschluss vom  aufgehoben. Am  wurde im Firmenbuch die amtswegige Löschung der Firma eingetragen.                                              

Die Geschäftsführerfunktion wurde dem Bf. gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit Gesellschaftsvertrag vom eingeräumt. Diese Funktion hatte der Bf. bis zu seiner Abberufung mit Gesellschafterbeschluss vom inne.

In der dem BFG vorliegenden Bilanz für das Jahr 2012 sind folgende Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegenüber ihren Gesellschaftern ausgewiesen:

  • Auf dem "Verrechnungskonto Gesellschafter" ein Betrag in Höhe von 37.380,00 €.

  • Auf dem "Verrechnungskonto Gesellschafter GG." ein Betrag in Höhe von 11.065,99 €.

Für das Jahr 2013 weist die Bilanz folgende Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegenüber ihren Gesellschaftern aus:

  • Auf dem "Verrechnungskonto Gesellschafter" einen Betrag in Höhe von 22.780,00 €.

  • Auf dem "Verrechnungskonto Gesellschafter GG." einen Betrag in Höhe von 13.665,99 €.

Gesellschafter der Primärschuldnerin waren folgende natürliche und juristische Personen:

  •  Der Bf. mit einem 45%igen Anteil vom bis zum .

  • EE.. mit einem 24%igen Anteil vom bis zum , einen Anteil von 34% vom bis zum und einen Anteil von 100% vom  bis zum .                   

  • HH, welcher vom bis zum einen Anteil von 21% hatte und vom bis zum einen Anteil von 66%.

  • Die Firma II, welche vom bis zum einen Anteil von 10% hatte.

Außer Streit steht zudem, dass der Bf. in seinem Namen einen PKW Audi A6 erwarb, den er der Primärschuldnerin im September 2008 - also unmittelbar nach ihrer Gründung - verkaufte. Als Gegenleistung wurde auf einem Verrechnungkonto zugunsten "Gesellschafter" (der Bf. wird nicht namentlich genannt) eine Verbindlichkeit in Höhe des Kaufpreises des PKW von 40.000,00 € verbucht.

Unstrittig ist weiters, dass der Bf. der Primärschuldnerin mit Schreiben vom "sein" Privatdarlehen in Höhe von 48.466,71 € (40.000,00 € abzüglich einer Teilzahlung vom in Höhe von 6.000,00 € zuzüglich von 5% Zinsen seit in Höhe von 14.467,00 € ergibt 48.466,71 €) fällig stellte. Am behob der Bf. vom Betriebskonto der Primärschuldnerin einen Betrag in Höhe von 28.466,71 €.

Mit Schreiben vom forderte der Bf. die Primärschuldnerin bzw. seine Mitgesellschafter auf, ihm seinen anteiligen Bilanzgewinn 2012 in Höhe von 13.103,09 € auszuzahlen.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. vom Gesellschafter HH (dabei handelt es sich um den Vater der ehemaligen Lebensgefährtin des Bf., EE..) zur Rückzahlung folgender Darlehen aufgefordert:

  • Darlehen Autokauf Rest (38.000,00 €)

  • Darlehen zur Firmengründung (Anteil des Bf. in Höhe von 53.560,00 €)

  • Darlehen an Primärschuldnerin (127.779,00 €)

Das ebenfalls im Akt befindliche mit datierte Schreiben des HH an den Bf. hat auszugsweise folgenden Inhalt (Anmerkung: Wiedergegeben wird lediglich der auf das Darlehen zum Kauf des Audi bezugnehmende Inhalt des gegenständlichen Schreibens, nicht aber jener, der sich auf das Darlehen zur Firmengründung in Höhe von 53.560,00 € bezieht. Nicht wiedergegeben wird zudem der Inhalt eines weiteren mit datierten Schreibens des HH an den Bf., das Bezug nimmt auf das Darlehen in Höhe von 127.779,00 €).

"...

  • Am wurde dir ein Darlehen zum Kauf des Audi in Höhe von 44.000,00 € gewährt. Bisher wurde zurückbezahlt 6.000,00 €, daher offener Betrag 38.000,00 €. Diesen Betrag stelle ich somit umgehend fällig und bitte um Überweisung bis auf mein Konto Nr. aaa bei der X-Bank, JJJ....."

Aus dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin ist überdies ersichtlich, dass mit Stichtag die Umsatzsteuer für 01/2014 in Höhe von 12.075,69 € aushaftet. Die Reduktion von ursprünglich 24.654,67 € auf nunmehr 12.075,69 € resultiert aus  Überrechnungen von Guthaben vom Konto des Bf. in Höhe von insgesamt 12.578,98 €.

Nicht berücksichtigt hat das Finanzamt, dass am bzw. am eine weitere Gutschrift in Höhe von 1.660,00 € vom Konto des Bf. auf das Konto der Primärschuldnerin überrechnet wurde. Da das Finanzamt die Umsatzsteuer für 01/2014 in Höhe von 24.654,67 € im Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin angemeldet hat, ist weiters eine Quote in Höhe von 19,53% in Abzug zu bringen (in absoluten Zahlen sind das 4.815,06 €), sodass die Umsatzsteuer für 01/2014 tatsächlich gegenwärtig lediglich in Höhe von 5.600,63 € aushaftet.

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die seitens des Finanzamtes übermittelten Akten, auf die mit Schreiben des rechtlichen Vertreters des Bf. vom übermittelten Unterlagen sowie auf seitens des BFG vorgenommene Recherchen im Firmenbuch und im Abgabeninformationssystem.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides (lit.a) zu enthalten und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt (lit. b).

Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Eine im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO setzt voraus, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend (vgl. , sowie Ritz, BAO6, § 299 Tz 10). Die Rechtswidrigkeit muss nicht offensichtlich sein. Eine Aufhebung gemäß § 299 BAO setzt jedoch die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit einer inhaltlichen Unrichtigkeit ist nicht ausreichend (vgl. , sowie Ritz, BAO6, § 299 Tz 13). Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides muss daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt sein (vgl. , sowie Ritz, BAO6, § 299 Tz 13).

Bei einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Aufhebung bzw. der erstinstanzlichen Entscheidung über einen Aufhebungsantrag abzustellen. Ob der aufzuhebende Bescheid bzw. der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wird, im Zeitpunkt seiner Erlassung unrichtig war oder nicht, ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 299 BAO somit nicht entscheidend (vgl. Ritz, BAO6, § 299 Tz 39; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 299 Anm 16, ).

Im Beschwerdefall ist somit zu prüfen, ob dem Haftungsbescheid vom , dessen Aufhebung der Bf. begehrt, der Mangel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit anhaftet.

Voraussetzung für eine Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Im Aufhebungsantrag wurden als Aufhebungsgründe angeführt, die in Haftung gezogene Abgabenschuld sei bei der Primärschuldnerin einbringlich und der Bf. habe keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung zu verantworten.

Der Bf. bestreitet eine ihn betreffende Pflichtverletzung mit dem Vorbringen, er sei für abgabenrechtliche Angelegenheiten und insbesondere für die Abgabenentrichtung nicht zuständig gewesen.

Dass nicht der Bf., sondern die zweite Geschäftsführerin die Steueragenden wahrgenommen hat, wird von letzterer nicht bestritten. Allerdings schließt die Verteilung der wahrzunehmenden Aufgaben auf mehrere Vertreter die Haftung der nicht mit abgabenrechtlichen Agenden betrauten Vertreter nicht grundsätzlich aus (siehe dazu ; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 9 Anm 7 und E 152ff samt der dort angeführten Judikate). Auch den nicht mit der Besorgung von Abgabenangelegenheiten befassten Geschäftsführer treffen Sorgfaltspflichten. So darf er den mit der Entrichtung der Steuern betrauten Geschäftsführer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindern. Auch darf er seine eigenen Gläubigerinteressen aus der Sicht des BFG nicht über die Interessen der übrigen Gläubiger stellen. Selbst wenn somit die vom Bf. behauptete Darlehensforderung gegenüber der Primärschuldnerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestand, hätte er sich vor Behebung eines Betrages in Höhe von immerhin 28.466,71 € gerade angesichts der nach der Aktenlage zum Behebungszeitpunkt nicht unproblematischen Liquiditätssituation der Primärschuldnerin zumindest vergewissern müssen, ob die Primärschuldnerin ihren übrigen Zahlungspflichten termingerecht nachkommen kann. Das BFG wertet allein den Umstand, dass der Bf. seine eigenen Gläubigerinteressen in den Vordergrund gestellt hat, als mit den abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers unvereinbare, zumindest leicht fahrlässige Pflichtverletzung (bei der Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO genügt bereits leichte Fahrlässigkeit, siehe dazu Ritz, BAO6, § 9 Tz 18ff einschließlich der dort angeführten Judikate).

Hinzu kommt, dass der Bestand der Darlehensforderung dem Grunde und der Höhe nach zum Behebungszeitpunkt umstritten war. Das BFG teilt auch nicht die Auffassung des rechtlichen Vertreters des Bf., dass das Verrechnungskonto Beweis für den Bestand dieser Darlehensforderung war. So findet sich in den Bilanzen der Primarschuldnerin ein namentlich auf die zweite Geschäftsführerin lautendes Verrechnungskonto und ein als "Verrechnungskonto Gesellschafter" bezeichnetes Verrechnungskonto (siehe dazu oben). Da zum Behebungszeitpunkt neben den beiden Geschäftsführern (Bf. und seine ehemalige Lebensgefährtin) auch der Vater der ehemaligen Lebensgefährtin des Bf. Gesellschafter war, wird in den Bilanzen die Darlehensforderung nicht eindeutig dem Bf. zugeordnet. 

Überdies ist in der Bilanz 2013 auf dem "Verrechnungskonto Gesellschafter" auch nur ein Betrag in Höhe von 22.780,00 € ausgewiesen, der Bf. hat aber einen Betrag in Höhe von 28.466,71 € behoben.

Des Weiteren wurde die laut Vorbringen des Bf. seit September 2008 bestehende strittige Darlehensforderung zwar unstrittig nicht im mit Gerichtsbeschluss vom eingeleiteten Sanierungsverfahren der Primärschuldnerin angemeldet. Gemäß § 156 Abs. 1 IO hat aber ein rechtskräftig bestätigter Sanierungsplan die Rechtswirkung, dass betreffend allen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Gemeinschuldner bestandenen vermögensrechtlichen Ansprüchen - unabhängig davon, ob sie im Insolvenzverfahren von den Insolvenzgläubigern angemeldet wurden oder nicht - eine Restschuldbefreiung hinsichtlich der die Sanierungsplanquote übersteigenden Forderungsteile eintritt. Eine Ausnahme besteht gemäß § 156 Abs. 4 IO nur insofern, als Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, haben die Gläubiger Anspruch auf gänzliche Bezahlung ihrer Forderung. 

Aus den dem BFG vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Primärschuldnerin die unterbliebene Anmeldung zu verantworten hat. Somit ist eine über die Quote von 22,3% hinausgehende Geltendmachung der Darlehensforderung jedenfalls als unzulässig zu werten.  

Auch hat das Landesgericht X als Strafgericht im Verfahren zzz dem Bf. zwar zugebilligt, dass er keinen bedingten Vorsatz hatte, der Primärschuldnerin einen Vermögensnachteil zuzufügen, sodass der Tatbestand der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, nicht erfüllt ist. Dass der Bf. auch objektiv zur Behebung des gegenständlichen Betrages berechtigt war, hat das Gericht aber nicht festgestellt, vielmehr hat es die Primärschuldnerin mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 

Weiters ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der PKW der Primärschuldnerin unter Eigentumsvorbehalt übereignet wurde, sodass der Bf. im Insolvenzverfahren auch bei Anerkenntnis der Darlehensforderung hinsichtlich des Audi A6 kein Aussonderungsrecht in Anspruch nehmen hätte können.

Nach Auffassung des BFG ist auch der im Zuge des Konkursverfahrens abgeschlossene außergerichtliche Vergleich kein eindeutiger Beweis für den Bestand der vom Bf. behaupteten Darlehensforderung. In diesem Vergleich wurde Einigung darüber erzielt, dass die vom Masseverwalter bestrittene Forderung des Bf. in Höhe von 35.590,41 € im Umfang von 10.000,00 € als Konkursforderung anerkannt wird. Aus den diesbezüglichen Unterlagen ist aber nicht zu entnehmen, dass gerade die Restdarlehensforderung und nicht eine der anderen Forderungen des Bf. gegenüber der Primärschuldnerin anerkannt wurde.

Gesamthaft kommt das BFG somit nach Würdigung aller obig angeführter Umstände zum Schluss, dass die Behebung des Betrages von 28.466,71 € eine zumindest fahrlässige Verletzung der den Bf. treffenden abgabenrechtlichen Sorgfaltspflichten darstellt, die letztlich wegen der Überschuldung der Primärschuldnerin auch ursächlich für die teilweise Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer 01/2014 war.  

Aus den dem BFG vorliegenden Akten ist weiters zu ersehen, dass der Primärschuldnerin zum Fälligkeitszeitpunkt der in Haftung gezogenen Umsatzsteuer 01/2014 keine liquiden Mittel zur Tilgung dieser Schuld zur Verfügung standen, weshalb sie auch eine vom Finanzamt genehmigte Stundung in Anspruch nehmen musste. Von einer gänzlichen bzw. teilweisen Uneinbringlichkeit dieser Abgabenschuldigkeit bei der Primärschuldnerin war aus der Sicht des BFG aber dennoch weder zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme () noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Aufhebungsantrag () mit Sicherheit auszugehen, weil die Primärschuldnerin über verwertbares Vermögen (zB den Audi A6 sowie ein Warenlager) verfügt hat. Darüber hinaus hat die Primärschuldnerin bis zum , dem Zeitpunkt der Unternehmensschließung, Umsätze getätigt und somit Einnahmen erzielt, wenn diese letztlich auch nicht annähernd zur Tilgung aller Abgabenschuldigkeiten ausreichten.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht fest, dass die Umsatzsteuer 01/2014 deshalb in Höhe von 19.839,61 € bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist, weil das Finanzamt im Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin lediglich eine Quotenzahlung in Höhe von 4.815,06 € (das sind 19,53% von 24.654,67 €) erhalten hat. Daher wäre der Haftungsbescheid vom selbst dann mit Gewissheit unrichtig, wenn bei einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über einen Aufhebungsantrag abzustellen wäre, sondern auf den gegenwärtigen Zeitpunkt.

Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Normbereich des § 299 BAO kommt nach herrschender Ansicht (vgl. Ritz, BAO6, § 299 Tz 54 und die dort zitierte verwaltungsgerichtliche Judikatur) dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu, sofern die steuerlichen Folgen (durch die falsche Bescheidlage) nicht als bloß geringfügig anzusehen sind. Da eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. allenfalls in Höhe von 19.839,61 € und nicht in Höhe von 24.654,67 € erfolgen kann, ist die Rechtswidrigkeit nicht als bloß geringfügig zu bewerten.

Somit sind die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO im Beschwerdefall erfüllt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren einerseits Sachverhaltsfragen in Streit standen bzw. soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, diese bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das gegenständliche Erkenntnis nicht abweicht, geklärt sind.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 § 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100125.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at