Beschränkung der UID-Nummer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Bf.Vertreter, Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gründung am Datum **2009 erfolgte. Der Geschäftszweig der Bf. ist im Firmenbuch folgendermaßen eingetragen: "Investitionen, Vermittlung von Valutengeschäften und Sponsoren, Handelsagenten, Handelsgewerbe, Namhaftmachung von Personen die an der Vermittlung von Immobilien interessiert sind, an eine befugte Immobilienvermittlung, Namhaftmachung von Personen die an die Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler".
Seit vertritt Herr Bf.Vertreter (Bf.Vertreter) als alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter die Bf. nach außen, da die zwei anderen unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgeschieden seien.
Anfang Februar 2013 wurde der Bf.Vertreter ins Finanzamt vorgeladen, damit dieser diverse Unterlagen (z.B. Gesellschaftsvertrag, Gewerbeschein, Rechnungen, Geschäftsunterlagen) nachreiche. Anlässlich der Vorsprache beim Finanzamt am wurde eine Niederschrift aufgenommen, in der der Bf.Vertreter erklärte, dass die Bf. ab April 2013 wieder wirtschaftlich tätig sei.
Mit Schriftsatz vom teilte die Bf. mit, dass sie bis zum heutigen Tag keine Einnahmen verbucht und auch keine Tätigkeiten ausgeführt habe.
Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.), verwies auf das Schreiben der Bf. vom und stellte fest, dass keine operative Tätigkeit ausgeübt worden sei.
Mit Beschwerde vom vertrat die Bf. die Meinung, dass die Behörde mit Gewalt Menschen vernichten wolle und in vollem Umfang die Bürokratie gegen Personen anwende.
Mit der Begrenzung der UID-Nr. schädige die belangte Behörde den Ruf der Bf. Desweiteren führte die Bf. aus, dass sie keine Tätigkeit ausüben könne, da sie auf die Gewerbeberechtigung warte.
Würden Geschäftspartner nachsehen, ob die Bf. eine ATU-Nr. habe und feststellen, dass diese nicht mehr vorhanden sei, würden diese die Geschäftsbeziehungen sofort abbrechen und die Bf. würde ihre verschiedenen Generalvertretungen verlieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte hiezu begründend aus, dass die Bf. selbst angegeben habe, keine Einnahmen zu verbuchen und auch keine Tätigkeit auszuführen. Vielmehr sei die Bf. an mehreren Firmen beteiligt, die jedoch auch derzeit keine Tätigkeit ausüben würden.
Da die Bf. keine unternehmerische Tätigkeit ausübt und das Halten von Beteiligungen kein steuerbarer Vorgang darstelle, sei die UID-Nr. zu begrenzen gewesen.
Mit Vorlageantrag vom vermeinte die Bf., dass es unverantwortlich sei, die Steuernummer zu streichen, obwohl sie eine weitere Firma, mit dem Namen M. KG, gegründet habe. An dieser M.KG sei die Bf. als unbeschränkt haftende Gesellschafterin beteiligt. Wenn die Bf. die Vertretung durch die Entscheidung der Behörde verlieren würde, würde die Bf. Schaden geltend machen.
Außerdem sei es unverantwortlich einfach die Steuernummer einzuziehen, obwohl die belangte Behörde genau wisse, dass jeder Geschäftspartner die Kontakte sofort beende, wenn er feststellt, dass sein Partner keine UID-Nr. habe.
Solange nicht entschieden sei, ob die Bf. einen Gewerbeschein erhalte, sei sie auch gezwungen, gegenüber den Beteiligten die Vertretungen aufrecht zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom teilte die Bf. u.a. mit, dass sie weder eine Leistung erbracht, noch Geld kassiert habe.
Mit Ergänzungsvorhalt vom , zugestellt durch Hinterlegung am , ersuchte das Finanzamt um Mitteilung, welche Aktivitäten die Bf. seit Erteilung der UID-Nr. am verwirklicht habe, die die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG erfüllten.
Mit Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung für das Jahr 2014 vom teilte die Bf. mit, dass sie keine Tätigkeit ausübe.
In der Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung vom brachte die Bf. vor, dass sie für das Jahr 2015 keine Einnahmen erhalten und keine Ausgaben getätigt habe.
Mit Ergänzungsvorhalt vom , zugestellt durch Hinterlegung am , wurde die Bf. durch das Finanzamt ersucht für die Jahre 2014 - 2016 Aufzeichnungen vorzulegen, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeführte entgeltliche Leistungen nachweisen und eine gültige UID-Nr. erfordern würden.
Mit Schreiben vom teilte die Bf. mit, dass sie die Steuernummer benötige.
Der Gewerbeschein sei ihr verwehrt worden und dieses Verfahren sei derzeit bei den Höchstgerichten.
Die unternehmerische Tätigkeit der Bf. sei in Österreich gegeben, wenn sie ihren Gewerbeschein erhalte, denn die Hinhaltetaktik der Behörde sei bereits zu lange.
Etwaige Unterlagen wurden keine vorgelegt.
Mit Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung vom teilte die Bf. mit, dass für das Jahr 2016 Null Lieferungen und Null betriebliche Einkünfte vorlägen.
Mit August 2018 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist erwiesen:
Mit der Gründung der Bf., einer Kommanditgesellschaft, wurde seitens des Finanzamtes eine UID-Nummer erteilt.
Die zwei unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Bf. sind ausgeschieden und seit Anfang 2011 vertritt ein neuer unbeschränkt haftender Gesellschafter die Bf.
Mit Vertrag vom wurde zwischen der Bf. und P. KG (Moldawien) eine Vereinbarung getroffen, dass Transporte von Moldawien nach Österreich über die Bf. durchzuführen seien.
In den Steuererklärungen der Bf. für die Jahre 2014 - 2016 wurde mitgeteilt, dass die Bf. keine Tätigkeit ausübt (2014), keine Einnahmen erzielt und keine Ausgaben getätigt hat (2015) und keine Lieferungen und keine betrieblichen Einkünfte (2016) vorliegen.
In mehreren Schriftsätzen führte die Bf. aus, dass sie keine operative Tätigkeit ausüben kann, da die Gewerbeberechtigung fehlt.
Die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der UID-Nr. maßgebend waren, haben sich geändert.
Rechtliche Grundlagen:
Art. 28 Abs. 1 der Binnenmarktregelung (BMR), Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 2014/40 lautet:
"Das Finanzamt hat Unternehmen im Sinne des § 2 die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.
Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht - für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen."
Aus dieser gesetzlichen Regelung ist abzuleiten, dass ein Unternehmer Anspruch auf eine UID-Nr. hat, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (Ruppe/Achatz, UStG4, Art. 28 BMR, Tz 8; ). Keine UID-Nr. ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.
Gemäß Art. 214 Abs. 1 a MwSystRL (RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Personen jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten: (a) jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und bei denen es sich nicht um Lieferungen von Gegenständen oder um Dienstleistungen handelt, für die die Mehrwertsteuer ... ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger ... geschuldet wird.
Nach der Richtlinie besteht demnach kein Anspruch auf eine UID-Nr. für Unternehmer, die im Mitgliedstaat ausschließlich Umsätze tätigen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 ist in diesem Sinne richtlinienkonform und im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014, wonach für Umsätze eines ausländischen Unternehmers, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, zwingend das Erstattungsverfahren anzuwenden ist, zu interpretieren.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde die Bf. mehrfach aufgefordert dementsprechende Unterlagen vorzulegen, die nachweisen, dass die Zurücknahme der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtswidrig ist. Wie oben bereits ausgeführt ist aus den gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten, dass ein Unternehmer Anspruch auf eine UID-Nr. hat, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Wenn die Bf. in der Niederschrift vom erklärt, sie sei ab April 2013 wieder wirtschaftlich tätig und in den Steuererklärungen für die Jahre 2014-2016 angibt, dass sie keine Umsätze erzielte, keine Tätigkeit ausübte und keine Lieferungen vorlagen, ist es durchaus nachvollziehbar, wenn das Finanzamt dem Vorbringen der Bf. keinen Glauben schenkt, dass die Bf. Umsätze in Zukunft tätigen wird. Die Bf. hat lediglich einen Vertrag vom vorgelegt, wonach durch die Bf. Transporte nach Österreich durchzuführen seien; entsprechende Unterlagen, dass solche Lieferungen tatsächlich durchgeführt wurden und werden, hat die Bf. nicht vorgelegt. Somit hat die belangte Behörde zu Recht die UID-Nr. mit Bescheid vom zurückgenommen.
Soweit die Bf. in der Beschwerde ausführt, sie könne deshalb keine Tätigkeit ausüben, da sie auf die Gewerbeberechtigung warte, ist darauf hinzuweisen, dass eine gewerbliche Tätigkeit u.a. dann gegeben ist, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Im gegenständlichen Fall hat die Bf. zwar die Vereinbarung vom vorgelegt, wonach sie Transporte nach Österreich durchführe, tatsächlich wurden jedoch von der Bf. keine Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht vor. Im Übrigen kommt es im Steuerrecht nicht darauf an, ob eine Betätigung erlaubt ist. Insoweit ist also das Fehlen einer Gewerbeberechtigung nicht maßgeblich.
Betreffend das Vorbringen der Bf. im Schreiben vom , die unternehmerische Tätigkeit der Bf. sei in Österreich gegeben, wenn sie ihren Gewerbeschein erhalte, ist zu erwidern, dass für die Erbringung von Lieferungen und sonstige Leistungen das Vorliegen eines Gewerbescheines nicht von Bedeutung ist. Die Bf. könnte in Zukunft anhand konkreter, noch vorzulegender Unterlagen darlegen, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wieder geändert haben und das Finanzamt wird dieses Vorbringen entsprechend würdigen. Diese neuerliche Vergabe der UID-Nr. ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass anhand der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Bf. nach dem Jahr 2014 weiterhin einer unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen ist bzw. bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine unternehmerische Tätigkeit wieder aufgenommen hat, sodass die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. der Bf. nach den gesetzlichen Bestimmungen und demnach zu Recht erfolgte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wann eine UID-Nr. zurückzunehmen ist, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 29 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103655.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at