Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.10.2018, RV/7106265/2015

Berufung an eine Bezirkshauptmannschaft vor dem 1.1.2014 ist keine gebührenfreie Eingabe an ein Gericht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., X., über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x betreffend
1. Gebühren und
2. Gebührenerhöhung
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat die BH einen Antrag des Herrn A.S. auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung war eine Berufung gegen diesen Bescheid bei der BH einzubringen.

Im Sinne dieser Belehrung hat Herr A.S., vertreten durch die Bf., der Beschwerdeführerin, am mittels Telefax eine Berufung gegen den Bescheid der BH vom bei der BH eingebracht. Ab dem war dieses anhängige Berufungsverfahren nach den Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) vom zuständigen LVWG zu Ende zu führen. Da der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG in der Höhe von € 80,-- nicht erbracht wurde, hat das LVWG am einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die bei der BH eingebrachte Berufung vom gegenüber der Beschwerdeführerin 1. die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG in der Höhe von € 80,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 40,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 120,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.“

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht:

„Die Vorschreibung der Gebühr in Höhe von EUR 80,-- ist unzulässig, da die erhöhten Eingabegebühren nur bei „Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels“ zu entrichten sind.

Die Beschwerdeführerin hat allerdings kein Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern eine Beschwerde an das LVG erhoben. Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels können jeweils nur bei der Erstbehörde und niemals beim LVG gestellt werden.

Der angefochtene Gebührenbescheid übersieht auch, dass gemäß § 14 TP6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung vom Eingaben an die Gerichte nicht der Eingabengebühr unterliegen.

Beim LVWG handelt es sich um ein Gericht und war daher auch keine Eingabengebühr zu entrichten.

Erst seit der Fassung vom sieht § 14 TP6 Abs. 5 Z 1 lit. b vor, dass Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder nicht von der Befreiung der Gebühren ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Höhe der Gebühren festlegen kann. Diese Verordnung wurde dann am , BGBI II Nr. 387/2014 veröffentlicht.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am bestand daher aufgrund der gesetzlichen Ausnahme für Gerichte keine Gebührenpflicht.

Der angefochtene Gebührenbescheid würde sich auch auf eine verfassungswidrige Rechtslage stützen.

Gemäß § 14 TP6 Gebührengesetz sind Eingaben von Privatpersonen grundsätzlich mit EUR 14,30 zu vergebühren. Gemäß Abs. 2 unterliegen verschiedene Ansuchen, etwa die Ernennung zum Notar, die Anerkennung von Befähigungen oder ein Ansuchen um Bewilligung der Annahme ausländischer Orden einer erhöhten Eingabengebühr von EUR 47,30. Gemäß Abs. 3 unterliegen lediglich Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels und Verleihung der Staatsbürgerschaft der höchsten Gebühr, nämlich von EUR 80,00 und EUR 110,00.

Die weit überhöhte Gebühr von EUR 80,00 ist auch im Vergleich mit den Eingabegebühren beim Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und gleichheitswidrig. Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim   Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten sind Eingaben an diese nämlich nur mit EUR 30,00 zu vergebühren.

Es handelt sich daher bei der Vorschreibung von EUR 80,-- um eine sachlich durch nichts gerechtfertigte Diskriminierung von Fremden. Die herangezogene Bestimmung - sofern sie überhaupt anwendbar sein sollte, verstößt damit gegen das Rassendiskriminierungsgesetz und wird daher für den Fall, dass der Beschwerde nicht bereits aus den obigen Gründen stattgegeben wird, angeregt, die präjudizielle Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten.“

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

„Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen persönlich bei der BH ein.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels abgewiesen. Der Bf. brachte am bei der BH A. eine Berufung ein, in welcher er unter Hinweis auf die Artikel 3 und 8 EMRK beantragte, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen, eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus zu erteilen. Er führte maßgeblich geänderte Verhältnisse aus und verwies auf Unzulässigkeit der Ausweisung aufgrund erheblich geänderter Gefahrenlage.

Für diese Berufung wurde mit Gebührenbescheid vom Eingaben-Gebühr in Höhe von € 80,- gemäß § 14 TP 6 Abs. 3a GebG vorgeschrieben.

In der Beschwerde bringt der Bf. vor, er habe kein Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, sondern eine Beschwerde an das LVG erhoben.

Gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG in der Fassung sei für Eingaben an Gerichte keine Eingabegebühr zu entrichten.

Die Gebühr sei im Vergleich zu Eingabegebühren beim Bundesverwaltungsgericht zu hoch und eine sachlich durch nichts gerechtfertigte Diskriminierung von Fremden.

Zur Beschwerde ist festzustellen:

Nach § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG unterliegen der erhöhten Eingabegebühr von 80 Euro, bei Minderjährigen von 50 Euro, Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5 GebG) im Zeitpunkt der Überreichung.

Der Bf. brachte die Berufung im Jahr 2013 noch vor Errichtung der Landesverwaltungsgerichte ein.

§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG i.d.F. BGBI. I Nr. 112/2012 lautet:

Der Eingabegebühr unterliegen nicht 1. Eingaben an die Gerichte, in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.

Nach der ab geltenden Rechtslage sind Eingaben an die ordentlichen Gerichte iS der Art 82 ff B-VG sowie an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof (weiterhin) von der Eingabegebühr nach § 14 TP 6 GebG befreit.

Hingegen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte iS des Art 129 B-VG (Verwaltungsgerichte der Länder, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht) grundsätzlich gebührenpflichtig.

Die Landesverwaltungsgerichte ersetzten mit unabhängige Landesbehörden, insbesondere die Unabhängigen Verwaltungssenate, die aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelöst wurden.

Der Bf. brachte eine Berufung gegen einen Bescheid der BH ein, die er auf Verstöße gegen Artikel 3 und Artikel 8 MRK (Aufenthaltsrecht aufgrund internationaler Vorschriften) stützte.

Der Instanzenzug ging vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte im Jahr 2013 an das BMI (Sektion III, Asyl und Recht) und die offenen Fälle wurden 2014 an die neu geschaffenen Landesverwaltungsgerichte übergeleitet.

Eine Eingabe an ein Gericht liegt demnach nicht vor.

Die Berufung ist wie das erste Ansuchen darauf gerichtet, einen Aufenthaltstitel zu verschaffen (Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus).

Auch Rechtsmittel in den einer erhöhten Gebühr unterliegenden Angelegenheiten unterliegen der erhöhten Eingabegebühr (, , 82/15/0044 und ).

Hinsichtlich des Vorbringens, die Gebühr sei im Vergleich zu Eingabegebühren beim Bundesverwaltungsgericht überhöht und eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Fremden ist festzustellen, dass das Finanzamt die gesetzlichen Vorschriften zu vollziehen hat, es ist nicht berechtigt, diese auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

Bescheid über eine Gebührenerhöhung

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG).

Die festen Gebühren sind nach § 3 Abs. 2 GebG durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

§ 203 BAO bestimmt, dass ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die festen Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sind.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs.1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (ständige Rechtsprechung des VwGH, zB ), wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt (, und , 97/16/0063) und für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum bleibt (, , 93/16/0082).“

Dagegen wurde ein Vorlageantrag ohne nähere Ausführungen eingebracht.

Erwägungen

Nach dem § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Zweifelsfrei handelt es sich bei der gegenständlichen Berufung gegen den Bescheid der BH vom in der Sache "Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" um eine Eingabe einer Privatperson in ihrem eigenen Interesse. Die Eingabe wurde außerdem an eine Behörde, der Hoheitsbefugnisse eingeräumt sind, gerichtet. Die BH war entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid auch zuständig in der Sache, doch auch Eingaben an unzuständige Organe können die Gebührenpflicht auslösen (). Damit ist grundsätzlich die Tatbestandsmäßigkeit hinsichtlich einer Eingabengebühr gegeben.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG unterliegt das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels der erhöhten Eingabengebühr von € 80,--.

Darüber hinaus sind die Gebühren für die spätere Erteilung und Ausfolgung des Aufenthaltstitels in § 14 TP 8 Abs. 5 ff. GebG geregelt.

Anders als bei den übrigen Eingaben entsteht die Gebührenschuld bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels iSd. § 14 TP 8 Abs. 3 GebG nach § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG ausdrücklich bereits mit ihrer Überreichung. Unter Überreichung der Eingabe ist das Einlangen derselben bei der Behörde zu verstehen. Mit dem Einlangen der Berufung bei der BH wurde der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie die Behörde die Eingabe letztlich behandelt (vgl. Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, § 11 Rz. 4a und ).

Auch Rechtsmittel in diesen Angelegenheiten unterliegen der erhöhten Eingabengebühr ().

Die Gebührenschuld für die erhöhte Eingabengebühr ist somit am , dem Tag, an dem die Berufung bei der BH mittels Telefax überreicht wurde, entstanden. Im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG sind die Gebühren durch den Gebührenschuldner zunächst ohne behördliche Anordnung zu entrichten. Es besteht der gebührenrechtliche Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten ist. Ein Abgabenbescheid hat erst dann zu ergehen, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist.

Nach den Gebührenrichtlinien hat die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, den Gebührenschuldner aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht entrichtet, so ist ein Befund aufzunehmen und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel  zu übersenden. Die Organe der Gebietskörperschaften sind nämlich nach § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Wenn auch im konkreten Fall die Aufgabe der Überwachung, Vorschreibung und Aufnahme des Befundes - nach dem Übergang der Zuständigkeit - tatsächlich das LVWG übernommen hat, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass die gebührenpflichtige Eingabe bei der BH angefallen ist, die Gebührenschuld hierfür bereits am entstanden ist und die Gebühr in diesem Zeitpunkt auch fällig war.

Unstrittig wurde die erhöhte Gebühr von 80 € bis zu ihrer bescheidmäßigen Festsetzung nicht entrichtet. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glcüksspiel hat daher in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO die Gebühr zu Recht mit Bescheid festgesetzt.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Dem Beschwerdevorbringen ist im Übrigen entgegenzuhalten:

Nach Ansicht des VwGH unterliegen, wie bereits oben angemerkt, nicht nur Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern auch Rechtsmittel in diesen Angelegenheiten der erhöhten Eingabengebühr.

Wenn die Beschwerdeführerin überdies zu bedenken gibt, dass Eingaben an die Gerichte gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 GebG nicht der Eingabengebühr unterliegen, bzw. diese Befreiung erst seit dem weggefallen ist, muss ihr grundsätzlich zugestimmt werden. Allerdings war die Berufung zum maßgeblichen Stichtag nicht an ein Gericht sondern zutreffend (lt. Rechtsmittelbelehrung) an die BH und somit eine Verwaltungsbehörde gerichtet. Wenn auch aufgrund der Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit alle bis zum beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab dem vom jeweils zuständigen LVG zu Ende zu führen waren, so ist aber für den zeitlichen Anwendungsbereich der Gesetze auf das Entstehen der Steuerschuld abzustellen. Die Eingabe vom (Entstehen der Steuerschuld) war aber zweifelsfrei an ein Organ einer Gebietskörperschaft (BH) in einer Angelegenheit ihres Wirkungskreises gerichtet, sodass die fragliche Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung kommen kann und somit der Gebührentatbestand verwirklicht ist.

Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, die Gebühr sei weit überhöht, so ist sie auf die diesbezügliche Ansicht des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen:
Die erhöhte Eingabengebühr findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass - bei einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung - bei derartigen Amtshandlungen der Arbeitsaufwand der Behörde größer ist als bei Amtshandlungen, für die die normalen Gebühren vorgesehen sind ().

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen Judikatur des VwGH erfolgt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106265.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at