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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2018, RV/5101518/2018

Familienheimfahrten nach Ungarn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Richterin in der Beschwerdesache Bf., Adressealt (nunmehr Adresseneu) , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Aus der am eingelangten Einkommensteuererklärung 2016 des Beschwerdeführers (in der Folge Bf.) geht hervor, dass die jährlichen Einkünfte seiner Ehepartnerin 6.000 € nicht überschritten hätten. Neben den Kinderfreibeträgen für seine Zwillinge (geboren am 00.00.0000) wurden Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von
3.672 € beantragt.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurder der Bf. ersucht folgende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen:

"...- Verwenden Sie für die Fahrten zwischen "Arbeitsort" und "Familienwohnsitz" das eigene KFZ (Bekanntgabe der Anzahl der Fahrten im Kalenderjahr und Kopie des Zulassungsscheins)?
- Bei der Mitbeförderung von anderen Personen: Name der Mitbeförderten und Höhe der dafür erhaltenen Beträge.
- Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel oder sonstige Mitfahrgelegenheit: Anzahl der Fahrten und Nachweis der entstandenen Kosten?
- Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der Km-Entfernung/einfache Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort.
- Haben Sie am Beschäftigungsort eine Schlafstelle/Wohnmöglichkeit/Wohnung und wie groß ist diese (Quadratmeter)? 
-Sonstige Wohnmöglichkeit: Adresse und Anzahl der Quadratmeter?
- Haben Sie eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber (Bekanntgabe der Adresse)?
- Wie oft wurden die Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet und wie hoch sind die dafür erhaltenen Ersätze (Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich)?
- Hat Ihr/e Gatte/in (Lebensgefährte/in) Einkünfte? Einkommenssteuerbescheid bzw Formular E9 erforderlich.
- Haben Sie Kinder? Vorlage der Geburtsurkunde und Schulbestätigung der Kinder
- Sind Sie am Familienwohnsitz Eigentümer einer Wohnung oder eines Eigenheimes? Vorlage des Grundbuchsauszuges und Meldezettel aller Familienmitglieder. Wer trägt die laufenden Betriebskosten (Strom, Wasser, Gemeindegebühren etc.)".

In Beantwortung des Ergänzungsersuchen übermittelte der Bf. am (über Finanzonline) folgende Unterlagen:
- Aufstellung der Gesamtkilometer
- Grundbuchsauszug in ungarischer Sprache: Eintrag Nr 8 lautend auf die Gattin
- Zulassungsschein lautend auf die Gattin
- Formular E9 der Gattin; Keine Einkünfte
- Heiratsurkunde und Geburtsurkunden sowie Schulbestätigungen der Kinder
- Bestätigung des Arbeitgebers; keine Zuschüsse für Familienheimfahrten

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2016. Die beantragten Kosten für die Familieheimfahrten wurden nicht anerkannt.

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Da sie keine Gründe nachgewiesen hätten, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen würden, können die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht gewährt werden.

Laut vorgelegten Unterlagen bezieht ihre Gattin keine relevanten Einkünfte von über
6.000 €. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist privat veranlasst".

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. Beschwerde am ein (elektronisch über Finanzonline) mit folgender Begründung:

"... Es wurden mir die Familienheimfahrten nicht berücksichtigt. Meine Familie lebt in Ungarn Adresse/Ungarn. Ich fahre jedes Wochenende zu meiner Familie. Ich fahre mit meinem eigenen Fahrzeug und immer alleine. Die Entfernung ist ca 243 km zwischen meinem österreichischen Nebenwohnsitz und meinem Familienwohnsitz. In Ungarn haben wir ein eigenes Eigentum. Ich habe zwei schulpflichtige Kinder und sie sprechen nicht Deutsch. Ich habe die Familienbeihilfe schon erhalten. Meine Frau spricht auch nicht die deutsche Sprache, deshalb ist eine Verlegung nicht möglich. Bitte um die Berücksichtigung der Famlienheimfahrtskosten für 2016 mit 3.672 €. Ich habe schon alle benötigten Unterlagen weitergeleitet".

Das Finanzamt hat die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen im wesentlichen mit folgender Begründung:

".. sie sind seit laufend bei der Firma X. GesmbH beschäftigt. Ihre Gattin ist nicht berufstätig und hat kein eigenes Einkommen. Die Kinder sind 2009 geboren und besuchen seit September 2016 in Ungarn die Schule. Sie führen an, dass mangelnde Deutschkenntnisse der Kinder der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich entgegenstehen. Dazu ist zu sagen, dass Kleinkinder sehr leicht eine Fremdsprache erlernen und daher die Tatsache, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Kinder ist, sicherlich keinen beruflichen Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn darstellt. Auch gibt es in Österreich Schulen mit ähnlichen Leistungsniveau wie in Ungarn, sodass sich durch eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich keine Nachteile für die schulische Ausbildung der Kinder ergeben würde. Auch die Tatsache, dass sie in Ungarn ein Eigenheim haben, ist für sich alleine kein ausreichender Grund, den Familienwohnsitz nicht nach Österreich zu verlegen. Da sie keine weiteren Gründe daregelegt haben, ob sie überhaupt versucht haben das Eigenheim zu verkaufen und den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen, konnten die beantragten Familienheimfahrten mangels Vorliegen konkreter beruflicher Gründe nicht anerkannt werden".

Über Finanzonline wurde vom Bf. eine "Beschwerde 2017 vom " eingebracht mit folgendem Inhalt:

"...Bezugnehmend auf ihre Beschwerdevorentscheidung vom gebe ich an, dass ich innerhalb offener Frist bezüglich meines Antrages auf Familienheimfahrten für das Jahr 2017 den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde stelle und begründe wie folgt:

Da meine minderjährigen Kinder, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind in Ungarn die Schule besuchen und ich in Ungarn eine in eigenem Eigentum stehende Immobilie habe, in der ich mit meiner Familie wohne, wäre die Übersiedlung nach Österreich eindeutig ein großer Aufwand, der mit minderjährigen Kinder nich schaffbar wäre. Nicht nur der finanzielle Aufwand sondern die emotionelle Verbindungen meiner Kinder, da meine Kinder in Ungarn die sozialen Netzwerke angefangen haben aufzubauen, würde die ganze Familie deutlich mehr belasten".

In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom gab der Bf. im Schreiben vom an, dass "ich mit dem Schreiben vom den Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid 2016 vom gestellt habe".

In der Folge wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom Finanzamt zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Festgestellter Sachverhalt:

Der Bf. ist verheiratet und arbeitet seit 2012 durchgehend bei der X. GesmbH. Er ist in Österreich wohnhaft. Hinsichtlich seines Wohnsitzes in Österreich ist nichts bekannt. Die Fragen zu seinem Wohnsitz bzw. seiner Wohnung in Österreich wurden nicht beantwortet. 

Er fährt wochenends mit seinem PKW alleine zu seiner Familie nach Ungarn. Die Entfernung ist ca 243 kmzwischen seinem österreichischen Wohnsitz und seinem Familienwohnsitz. 

In Ungarn besitzt er mit seiner Gattin eine im Eigentum stehende Immobilie, in der er mit seiner Familie wohnt (im Grundbuch ist seine Gattin eingetragen). Der Bf. hat zwei Kinder (Zwillinge, geboren am 00.00.0000). Für beide wurde der Kinderfreibetrag und die Familienbeihilfe gewährt. Bestätigt ist, dass die beiden Kinder die Schule in Ungarn besuchen.

Seine Frau bezog im Jahr 2016 keine Einkünfte. Die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245 laut Lohnzettel) des Bf. in Österreich betrugen 19.399,79 €.  

Für das Jahr 2016 beantragte der Bf. Kosten in Höhe von 3.672 € für Familienheimfahrten.

III. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen (siehe oben) und ist unstrittig.

IV. Rechtslage:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden

Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;

Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in der im verfahrensgegenständlichen Jahr g eltenden Fassung 3.672 € beträgt (bei einfachen Fahrtstrecke von über 60 km).

V. Rechtliche Beurteilung und Erwägungen:

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird).

Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (Doralt, EStG13, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden.

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.

Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz ().

Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt.

Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; ; , 2001/13/0216).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst [vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25 (Stand: , rdb.at); Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 f], wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

  • von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

  • die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

  • die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs. 1 Z 6 Tzen 72, 75, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung").

Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen jedoch aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (; ).

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt ().

Im Streitfall ist der Familienwohnsitz des Bf. ca 342 km von seinem Beschäftigungsort entfernt, sodass ihm eine tägliche Rückkehr zweifelsfrei nicht zugemutet werden kann.  

Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist, dass der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000 Euro jährlich erzielt () oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Die Ehegattin hatte laut vorgelegten Formular E 9 keine Einkünfte. Vom Bf. wurde diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges - weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag - vorgebracht bzw. nachgewiesen. Somit ist eine der Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht erfüllt.

Streit besteht somit darüber, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bzw. in übliche Entfernung von der Arbeitsstätte trotz der vom Bf. bezeichneten Gründe zuzumuten war oder nicht bzw. ob diese vom Bf. vorgebrachten Umstände eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigten.

Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, wonach dem Steuerpflichtigen in aller Regel nach einer gewissen Zeit zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die LStR Rz 346 nennen bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Steuerpflichtige zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchem Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.

Der Bf. ist seit Mitte 2012 durchgehend bei der X. GesmbH in (Nieder)Österreich beschäftigt. Somit war eine Verlegung des Familienwohnsitzes bereits möglich und zumutbar. Die Anschaffung oder Miete einer adäquaten Wohnung am Beschäftigungsort wäre innerhalb dieses Zeitraumes möglich gewesen.

Nebenbei wird angemerkt, dass die Kosten für Familienheimfahrten dem Bf. für zwei Jahre gewährt wurden.

Nachdem die Ehegattin keine Einkünfte am Wohnort hat, ist zu prüfen, ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst ist.

In diesem Zusammenhang muss auch auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten hingewiesen werden sowie auf die Aufgabe des Bfs, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Gründe, die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offenzulegen bzw nachvollziehbar aufzuzeigen und nachzuweisen. 

Wenn der Bf. die Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung auf die Schulpflicht seiner Kinder stützt, bzw. darauf, dass die beiden Kinder und seine Ehefrau nicht die deutsche Sprache sprechen, und als weitere Umstände seine im Eigentum stehende Wohnimmobilie in Ungarn, den finanziellen Aufwand und die emotionellen Verbindungen seiner Kinder, die in Ungarn die sozialen Netzwerke angefangen haben aufzubauen, nennt, dann muss diesem Vorbringen folgendes entgegengehalten werden:

Schulischer Erfolg bzw. das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus ist unter anderem von der Kenntnis der Unterrichtsprache abhängig. Dazu ist festzuhalten, dass die beiden Söhne (geb im Jahr 2009) des Bf.  sowie auch seine Ehegattin in einem Alter sind, in dem eine fremde Sprache noch relativ leicht erlernt werden kann. Der Bf. hat in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass eine entsprechende Schulausbildung nicht auch am Beschäftigungsort möglich gewesen wäre. Anzumerken ist diesbezüglich auch, dass der Bf seit 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich erzielt hat und somit bereits bei Beginn der Schulpflicht in Österreich (nach Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September) 2015 ansässig war.

Wie aus dem Vorbringen des Bf. zu entnehmen ist, widmet sich die Ehegattin des Bf. um die Erziehung und Betreuung der beiden Kinder und den Haushalt der im eigenen Eigentum stehenden Immobilie, in der der Bf. mit der Familie wohnt. Nähere Ausführungen in wirtschaftlicher Hinsicht (konkrete Bewirtschaftung) fehlen bzw. lässt die Beschwerde und der Vorlageantrag gänzlich vermissen. Mit einem bloßen Hinweis, dass der Bf. eine im Eigentum befindliche Wohnimmobilie mit seiner Gattin in Ungarn hat, wird nicht dargetan, aus welchen Gründen eine Wohnsitzverlegung nach Niederösterreich wirtschaftlich unverhältnismäßig sein soll. 

Der Bf. beschränkt sein Vorbringen auf bloß allgemein gehaltenen Behauptungen ohne diese näher zu auszuführen bzw. glaubhaft darzulegen und nachzuweisen

Auch sein vages Vorbringen zum Vorliegen des finanziellen Aufwands sowie der emotionellen Verbindungen seiner noch kleinen bzw sehr jungen Kinder, die in Ungarn angefangen hätten die sozialen Netzwerke aufzubauen reicht gegenständlich nicht aus um die Nichtverlegung des Familienwohnsitzes zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass sich der Bf. in seiner Begründung diesbezüglich auf bloß allgemein gehaltene Behauptungen beschränkte, sein Vorbringen nicht einzelfallbezogen anhand von entsprechender Unterlagen konkretisierte bzw nachwies und folgedessen kein entsprechender Vermögensnachteil und keine außerordentliche emotionelle Belastung der Familie damit als erwiesen anzusehen ist, ist auch zu berücksichtigen, dass keine anderen Gründe vorlagen bzw der Bf. auch keine weiteren Umstände von erheblichen objektiven Gewicht dargelegt hat, die einer Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte entgegengestanden wären bzw. auf Grund derer eine Verlegung nur unter schwierigsten Bedingungen erfolgen hätte können.

Sowohl der Umstand eines nicht näher ausgeführten finanziellen Aufwands als auch der  Umstand der nicht nachvollziehbaren Belastung der Familie zumal "die Kinder begonnen haben in Ungarn die sozialen Netzwerke aufzubauen", sind Gründe um die Aufwendungen iZm doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Wie ausgeführt (siehe oben) gehen auch die Argumente der "im Eigentum stehenden Wohnimmobiliesowie der Sprachbarriere verbunden mit der Schulpflicht ins Leere.

Behält daher ein in Österreich tätiger ungarischer Staatsbürger seinen Familienwohnsitz in Ungarn lediglich aus Gründen der Haushaltsführung der Gattin für die gemeinsamen Kinder, des Schulbesuches der Kinder oder zwecks Ausbildung der Kinder in ihrer Muttersprache bei, so ist von keiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auszugehen. Auch die Umstände des bestehenden Eigentums in Ungarn und der noch aufzubauenden sozialen Netzwerke seiner kleinen bzw sehr jungen Kinder führen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.

Gegenständlich ist daher die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn als ausschließlich privat veranlasst zu sehen (zB , , BFG vom26.9.2016, RV/7106261/2015 ).

Da gemäß obigen Ausführungen die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn privat veranlasst ist, liegen die Voraussetzungen für eine dauernde doppelte Haushaltsführung nicht vor, weshalb auch die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über Familienheimfahrten iZm doppelter Haushaltsführung abgesprochen. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die rechtliche Beurteilung aus den der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung ergibt, weshalb keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird auf die einschlägige Judikatur des VwGH (u.a. ; , 93/15/0244, ) und des BFG (, , und des ) verwiesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101518.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at