Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht, Einwand der Ortsabwesenheit und des Nichterhalts der Verständigung von der Hinterlegung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse-1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Greiml, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, 8010 Graz, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , StNr. XY, betreffend Haftung für Abgaben der G-1 gemäß § 9 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der G-1 für deren Abgaben in der Höhe von € 64.578,40 zur Haftung herangezogen.
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Mit Schreiben vom teilte der Bf. mit, dass er im Rahmen einer Besprechung mit dem Finanzamt Oststeiermark am Kenntnis erlangt habe, dass angeblich ein Haftungsbescheid betreffend einen Rückstandsausweis der Firma G-1 erlassen worden sei, der jedoch nicht habe zugestellt werden können.
Aus diesem Grund stelle er den Antrag, ihm (bzw. seiner rechtlichen Vertretung) den gegenständlichen Haftungsbescheid zuzustellen.
Gleichzeitig werde aus Gründen der Vorsicht der Antrag gestellt, auch die Bezug habenden Bescheide zuzustellen, um allenfalls Rechtsmittel ergreifen zu können.
Für den Fall, dass die Übergabe des Haftungsbescheides in nicht unterfertigter Ausführung durch das Finanzamt Oststeiermark als Bescheidzustellung gewertet werde, werde aus Vorsichtsgründen ebenfalls der Antrag auf Zustellung der Bezug habenden Bescheide gestellt.
Gleichzeitig werde aus Vorsichtsgründen gegen den Haftungsbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) ergriffen. Weiters werde ausgeführt, dass der Bf. seit Dezember 2009 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und daher ab diesem Zeitraum auch für die gegenständlichen Abgaben nicht mehr habe haften können, zumal er darauf keinen Einfluss mehr gehabt habe.
Zusammenfassend werde der Antrag gestellt, eine Verhandlung auszuschreiben und sodann den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Aus anwaltlicher Vorsicht werde für den Fall, dass eine Zustellung rechtmäßig erfolgt sein sollte, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Durch ein unabwendbares Ereignis bzw. die Auskunft des Finanzamtes sei der gegenständliche Brief angeblich zugestellt, jedoch nicht abgeholt worden.
Der eingeschriebene Brief sei auch nicht an das Finanzamt zurückübermittelt worden, sodass jedenfalls dem Bf. der gegenständliche Haftungsbescheid bzw. die Verständigung über die Hinterlegung eines Haftungsbescheides nicht zugegangen sei.
Es werde daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig der Antrag auf Übermittlung der Bezug habenden Bescheide und gegen den Haftungsbescheid das Rechtsmittel der „Berufung“ erhoben und ausgeführt, dass der Bf. nur bis zum Dezember 2009 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Darüber hinaus sei er nicht mehr Geschäftsführer gewesen und könne auch für die Abfuhr der dargelegten Abgaben nicht mehr haften.
Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, eine Verhandlung auszuschreiben und sodann den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Der Bf. sei wochenlang auf Montage und daher auch nicht in der Lage gewesen, die gegenständliche Post abzuholen, wobei auch darauf hingewiesen werde, dass er den Brief auch nicht erhalten habe.
Es sei nur erklärlich, dass allenfalls ein Verständigungsschreiben falsch eingelegt bzw. zwischen den Prospekten eingelegt worden sei, sodass er davon keine Kenntnis erlangt habe.
Es werde noch ausgeführt, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen sei und werde nach genauer Vorlage der Zustellungszeiträume diesbezüglich noch eine Erklärung abgegeben werden.
Weiters werde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008, 2009, 01-11/2009, 01-06/2010 und 07/2010 das Rechtsmittel der „Berufung“ erhoben.
Gleichzeitig werde ausgeführt, dass eine Haftung für Pfändungsgebühren, Barauslagenersätze und Säumniszuschläge nicht bestehe.
Darüber hinaus werde ausgeführt, dass hinsichtlich der Lohnabgaben bereits Verjährung eingetreten sei.
Nachdem der Brief nicht an den Bf. zugestellt worden und nach Auskunft des Finanzamtes jedoch abgegangen, jedoch in weiterer Folge nicht zurückgegangen sei, sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Brief am Weg verloren gegangen sei.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO eine Bescheidbeschwerde, die nicht fristgerecht eingebracht worden sei, durch Bescheid zurückzuweisen sei. Beschwerden seien fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht worden sei.
Mit Haftungsbescheid vom sei der Bf. hinsichtlich nicht entrichteter Abgabenschulden zur Haftung herangezogen worden. Die darauffolgende Bescheidbeschwerde, datiert mit , eingelangt am Finanzamt am , sei somit nicht fristgerecht erfolgt, weshalb die Bescheidbeschwerde daher zurückzuweisen gewesen sei.
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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wiederholte seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom vor.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurden Altakten wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren innerhalb des Bundesfinanzgerichtes neu verteilt und die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom dafür erstmals zuständig.
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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Übermittlung des Nachweises für die Zustellung des Haftungsbescheides vom .
Außerdem möge im Falle der rechtmäßigen Zustellung und daher verspäteten Einbringung der Beschwerde vom bekanntgegeben werden, ob über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ebenfalls vom ) bereits entschieden worden sei.
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In Beantwortung des Vorhaltes legte das Finanzamt mit Schreiben vom den Rückschein vor, auf dem die Hinterlegung des Haftungsbescheides vom ersichtlich sei, und teilte mit, abzuwarten, bis das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde hinsichtlich Zurückweisung entschieden habe.
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Mit Schreiben vom brachte das Bundesfinanzgericht dem Bf. den Rückschein zur Kenntnis und ersuchte ihn zur Klärung der Frage, ob der Haftungsbescheid vom durch Hinterlegung am ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da er im Schriftsatz vom bekanntgegeben habe, wochenlang auf Montage gewesen zu sein, um Bekanntgabe des zeitlichen Rahmens der behaupteten Ortsabwesenheit sowie um Übermittlung von geeigneten Beweisen zur Bescheinigung seines Vorbringens.
Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.
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Daraufhin wurde die beantragte mündliche Verhandlung am anberaumt, in der der Vertreter des Bf. vorbrachte, dass der Haftungsbescheid vom Bf. nicht übernommen worden sei, da er sich an seiner Abgabestelle zur Zeit der Hinterlegungsfrist bzw. des Zustellversuches nicht aufgehalten habe. Dazu legte er eine eidesstattliche Erklärung der damaligen Ehefrau des Bf. vor, in der sie bestätige, dass der Bf. in der Zeit vom 6.12.- auf Montage gewesen sei. Ein Verständigungsschreiben der Post von der Hinterlegung dieses Schriftstückes habe sie nie erhalten und deshalb auch dem Bf. nicht übergeben können.
Auf die Frage der Richterin, wo die Montage stattgefunden hätte, erklärte der Bf., bei der Firma G-2 in der Nähe von Ort*** gearbeitet zu haben und dabei diverse Reparaturen an Rohren und Kesseln vorgenommen zu haben. Auf die Frage, ob er die Zeit dieser Tätigkeit bestätigen könne, teilte er mit, dass seine damalige Firma G-3, die selbst nur Subunternehmerin der Firma G-4 gewesen sei, mittlerweile nicht mehr existent sei.
Die Richterin teilte dem Bf. daraufhin mit, dass eine Aufenthaltsbestätigung der Firmen G-2 und G-3 für den Nachweis der Ortsabwesenheit im Zustellzeitraum benötigt werde.
Auf Befragung der Amtsbeauftragten, wieso er laut Angabe in seiner Beschwerde wissen habe können, dass der gegenständliche Haftungsbescheid nicht wieder an das Finanzamt zurückübermittelt worden sei, erklärte der Vertreter, dass es sich dabei nur um einen Schreibfehler handeln könne, da offensichtlich gemeint sei, dass das Schriftstück nicht abgeholt und daher wieder zurückübermittelt worden sei.
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Mit Schreiben vom teilte der Bf. mit, dass es ihm leider nicht möglich gewesen sei, Unterlagen bezüglich seines Aufenthaltes in der Zeit von bis zu beschaffen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt nicht wie in der Verhandlung vom irrtümlich angegeben, bei der G-3, sondern bei der G-5 angestellt gewesen. Diesbezüglich werde in der Anlage ein Firmenbuchauszug (Beilage ./B) übermittelt.
Wie sich aus diesem Firmenbuchauszug ergebe, sei Herr P-1 Geschäftsführer der G-5 gewesen. Auf eine entsprechende Nachfrage bei Herrn P-1 habe dieser lediglich mitgeteilt, dass er nicht sagen könne, was mit den Geschäftsaufzeichnungen der G-5 geschehen sei, und habe darüber auch eine eidesstättige Erklärung abgegeben, die ebenso in der Anlage (Beilage ./C) übermittelt werde. Darin habe dieser bestätigt, dass im Zeitraum Dezember 2013, insbesondere im Zeitraum bis die G-5 über ein Tochterunternehmen der G-6 beauftragt gewesen sei, Arbeiten im Werk der G-2 in Adresse-2 durchzuführen und dass der Bf. im Rahmen dieser Arbeiten tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum in der Nähe der Baustelle eine Unterkunft bewohnt habe.
Darüber hinaus habe der Bf. bereits mitgeteilt, dass die G-5 zum damaligen Zeitpunkt für ein Tochterunternehmen der G-6, Adresse-3, vermutlich für die G-7, welche ihren Sitz ebenso in der Adresse-3, habe, tätig geworden sei. Auf eine entsprechende Anfrage habe die G-6 jedoch mitgeteilt, dass diese Unterlagen nicht an den Bf. herausgegeben würden. Aus diesem Grund beantrage der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass die G-5 zum fraglichen Zeitpunkt im Dezember 2013 auf einer Baustelle der G-2 in der Nähe von Ort*** tätig gewesen sei, die Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der G-6 bzw. deren entsprechender Tochtergesellschaft.
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Mit Schreiben vom gab das Bundesfinanzgericht dem Bf. bekannt, dass aufgrund seines Schreibens vom durchgeführte Ermittlungen ergeben hätten, dass er bei der G-5 lediglich in der Zeit vom 21.10.- sowie vom 7.1.- beschäftigt und dazwischen vom bis arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der G-6 bzw. G-7 werde daher mangels Relevanz nicht durchgeführt, weil sich aus einer Bestätigung der Ortsabwesenheit bis nichts gewinnen ließe.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde (diesfalls der ). Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Sie würden nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle () folgenden Tag () innerhalb der Abholfrist (mindestens ) wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG sei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt worden sei.
Da die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Haftungsbescheides auch bei Zutreffen seines Vorbringens am bewirkt gewesen wäre, wäre die am eingebrachte Beschwerde aufgrund der bis eingeräumten Beschwerdefrist auch in diesem Fall verspätet.
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Mit Schreiben vom nahm der Bf. dazu Stellung und teilte mit, dass es richtig sei, dass er nur bis zum bei der G-5 beschäftigt gewesen sei, und der lückenlose Nachweis, bis ortsabwesend gewesen zu sein, nicht zu erbringen sein werde.
Dennoch werde darauf verwiesen, dass gleichzeitig mit der hier gegenständlichen Beschwerde (damals Berufung) vom , bereits ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden sei, da – wie dies nunmehr auch die Ex-Ehefrau des Bf. bestätigt habe (Beilage ./A) – ein Verständigungsschreiben bezüglich der am erfolgten Hinterlegung dieser niemals zugekommen sei, was jedenfalls ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis darstelle.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt:
Laut Zentralmelderegister befand sich der Hauptwohnsitz des Bf. im Zeitraum vom bis an der Adresse Adresse-4.
An diese Anschrift erging der an den Bf. gerichtete Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , der laut Rückschein der Post am zur Abholung durch den Bf. bei der Post hinterlegt wurde. Der Zustellversuch sowie die Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung erfolgten am .
Der Bf. war im Zeitraum vom 21.10.- (sowie vom 7.1.-) bei der Firma G-5 als Arbeiter beschäftigt, die laut Aussage ihres damaligen Geschäftsführers P-1 über ein Tochterunternehmen der G-6 im Zeitraum vom 6.12.- beauftragt war, Arbeiten im Werk der G-2 in Adresse-2 (in der Nähe von Ort***) durchzuführen, wobei auch der Bf. im Rahmen dieser Arbeit (jedoch maximal bis , da er vom bis arbeitslos gemeldet war) tätig war und in diesem Zeitraum in der Nähe der Baustelle eine Unterkunft bewohnte.
Der Bf. war daher im Zeitraum vom 6.12.- ortsabwesend und kehrte spätestens am an seine Meldeadresse zurück.
Der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid, gegen den am beim Finanzamt die Beschwerde des Bf. vom einlangte, wurde am innerhalb der Abholfrist (mindestens bis ) zugestellt und langte nicht an das Finanzamt zurück.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Zentralmelderegister, das Firmenbuch, die Finanzamtsakten, insbesondere den von der G-5 für das Jahr 2013 übermittelten Lohnzettel des Bf. und die Mitteilung des Arbeitsmarktservice sowie den Zustellnachweis, die eidesstättigen Erklärungen der damaligen Ehefrau des Bf., P-2, und des damaligen Geschäftsführers der G-5, P-1, sowie die Vorbringen des Bf. und des Finanzamtes.
Dem Vorbringen des Bf. und der eidesstättigen Erklärungen betreffend die Ortsabwesenheit des Bf. ab war dabei zu folgen, nicht jedoch hinsichtlich der behaupteten Dauer bis , da diese Aussagen im eindeutigen Widerspruch zum Lohnzettel der G-5 sowie zur Mitteilung des Arbeitsmarktservice stehen, wonach der Bf. lediglich bis (bzw. dann wieder ab ) bei dieser Firma beschäftigt und dazwischen arbeitslos gemeldet war.
Im Übrigen bekannte der Bf. im Schreiben vom selbst ein, dass er bei der G-5 nur bis zum beschäftigt gewesen sei und der lückenlose Nachweis der Ortsabwesenheit bis nicht zu erbringen sein werde.
Die eidesstättige Erklärung der damaligen Ehefrau des Bf., dass sie das Verständigungsschreiben der Post über die Hinterlegung des Haftungsbescheides nicht erhalten habe, erscheint deshalb nicht glaubwürdig, weil zum einen das Zustellorgan der Post die Einlage einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung (im gegenständlichen Fall das Postfach, zu dem laut ihrer Aussage nur sie und der Bf. Zutritt gehabt hätten) auf dem dem Finanzamt zugekommenen Rückschein (Zustellnachweis) bestätigte und zum anderen der Haftungsbescheid nach dem Ende der Abholfrist nicht wieder an das Finanzamt zurücklangte.
Dass bei diesem Zustellvorgang gleich zwei Fehler aufgetreten wären, nämlich wie behauptet das Unterlassen der Verständigung von der Hinterlegung trotz gegenteiliger Bestätigung und das Verlorengehen des Haftungsbescheides auf dem Rückweg zum Finanzamt, ist nicht erwiesen und nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch eher unwahrscheinlich.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
§ 17 ZustG (Hinterlegung) lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Strittig ist, ob eine Verständigung von der Hinterlegung iSd § 17 Abs. 2 ZustG in die für die im Zeitpunkt des Zustellversuches des Haftungsbescheides vom aufrechte Abgabestelle des Bf. bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.
Wird ohne schriftliche Verständigung hinterlegt, so ist die Hinterlegung rechtswidrig und daher unwirksam (vgl. ).
Aus dem Vorbringen des Bf. und seiner damaligen Ehefrau lässt sich jedoch nichts gewinnen, da im gegenständlichen Fall nicht vom Unterlassen der Einlage der Verständigung auszugehen ist (siehe Beweiswürdigung) und gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch eine Beschädigung oder Entfernung der Verständigung der Gültigkeit der Zustellung nicht entgegensteht.
Die Abholfrist des angefochtenen Bescheides begann daher laut Rückschein gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am .
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Solche Sendungen werden jedoch laut AGB Briefdienst Inland, Abschn. 3.7.2, bis zum dritten Montag, der dem Tag der Benachrichtigung folgt, bei der von der Post auf der Benachrichtigung bekanntgegebenen Stelle zur Abholung bereitgehalten (Ritz, BAO6, § 17 ZustG, Tz 14). Maßgebend ist das sich aus der Verständigung ergebende (allenfalls nach dem Ende der Mindestfrist von zwei Wochen liegende) Ende der Abholfrist ().
Da jedoch mangels Vorliegens der Verständigung eine über die Mindestfrist von zwei Wochen hinausgehende Abholfrist nicht erwiesen ist, war gemäß § 108 Abs. 2 und 3 BAO von deren Ende am auszugehen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt das hinterlegte Dokument dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung am Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle wirksam, jedoch nur dann, wenn dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist liegt.
Im gegenständlichen Fall konnte der Bf. eine Ortsabwesenheit vom 6.12.- glaubhaft machen, weshalb die Zustellung des angefochtenen Haftungsbescheides gemäß § 17 Abs. 3 ZustG iVm § 108 Abs. 3 BAO innerhalb der Abholfrist (12.12.-) am erfolgte.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist gemäß § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekanntgegeben wurde. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch Zustellung.
Die Beschwerdefrist begann daher am und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO am , weshalb die am eingebrachte Beschwerde nicht fristgerecht und gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung bzw. nunmehr mit Beschluss zu Recht zurückzuweisen war.
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Gemäß § 249 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.
Aus dem Hinweis des Bf. im Schreiben vom , dass gleichzeitig mit der Beschwerde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden sei, lässt sich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nichts gewinnen, weil über diesen Antrag gemäß § 308 Abs. 3 BAO iVm § 249 Abs. 1 BAO das Finanzamt gesondert abzusprechen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102675.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAC-19070