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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2018, RV/7103588/2011

Nichtanerkennung von Aufwendungen eines Politikers mangels Nachweises eines entgeltwerten Vorteils!

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache A., Adresse*** , gegen den mit datierten Einkommensteuerbescheid 2010 des Finanzamtes***** zu Recht erkannt:

 I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
     Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Politiker in A-Stadt. Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2010, mit dem Werbungskosten iHv 8.841,20 € gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 in Abzug gebracht wurden. Nicht als Werbungskosten iSd § 16 leg. cit. anerkannt wurden Bewirtungskosten iHv 245,25 € sowie Ausgaben für a) Büromaterial iHv 84,54 €, b) Spenden iHv 1.052,20 €, c) Kultur iHv 74 €, und d) Unterstützung bei der Polittätigkeit des Bf. iHv 700 €. Begründet wurde die von der Abgabenerklärung abweichende Veranlagung der Einkommensteuer 2010 im Bescheid wie folgt:
"Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung bzw. von
 Spenden und Geschenken ist eine überwiegende berufliche Veranlassung.
 Eine berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn die Bewirtung im Rahmen
 politischer Veranstaltungen erfolgt bzw. ein Werbecharakter ableitbar ist.
 Bei folgenden Ausgaben liegen diese Voraussetzungen nicht vor: Einladung und
 Geschenke an freiwillige Helfer, Geschenke an Gemeindemitarbeiter etc., Eintritte für
 kulturelle Veranstaltung (A-Verein Eintritt, B-Verein Eintritt) sowie Materialien und
 Reinigungsmittel fur das Parteilokal fallen unter das generelle Abzugsverbot."

Dem angefochtenen Bescheid ging das abgabenbehördliche Ergänzungsersuchen vom betreffend Vorlage u.a. einer Werbungskostenaufstellung für das Jahr 2010 voraus, dem mit dem beim Finanzamt am eingelangten Antwortschreiben des Bf. entsprochen wurde.

Mit der als Berufung bezeichneten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 samt beigelegter Belegdetailübersicht 2010 wurde eine Neuberechung des angefochtenen Bescheides mit folgender Begründung beantragt: 
"Meine beanstandeten Aufwendungen wurden von mir im Detail erläutert (siehe
 Detailbelege 2010). In den angeführten Belegen ist eine ausschließliche Werbewirkung
 für meine Funktion als Politiker gegeben, die dem Erhalt meines Einkommens sicher stellen
 soll.
 Grundsätzlich überlege ich bei all meinen Ausgaben als Politiker, bevor ich sie in
 meine Steuererklärung aufnehme, ob die getätigten Aufwendungen den Erhalt meines
 Politikereinkommens dienlich sind. In meiner Funktion als Oppositionspolitiker bin
 ich auf viele Informationen angewiesen. Zusätzlich ist die Erhöhung meines
 Bekanntheitsgrades ein wesentlicher Faktor für den Erhalt meiner Funktion.
 Die Einladungen und Sachspenden ermöglichen es mir auch direkte Vorzugsstimmen bei
 den Wahlen
 zu erlangen. Dank meiner starken Bürgernähe konnte ich bei der
 letzten GRW  die x-meisten Vorzugsstimmen erlangen und damit meine
 Politikerfunktion  beibehalten. Diese Funktion oder eine höhere ist mein Ziel
 für XXXX. Daher muss ich meinen Kontakt zur Bevölkerung weiterhin forcieren und die
 dadurch anfallenden Werbeaufwendungen beibehalten."

Mit dem beim Unabhängigen Finanzsenat am eingelangten Vorlagebericht der belangten Behörde vom  betreffend die oben genannte Beschwerde gemäß § 276 Abs. 6 BAO wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufgrund der Aktenlage stehen die in der nachfolgenden Übersicht ersichtlichen Daten betreffend die beantragten Werbungskosten und die Änderungen im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 in Zahlen fest:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundlagen
Kz
Erklärter Betrag
Änderungen
 
 
Arbeitsmittel
719
2.069,45
564,03
Sonstige Werbungskosten
724
6.679,44
6.028,87

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von den vom Bf. geltend gemachten Werbungskosten Ausgaben für "Arbeitsmittel" iHv 564,03 € [Büromaterial (472,25 €), Post (11,78€), Handy (80 €)] und "Sonstige Werbungskosten" iHv 6.028,87 € [Bewirtungskosten 75,63 €), Kultur (42,00 €), Spenden (698,04 €), Parteiabgabe (4.813,20 €)] als Werbungskosten anerkannt. Nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG anerkannt wurden hingegen Kosten für Bewirtung iHv 245,25 € [Belege Kz 6,7, 11, 25, 46, 55], Büromaterial iHv 84,54 € [Belege Kz 4, 12-14, 16+40], Spenden iHv 1.052,20 € [Belege Kz 22, 47, 58-62], Kultur iHv 74 € [Belege Kz 17 + 53] und Unterstützung für die Polittätigkeit (Rechnung 700 €).
Hinsichtlich den nicht als Werbungskosten anerkannten Bewirtungskosten steht aufgrund der Angaben zu den Rechnungen des Cafe-Restaurants D-Lokal vom , Kz 46 [23,00 €] und des Restaurants E-Lokal  vom , Kz 55 [515 €] in der Belegdetailübersicht des Bf. fest, dass die mit den Rechnungen vom (Kz 46) und (Kz 55) dokumentierten Kosten durch die Einladung der Kommunalpolitiker-Kollegen veranlasst gewesen sind, womit ein direkter Vorteil für den Bf. als Politiker durch diese Ausgaben nicht gegeben ist.
Betreffend Spenden steht hinsichtlich der durch die Rechnung Cafe-Restaurant D-Lokal v. über Kegelbahnkosten iHv 60 € belegten Spende aufgrund der Angaben in der Belegdetailübersicht fest, dass auch diese Kosten durch die Einladung der Kommunalpolitiker- Kollegen veranlasst gewesen sind. Dem Bf. als Politiker ist daher durch diese Spende kein direkter Vorteil erwachsen.  
Die Erklärung des Bf., wonach die durch die Rechnungen Kz.46 [23 €] und Kz.55 [257,70 €] belegten Bewirtungskosten ebenso wie die in Zusammenhang mit einem Turnier stehende "Spende" [belegt durch die Rechnung des Lokals D-Lokal v. ] als Werbungskosten zu streichen wären, heißt, dass das Fehlen des Werbungskostencharakters iSd §16 EStG hinsichtlich dieser Kosten zwischen den Verfahrensparteien außer Streit steht.

Rechtslage

Werbungs­kosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Zu den Aufwendungen bzw. Ausgaben, die bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähig sind, zählen u.a. die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2a EStG 1988, selbst wenn sie die wirt­schaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur För­derung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 dürfen freiwillige Zuwendungen nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz.61, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Repräsentationsaufwendungen/ -ausgaben gemäß § 20 Z. 3, Satz 1 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen nach Satz 2 auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche/ berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Ist dies der Fall, können Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte berücksichtigt werden ( pauschaler Abzug einer Repräsentationstangente). Das heißt, dass nur hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen (Geschenke und dergleichen) sind-auch im Fall des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezwecks - nicht abziehbar (). Ihre Höhe ändert daran nichts ().
Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz.62, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach der Rechtsprechung unter „Repräsentationsaufwendungen“ alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu „repräsentieren“ (), und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (sodass auch Fälle erfasst sind, in denen nach allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben vorlägen; ). Darunter fallen auch Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden (). Maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund des Aufwands schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen ().
Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz.63, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes/Unabhängigen Finanzsenats zählen zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen nach der „sehr strengen“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Beispiel Ausgaben für Theater- und Ausstellungsbesuche, gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden,Klienten, Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (; zur vorweihnachtlichen Mitarbeiterbewirtung siehe - G/12); kleinere Geschenke eines Journalisten (); kleinere Sachgeschenke eines Primararztes an das nichtärztliche Personal (); nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten, z.B. von Wein (; zu Flaschenweinen siehe auch und ); Sekt in Flaschen zur Wahlwerbung (); Einladungen ( Tennis; , 98/14/0129 Urlaub); kleinere Sachgeschenke, wie Wein, Sekt, Bonbonnieren usw. (; zu Musik-CDs eines Arztes); Zuwendungen zu Anlässen wie Weihnachten, Jahreswechsel (); Aufwendungen für Restaurants, Feinkostläden, Confiserien, Porzellangeschäfte, Wäschemoden (); Geschenke an Vertreter beziehungsweise Einkäufer von Kunden (); Einladungen zu Theater- und Konzertveranstaltungen (); Einladungen zu Sportgroßveranstaltungen (, Behandlung der Beschwerde vom abgelehnt), Geschenke, Rauchwaren, Spenden (), Trinkgelder ().

Aus folgenden Gründen war die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 als unbegründet abzuweisen:


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Bewirtungskosten (Kz. 724) - 245,25 €  

Mit der nachfolgenden Übersicht werden die einzelnen nicht anerkannten Bewirtungskostenpositionen dargestellt:


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Kz
 
Rechnungskosten
Werbungskosten
 
 
Euro
Euro
6
Restaurant  A-Lokal, A-Stadt
23,80
(50% v.023,80=) 011,90
7
Restaurant  B-Lokal, B-Stadt
31,40
(50% v.031,40=) 015,70
11
Gasthof C-Lokal, A-Stadt
102,60
(50% v.102,60=) 051,30
25
Stand bei der A-Städter Woche
52,00
(50% v.052,00=) 026,00
46
Cafe D-Lokal 
023,00
(50% v.023,00=) 011,50
55
Restaurant E-Lokal, C-Stadt
257,70
(50% v.257,70=) 128,85
Gesamtkosten
245,25

Rechtslage

Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz. 64, sind Repräsentationsaufwendungen insbesonders Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden (§ 20 Z. 3, Satz 2), aber auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer, zuteilwerden lässt ().
Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz. 66, kommt das Abzugsverbot der Ziffer 3 bei der Bewirtung mit Entgeltcharakter nicht zum Tragen. Abzugsfähig ist - entsprechend Nachweisführung vorausgesetzt - eine Bewirtung, die der Informationsbeschaffung dient, sofern ihr - überwiegend - entgeltwerter Charakter zukommt ( Moderator; , 99/13/0208 Journalist); dass die Bewirtung der Informanten der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich sein mag, reicht nicht aus (). Abzugsfähig sind weiters Bewirtungskosten eines politischen Mandatars für die Tätigkeit von Mitarbeitern, Wahlhelfern etc. ().
Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz.69, ist unter dem Begriff der Werbung - im Kontext der Z 3 () – im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (). Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen eine auf seine betriebliche/berufliche Tätigkeit bezogene Informations­leistung geboten hat ( Autor und Vortragender). Seit , ist es nicht (mehr) erforderlich, dass mit der Bewirtung selbst eine Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen wird (; EStR 4822). Aufwendungen hingegen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum „Werbenden“ oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, können nur als werbeähnlich, das heißt nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (; , 2001/13/0012). Der Umstand, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation bei einem bestimmten Steuerpflichtigen, z.B. einem Rechtsanwalt oder Kammerfunktionär, nach der Art seiner Tätigkeit allenfalls nicht möglich ist, zwingt nicht dazu, unter dem Begriff der „Werbung“ etwas anderes zu verstehen, etwa das persönliche Gespräch anlässlich einer Bewirtung oder die Begegnung in entspannter Atmosphäre (). Auch die Bewirtungen politischer Funktionäre anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen sind nur abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt dienen und die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt (; EStR 4823). 
Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz.70, resultiert aus der betrieblichen/beruflichen Veranlassung einer Besprechung nicht zwingend eine berufliche Veranlassung dabei angefallener Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand (§ 20 Ziffer 3, Satz 2; ). Erfolglosigkeit eines Bewirtungsaufwands schließt dessen betriebliche Erforderlichkeit allerdings nicht aus ().
Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz.71, ist nicht entscheidend, ob die repräsentative Veranlassung deutlich in den Hintergrund tritt. Es kommt einzig darauf an, ob dem Steuerpflichtigen der Nachweis gelingt, dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche/berufliche Veranlassung weitaus überwog (). Ist der Anlass der privaten Lebensführung des Unternehmers zuzuordnen, ist ein Abzug von Aufwendungen ausgeschlossen (; , 2002/15/0123).
Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz.72, muss das Vorliegen der Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung geprüft () bzw. nachgewiesen () werden; eine bloße Glaubhaftmachung im Sinn des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht nicht aus (). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht; die Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Geschäftssparte sind zu berücksichtigen. Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist dagegen z.B. die bloße Angabe von Personen und von Projekten () oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen () bzw. Wirtshauszetteln (; zu „Gasthauszetteln“).
Nach Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz. 76, ist die Bewirtung, wenn sie hauptsächlich beziehungsweise in nicht untergeordnetem Ausmaß der Repräsentation dient, zur Gänze nicht abzugsfähig ( Aufteilungsverbot). Beispiele: Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen, in Zusammenhang mit nicht absetzbaren Besuchen von Vergnügungsetablissements, Casinos usw. beziehungsweise gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bällen, Essen nach Konzert, Theater usw.), weiters die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich der Weihnachtsfeier (-K/05).

Der Bf. brachte zu den geltend gemachten Aufwendungen im allgemeinen zu den Aufwendungen für Essen, Bewirtung nichts vor, was sie - im Gegensatz zu gleichen Aufwendungen z. B. eines Unternehmers - "berufsspezifisch" erscheinen ließe. Auch ein Unternehmer wird z. B. bisweilen nicht umhin können, Gespräche außerhalb seiner dem Unternehmen gewidmeten Räume zu führen und bei solchen Gelegenheiten seine Gesprächspartner zu bewirten. Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftsfreunden aber sind ohne Rücksicht auf die Gründe, die den Steuerpflichtigen veranlassen, einen solchen Aufwand zu tragen, zur Gänze nicht abzugsfähig ( Zl. 83/13/0046). Für den Bf. als Politiker ist der Besuch von Lokalen innerhalb des Wählerkreises des Bf. der Schaffung positiver Wählererfahrungen zum Aufbau einer emotionalen Bindung zwischen Wählern und dem Bf. dienlich, um aus Wechselwählern Stammwähler und aus loyalen Wählern Wählern, die bei der Wahl dem Bf. die Vorzugsstimme geben, zu machen, womit die als Politiker bezogenen Einkünfte gesichert und erhalten werden könnten. Mit dem Besuch von Lokalen außerhalb von A-Stadt wird kein einziger Wähler emotional an den in A-Stadt passiv wahlberechtigten Bf. gebunden.

Soweit der Bf. im abgabenbehördlichen Verfahren durch sein Vorbringen insbesondere zu den Aufwendungen für Essen und Bewirtung erkennen ließ, daß diese Aufwendungen eine Vergütung für eine Tätigkeit - z. B. als freiwilliger Mitarbeiter oder Wahlhelfer - sein könnten, bedarf es der Feststellung der Tätigkeit und ihres entgeltwerten Charakters.

Aus folgenden Gründen war der Antrag auf Anerkennung der unter Kz 6, 7, 11, 25 angeführten Bewirtungskosten als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 abzuweisen:

  • Aus den Rechnungen Nr.6 [23,80 €] und Nr.7 [31,40 €] ist zu entnehmen, dass dem Bf. durch den Besuch des Restaurants  A-Lokal, A-Stadt, am , und des Restaurants  B-Lokal, B-Stadt, am Bewirtungskosten erwachsen sind. Von den beiden Rechnungen weist weder die Kopie der Rechnung des Restaurants  A-Lokal [23,80 €] vom , 12:57:59 Uhr, noch die kopierte Rechnung des Restaurants  B-Lokal [31,40 €] vom , 13:23 Uhr, Angaben bezüglich einer bewirteten Person aus. 
    In der Belegdetailübersicht 2010 wird der Werbungskostencharakter der als Einladungskosten betreffend persönliche Helfer beim Vorzugsstimmenwahlkampf für die Wahl  2XXX beschriebenen Kosten vom und wie folgt begründet:
    "Um meine Funktion als Politiker bzw. Kommunalpolitiker zu behalten, ist es wichtig,
     Vorzugstimmen für meine Person zu bekommen. Eine Vorzugsstimme ist eine
     Stimme für meine Partei und zusätzlich eine Stärkung meiner Person innerhalb
     meiner Partei. Die Anzahl der  Vorzugstimmen ist ein gewichtiger Faktor für die
     Entscheidung der Funktion im..... Um die unentgeltliche Tätigkeit
     (Flyer verteilen, Hausbesuche,…) der Helfer zu koordinieren, wurden sie von mir
     eingeladen. Die Ausgabe diente zum Erhalt meiner Tätigkeit als
     Politiker  bzw. noch höherer Position und dadurch zur
     Sicherung meiner Einkünfte
    “.
    Mit den vorgelegten Restaurantrechnungen vom und iVm den Ausführungen zu diesen Rechnungen in der Belegdetailübersicht wurde zwar beabsichtigt, das Bild von Kosten für eine unentgeltliche Tätigkeit von Helfern, die z.B. Flyer verteilen, zu vermitteln, jedoch fehlen Personendaten bezüglich der Helfer, womit die Beweismittel keinesfalls ausreichen, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Kosten und einen ausschließlich auf die Person des Bf. zugeschnittenen Vorzugsstimmenwahlkampf glaubhaft zu machen. Ohne Nachweis einer Bewirtung des Bf. mit Entgeltcharakter entsprachen die durch die Rechnungen vom und belegten Bewirtungskosten nicht den Kriterien des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 und waren somit nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 anzuerkennen.

  • Aufgrund der Rechnung Nr.11 [102,60 €] steht fest, dass dem Bf. durch den Besuch des Gasthofs "C-Lokal" am Bewirtungskosten erwachsen sind. Die Rechnung enthält als Leistungsangabe die Bezeichnung "Getränke", das Entgelt iHv 102,60 € inkl. 20% Umsatzsteuer und den handschriftlichen Vermerk Partei. Bezeichnet werden diese Kosten in der Belegdetailübersicht als Ausgaben in Zusammenhang mit einer Veranstaltung für den persönlichen Vorzugsstimmenwahlkampf für die  Wahlen  XXX mit folgenden Zusatz:
    "... Bei dieser Veranstaltung wurde den A-Stadt-Wählern mein persönliches
     Wahlprogramm vorgestellt und um ihre Unterstützung gebeten. Die Ausgabe
     diente zu Erhalt meine Tätigkeit als Politiker bzw. noch höherer Position und
     dadurch zur Sicherung meiner Einkünfte
    ." 
    Den Bewirtungskosten vom war die Anerkennung eines Werbungskostencharakters iSd § 16 EStG zu versagen, weil die Leistungsangabe mit dem Wort "Getränke" in der Rechnung eine Sammelbezeichnung ist und damit nicht einmal dafür geeignet ist, Gewissheit über die Art und Menge der konsumierten Getränke zu verschaffen. Stellt die handschriftliche Angabe Partei auf der Rechnung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Konsumation von Getränken und einer österreichischen Partei her, so ist keinesfalls nachgewiesen, dass die Bewirtung tatsächlich vorrangig der Werbung für den Bf. gedient und die aus der Tätigkeit des Bf. als Politiker resultierende Veranlassung weitaus überwogen hatte.

  • Aufgrund des Belegs Nr.25 [52,00 €] steht fest, dass dem Bf. durch den Besuch des Stands auf der A-Städter Woche am XX.X.XXXX Kosten erwachsen sind. Der Beleg ist ein Eigenbeleg mit folgenden Text: "Einladung Essen + Getränke für die A-Stadt Woche." Beschrieben wurden diese Kosten in der Belegdetailübersicht 2010 als Ausgaben in Zusammenhang mit einer Einladung diverser Vereinsvorstände. Begründet wurde die Belegsart damit, dass der Bf. bei dem Standl bei der A-Städter Woche grundsätzlich keine Belege bekomme.
    Eine Internetabfrage zur A-Städter Woche ergab, dass diese Veranstaltung jährlich stattfindet, offiziell mit dem traditionellen Umgang und den Bieranstich durch den Bürgermeister eröffnet wird und vielen Vereinen oder Organistionen die Möglichkeit bietet, sich und ihre Leistungen zu präsentieren. Besucher der A-Städter Woche können sich ein Bild von den Leistungen der Vereine und Organisationen machen. Da es den teilnehmenden Vereinen und Organisationen bei der A-Städter Woche um die Steigerung des Bekanntheitsgrades sowie Informationsaustausches geht, war der Eigenbeleg über Konsumationskosten in Höhe von 52 € aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der A-Städter Woche nicht ausreichend, Bewirtungskosten iHv 52 € mit Entgeltcharakter und somit Kosten mit Werbungskostencharakter nachzuweisen.   

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zu den noch strittigen Bewirtungskosten war der Antrag auf Anerkennung dieser Bewirtungskosten als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 als unbegründet abzuweisen. 


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Kultur (Kz 724) - 74,00 €

Mit der nachfolgenden Übersicht werden jene Ausgaben für Kultur in der Gesamthöhe von 74,00 €, die von der belangten Behörde nicht als Werbungskosten anerkannt wurden, aufgegliedert dargestellt:


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Kz - Datum
 
Betrag
 
 
17 -
1 Eintrittskarte A-Verein - A-Stadt (=A-Verein)
18,00
53 - Datum **2010
2 Karten für eine Theateraufführung des B-Vereins 
56,00
Summe
 
74,00

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass dem Bf. durch den Erwerb einer Eintrittskarte für eine Vereinsveranstaltung am sowie durch den Kauf von 2 Eintrittskarten für eine Theateraufführung ["XXXXXX"] samt Menü am Datum **2010 Kosten erwachsen sind, die mit der Abgabenerklärung 2010 als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht worden sind.
Begründet wurde der Werbungskostencharakter der als Ausgaben für Kultur bezeichneten Beträge, was die Kosten für die Veranstaltung des A-Vereins am anbelangt, damit, dass "diese Veranstaltung in A-Stadt von vielen Bürgern und Bürgerinnen aus A-Stadt besucht wird. Der Parteivorstand hat diese Veranstaltung gewählt, um gleichzeitig alle Kommunalpolitiker unserer Fraktion zu präsentieren. Diese Veranstaltung diente für ein Parteigruppenfoto und die Kontaktaufnahme zu Bürgern aus A-Stadt. Wenn ich nicht im Politiker von A-Stadt wäre, hätte ich diese Veranstaltung nicht besucht.".
Bezüglich den Kosten für 2 Theaterkarten des B-Vereins am Datum **2010 begründete der Bf. die aus der Polittätigkeit resultierende Veranlassung damit, dass "diese Veranstaltung in A-Stadt von vielen Bürgern und Bürgerinnen aus A-Stadt besucht wird. Um meine Bekanntheit weiter zu steigern und mit den Bürgern in Kontakt zu treten, besuche ich unterschiedliche Veranstaltungen. Bei dieser Veranstaltung wurde ich namentlich bei der Begrüßung erwähnt. Wenn ich nicht im.... von
A-Stadt wäre, hätte ich diese Veranstaltung nicht besucht
. Sie dient ausschließlich zur Steigerung meiner Bekanntheit und dem Erhalt meiner Funktion".

Rechtslage

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2001/13/0238 enthält die zuvor zitierte Bestimmung als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 20 EStG 1988, sowie die zur genannten Gesetzesbestimmung ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs etwa vom , 2000/13/0163, vom , 98/15/0046, vom , 95/15/0203, und vom , 96/14/0098).

Im Beschwerdefall liegt eine solche gemischte Veranlassung vor, weil nicht zweifelhaft sein kann, dass der Besuch einer Theaterveranstaltung bzw. einer Veranstaltung wie jener des A-Vereins typischerweise einen Akt der Lebensführung darstellt und deshalb als privat veranlasst zu gelten hat. Im vorliegenden Fall tritt - wie der Bf. im Verwaltungsverfahren überzeugend aufgezeigt hat - ein beruflicher Veranlassungsaspekt der Besuche der Veranstaltungen des A-Vereins und des B-Vereins hinzu. Der Besuch der Veranstaltungen der beiden Vereine erweist sich im Sinne des vom Bf. im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens für die politische Tätigkeit des Bf. mitunter gewiss als unerlässlich, dennoch waren die Kosten sowohl für das Ticket für eine Veranstaltung des A-Vereins am , als auch für jene Eintrittskarten, die die Karteninhaber zum Besuch der Theateraufführung des B-Vereins samt Menü am Datum **2010 berechtigt hatten, nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen, weil der A-Verein Tanzabende, Feste und diverse Veranstaltungen organisiert,deren Erlös der Unterstützung von auf Hilfe angewiesenen Menschen dient. Im Gegensatz zum Hilfestellung gebenden A-Verein führt der B-Verein mit einer Gruppe von Laiendarstellern und Gastspielern stets Theatersprechstücke auf, die darauf ausgerichtet sind, sehr viele Besucher in das Theater zu locken. Aus der im Verwaltungsakt abgelegten Eintrittskarte vom Datum **2010 war zu entnehmen, dass es sich bei der Vorstellung um die Aufführung der Komödie XXXXXX gehandelt hatte, womit die Annahme, das Drama mit erheiterndem Handlungsablauf wäre einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Politiker abgestellt gewesen, zu verneinen war.    
Zwar tritt mit dem Besuch von bei der Bevölkerung beliebten Vereinsveranstaltungen ein parteipolitischer Veranlassungsaspekt des Besuchs der Darbietungen hinzu und erweist sich der Besuch von Veranstaltungen, die vom Bf. dem Bereich der "Kultur" zugeordnet wurden, im Sinne des Beschwerdevorbringens für die parteipolitische Tätigkeit mitunter gewiss als unerlässlich, dennoch ist durch die das Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen statuierende Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bedingt aus dem fraglos zu bejahenden Aspekt der parteipolitischen Teilveranlassung des Besuchs der Aufführung des B-Vereins, als auch der erlösorientierten Veranstaltung des A-Vereins für den Bf. aber nichts zu gewinnen.
Da nach der „sehr strengen“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Ausgaben für gesellige Zusammenkünfte aller Art sowie Ausgaben für Theaterbesuche zu den bei Einkünften nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehören, waren die Kartenkosten betreffend die Veranstaltung des A-Vereins sowie die Theateraufführung des B-Vereins als Ausgaben, die bei den Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind, zu werten und somit nicht als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen. 


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Spenden (Kz 724) - 1.052,20 €

Mit der nachfolgenden Übersicht werden die nicht anerkannten Spenden dargestellt:


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Kz
Spende
Betrag
 
 
22 -
A-Fest
30,00
47 -  
Kegelturnier
60,00
58 -
Geschenkkarte-Spende für A-Städter
40,00
59 -
Bäckerei
9,60
60 -
W-KG
27,00
61 -
Neujahrsartikel
165,60
62 -
Blumensträuße/Kränze
720,00
Summe
 
1.052,20

Zwischen den Verfahrensparteien steht die Spende für das Kegelturnier als gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 nicht abzugsfähige Ausgabe bei den Einkünften außer Streit.
Den übrigen strittigen Spenden war die Anerkennung als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 aus folgenden Gründen zu versagen: 

  • Bezüglich der Spende vom war aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass für diese Ausgabe ein Eigenbeleg mit dem Text "Spende 30,- Kinderbetreuer beim Fest" erstellt wurde. Begründet wurde der Werbungskostencharakter dieser Ausgabe durch den Bf. wie folgt: "Für die Kinderbetreuung am Fest bin ich als Politiker von A-Stadt verantwortlich. Aufgrund von drängen und bitten von A-Stadtbürgern Eltern habe ich die Mitarbeiter der *****gebeten, 1,5 Stunden länger als vereinbart zu bleiben. Durch diese Ausgabe bekam ich von sehr vielen Eltern aus A-Stadt persönlichen Zuspruch, welches mir als Politiker enorm geholfen hat. Diese Ausgabe hätte ich nicht getätigt, wenn ich keine Vorteile für den Erhalt meiner Funktion gesehen hätte." 

  • Von den Spenden am , , , und sind dem Bf., was die Ausgabe am anbelangt, durch den Kauf von zwei Geschenkkarten zum Preis von 20,00 €/Karte bei der Fa. SATURN nachweislich Kosten iHv 40,00 € entstanden. Begründet wurde der Werbungskostencharakter dieser Spende für A-Stadtbürger in der Belegdetailübersicht wie folgt: "Diese Ausgabe wurde für 2 A-Stadtbürger als Dankeschön für Informationen aus dem Gemeindeamt getätigt, da sie kein persönliches Treffen (Essen/Trinken) wollten. Die Information half mir bei meiner Tätigkeit als Politiker."
    Zu den Spendenausgaben vom iHv 9,60 € [belegt durch den Bon einer Bäckerei in B-Stadt vom , 9:09 Uhr über den Kauf von 4 Krapfen (4,40 €) und 4 Speckstangerln (5,20 €)] und  iHv 27,00 € [belegt durch den Bon der Fa. W-KG vom , 9:02 Uhr über den Kauf von Bruchwaren zum Gesamtpreis von 27,00 €] war der Belegdetailübersicht 2010 folgende Bemerkung zu entnehmen: "Krapfen+ Süßspeisen; Persönlich an alle Gemeindemitarbeiter verteilt; Vorteil: Kontakt + Infobeschaffung". Begründet wurde der Werbungskostencharakter dieser Ausgaben durch den Bf. wie folgt:
    "Die Mitarbeiter des Gemeindeamts, Bauhofs und Küche werden von mir vor
     Weihnachten besucht. Jeder Mitarbeiter bekommt eine Süßspeise. Dadurch
     komme ich mit den  Mitarbeitern in Kontakt speziell mit denen ich eher selten
     zusammen komme. Es ist als Politiker sehr wichtig guten Kontakt zum
     Gemeindepersonal zu haben um Informationen und Unterstützung vom
     Gemeindeamt zu bekommen. Diese Aktion wird von mir nicht werbetechnisch
     vermarktet aber die Mundpropaganda ist im Gemeindeamt enorm und
     unterstützt mich bei meiner Arbeit als Kommunalpolitiker immens und dient dadurch zum Erhalt
     meines Politikereinkommens erheblich. Wenn ich nicht Politiker wäre würde
     ich diese Spende nicht tätigen." 
     Z
    ur Spende betreffend den Kauf von 38 St. "Neuesjahr Artikel" zum Gesamtpreis
     von 165,60 € am  [belegt durch die Rechnung der  Firma  XXX vom ] wurde in der
     Belegdetailübersicht 2010 angeführt: "Bei Partei-Neujahrsfeier an Bürger und Vereinsobleute verteilt". Begründet wurde der Werbungskostencharakter dieser Ausgaben durch den Bf. in der Detailübersicht wie folgt:
    "Bei der Partei und Gemeinde Neujahrfeier verschenke ich als Politiker
     kleine Neujahrsanhänger an die Gäste. Dadurch komme ich mit mir unbekannten
     Bürgern leichter ins Gespräch und kann mich so auch bei vielen freiwilligen
     Helfern der A-Stadtvereine bedanken. Die Spende hat einen direkten
     werbewirksamen Charakter für mich als Politiker. Wenn ich nicht Politiker
     wäre, hätte ich kein Interesse an dieser Spende." 

    Die an den Bf. adressierte Rechnung der Gärtnerei F. vom über Spendenausgaben beinhaltet folgende Rechnungsdaten:


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Pos
Menge
Artikel
E-Preis
G-Preis
St.
1
3,00 Stück
Blumenstrauß Muttertag
1        40,00
120,00
 
3
4,00 Stück
Blumenstrauß Weihnachtsgrüße am
1        30,00
120,00
 
5
6.00 Stück
Blumenkranz ....................
1        80,00
480,00
 
 
 
Gesamtbetrag
 
720,00
 
 
 
inclusive USt. 12,00 % aus
642,86
77,14
3
 
 
Endbetrag
 
720,00
 

   Zu dieser Rechnung über Blumensträuße/Kränze wurde in der Belegdetailübersicht
   bemerkt: "Muttertags- + Weihnachtsgrüße an Partei Mitglieder meines Sprengels,
   Blumenkränze für Begräbnis
". Begründet wurde der Werbungskostencharakter dieser
   Ausgaben durch den Bf. in der Detailübersicht wie folgt:"Bei dieser Spende handelt es
   sich um Blumenspenden (3 Stk.) für den Muttertag (). Bei den Empfänger
   handelt es sich um Partei Mitglieder meines Sprengels die ich persönlich betreue. Des
   weiteren sind in dieser Sammelrechnung Blumensträuße (4 Stk.) für Weihnachtsgrüße
   enthalten. Die ... Rechnung 6 Trauerkränze für verstorbene Partei Mitglieder des
   vergangenen Jahres. Diese waren mir aufgrund meiner Position im Parteivorstand
   bekannt aber eine persönliche Freundschaft existierte nicht. Die Spende hat einen
   direkten werbewirksamen Charakter für mich als Politiker. Wenn ich nicht
   Politiker wäre hätte ich kein Interesse an dieser Spend
e." 

Rechtslage

Nach § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 dürfen freiwillige Zuwendungen nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind freiwillige Zuwendungen Ausgaben (an nicht gesetzliche Unterhaltsbe­rechtigte), denen keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind oder freiwillig eine verpflichtende Vereinbarung, etwa in Form eines Vergleichs, eingegangen wurde ().
Aus den Belegen zu den noch strittigen Spenden samt den diesbezüglichen Ausführungen in der Belegdetailübersicht 2010 war zu entnehmen, dass die Spendenausgaben vom , , , und freiwillige Leistungen des Bf. an andere als gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen waren, a) denen keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenüber gestanden war, b) die der Bf. ohne zwingende rechtliche Verpflichtung erbracht hatte. Aufgrund des Spendencharakters der strittigen Zuwendungen des Bf. vom , , , und waren diese Ausgaben nicht als gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.


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Büromaterial (Kz. 719) - 84,54 €

Mit der nachfolgenden Übersicht werden die noch strittigen Büromaterialkosten dargestellt:


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04 - Rg.    *)
Material für Parteilokal
4,97 €
12 -      
Reinigung Partei-Lokal
10,00 €
13 - Rg. **) 
Material für Parteilokal
1,44 €
14 - Rg. **) 
Material für Parteilokal
28,97 €
16 - Rg. **)
Material für Parteilokal
17,16 €
40 - Rg.
Reinigung Partei-Lokal
22,00 €
Gesamtsumme
 
84,54 €

*) Fa. Libro **) Fa. Bauhaus

Aufgrund der Aktenlage steht bezüglich den nicht als Werbungskosten anerkannten Materialkosten fest, dass die Einkaufskosten für Material am , und durch Rechnungen belegt sind.
Die mit datierte Rechnung der Fa. Libro bestätigt den Kauf eines Trennstreifens (1,99€) und zweier Schnellhafter (a 1,49€). Begründet wird der Werbungskostencharakter dieser Ausgaben in der Belegübersicht 2010 wie folgt: "Da ich meine Polittätigkeit nicht nur von zuhause, sondern auch im Parteilokal tätige,verwende ich selbst gekauftes Büromaterial auch im  Parteilokal. Die selbst gekauften Bürountensilien werden ausschließlich von mir verwendet." 
Aufgrund der Rechnungen der Fa. Bauhaus vom und steht fest, dass 
a) ein Doppelnippel Nr.280 (0,99 €), ein Rohrdoppelnippels 1/2 (1,50 €), drei Bögen Nr.40 1/2" NE (a 1,99 €), ein Bogen Nr.2 verzinkt (2,19 €), ein Gewindenippel 3/4 AG (2,29 €), 1 Absperrschieber PN 1 (7,99€), zwei Bögen Nr.1 verzinkt (a 1,90€), ein Red. Doppelnippels Nr. 246 (2,90 €), ein Teflon Gewindedichtband (1,10 €) und ein Kugelhahn 3/4" (8,90 €) am ,
b) zwei fünfteilige Pinselsets 20,3 (a 3,59 €), ein Stück Wagoklemmen 5x2, 5 mm² (1,99 €), ein Stück Wagoklemmen 3x2, 5 mm² (1,79 €), und ein B SC-Lasur- Flachpinsel (6,20 €) am eingekauft worden sind.
Der Werbungskostencharakter dieser Rechnungen wurde in der Belegdetailübersicht 2010 wie folgt beschrieben:
"... verwende ich das Büro für meine Tätigkeit als Politiker. Da ich keine Miete oder sonstige Zahlungen an unsere Fraktion für die Verwendung des Büros leiste, habe ich mit dem Vorstand vereinbart, kleine Reparaturen selbst durchzuführen. Die aufgewendeten Materialkosten stehen in keinem Zusammenhang zu dem Nutzen, den ich aus der Nutzung des Büros ziehe."

Rechtslage

Werbungs­kosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen (). Bei den einzelnen Einkünften dürfen allerdings nicht die für den Haushalt des Steuer­pflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 bzw. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuer­pflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuer­pflichtigen erfolgen, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 a EStG 1988 abgezogen werden. 
Nach Jakom/Lenneis EStG 2018, § 16 Rz 2, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen/beruflichen Veranlassung (; , 2001/15/0038). Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist ().
Als Beweismittel im Abgaben­verfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben­verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht „im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“ nachweisen (). 
Im gegenständlichen Beschwerdefall war den in Rede stehenden Materialkosten die Anerkennung als Werbungskosten iSd §16 EStG aus folgenden Gründen zu versagen:

  • Die Rechnung der Fa. Libro vom samt den diesbezüglichen Ausführungen in der Belegdetailübersicht 2010 verschafft Gewissheit über den Kauf von Artikeln, die in den Anwendungsbereich des Aufteilungsverbots gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 fallen. Bestätigt wird dies durch die "Bemerkung Einspruch" in der Belegdetailübersicht 2010: "Da ich meine Polittätigkeit nicht nur von zuhause, sondern auch im Parteilokal tätige, verwende ich selbst gekauftes Büromaterial auch im Parteilokal. Die selbst gekauften Bürountensilien werden ausschließlich von mir verwendet.

  • Bezüglich die Rechnungen der Fa. Bauhaus vom und  wurde der Werbungskostencharakter dieser Ausgaben in der Belegdetailübersicht 2010 wie folgt beschrieben:
    "... verwende ich das Büro für meine Tätigkeit als Politiker. Da ich keine Miete oder sonstige Zahlungen an unsere Fraktion für die Verwendung des Büros leiste, habe ich mit dem Vorstand vereinbart, kleine Reparaturen selbst durchzuführen. Die aufgewendeten Materialkosten stehen in keinem Zusammenhang zu dem Nutzen, den ich aus der Nutzung des Büros ziehe."
    Bereits aufgrund der Tatsache, dass aus den Rechnungen der Fa. Bauhaus vom und iVm den auf diese Rechnungen bezüglichen "Bemerkungen Einspruch" in der Belegdetailübersicht nicht einmal die Art und der Umfang der Leistungen zu entnehmen waren, war der Bestand eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Materialkosten und der politischen Tätigkeit des Bf. nicht festzustellen. Es waren daher diese Kosten, belegt durch die Rechnungen der Fa. Bauhaus vom a) , Kz 13 (1,44 €) und Kz 14 (28,97 €), sowie b) , Kz 16 (17,16 €), nicht als gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen. 

  • Hinsichtlich den Reinigungskosten für das Lokal der PARTEI steht aufgrund der Aktenlage fest, dass bezüglich den Kosten (10,00€) vom  ein Eigenbeleg mit dem Text "Aufwendungen ohne Belegnachweis für Putzmitteln für Parteilokal" vorgelegt wurde. Die Reinigungskosten (22,00 €) vom   wurden durch eine an die Partei A-Stadt adressierte Rechnung der Kleinunternehmerin A.A. belegt. Die von A.A. an die Partei A-Stadt adressierte Rechnung vom besteht aus dem nachfolgend zitierten Text:


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Rechnung Nr.1
 
 
 
 
Summe
Aufwandsentschädigung für Reinigung des Parteilokals (1 Stunden)
 
7,00
Aufwendungen für Reinigungsmaterial
 
15,00
 
Summe:
22,00
Obig genannte Betrag enthält 0% USt gemäß §6 UStG Abs. 1 Z 27 (Kleinunternehmerregelung)

Den in Rede stehenden Reinigungskosten war die Anerkennung als gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten zu versagen, weil beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen (, 89/16/0014). Für die Anerkennung von Ausgaben als Werbungskosten reicht es daher nicht aus, zu behaupten, dass eine Zahlung für die Polittätigkeit geleistet worden ist.
+) Dem Eigenbeleg vom ist entgegenzuhalten, dass der Bf. die Aufgabe hat, Belege zu sammeln, da Werbungskosten im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen sind, die auf Verlangen des Finanzamtes zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind (§ 138 Abs 2 BAO). Eigenbelege können nur dann als Nachweis für Werbungskosten anerkannt werden, wenn nach der Natur der Ausgabe kein Beleg erhältlich ist. Das trifft bei Putzmittel in der Regel nicht zu. Bereits damit waren die im Eigenbeleg vom angeführten Kosten iHv 10,00 € nicht als gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen. 
+) Die Rechnung vom ist zwar kein Eigenbeleg, vermag aber nicht den   Werbungskostencharakter der Rechnungssumme nachzuweisen, weil die Rechnung den Namen und die Adresse der A.A. als leistende Unternehmerin und nur den Namen Partei A-Stadt als Empfänger der Leistung beinhaltet.Abgesehen davon, dass es der Rechnung damit an der Angabe der Adresse der Leistungsempfängerin mangelt,verschafft die Rechnung Gewissheit darüber, dass  A.A. die Kosten der Partei und somit nicht dem Bf. in Rechnung gestellt hat.
Die Rechnung vom , in der die Rechnungsausstellerin als Kleinunternehmerin im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 ausgewiesen wird, weist weder eine Telefon-, Fax-und Mobilfunktelefonnummer, noch eine Homepage und eine E-Mailadresse aus, womit @-Mail-Anfragen bei A.A. ausgeschlossen sind und Referenzmarketing technisch unmöglich ist. Letzteres ist ungewöhnlich, weil Referenzmarketing für Konkurrenzunternehmen insoweit vorteilhaft ist, als es allen Beteiligten Vorteile verschafft: Der Interessent bekommt eine unabhängige Informationsquelle, der Referenzgeber kann seine Kompetenz unter Beweis stellen und der Referenznehmer erhält einen Fürsprecher. Wegen des Instruments Referenzmarketing hat daher ein Unternehmen üblicherweise eine Homepage eingerichtet, die beim Aufruf einer Webadresse angezeigt wird; die Unterseiten verfügen in der Regel über einen Link.
Anhand der Rechnung vom war eine Beteiligung der Rechnungsausstellerin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht festzustellen.
Tatsache ist, dass ein Nachweis dafür, dass die Reinigungskosten vom und objektiv in Beziehung mit der politischen Tätigkeit des Bf. gestanden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Politiker geleistet worden sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig getroffen haben, fehlt. Es war daher die abgabenbehördliche Nichtanerkennung der in Rede stehenden Kosten vom und als Werbungskosten zu bestätigen und der Antrag auf Anerkennung dieser Kosten als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 abzuweisen.


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Zahlung an X.Y. betreffend Unterstützung bei Polittätigkeit des Bf. - 700 € 

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass 700 € vom Bf. an X.Y. am gezahlt worden sind. Begründet wurde der Werbungskostencharakter der Zahlung als Folge der Unterstützung bei der Polittätigkeit des Bf. in der Belegdetailübersicht wie folgt:
"Zur Unterstützung meiner Aktivitäten als Politiker bin ich auf die Dienste einer Mitarbeiterin
 angewiesen. Speziell auf die Gostwritertätigkeit, Layouttätigkeit und Lektortätigkeit bin
 ich persönlich stark angewiesen. Ohne diese Hilfeleistungen könnte ich meine Arbeit als
 Politiker (Stellungnahmen zu Vorstandssitzungen, Gemeinderatssitzungen, Persönliche
 Artikeln in unserer Zeitung, Persönliche Briefe, Mails bzw. Stellungnahmen an Bürger,...)
 nicht bzw. nur ungenügend tätigen. Zusätzlich sind Hilfeleistungen bei meinem selbst
 veranstalteten Sportveranstaltung unerlässlich. Die durch diese Arbeit geschaffenen
 Werte ermöglichen es mir meine Arbeit als Politiker zu tätigen und mein Einkommen zu
 sichern
." 
Belegt wurde diese Zahlung durch die nachfolgend zitierte, an den Bf. adressierte Rechnung mit der Rechnungsnummer 01/2010 vom
"Hiermit verrechne ich (Fr. X.Y.) Ihnen (Hrn. A.) wie vereinbart den Betrag von
 700,- Euro für folgende geleistete Arbeiten:
 1) Partei Info: Gostwritertätigkeiten, Bildgestaltung, Layout und Lektortätigkeiten
 2) Partei Sportveranstaltung: Flyergestaltung, Flyerverteilung, Plakatgestaltung, Mithilfe
     bei Veranstaltung,
 3) Partei Fest: Flyergestaltung, Flyerverteilung, Plakatgestaltung, Mithilfe bei
     Veranstaltung,
 Zahlungsziel: sofort und bar
 Dieser Betrag enthält keine Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung)  ...

Die Rechnung weist als Rechnungsausstellerin den Namen Mag. X.Y. und die handschriftliche Unterschrift X.Y. aus und enthält den handschriftlichen Vermerk "Betrag dankend erhalten! ".
Im gegenständlichen Beschwerdefall war der durch die Rechnung vom belegte Zahlungsbetrag iHv 700,00 € nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen, weil die Rechnung Leistungspositionen in Zusammenhang mit bereits erfolgten Veranstaltungen der PARTEI (Fest im Juni, Sportveranstaltung in einem Sommermonat in A-Stadt) enthalten hatte und die veranstaltungsbezogenen Arbeiten der Fr. X.Y. laut Rechnung erst Monate nach den in Rede stehenden Veranstaltungen, nämlich erst am  (!) verrechnet worden waren.  
Die Schlagworte "Gostwritertätigkeiten, Bildgestaltung, Layout und Lektortätigkeiten" sprachen für Leistungen, die für die Herausgabe der Parteizeitung notwendig waren, und stellten damit einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistungen und der Herausgabe einer mehrmals im Jahr erscheinenden Zeitung, mit der Bürger über die aktuelle politische Lage in A-Stadt und über diverse Aktivitäten der PARTEI im Jahr 2010 informiert worden waren, her.
Die Rechnung, welche Fr. X.Y. als Empfänger der Zahlung ausweist, enthält weder konkrete Angaben zum Umfang, noch zum Zeitpunkt der Leistungen, womit der Umfang der Leistungen und der Zeitpunkt der erbrachten Leistungen ungewiss ist. 
Abgesehen davon, dass es dem Beleg an der Angabe der Adresse der Leistungsempfängerin mangelt, weist die Rechnung, in der die Rechnungsausstellerin als Kleinunternehmerin iSd § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 dargestellt wird, weder eine Telefon-, Fax- und Mobilfunktelefonnummer, noch Angaben betreffend eine Homepage und eine E-Mailadresse aus und verschafft damit Gewissheit darüber, dass @-Mail-Anfragen bei Fr. X.Y. samt Referenzmarketing technisch unmöglich sind.  
Obwohl der Drucktext der Rechnung Mag. X.Y. als Rechnungsausstellerin ausweist, enthält die Rechnung die handschriftliche Unterschrift X.Y. OHNE Angabe des akademischen Grades Mag.. 
Aufgrund der Rechnung vom  war somit eine Beteiligung der Rechnungsausstellerin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht festzustellen.
Da der Bestand eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Zahlung des Bf. von 700 € an Fr. X.Y. und der Tätigkeit des Bf. als Politiker aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen war, waren die Zahlungskosten vom als Werbungskosten nicht anzuerkennen. 
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Nichtanerkennung der Büromaterialkosten als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 war das Ergebnis einer Beurteilung der einzelnen Kosten unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens gemäß § 167 Abs. 2 BAO. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor, weshalb eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Bewirtungskosten
Spende
Kultur
Theaterveranstaltung
Reinigungskosten
Materialkosten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103588.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at